HRB 5470
Monsoon Accessorize GmbH
aktuell 20 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Sitz: Ingolstadt
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Registerdaten
- Sitz
- Ingolstadt
- Datenstand
- 2024-12-11
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
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Chronologischer Auszug
Tabellarische Entwicklung aller Eintragungen auf dem Registerblatt.
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Registerbekanntmachungen zu diesem Registerblatt.
Zum ZeitstrahlÖffentliche Registerangaben
Bekanntmachungen und Ereignisse
Schlusstermin IN 28/19 · Monsoon Accessorize GmbH · Insolvenzgericht Ingolstadt
- Insolvenzgericht
- Ingolstadt
- Aktenzeichen
- IN 28/19
- Wirksam am
- 05.10.2026
- Registerbezug
- Ingolstadt, HRB 5470
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Monsoon Accessorize GmbH, Am Stein 8, 85049 Ingolstadt, vertreten durch den Geschäftsführer Haag Jochen
Registergericht: Amtsgericht Ingolstadt Register-Nr.: HRB 5470
- Schuldnerin -
Das Insolvenzverfahren wird nach Abhalten des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren und Vollzug der Schlussverteilung
a u f g e h o b e n .
Der Insolvenzbeschlag bleibt für
Forderungen aus den Vergleichen mit VISA (13.000,00 €) und mit Mastercard (11.500,00 €) angemeldet im zweiten Insolvenzverfahren der "Pre-Pack-Administration" - geführt bei der Kanzlei FRP Advisory, 110 Cannon Street, London EC4N 6 EU, Großbritannien; Az: M2207LON/LON/DIST010/LW/ICX, registered no. 01098034 (Rest -Quotenerwartung von rd. 4 %)
aufrechterhalten.
Gleichzeitig wird die Nachtragsverteilung der Erstattungsbeträge hieraus angeordnet (§ 203 InsO).
Mit der Nachtragsverteilung wird der Insolvenzverwalter Ivo-Meinert Willrodt beauftragt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ingolstadt
Neubaustr. 8
85049 Ingolstadt
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ingolstadt
Neubaustr. 8
85049 Ingolstadt
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Ingolstadt - Insolvenzgericht - 01.10.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung IN 28/19 · Monsoon Accessorize GmbH · Insolvenzgericht Ingolstadt
- Insolvenzgericht
- Ingolstadt
- Aktenzeichen
- IN 28/19
- Wirksam am
- 26.09.2024
- Registerbezug
- Ingolstadt, HRB 5470
Ingolstadt Insolvenzgericht, 26.09.2024
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Schlusstermin IN 28/19 · Monsoon Accessorize GmbH · Insolvenzgericht Ingolstadt
- Insolvenzgericht
- Ingolstadt
- Aktenzeichen
- IN 28/19
- Wirksam am
- 11.09.2024
- Registerbezug
- Ingolstadt, HRB 5470
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Monsoon Accessorize GmbH, Am Stein 8, 85049 Ingolstadt, vertreten durch den Geschäftsführer Haag Jochen
Registergericht: Amtsgericht Ingolstadt Register-Nr.: HRB 5470
- Schuldnerin -
1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 05.11.2024
- den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten über das Ergebnis der Forderungsprüfung keine Benachrichtigung.
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung und die Forderungsanmeldungen eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ingolstadt
Neubaustr. 8
85049 Ingolstadt
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Ingolstadt - Insolvenzgericht - 10.09.2024
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung IN 28/19 · Monsoon Accessorize GmbH · Insolvenzgericht Ingolstadt
- Insolvenzgericht
- Ingolstadt
- Aktenzeichen
- IN 28/19
- Wirksam am
- 04.09.2024
- Registerbezug
- Ingolstadt, HRB 5470
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Monsoon Accessorize GmbH, Am Stein 8, 85049 Ingolstadt, vertreten durch den Geschäftsführer Haag Jochen
Registergericht: Amtsgericht Ingolstadt Register-Nr.: HRB 5470
- Schuldnerin -
Die Vergütung des Mitglieds des Gläubigerausschusses Manuela Gräber für den Zeitraum 28.02.2024 bis 12.06.2024 wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 12.06.2024.Nach §§ 17 I und 18 I InsVV hat das Mitglied des Gläubigerausschusses 3,5 Stunden zu einem Stundensatz von xxx EUR abgerechnet.
Die Aufstellung der Stunden ist ausreichend schlüssig dargestellt und vom Insolvenzverwalter bestätigt worden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ingolstadt
Neubaustr. 8
85049 Ingolstadt
oder bei dem
Landgericht Ingolstadt
Auf der Schanz 37
85049 Ingolstadt
einzulegen.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ingolstadt
Neubaustr. 8
85049 Ingolstadt
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde beziehungsweise die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eines der genannten Gerichte. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei einem der oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerdeschrift beziehungsweise die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde beziehungsweise Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Ingolstadt - Insolvenzgericht - 30.08.2024
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung IN 28/19 · Monsoon Accessorize GmbH · Insolvenzgericht Ingolstadt
- Insolvenzgericht
- Ingolstadt
- Aktenzeichen
- IN 28/19
- Wirksam am
- 03.05.2024
- Registerbezug
- Ingolstadt, HRB 5470
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Monsoon Accessorize GmbH, Am Stein 8, 85049 Ingolstadt, vertreten durch den Geschäftsführer Haag Jochen
Registergericht: Amtsgericht Ingolstadt Register-Nr.: HRB 5470
- Schuldnerin -
Der Vorschuss auf die Vergütung des Mitglieds des Gläubigerausschusses DB InfraGO AG l l. ISC 2, Europaplatz 1, 10557 Berlin (Rechtsnachfolgerin der DB Station & Service AG), wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung des Vorschusses erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 17.04.2024.
Nach §§ 17 I und 18 I InsVV hat das Mitglied des Gläubigerausschusses 16,25 Stunden zu einem Stundensatz von 95,-- EUR abgerechnet.
Die Aufstellung der Stunden ist ausreichend schlüssig dargestellt und vom Insolvenzverwalter bestätigt worden.
Ein Vorschuss auf die Vergütung des Gläubigerausschusses ist gesetzlich nicht geregelt und liegt im Ermessen des Gerichts.
Nachdem durch den geltend gemachten Antrag die zulässige Endvergütung nicht überschritten wird, war der Antrag auf Vorschussgewährung nicht zu beanstanden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ingolstadt
Neubaustr. 8
85049 Ingolstadt
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ingolstadt
Neubaustr. 8
85049 Ingolstadt
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Ingolstadt - Insolvenzgericht - 02.05.2024
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung IN 28/19 · Monsoon Accessorize GmbH · Insolvenzgericht Ingolstadt
- Insolvenzgericht
- Ingolstadt
- Aktenzeichen
- IN 28/19
- Wirksam am
- 07.03.2024
- Registerbezug
- Ingolstadt, HRB 5470
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Monsoon Accessorize GmbH, Am Stein 8, 85049 Ingolstadt, vertreten durch den Geschäftsführer Haag Jochen
Registergericht: Amtsgericht Ingolstadt Register-Nr.: HRB 5470
- Schuldnerin -
Der Vorschuss auf die Vergütung des Mitglieds des Gläubigerausschusses Manuela Gräber wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
XXX
Gründe:
Die Festsetzung des Vorschusses erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 28.02.2024.
Nach §§ 17 I und 18 I InsVV hat das Mitglied des Gläubigerausschusses 4,5 Stunden zu einem Stundensatz von 95,-- EUR abgerechnet.
Die Aufstellung der Stunden ist ausreichend schlüssig dargestellt und vom Insolvenzverwalter bestätigt worden.
Ein Vorschuss auf die Vergütung des Gläubigerausschusses ist gesetzlich nicht geregelt und liegt im Ermessen des Gerichts.
Nachdem durch den geltend gemachten Antrag die zulässige Endvergütung nicht überschritten wird, war der Antrag auf Vorschussgewährung nicht zu beanstanden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ingolstadt
Neubaustr. 8
85049 Ingolstadt
oder bei dem
Landgericht Ingolstadt
Auf der Schanz 37
85049 Ingolstadt
einzulegen.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ingolstadt
Neubaustr. 8
85049 Ingolstadt
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde beziehungsweise die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eines der genannten Gerichte. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei einem der oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerdeschrift beziehungsweise die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde beziehungsweise Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Ingolstadt - Insolvenzgericht - 07.03.2024
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung IN 28/19 · Monsoon Accessorize GmbH · Insolvenzgericht Ingolstadt
- Insolvenzgericht
- Ingolstadt
- Aktenzeichen
- IN 28/19
- Wirksam am
- 02.11.2023
- Registerbezug
- Ingolstadt, HRB 5470
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Monsoon Accessorize GmbH, Am Stein 8, 85049 Ingolstadt, vertreten durch den Geschäftsführer Haag Jochen
Registergericht: Amtsgericht Ingolstadt Register-Nr.: HRB 5470
- Schuldnerin -
Der Vorschuss auf die Vergütung des Mitglieds des Gläubigerausschusses Bundesagentur für Arbeit Regensburg, Galgenbergstraße 24, 93053 Regensburg, wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung des Vorschusses erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 09.10.2023.Nach §§ 17 I und 18 I InsVV hat das Mitglied des Gläubigerausschusses 5,39 Stunden zu einem Stundensatz von 95,-- EUR abgerechnet. Die Aufstellung der Stunden ist ausreichend schlüssig dargestellt und vom Insolvenzverwalter bestätigt worden. Ein Vorschuss auf die Vergütung des Gläubigerausschusses ist gesetzlich nicht geregelt und liegt im Ermessen des Gerichts. Nachdem durch den geltend gemachten Antrag die zulässige Endvergütung nicht überschritten wird, war der Antrag auf Vorschussgewährung nicht zu beanstanden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ingolstadt
Neubaustr. 8
85049 Ingolstadt
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ingolstadt
Neubaustr. 8
85049 Ingolstadt
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Ingolstadt - Insolvenzgericht - 02.11.2023
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung IN 28/19 · Monsoon Accessorize GmbH · Insolvenzgericht Ingolstadt
- Insolvenzgericht
- Ingolstadt
- Aktenzeichen
- IN 28/19
- Wirksam am
- 29.06.2023
- Registerbezug
- Ingolstadt, HRB 5470
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Monsoon Accessorize GmbH, Am Stein 8, 85049 Ingolstadt, vertreten durch den Geschäftsführer Haag Jochen, geboren am XX.XX.XXXX, c/o: Monsson Accessorize GmbH, Hohenzollernstraße 36, 74385 Pleidelsheim
Registergericht: Amtsgericht Ingolstadt Register-Nr.: HRB 5470
- Schuldnerin -
1. Die Prüfung der bis 28.06.2023 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderung (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 220 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 24.08.2023 der Forderungsanmeldung schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Amtsgericht Ingolstadt - Insolvenzgericht - 29.06.2023
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung IN 28/19 · Monsoon Accessorize GmbH · Insolvenzgericht Ingolstadt
- Insolvenzgericht
- Ingolstadt
- Aktenzeichen
- IN 28/19
- Wirksam am
- 19.06.2023
- Registerbezug
- Ingolstadt, HRB 5470
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Monsoon Accessorize GmbH, Am Stein 8, 85049 Ingolstadt, vertreten durch den Geschäftsführer Haag Jochen, geboren am XX.XX.XXXX, c/o: Monsson Accessorize GmbH, Hohenzollernstraße 36, 74385 Pleidelsheim
Registergericht: Amtsgericht Ingolstadt Register-Nr.: HRB 5470
- Schuldnerin -
1. Die Prüfung der bis 15.06.2023 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 216 - 219 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 14.08.2023 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Amtsgericht Ingolstadt - Insolvenzgericht - 19.06.2023
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung IN 28/19 · Monsoon Accessorize GmbH · Insolvenzgericht Ingolstadt
- Insolvenzgericht
- Ingolstadt
- Aktenzeichen
- IN 28/19
- Wirksam am
- 15.06.2022
- Registerbezug
- Ingolstadt, HRB 5470
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Monsoon Accessorize GmbH, Am Stein 8, 85049 Ingolstadt, vertreten durch den Geschäftsführer Haag Jochen, geboren am XX.XX.XXXX, c/o: Monsson Accessorize GmbH, Hohenzollernstraße 36, 74385 Pleidelsheim
Registergericht: Amtsgericht Ingolstadt Register-Nr.: HRB 5470
- Schuldnerin -
Der Vorschuss auf die Vergütung des Mitglieds des Gläubigerausschusses Manuela Gräber, Im Horserfeld 9, 41747 Viersen, wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
XXX
Gründe:
Die Festsetzung des Vorschusses erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 08.06.2022. Nach §§ 17 I und 18 I InsVV hat das Mitglied des Gläubigerausschusses 13 Stunden zu einem Stundensatz von 95,-- EUR abgerechnet. Die Aufstellung der Stunden ist ausreichend schlüssig dargestellt und vom Insolvenzverwalter bestätigt worden. Ein Vorschuss auf die Vergütung des Gläubigerausschusses ist gesetzlich nicht geregelt und liegt im Ermessen des Gerichts. Nachdem durch den geltend gemachten Antrag die zulässige Endvergütung nicht überschritten wird, war der Antrag auf Vorschussgewährung nicht zu beanstanden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ingolstadt
Neubaustr. 8
85049 Ingolstadt
oder bei dem
Landgericht Ingolstadt
Auf der Schanz 37
85049 Ingolstadt
einzulegen.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ingolstadt
Neubaustr. 8
85049 Ingolstadt
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde beziehungsweise die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eines der genannten Gerichte. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei einem der oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerdeschrift beziehungsweise die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde beziehungsweise Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Ingolstadt - Insolvenzgericht - 14.06.2022
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung IN 28/19 · Monsoon Accessorize GmbH · Insolvenzgericht Ingolstadt
- Insolvenzgericht
- Ingolstadt
- Aktenzeichen
- IN 28/19
- Wirksam am
- 18.03.2022
- Registerbezug
- Ingolstadt, HRB 5470
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Monsoon Accessorize GmbH, Am Stein 8, 85049 Ingolstadt, vertreten durch den Geschäftsführer Haag Jochen, geboren am XX.XX.XXXX, c/o: Monsson Accessorize GmbH, Hohenzollernstraße 36, 74385 Pleidelsheim
Registergericht: Amtsgericht Ingolstadt Register-Nr.: HRB 5470
- Schuldnerin -
1. Die Prüfung der bis 09.03.2022 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 165-215 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 12.05.2022 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Amtsgericht Ingolstadt - Insolvenzgericht - 17.03.2022
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung IN 28/19 · Monsoon Accessorize GmbH · Insolvenzgericht Ingolstadt
- Insolvenzgericht
- Ingolstadt
- Aktenzeichen
- IN 28/19
- Wirksam am
- 15.10.2020
- Registerbezug
- Ingolstadt, HRB 5470
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu
veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können
auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
IN 28/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Monsoon Accessorize GmbH, Am Stein 8, 85049 Ingolstadt, vertreten durch den
Geschäftsführer Haag Jochen, geboren am XX.XX.XXXX, c/o: Monsson Accessorize
GmbH, Hohenzollernstraße 36, 74385 Pleidelsheim
Registergericht: Amtsgericht Ingolstadt Register-Nr.: HRB 5470
- Schuldnerin -
Die Vergütung und die Auslagen des Rechtsanwalts Ivo-Meinert Willrodt,
Barthstraße 16, 80339 München, für die Tätigkeit als vorl. Insolvenzverwalter
werden wie folgt festgesetzt: XXX
Gründe
Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag des
vorläufigen Insolvenzverwalters vom 01.09.2020.
Ausgehend von einem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden
Vermögenswert von XXX EUR beträgt die Vergütung gem. § 2 Abs. 1 der
Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) XXX EUR (Regelvergütung).
Hiervon erhält der vorläufige Insolvenzverwalter grundsätzlich 25 % und damit
XXX EUR.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt einen Zuschlag zur Regelvergütung
von 235 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag wird Bezug genommen. Die
Bestimmung der Berechnungsgrundlage wurde durch die vom vorläufigen
Gläubigerausschuss in Auftrag gegebene Kassenprüfung und das dem Gericht
vorgelegte Prüfergebnis dazu unterstützt.
Nach § 3 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die
Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des
vorläufigen Insolvenzverwalters es erfordern. Dieser Fall ist hier gegeben.
Dabei ist zu beachten, dass ein Zuschlag nur dann gewährt werden kann, wenn der
Aufwand des vorläufigen Insolvenzverwalters vom Regelverfahren erheblich
abweicht. Dabei sind grundsätzlich keine Einzelzuschläge zu gewähren. Viel mehr
ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung des vollständigen Verfahrens ein
Vergleich mit dem Regelverfahren zu ziehen und unter Berücksichtigung etwaiger
Abschlagstatbestände ein einheitlicher Zuschlag oder Abschlag zu bestimmen.
Im gegenständlichen Verfahren wurde durch den vorläufigen Insolvenzverwalter
ein Unternehmen fortgeführt, das bei Antragstellung über 31 Filialen über ganz
Deutschland verteilt verfügte, in denen mehr als 200 Mitarbeiter angestellt
waren. Allein die Filialstruktur sowie die Zahl der Mitarbeiter und der damit
verbundene Mehraufwand rechtfertigen bereits einen Zuschlag auf die Vergütung.
Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass durch die Unternehmensfortführung ein
Überschuss erzielt worden ist. Es ist insgesamt höchstrichterlich entschieden,
dass immer dann, wenn für die zuschlagsfähige Tätigkeit ein wesentlicher Betrag
zur Masse geflossen ist, der die Berechnungsgrundlage der Vergütung bereits
erhöht hat, eine entsprechende Vergleichsberechnung durchzuführen ist. Unter
Berücksichtigung der vom vorläufigen Insolvenzverwalter durchgeführten
Vergleichsberechnung konnte ein Zuschlag anerkannt werden.
Für die umfangreichen Tätigkeiten im Rahmen der Unternehmensfortführung hatte
sich der vorläufige Insolvenzverwalter zusätzlich eines externen Zeitmanagers
bedient. Da dessen Vergütung aus der Masse beglichen worden ist, war eine
entsprechende Minderung des Zuschlags angezeigt.
Um das Unternehmen sodann fortführen zu können und zumindest erste Gespräche
und Versuche einer übertragenden Sanierung zu führen, waren Zahlungszusagen im
Rahmen des Zustimmungsvorbehalts getroffen worden, die für den vorläufigen
Insolvenzverwalter auch mit einem persönlichen Risiko verbunden sind.
Grundsätzlich stellt die Sichtung und Ordnung der Belege allein keinen
zuschlagsfähigen Tatbestand vor, da bei einem insolventen Unternehmen
regelmäßig von zumindest teilweise unsortierten Unterlagen ausgegangen werden
muss. Da die Menge der Unterlagen bei 31 Filialen und weitrechender
Auslandsverknüpfung jedoch deutlich über dem Regelverfahren anzusiedeln war,
ist eine Berücksichtigung im Rahmen des Zuschlags angezeigt.
Das insolvente Unternehmen ist Teil eines internationalen Konzernverbunds und
als solcher in wesentlichen Bereichen mit weiteren Firmen insbesondere in
England und Frankreich verknüpft. Für die Bearbeitung des Verfahrens waren
daher neben zahlreichen Telefonaten auch Reisen ins Ausland erforderlich. Die
Verhandlungssprache war im wesentlichen nicht Deutsch. Für die Fortführung des
Unternehmens mussten Vereinbarungen über die Nutzung der EDV, des
Bestellweesens und vieler anderer Punkte getroffen werden, in denen nach
Insolvenzantragstellung durch die weiteren Gesellschaften die Nutzung untersagt
worden war.
Vorort rückte der vorläufige Insolvenzverwalter in die Arbeitgeberstellung ein.
Die gesammelten Arbeitsverträge waren im einzelnen zu prüfen und Kontakt mit
den Mitarbeitern aufzunehmen. Nachdem in einzelnen Bundesländern z.B. an
Bahnhöfen auch Sonn- und Feiertagsarbeit zugelassen war, unterschieden sich die
Verträge im wesentlichen, sodass eine Einzelbearbeitung notwendig war. Nachdem
dies bei der Vielzahl an Filialen und der Menge der Mitarbeiter mit einem
besonderen zusätzlichen Aufwand verbunden war, ist dies bei der Bemessung des
Zuschlags entsprechend zu würdigen. Für die Mitarbeiter wurde von Seiten des
vorläufigen Insolvenzverwalters im Anschluss Insolvenzgeld beantragt.
Das gesamte Verfahren ist von einem vorläufigen Gläubigerausschuss unterstützt
worden, der von der Konstitution über die Sitzungen und Gespräche stets vom
vorläufigen Insolvenzverwalter begleitet und betreut worden ist. Hierbei sind
umfangreiche Arbeiten zur Vor- und Nachbereitung angefallen.
Als Begründung für einen Abschlag ist neben dem bereits erwähnten externen
Dienstleister im Rahmen der Unternehmensfortführung noch ein externer
Dienstleister zur Unterstützung bei der Insolvenzgeldvorfinanzierung
anzuführen.
Zusammengefasst weicht das gegenständliche Verfahren nach Art und Umfang
erheblich vom Regelverfahren ab, sodass insgesamt auch ein substantieller
Gesamtzuschlag, unter Berücksichtigung der Vergleichsberechnung und der
Abschlagsbegründung in Höhe von 235 % angemessen erscheint.
Der vorläufige Gläubigerausschuss wurde zum Vergütungsantrag gehört und hat
keine Einwendungen erhoben.
An Auslagen wurde die Pauschale von 15 % der Vergütung für das erste Jahr der
Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV -unter
Beachtung der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV- festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ingolstadt
Neubaustr. 8
85049 Ingolstadt
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte
eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Ingolstadt - Insolvenzgericht - 14.10.2020
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung IN 28/19 · Monsoon Accessorize GmbH · Insolvenzgericht Ingolstadt
- Insolvenzgericht
- Ingolstadt
- Aktenzeichen
- IN 28/19
- Wirksam am
- 17.07.2020
- Registerbezug
- Ingolstadt, HRB 5470
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Monsoon Accessorize GmbH, Am Stein 8, 85049 Ingolstadt, vertreten durch den
Geschäftsführer Haag Jochen, geboren am XX.XX.XXXX, c/o: Monsson Accessorize
GmbH, Hohenzollernstraße 36, 74385 Pleidelsheim
Registergericht: Amtsgericht Ingolstadt Register-Nr.: HRB 5470
- Schuldnerin -
Der Vorschuss auf die Vergütung des Mitglieds des Gläubigerausschusses Manuela
Gräber, Bunsenstraße 13, 41747 Viersen wurde festgesetzt. Der vollständige
Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der
Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2
InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
XXX
Gründe:
Die Festsetzung des Vorschusses erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des
Gläubigerausschusses vom 15.06.2020. Nach §§ 17 I und 18 I InsVV hat das
Mitglied des Gläubigerausschusses 21,5 Stunden zu einem Stundensatz von XXX EUR
abgerechnet. Die Aufstellung der Stunden ist ausreichend schlüssig dargestellt
und vom Insolvenzverwalter bestätigt worden. Die geltend gemachten Auslagen
wurden einzeln belegt. Ein Vorschuss auf die Vergütung des Gläubigerausschusses
ist gesetzlich nicht geregelt und liegt im Ermessen des Gerichts. Nachdem durch
den geltend gemachten Antrag die zulässige Endvergütung nicht überschritten
wird, war der Antrag auf Vorschussgewährung nicht zu beanstanden.Die
Festsetzung des Vorschusses erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des
Gläubigerausschusses vom 15.06.2020. Nach §§ 17 I und 18 I InsVV hat das
Mitglied des Gläubigerausschusses 21,5 Stunden zu einem Stundensatz von 95,--
EUR abgerechnet. Die Aufstellung der Stunden ist ausreichend schlüssig
dargestellt und vom Insolvenzverwalter bestätigt worden. Die geltend gemachten
Auslagen wurden einzeln belegt. Ein Vorschuss auf die Vergütung des
Gläubigerausschusses ist gesetzlich nicht geregelt und liegt im Ermessen des
Gerichts. Nachdem durch den geltend gemachten Antrag die zulässige Endvergütung
nicht überschritten wird, war der Antrag auf Vorschussgewährung nicht zu
beanstanden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde
(im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt
werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ingolstadt
Neubaustr. 8
85049 Ingolstadt
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der
Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ingolstadt
Neubaustr. 8
85049 Ingolstadt
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine
anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung
sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung
eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Ingolstadt - Insolvenzgericht - 15.07.2020
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 5470 HRB 5470: Monsoon Accessorize GmbH, Ingolstadt, Am Stein 8, 85049 Ingolstadt. Über das Vermögen der Gesellschaft ist durch Beschluss des Amtsgerichts Ingolstadt vom 27.03.2019 (Az. IN 28/19) das Insolvenzver…
Insolvenzbekanntmachung IN 28/19 · Monsoon Accessorize GmbH · Insolvenzgericht Ingolstadt
- Insolvenzgericht
- Ingolstadt
- Aktenzeichen
- IN 28/19
- Wirksam am
- 03.04.2019
- Registerbezug
- Ingolstadt, HRB 5470
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Monsoon Accessorize GmbH, Am Stein 8, 85049 Ingolstadt, vertreten durch den
Geschäftsführer Haag Jochen, geboren am XX.XX.XXXX, c/o: Monsson Accessorize
GmbH, Hohenzollernstraße 36, 74385 Pleidelsheim
Registergericht: Amtsgericht Ingolstadt Register-Nr.: HRB 5470
- Schuldnerin -
hat der Insolvenzverwalter am 01.04.2019 angezeigt, dass voraussichtlich
Masseunzulänglichkeit vorliegt, § 208 Abs. 1 InsO.
Amtsgericht Ingolstadt - Insolvenzgericht - 03.04.2019
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung IN 28/19 · Monsoon Accessorize GmbH · Insolvenzgericht Ingolstadt
- Insolvenzgericht
- Ingolstadt
- Aktenzeichen
- IN 28/19
- Wirksam am
- 29.03.2019
- Registerbezug
- Ingolstadt, HRB 5470
In dem Verfahren über den Antrag d.
Monsoon Accessorize GmbH, Am Stein 8, 85049 Ingolstadt, vertreten durch den
Geschäftsführer Haag Jochen, geboren am XX.XX.XXXX, c/o: Monsson Accessorize
GmbH, Hohenzollernstraße 36, 74385 Pleidelsheim
Registergericht: Amtsgericht Ingolstadt Register-Nr.: HRB 5470
- Schuldnerin -
Geschäftszweig: Einzelhandel
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen
Zahlungsunfähigkeit am 27.03.2019 um 09.00 Uhr eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Ivo-Meinert Willrodt
Barthstraße 16, 80339 München
Telefon: +49(89)8589633
Telefax: +49(89)858963445
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO)
bis zum 08.05.2019 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.
Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben.
Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten
auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
4. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung
über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung
eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung
über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f.
(Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von
Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens samt
Ausübung von Kündigungsrechten, Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der
Ausarbeitung eines Insolvenzplans, Vorgabe der Zielsetzung des Plans), 160
(Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters,
insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen,
ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an
einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu
diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender
Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das
die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit
erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines
solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines
solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden
soll), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163
(Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und
Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO
bezeichneten Angelegenheiten wird anberaumt auf
Mittwoch, 26.06.2019, 11:30 Uhr,
Sitzungssaal 28, Schrannenstr. 3, Amtsgericht Ingolstadt
Hinweise:
Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des
§ 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung
beschlussunfähig ist.
5. Prüfungstermin wird anberaumt auf
Mittwoch, 26.06.2019, 11:30 Uhr,
Sitzungssaal 28, Schrannenstr. 3, Amtsgericht Ingolstadt
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine
Benachrichtigung.
6. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem
Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der
Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu
bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für
den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
7. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden
aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten
(§ 28 Abs. 3 InsO).
8. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem
Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des
Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin;
diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
9. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte
Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des
Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der
Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1
InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach
dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Auszug aus den Gründen:
Der Antrag ist am 24.01.2019 beim Insolvenzgericht Ingolstadt eingegangen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ingolstadt
Neubaustr. 8
85049 Ingolstadt
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte
eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Ingolstadt - Insolvenzgericht - 28.03.2019
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung IN 28/19 · Monsoon Accessorize GmbH · Insolvenzgericht Ingolstadt
- Insolvenzgericht
- Ingolstadt
- Aktenzeichen
- IN 28/19
- Wirksam am
- 24.01.2019
- Registerbezug
- Ingolstadt, HRB 5470
In dem Verfahren über den Antrag d.
Monsoon Accessorize GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Haag Jochen,
geboren am XX.XX.XXXX, Am Stein 8, 85049 Ingolstadt
Registergericht: Amtsgericht Ingolstadt Register-Nr.: HRB 5470
- Schuldnerin -
Geschäftszweig: Vertrieb von Bekleidung und Accessoirs an Endkunden
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs.
1 und 2 InsO)
wird am 24.01.2019 um 12:30 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21
Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Ivo-Meinert Willrodt, Barthstraße 16, 80339 München, Telefon: +49
(89)8589633, Telefax: +49(89)858963445.
wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der
Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam
sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ingolstadt
Neubaustr. 8
85049 Ingolstadt
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte
eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Ingolstadt - Insolvenzgericht - 24.01.2019
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 5470 HRB 5470: Monsoon Accessorize GmbH, Ingolstadt, Am Stein 8, 85049 Ingolstadt. Ausgeschieden: Geschäftsführer: Goldberg, Eric, Paris / Frankreich, *XX.XX.XXXX. Bestellt: Geschäftsführer: Haag, Jochen, Pleidel…
HRB 5470 HRB 5470:Monsoon Accessorize GmbH, Ingolstadt, Am Stein 8, 85049 Ingolstadt.Ausgeschieden: Geschäftsführer: Gross, Christoph, Ingolstadt, *XX.XX.XXXX. Bestellt: Geschäftsführer: Goldberg, Eric, Paris / Frank…
HRB 5470 Monsoon Accessorize GmbH, Ingolstadt, Am Stein 8, 85049 Ingolstadt.Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 15.12.2005, zuletzt geändert am 15.07.2008. Die Gesellschafterversammlung vo…
Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.