HRB 5938
MTA Prototyping GmbH
aktuell 7 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Wiesenstr. 15, 96365 NordhalbenGeschäftsanschrift aus dem Handelsregister
Der Standort konnte in OpenStreetMap noch nicht eindeutig bestimmt werden.
Registerdaten
- Sitz
- Nordhalben
- Rechtsform
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
- Letzte Eintragung
- 18.12.2020
- Datenstand
- 2025-10-20
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
Leitung und Vertretung
Anita Michel
Nordhalben
einzelvertretungsberechtigtmit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließenAllgemeine Vertretungsregelung
- Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten.
Handelsregister
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Abrufstand 2025-10-20 Registerinformationen ansehenGegenstand des Unternehmens
Erstellung von 3-D-Druckteilen, Oberflächenbearbeitung sowie die Montage und Konstruktion von Baugruppen.
Öffentliche Registerangaben
Bekanntmachungen und Ereignisse
Forderungsprüfung IN 238/20 · MTA Prototyping GmbH · Insolvenzgericht Coburg
- Insolvenzgericht
- Coburg
- Aktenzeichen
- IN 238/20
- Wirksam am
- 16.09.2026
- Registerbezug
- Coburg, HRB 5938
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
MTA Prototyping GmbH, Wiesenstraße 15, 96365 Nordhalben, vertreten durch die Geschäftsführerin Michel Anita
Registergericht: Amtsgericht Coburg Register-Nr.: HRB 5938
- Schuldnerin -
1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 14.10.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Amtsgericht Coburg - Insolvenzgericht - 16.09.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung IN 238/20 · MTA Prototyping GmbH · Insolvenzgericht Coburg
- Insolvenzgericht
- Coburg
- Aktenzeichen
- IN 238/20
- Wirksam am
- 18.11.2021
- Registerbezug
- Coburg, HRB 5938
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
IN 238/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
MTA Prototyping GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin Michel Anita, geboren am XX.XX.XXXX, Wiesenstraße 15, 96365 Nordhalben
Registergericht: Amtsgericht Coburg Register-Nr.: HRB 5938
- Schuldnerin -
(Es erfolgt eine auszugsweise Veröffentlichung von Tenor (ohne Festsetzungsbeträge) und Beschlussbegründung:)
Die Vergütung und die Auslagen des Rechtsanwalts Peter Roeger, An der Feuerwache 5, 95445 Bayreuth, für die Tätigkeit als vorl. Insolvenzverwalter werden wie folgt festgesetzt:
Vergütung Betrag in EUR
zuzüglich 16 % Umsatzsteuer Betrag in EUR
Auslagen Betrag in EUR
zuzüglich 16 % Umsatzsteuer Betrag in EUR
Gesamtbetrag Vergütung und Auslagen Betrag in EUR
Die Entnahme der Vergütung und der Auslagen aus der Insolvenzmasse wird gestattet.
Gründe
Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 28.10.2021.
Bemessungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist gemäß § 63 Abs. 3 InsO und § 11 Abs. 1 InsVV der Wert des insgesamt gesicherten und verwalteten materiellen wie immateriellen Vermögens (Aktivvermögen), das seiner Tätigkeit während der vorläufigen Verwaltung zugrunde lag, ohne hierbei einen Abzug für Aus- und Absonderungsrechte an der Insolvenzmasse vorzunehmen, soweit er sich damit in erheblichem Umfang befasst hat.
Soweit in der Berechnungsgrundlage Aus- und Absonderungsrechte des Anlagevermögens berücksichtigt wurden, hat der vorläufige Insolvenzverwalter eine besondere Befassung hinreichend dargelegt.
Hinsichtlich der Betriebsfortführung ist lediglich der erzielte Überschuss in die Berechnungsmasse eingeflossen.
Es war daher von einem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert von 317.440,53 EUR auszugehen.
Die Regelvergütung beträgt gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 InsVV xxx EUR (25 % der Regelvergütung des Insolvenzverwalters des eröffneten Verfahrens).
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragte zusätzlich einen Zuschlag von 67 %. Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag wird Bezug genommen.
Nach § 3 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des vorläufigen Insolvenzverwalters es erfordern. Dieser Fall ist hier gegeben.
Betriebsfortführung:
Der vorläufige Insolvenzverwalter führte das Unternehmen für die Dauer der vorläufigen Insolvenzverwaltung über den Zeitraum von 2 Monaten mit xxx Mitarbeitern fort.
Die Fortführung eines Unternehmens gehört nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 InsO zu den gesetzlichen Pflichten auch eines vorläufigen Verwalters, stellt aber zugleich eine die Regelvergütung erhöhende besondere Tätigkeit dar, die eine gesonderte Vergütung erfordert, wenn sie nicht bereits durch den aus einer Fortführung erzielten Überschuss hinreichend mittelbar abgegolten ist (Haarmeyer InsVV, 5. Auflage, § 11 Rn. 116).
Gem. Beschluss des BGH vom 09.10.2008, AZ: IX ZB 182/07 ist der Vergütungszuschlag auch gerechtfertigt, wenn lediglich ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt daran mitgewirkt hat.
Für die im Rahmen der Betriebsfortführung durchgeführten Tätigkeiten, insbesondere die Abstimmung mit den Lieferanten und dem Hauptauftraggeber rechtfertigen einen Zuschlag in Höhe von 35 %.
Da vorliegend jedoch bereits eine Erhöhung der Berechnungsgrundlage aufgrund des positiven Fortführungsergebnisses erfolgte, war eine Vergleichsrechnung und Minderung des Zuschlags auf 32 % vorzunehmen.
Sanierungsbemühungen / Datenschutz / besondere Rechtsprobleme:
Gem. Beschluss des BGH vom 11.03.2010, AZ: IX ZB 122/08 gehören Sanierungsbemühungen des vorläufigen Insolvenzverwalters grundsätzlich nicht zu dessen Regelaufgaben und können daher durch Gewährung eines Zuschlags abgegolten werden.
Ferner stellen umfangreiche und rechtlich schwierige Datenschutzthemen bei der möglichen Übertragung des Kundenstamms einen zuschlagsrelevanten Mehraufwand dar.
Für die Bemühungen des vorläufigen Insolvenzverwalters zur Vorbereitung einer übertragenden Sanierung unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorgaben kann der geltend gemachten Zuschlag von insgesamt 30 % gewährt werden.
Arbeitnehmerangelegenheiten:
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragte für die Übernahme der Arbeitgeberfunktion einen weiteren Zuschlag von 5 %.
Grundsätzlich ist ein Zuschlag nur dann zu gewähren, wenn die Tätigkeiten und Belastungen nicht als normale Bestandteile im Rahmen der Betriebsfortführung anzusehen sind.
Im vorliegenden Verfahren wurde eine Rollierung der Insolvenzgeldvorfinanzierung erforderlich, so dass von einer über den Regelfall hinausgehenden Tätigkeit auszugehen war.
In der Gesamtschau ist der beantragte Zuschlag in Höhe von 67 % angemessen und gerechtfertigt.
An Auslagen wurde die Pauschale von 15 % der Vergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV -unter Beachtung der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV- festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war auf den für den Zeitraum der vorläufigen Insolvenzverwaltung geltenden Umsatzsteuersatz von 16 % gem. § 7 InsVV festzusetzen.
Mit Beschluss des Amtsgerichts Coburg vom 25.10.2021 wurde den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zum Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters gegeben. Innerhalb der gesetzten Frist gingen keine Stellungnahmen ein.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Coburg
Ketschendorfer Str. 1
96450 Coburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Coburg
Ketschendorfer Str. 1
96450 Coburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Coburg - Insolvenzgericht - 17.11.2021
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung IN 238/20 · MTA Prototyping GmbH · Insolvenzgericht Coburg
- Insolvenzgericht
- Coburg
- Aktenzeichen
- IN 238/20
- Wirksam am
- 26.10.2021
- Registerbezug
- Coburg, HRB 5938
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
MTA Prototyping GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin Michel Anita, geboren am XX.XX.XXXX, Wiesenstraße 15, 96365 Nordhalben
Registergericht: Amtsgericht Coburg Register-Nr.: HRB 5938
- Schuldnerin -
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat die Festsetzung seiner Vergütung für seine Tätigkeiten im vorliegenden Insolvenzverfahren beantragt. Der Vergütungsantrag kann von berechtigten Beteiligten bis zum 15.11.2021 auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts eingesehen werden.
Anträge und Stellungnahmen hierzu können bis zum Ablauf dieser Frist beim Insolvenzgericht Coburg eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Insolvenzgericht Coburg erklärt werden.
Amtsgericht Coburg - Insolvenzgericht - 25.10.2021
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 5938 HRB 5938: MTA Prototyping GmbH, Nordhalben, Wiesenstr. 15, 96365 Nordhalben. Über das Vermögen der Gesellschaft ist durch Beschluss des Amtsgerichts Coburg vom 16.12.2020 (Az. IN 238/20) das Insolvenzverfahr…
Forderungsprüfung IN 238/20 · MTA Prototyping GmbH · Insolvenzgericht Coburg
- Insolvenzgericht
- Coburg
- Aktenzeichen
- IN 238/20
- Wirksam am
- 16.12.2020
- Registerbezug
- Coburg, HRB 5938
In dem Verfahren über den Antrag d.
MTA Prototyping GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin Michel Anita,
geboren am XX.XX.XXXX, Wiesenstraße 15, 96365 Nordhalben
Registergericht: Amtsgericht Coburg Register-Nr.: HRB 5938
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Hübner, Mayer, Grohs, Scheffelstraße 46, 95445 Bayreuth, Gz.:
1007/20G06we
Geschäftszweig/Beschäftigung: Erstellung von 3-D-Druckteilen,
Oberflächenbearbeitung sowie die Montage und Konstruktion von Baugruppen
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen
Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 16.12.2020 um 08.00 Uhr eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Peter Roeger
An der Feuerwache 5, 95445 Bayreuth
Telefon: +49(921)7877806
Telefax: +49(921)78778077
Email: roeger@pluta.net
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO)
bis zum 20.01.2021 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.
Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben.
Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten
auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
4. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung
über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung
eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung
über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f.
(Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von
Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens,
Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans,
Vorgabe der Zielsetzung des Plans), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen
Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen
oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus
freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die
der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll,
oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll;
wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich
belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig
gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt
oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein
Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162
(Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung
unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei
Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten
Angelegenheiten wird anberaumt auf
Mittwoch, 03.03.2021, 09:00 Uhr,
Sitzungssaal 356, 3. Stock, Heiligkreuzstr. 22, Amtsgericht Coburg
Hinweise:
Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des
§ 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung
beschlussunfähig ist.
5. Prüfungstermin wird anberaumt auf
Mittwoch, 03.03.2021, 09:00 Uhr,
Sitzungssaal 356, 3. Stock, Heiligkreuzstr. 22, Amtsgericht Coburg
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine
Benachrichtigung.
6. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem
Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der
Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu
bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für
den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
7. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden
aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten
(§ 28 Abs. 3 InsO).
8. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem
Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des
Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin;
diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
9. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte
Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des
Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der
Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1
InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach
dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Auszug aus den Gründen:
Der Antrag ist am 23.10.2020 beim Insolvenzgericht Coburg eingegangen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.
Ebenso können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden:
Beschwerdeführer) gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im
Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen
Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5
Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4
EGInsO).
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Coburg
Ketschendorfer Str. 1
96450 Coburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Coburg - Insolvenzgericht - 16.12.2020
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung IN 238/20 · MTA Prototyping GmbH · Insolvenzgericht Coburg
- Insolvenzgericht
- Coburg
- Aktenzeichen
- IN 238/20
- Wirksam am
- 28.10.2020
- Registerbezug
- Coburg, HRB 5938
In dem Verfahren über den Antrag d.
MTA Prototyping GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin Michel Anita,
Wiesenstraße 15, 96365 Nordhalben
Registergericht: Amtsgericht Coburg Register-Nr.: HRB 5938
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Hübner, Mayer, Grohs, Scheffelstraße 46, 95445 Bayreuth, Gz.:
1007/20G06we
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs.
1 und 2 InsO)
wird am 26.10.2020 um 14:00 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21
Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Peter Roeger, An
der Feuerwache 5, 95445 Bayreuth, Telefon: +49(921)7877806, Telefax: +49(921)
78778077, Email: roeger@pluta.net.
wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der
Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam
sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Coburg
Ketschendorfer Str. 1
96450 Coburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte
eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Coburg - Insolvenzgericht - 26.10.2020
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 5938 HRB 5938: MTA Prototyping GmbH, Nordhalben, Wiesenstr. 15, 96365 Nordhalben. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 08.06.2017. Geschäftsanschrift: Wiesenstr. 15, 96365 Nordhalben. G…
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