HRB 262386

Monttal GmbH

Amtsgericht München · Bayern

aktuell 6 Ereignisse und Bekanntmachungen

Standort

Sitz: Gröbenzell

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Registerdaten

Sitz
Gröbenzell
Datenstand
2024-03-25
Quelle
Handelsregister

Handelsregister

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Stand 2024-03-25

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Veröffentlichungen

Registerbekanntmachungen zu diesem Registerblatt.

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Öffentliche Registerangaben

Bekanntmachungen und Ereignisse

6
Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 1508 IN 416/22 · Monttal GmbH · Insolvenzgericht München
Insolvenzgericht
München
Aktenzeichen
1508 IN 416/22
Wirksam am
13.02.2024
Registerbezug
München, HRB 262386
1508 IN 416/22

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

Monttal GmbH, Industriestraße 35, 82194 Gröbenzell, vertreten durch den Geschäftsführer Aziz Mahir Pisso Aziz
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 262386
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Scheid Christoph, Niblerstraße 2, 82223 Eichenau, Gz.: CS-1562

1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 18-21 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 26.03.2024 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.

Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 12.02.2024

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 1508 IN 416/22 · Monttal GmbH · Insolvenzgericht München
Insolvenzgericht
München
Aktenzeichen
1508 IN 416/22
Wirksam am
27.03.2023
Registerbezug
München, HRB 262386
1508 IN 416/22

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

Monttal GmbH, Industriestraße 35, 82194 Gröbenzell, vertreten durch den Geschäftsführer Aziz Mahir Pisso Aziz, geboren am XX.XX.XXXX
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 262386
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Scheid Christoph, Niblerstraße 2, 82223 Eichenau

Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Hans-Peter Lehner, Leonrodstraße 69, 80636 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:

Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.

Gründe:

Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 26.09.2022 (Bl. 140/142 d. A.).
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert laut Antrag in Höhe von BETRAG EUR auszugehen.
Gem. § 63 Abs. 3 InsO iVm. § 11 Abs. 1 InsO ist der Wert des gesicherten und verwalteten Vermögens zugrunde zu legen, auf das sich die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters bezieht. Hierbei ist für Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, kein Abzug vorzunehmen, soweit sich der vorläufige Insolvenzverwalter damit in erheblichem Umfang befasst hat.
Vorliegend waren Aussonderungsrechte hinsichtlich der Leasingfahrzeuge zu behandeln. Die von dem vorläufigen Insolvenzverwalter in seinem Antrag vom 26.09.2022 angegebenen Tätigkeiten sind als "erheblich" zu betrachten.
Die genauen Tätigkeiten des vorläufigen Insolvenzverwalters sind seinen Berichten und dem Vergütungsantrag vom 26.09.2022 zu entnehmen.
Hinsichtlich des übernommenen Bankguthabens (bzw. tatsächlich Kassenguthabens) von BETRAG EUR ist darauf hinzuweisen, dass es für die Bemessungsgrundlage für das vorläufige Verfahren nicht auf den Wert zu Beginn, sondern gem. § 63 Abs. 3 Satz 3 InsO auf den Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung ankommt. Dieser betrug minus BETRAG EUR, sodass vorliegend grundsätzlich ein übernommenes Bankguthaben nicht in der Bemessungsgrundlage berücksichtigt werden kann.
Laut Antrag wurde jedoch der Überschuss aus der Betriebsfortführung nicht in Ansatz gebracht, um eine doppelte Berücksichtigung dieser beiden Posten zu vermeiden. Der Überschuss aus der Betriebsfortführung berechnet sich wie folgt:
Einnahmen aus Betriebsfortführung: BETRAG EUR
abzügl. Ausgaben aus der Betriebsfortführung: BETRAG EUR
abzügl. Nachlaufende Verbindlichkeiten: BETRAG EUR
ergibt BETRAG EUR
Die tatsächliche Berechnungsgrundlage mit diesem Überschuss, aber ohne das übernommene Bank- bzw. Kassenguthaben beträgt BETRAG EUR. Nachdem also im Antrag eine geringere Berechnungsgrundlage (BETRAG EUR) in Ansatz gebracht worden ist, ist dies im Ergebnis nicht zu bemängeln.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 25 % für die durchgeführte Betriebsfortführung.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 26.09.2022 wird Bezug genommen.
Die Vergütung, welche regelmäßig 25 % der Regelvergütung beträgt, war daher gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) lediglich in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen, obwohl diese unter Berücksichtigung der tatsächlichen Berechnungsgrundlage BETRAG EUR betragen würde.
Gem. §§ 10, 3 Abs. 1 InsVV ist die Vergütung zu erhöhen, wenn der vorläufige Insolvenzverwalter Tätigkeiten ausführt, welche mit der Vergütung nicht abgedeckt sind, denn die zu § 3 InsVV entwickelten Grundsätze sind auch hinsichtlich der vorläufigen Insolvenzverwaltung anzuwenden, soweit diese mit denen eines Insolvenzverwalters vergleichbar sind, vgl. Graeber, InsVV, § 11 Rn. 115. Maßgeblich für die Bewertung ist grundsätzlich der real gestiegene oder gefallene Arbeitsaufwand des Verwalters sowie die sich dadurch ergebende Abweichung zum Normalfall, wobei eine Gesamtbetrachtung der Tätigkeit notwendig ist, vgl. BGH, Beschl. v. 08.03.2012, Az. IX ZB 162/11; BGH, Beschl. v. 11.10.2007, Az. IX ZB 15/07. Dieser Fall ist hier gegeben.
Es war ein Übersteigen der regelmäßigen festgesetzten Vergütung eines vorläufigen Insolvenzverwalters um 21,82 % gerechtfertigt.
Eine Vergleichsrechnung für den Zuschlagstatbestand der Betriebsfortführung wegen eines etwaigen Überschusses wurde vorliegend im Antrag nicht durchgeführt, denn der erzielte Überschuss von BETRAG EUR wurde im Antrag nicht in der Berechnungsgrundlage aufgenommen um eine doppelte Berücksichtigung dieser Posten zu vermeiden. Statt dessen wurde das übernommene Bankguthaben von BETRAG EUR in die Berechnungsgrundlage aufgenommen (s.o.).
Ein Zuschlag von im Grundsatz 25 % war aus Sicht des Gerichts für die Dauer der vorläufigen Insolvenzverwaltung von gut 9 Wochen auch angemessen, jedoch ist die Vergleichsrechnung noch nachzuholen, um eine doppelte Vergütung zu vermeiden (vgl. Graeber, InsVV-Online, § 11, Rn. 149-154):
Bemessungsgrundlage mit tatsächlichem Überschuss beträgt BETRAG EUR
Die regelmäßige Vergütung im vorläufigen Verfahren hieraus beträgt BETRAG EUR
Bemessungsgrundlage ohne Überschuss beträgt BETRAG EUR
Die regelmäßige Vergütung im vorläufigen Verfahren inkl. 25 % Zuschlag beträgt BETRAG EUR
Der Differenzbetrag der Vergütung hieraus beträgt somit BETRAG EUR, was in etwa 20,85 % entspricht. Die tatsächliche Vergütung inkl. 20,85 % Zuschlag beträgt daher insgesamt BETRAG EUR.
Zugunsten des vorläufigen Insolvenzverwalters wird berücksichtigt, dass aufgrund der geringeren beantragten Berechnungsgrundlage nur eine regelmäßige Vergütung von BETRAG EUR festgesetzt worden ist (s.o.). Der Differenzbetrag aus der festgesetzten regelmäßigen Vergütung beträgt BETRAG EUR. Dies entspricht 21,82 %, sodass die Vergütung inkl. 21,82 % insgesamt BETRAG EUR beträgt.
Somit war im Ergebnis die Vergütung um BETRAG EUR zu erhöhen, sodass insgesamt ein Betrag in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen war.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt und beträgt daher BETRAG EUR. Im Vergütungsantrag wurde diese fälschlicherweise aus der um den beantragten Zuschlag erhöhte Vergütung von insgesamt BETRAG EUR berechnet. Dies ist nicht möglich.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 21.03.2023

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 1508 IN 416/22 · Monttal GmbH · Insolvenzgericht München
Insolvenzgericht
München
Aktenzeichen
1508 IN 416/22
Wirksam am
13.06.2022
Registerbezug
München, HRB 262386
1508 IN 416/22

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

Monttal GmbH, Industriestraße 35, 82194 Gröbenzell, vertreten durch den Geschäftsführer Aziz Mahir Pisso Aziz, geboren am XX.XX.XXXX, Wastl-Witt-Straße 17, 80689 München
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 262386
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Scheid Christoph, Niblerstraße 2, 82223 Eichenau

hat der Insolvenzverwalter am 08.06.2022 angezeigt, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt, § 208 Abs. 1 InsO.

Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 10.06.2022

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Veränderungen
HRB 262386 HRB 262386: Monttal GmbH, Gröbenzell, Landkreis Fürstenfeldbruck, Industriestraße 35, 82194 Gröbenzell. Über das Vermögen der Gesellschaft ist durch Beschluss des Amtsgerichts München vom 01.05.2022 (Az. 150…
HRB 262386: Monttal GmbH, Gröbenzell, Landkreis Fürstenfeldbruck, Industriestraße 35, 82194 Gröbenzell. Über das Vermögen der Gesellschaft ist durch Beschluss des Amtsgerichts München vom 01.05.2022 (Az. 1508 IN 416/22) das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Die Gesellschaft ist dadurch aufgelöst. Von Amts wegen eingetragen nach § 65 GmbHG.
Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzplan 1508 IN 416/22 · Monttal GmbH · Insolvenzgericht München
Insolvenzgericht
München
Aktenzeichen
1508 IN 416/22
Wirksam am
03.05.2022
Registerbezug
München, HRB 262386
1508 IN 416/22

In dem Verfahren über den Antrag d.

Monttal GmbH, Industriestraße 35, 82194 Gröbenzell, vertreten durch den Geschäftsführer Aziz Mahir Pisso Aziz
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 262386
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Scheid Christoph, Niblerstraße 2, 82223 Eichenau
Geschäftszweig/Beschäftigung: Betrieb eines Kurierdienstes sowie eines Malerbtriebes/Hausmeisterei

auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen

1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 01.05.2022 um 09.00 Uhr eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Dr. Hans-Peter Lehner
Leonrodstraße 69, 80636 München
Telefon: +49(89)309050980
Telefax: +49(89)3090509810
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 21.06.2022 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.

Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben.
4. Das Insolvenzverfahren wird bis auf Weiteres schriftlich durchgeführt, § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 02.08.2022 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Sollten Beschlussfassungen über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten Angelegenheiten erforderlich sein, bedarf es der Antragstellung bis 02.08.2022, damit die Anordnung des schriftlichen Verfahrens widerrufen werden kann.

Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft; Forderungen, gegen die bis dahin kein Widerspruch erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
5. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
6. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
7. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.

Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
8. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.

Auszug aus den Gründen:
Der Antrag ist am 20.02.2022 beim Insolvenzgericht München eingegangen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

Ebenso können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO).

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht München - Insolvenzgericht -

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Neueintragungen
HRB 262386 HRB 262386: Monttal GmbH, Gröbenzell, Landkreis Fürstenfeldbruck, Industriestraße 35, 82194 Gröbenzell. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 04.01.2021. Geschäftsanschrift: Industr…
HRB 262386: Monttal GmbH, Gröbenzell, Landkreis Fürstenfeldbruck, Industriestraße 35, 82194 Gröbenzell. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 04.01.2021. Geschäftsanschrift: Industriestraße 35, 82194 Gröbenzell. Gegenstand des Unternehmens: Betrieb eines Malerunternehmens, eines Transportunternehmens (bis zu einem Gesamtgewicht von höchstens 3,5 Tonnen) sowie eines Dienstleistungsunternehmens für Hausmeisterservice und Gebäudereinigung. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Aziz, Mahir Pisso Aziz, München, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.

Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.