HRB 717533

MSK Bau GmbH

Amtsgericht Mannheim · Baden-Württemberg

aktuell 8 Ereignisse und Bekanntmachungen

Standort

Sitz: Oftersheim

Eine vollständige Geschäftsanschrift ist hier derzeit noch nicht verfügbar.

Der Standort konnte in OpenStreetMap noch nicht eindeutig bestimmt werden.

Registerdaten

Sitz
Oftersheim
Datenstand
2024-03-31
Quelle
Handelsregister

Handelsregister

Verfügbare Registerinformationen

Stand 2024-03-31

Diese Übersicht zeigt ausschließlich Registerdokumente und Angaben, die in unserem lokalen Archiv vorliegen.

CD lokal vorhanden

Chronologischer Auszug

Tabellarische Entwicklung aller Eintragungen auf dem Registerblatt.

Abrufstand 2024-03-31 Chronologischen Auszug ansehen
DK lokal vorhanden

Dokumentenansicht

Archivierte Satzungen, Anmeldungen und weitere Dokumente aus dem Registerordner.

2 archivierte Dokumente Dokumente ansehen
VÖ lokal vorhanden

Veröffentlichungen

Registerbekanntmachungen zu diesem Registerblatt.

Zum Zeitstrahl

Registertreffer

Frühere Bezeichnungen und Sitze

Diese früheren Bezeichnungen und Sitze werden vom Handelsregister ohne einzelne Datumsangaben bereitgestellt. Deshalb erscheinen sie getrennt vom datierten Veröffentlichungs-Zeitstrahl.

  1. MSK Bau UG (haftungsbeschränkt) Oftersheim

Öffentliche Registerangaben

Bekanntmachungen und Ereignisse

8
Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 1 IN 1240/23 · MSK Bau GmbH · Insolvenzgericht Mannheim
Insolvenzgericht
Mannheim
Aktenzeichen
1 IN 1240/23
Wirksam am
26.01.2024
Registerbezug
Mannheim, HRB 717533
1 IN 1240/23

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

MSK Bau GmbH, Saarstraße 30, 68723 Oftersheim, vertreten durch die Geschäftsführer Krystyna Matysek-Seidel und Grzegorz Pawel Seidel
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 717533
- Schuldnerin -

Der vorläufige Insolvenzverwalter ist bestimmungsgemäß zu entschädigen.

Amtsgericht Mannheim - Insolvenzgericht - 24.01.2024

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 1 IN 1240/23 · MSK Bau GmbH · Insolvenzgericht Mannheim
Insolvenzgericht
Mannheim
Aktenzeichen
1 IN 1240/23
Wirksam am
03.05.2023
Registerbezug
Mannheim, HRB 717533
1 IN 1240/23

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

MSK Bau GmbH, Saarstraße 30, 68723 Oftersheim, vertreten durch den Geschäftsführer Grzegorz Pawel Seidel, geboren am XX.XX.XXXX, Robert-Bosch-Str. 18, 68723 Oftersheim
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 717533
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte ADVOSOLVE, O 6, 7, 68161 Mannheim
- Schuldnerin -

1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit am 01.05.2023 um 11.00 Uhr als Hauptinsolvenzverfahren eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Dr. Jürgen Erbe
Sophienstraße 17, 68165 Mannheim
Telefon: 0621/4802640
Telefax: 0621/48026410
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 15.06.2023 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.

Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben.

Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden spätestens am 03.07.2023 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
4. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens, Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans, Vorgabe der Zielsetzung des Plans), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten Angelegenheiten wird anberaumt auf
Montag, den 31.07.2023, 11:00 Uhr
Sitzungssaal 139, 1. OG, Schloss, Westflügel, 68159 Mannheim

Hinweise:
Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.
5. Prüfungstermin wird anberaumt auf
Montag, den 31.07.2023, 11:00 Uhr
Sitzungssaal 139, 1. OG, Schloss, Westflügel, 68159 Mannheim

Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
6. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
7. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
8. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.

Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
9. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

Ebenso können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO).

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Mannheim
Schloss, Westflügel
68159 Mannheim

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.

Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.

Amtsgericht Mannheim - Insolvenzgericht - 28.04.2023

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Sicherungsmaßnahme 1 IN 1240/23 · MSK Bau GmbH · Insolvenzgericht Mannheim
Insolvenzgericht
Mannheim
Aktenzeichen
1 IN 1240/23
Wirksam am
06.03.2023
Registerbezug
Mannheim, HRB 717533
1 IN 1240/23

In dem Verfahren über den Antrag

MSK Bau GmbH, Saarstraße 30, 68723 Oftersheim, vertreten durch den Geschäftsführer Grzegorz Pawel Seidel, geboren am XX.XX.XXXX, Robert-Bosch-Str. 18, 68723 Oftersheim
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 717533
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte ADVOSOLVE, O 6, 7, 68161 Mannheim
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen

Beschluss:

Zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin bis zur Entscheidung über den Antrag wird am 06.03.2023 um 16:30 Uhr angeordnet (§§ 21, 22 InsO):
1. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
2. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird

Rechtsanwalt Dr. Jürgen Erbe
Sophienstraße 17, 68165 Mannheim
Telefon: 0621/4802640, Fax: 0621/48026410

bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände des schuldnerischen Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht der allgemeine Vertreter der Schuldnerin. Er hat die Aufgabe, durch Überwachung der Schuldnerin deren Vermögen zu sichern und zu erhalten (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO). Der vorläufige Insolvenzverwalter hat zu prüfen, ob das Vermögen der Schuldnerin die Kosten des Verfahrens decken wird (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO).
Der Schuldnerin wird verboten, über Bankkonten und über Außenstände der Schuldnerin ganz oder teilweise zu verfügen. Hinsichtlich der Bankkonten und der Außenstände der Schuldnerin geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, auf den Namen der Schuldnerin oder auf seinen Namen in der Funktion als vorläufiger Insolvenzverwalter Sonderkonten (gemäß Urteilen des Bundesgerichtshofes vom 07.02.2019, Az. IX ZR 47/18 und vom 24.01.2019, Az. IX ZR 110/17) zu eröffnen und auch über diese Konten zu verfügen.
Er wird insoweit ermächtigt, für die Kontoführung Masseverbindlichkeiten i. S. v. § 55 Abs. 2 InsO zu begründen.
Die Konten der Schuldnerin führenden Kreditinstitute werden dem vorläufigen Insolvenzverwalter gegenüber zur Auskunftserteilung verpflichtet.
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Sie werden aufgefordert, Leistungen unter Beachtung dieser Anordnung nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Gem. § 8 Abs. 3 InsO wird der vorläufige Insolvenzverwalter beauftragt, die Zustellungen des Beschlusses an die Schuldner der Schuldnerin vorzunehmen (§ 23 Abs. 1 Satz 2 InsO) und hierüber Nachweis zu führen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Die Schuldnerin hat ihm Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und sie diesem auf Verlangen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben. Sie hat ihm alle Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung der schuldnerischen Vermögensverhältnisse erforderlich sind.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird zugleich beauftragt, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein nach der Rechtsform der Schuldnerin maßgeblicher Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des schuldnerischen Unternehmens bestehen.
Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung wird dort mindestens für die Dauer der Wirksamkeit der Anordnung gespeichert. Im Falle der Eröffnung erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Verfahrens (§ 3 Abs. 1 S. 1 InsOBekV); falls nicht eröffnet wird, erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahme (§ 3 Abs. 1 S. 2 InsOBekV).

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Mannheim
Schloss, Westflügel
68159 Mannheim

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Gegen die Entscheidung können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners in gleicher Weise die sofortige Beschwerde einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit im Eröffnungsverfahren eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO).

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.

Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.

Amtsgericht Mannheim - Insolvenzgericht - 06.03.2023

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Veränderungen
HRB 717533 HRB 717533: MSK Bau GmbH, Oftersheim, Saarstraße 30, 68723 Oftersheim. Prokura erloschen: Weiß, Margit, Oftersheim, *XX.XX.XXXX.
HRB 717533: MSK Bau GmbH, Oftersheim, Saarstraße 30, 68723 Oftersheim. Prokura erloschen: Weiß, Margit, Oftersheim, *XX.XX.XXXX.
Veränderungen
HRB 717533 HRB 717533: MSK Bau GmbH, Oftersheim, Robert-Bosch-Straße 16, 68723 Oftersheim. Neue Geschäftsanschrift: Saarstraße 30, 68723 Oftersheim.
HRB 717533: MSK Bau GmbH, Oftersheim, Robert-Bosch-Straße 16, 68723 Oftersheim. Neue Geschäftsanschrift: Saarstraße 30, 68723 Oftersheim.
Veränderungen
HRB 717533 HRB 717533: MSK Bau UG (haftungsbeschränkt), Oftersheim, Robert-Bosch-Straße 16, 68723 Oftersheim. Die Gesellschafterversammlung vom 24.11.2020 hat die Neufassung des Gesellschaftsvertrages beschlossen; es w…
HRB 717533: MSK Bau UG (haftungsbeschränkt), Oftersheim, Robert-Bosch-Straße 16, 68723 Oftersheim. Die Gesellschafterversammlung vom 24.11.2020 hat die Neufassung des Gesellschaftsvertrages beschlossen; es wurden insbesondere die §§ 1 (Firma), 4 (Stammkapital) und 7 (Geschäftsführer; Vertretung) geändert. Das Stammkapital ist durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom gleichen Tag auf 25.000,00 EUR erhöht. Firma geändert; nun: MSK Bau GmbH. Allgemeine Vertretungsregelung geändert; nun: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten zwei gemeinsam oder ein Geschäftsführer mit einem Prokuristen. Bestellt als Geschäftsführer: Seidel, Grzegorz Pawel, Oftersheim, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Vertretungsbefugnis geändert bei Geschäftsführer: Matysek-Seidel, Krystyna Julianna, geb. Matysek, Oftersheim, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Prokura erloschen: Seidel, Gregorz Pawel, Oftersheim, *XX.XX.XXXX. Einzelprokura: Weiß, Margit, Oftersheim, *XX.XX.XXXX.
Veränderungen
HRB 717533 MSK Bau UG (haftungsbeschränkt), Oftersheim, Robert-Bosch-Straße 16, 68723 Oftersheim. Einzelprokura mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rec…
MSK Bau UG (haftungsbeschränkt), Oftersheim, Robert-Bosch-Straße 16, 68723 Oftersheim. Einzelprokura mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen: Seidel, Gregorz Pawel, Oftersheim, *XX.XX.XXXX.
Neueintragungen
HRB 717533 MSK Bau UG (haftungsbeschränkt), Oftersheim, Robert-Bosch-Straße 16, 68723 Oftersheim. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 22.07.2013. Geschäftsanschrift: Robert-Bosch-Straße 16, …
MSK Bau UG (haftungsbeschränkt), Oftersheim, Robert-Bosch-Straße 16, 68723 Oftersheim. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 22.07.2013. Geschäftsanschrift: Robert-Bosch-Straße 16, 68723 Oftersheim. Gegenstand: Die Durchführung von Arbeiten des Hoch- und Tiefbaus, die Sanierung und Renovierung sowie alle damit verbundenen Tätigkeiten und Dienstleistungen. Das Unternehmen ist befugt, alle Leistungen zu erbringen, die dem vorgenannten Gesellschaftszweck dienen und für die eine behördliche Konzession oder Erlaubnis nicht notwendig ist. Soweit Leistungen erbracht werden, die dem Handwerk unterliegen oder die einer gesetzlichen Genehmigung, Zulassung o.ä. bedürfen, wird das Unternehmen die entsprechende Konzession oder Erlaubnis vor Auftragsannahme einholen. Sollte die entsprechende Konzession oder Erlaubnis nicht erteilt werden, werden die entsprechenden Tätigkeiten an Subunternehmer vergeben, die über die entsprechenden Qualifikationen verfügen. Stammkapital: 1.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten sie gemeinsam. Geschäftsführer: Matysek-Seidel, Krystyna Julianna, geb. Matysek, Oftersheim, *XX.XX.XXXX, mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.

Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.