HRB 23245
Mögling Sozial- Personaldienstleistungen GmbH
aktuell 8 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Mansfelder Straße 5, 06108 Halle (Saale)Geschäftsanschrift aus dem Handelsregister
Der Standort konnte in OpenStreetMap noch nicht eindeutig bestimmt werden.
Registerdaten
- Sitz
- Halle (Saale)
- Rechtsform
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
- Letzte Eintragung
- 20.10.2023
- Datenstand
- 2025-10-06
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
Leitung und Vertretung
Ralph Mögling
Halle (Saale)
einzelvertretungsberechtigtmit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließenAllgemeine Vertretungsregelung
- Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten.
Handelsregister
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Akquirieren und Vermitteln von Personal in Form von Zeitarbeit, Bereitstellen von bedarfsgerecht unterstützendem Personal, Übernahme der kompletten Personaleinsatzplanung und des Personalcontrollings von Kunden; häusliche Pflege und Betreuung pflegebedürftiger, kranker und alter Menschen sowie die Beratung der Pflegebedürftigen und deren Angehörige; Erbringung von betriebswirtschaftlicher Unternehmensberatung für ambulante Pflege- und Betreuungsdienste, stationäre Pflegeeinrichtungen wie Pflegeheime, Wohngemeinschaften sowie teilstationäre Angebote wie die Tagespflege und Nachtpflege.
Öffentliche Registerangaben
Bekanntmachungen und Ereignisse
Insolvenzbekanntmachung 59 IN 310/23 · Mögling Sozial- Personaldienstleistungen GmbH · Insolvenzgericht Halle (Saale)
- Insolvenzgericht
- Halle (Saale)
- Aktenzeichen
- 59 IN 310/23
- Wirksam am
- 09.07.2024
- Registerbezug
- Stendal, HRB 23245
In dem Insolvenzverfahren Mögling Sozial- Personaldienstleistungen GmbH, Mansfelder Straße 5, 06108 Halle (Saale) (AG Stendal, HRB 23245), vertr. d.: Ralph Mögling, Hasselfelder Weg 7, 06120 Halle (Saale), (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Verwalters durch Beschluss vom 08.07.2024 festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung erfolgt nach § 9 Abs. 2 S. 2 InsO auszugsweise. Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekanntgemacht:
€ Nettovergütung
€ Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
€ Auslagen zuzüglich
€ Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
€ Gesamtbetrag
G r ü n d e:
Die Festsetzung erfolgte antragsgemäß unter Bezugnahme auf die vom vorläufigen und jetzigen Verwalter vorgetragene und an Hand des Gutachtens nachvollziehbare Begründung seines Antrages vom 30.05.2024.
Die Festsetzung erfolgte ausgehend von einer Berechnungsgrundlage von in Höhe der Regelvergütung mit einem Bruchteil gem. § 63 Abs. 3 InsO von 25 % sowie mit einem Gesamtzuschlag von %für dem Arbeitsaufwand bei der Klärung arbeitsrechtlicher Fragen, Vorbereitung der übertragenden Sanierung, sowie den obstruktiv handelnden Geschäftsführer, welcher durch die erwirtschaftete Masse nicht abgedeckt ist.
Die Festsetzung der Auslagen erfolgte nach § 8 Abs. 3 InsVV nebst den geltend gemachten Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO. Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Eine Stellungnahme der Verfahrensparteien war nach Gewährung rechtlichen Gehörs zu dem Festsetzungsantrag nicht eingegangen.
Rechtsmittelbelehrung: Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Halle (Saale), Thüringer Straße 16, 06112 Halle (Saale) einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Halle (Saale), Thüringer Straße 16, 06112 Halle (Saale) einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Halle (Saale), 08.07.2024.
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 59 IN 310/23 · Mögling Sozial- Personaldienstleistungen GmbH · Insolvenzgericht Halle (Saale)
- Insolvenzgericht
- Halle (Saale)
- Aktenzeichen
- 59 IN 310/23
- Wirksam am
- 04.06.2024
- Registerbezug
- Stendal, HRB 23245
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 30.05.24 Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 3 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben.
Zuschläge wurden beantragt für den erhöhten Arbeitsaufwand für Erschwernisse bei der Klärung arbeitsrechtlicher Fragen, Vorbereitung der übertragenden Sanierung, sowie den obstruktiv handelnden Geschäftsführer.
Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Amtsgericht Halle (Saale), 03.06.2024
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 59 IN 310/23 · Mögling Sozial- Personaldienstleistungen GmbH · Insolvenzgericht Halle (Saale)
- Insolvenzgericht
- Halle (Saale)
- Aktenzeichen
- 59 IN 310/23
- Wirksam am
- 04.10.2023
- Registerbezug
- Stendal, HRB 23245
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Uwe Erbert, Waisenhausring 14, 06108 Halle (Saale), Tel.: 0345/58218535, Fax: 0345/58218536, E-Mail: kanzlei@ra-erbert-halle.de, Internet: www.ra-erbert-halle.de.
Die internationale Zuständigkeit des Amtsgerichts Halle (Saale) ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848, da die Schuldnerin den Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen in der Bundesrepublik Deutschland hat.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 07.11.2023 anzumelden;
b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Das Verfahren wird mündlich durchgeführt.
Vor dem Insolvenzgericht wird am Dienstag, 19.12.2023, 10:00 Uhr, Saal 2.034, Justizzentrum, Thüringer Straße 16, 06112 Halle (Saale) eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch den Insolvenzverwalter und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin) abgehalten.
Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über
- die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
- die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
- die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
- Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
- eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan,
- die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
- eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO),
- Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),
- eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung.
Hinweise:
- Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
- Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
- Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
- Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Gläubigerausschuss:
Es wird ein vorläufiger Gläubigerausschuss bestellt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Halle (Saale), Thüringer Straße 16, 06112 Halle (Saale) einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Halle (Saale), 02.10.2023
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Sicherungsmaßnahme 59 IN 310/23 · Mögling Sozial- Personaldienstleistungen GmbH · Insolvenzgericht Halle (Saale)
- Insolvenzgericht
- Halle (Saale)
- Aktenzeichen
- 59 IN 310/23
- Wirksam am
- 05.09.2023
- Registerbezug
- Stendal, HRB 23245
wird gemäß §§ 21, 22 InsO zur Sicherung der Masse und zum Schutz der Gläubiger gegen die Antragstellerin am 05.09.2023 um 15:00 Uhr in Erweiterung des Beschlusses vom 23.08.2023 angeordnet:
1. Der vorläufige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Uwe Erbert, Waisenhausring 14, 06108 Halle (Saale), Tel.: 0345/58218535, Fax: 0345/58218536, E-Mail: kanzlei@ra-erbert-halle.de, Internet: www.ra-erbert-halle.de wird mit der Durchführung der Zustellungen auch dieses Beschlusses gemäß §§ 23 Abs. 1 S. 2, 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 8 Abs. 3 InsO beauftragt.
2. Der vorläufige Insolvenzverwalter soll
a. das Vermögen der Antragstellerin sichern und erhalten
b. ein Unternehmen, das die Antragstellerin betreibt, bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Abstimmung mit der Antragstellerin fortführen; er soll dem Insolvenzgericht anzeigen, wenn eine Einstellung des Geschäftsbetriebs erforderlich erscheint oder die Antragstellerin diesen einstellt.
3. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume der Antragstellerin zu betreten; die Antragstellerin hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in ihre Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten; und ihm insbesondere auch die Zugangsdaten für die Software Lösungen und das Online-Banking zur Verfügung zu stellen.
4. Die Anordnung der Erweiterung der vorläufigen Verwaltung erfolgt auf Antrag des Sachverständigen.
Die Anordnung ist notwendig, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine für die Gläubiger nachteilige Veränderung in der Vermögenslage der Antragstellerin zu verhindern und um eine geordnete Fortführung und den Erhalt des Betriebs der Antragstellerin zu ermöglichen.
5. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet in entsprechender Anwendung von § 55 der Insolvenzordnung (nachfolgend auch InsO) mit den in der Anlage zu diesem Beschluss aufgeführten Gläubigerinnen und Gläubigern Masseverbindlichkeiten bis zu einem Betrag in Höhe von 10.000, -- € zu begründen, um die Fortführung des Betriebes zu sichern.
Gründe zur Ergänzung des Rubrums und Ziffer 5.:
Das Insolvenzgericht hat mit Beschluss vom 23.08.2023 die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet (§§ 21 Abs. 2 Ziff. 2, 2. Alt. InsO), und Verfügungen der Schuldnerin von der Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters abhängig gemacht. Als sog. schwacher vorläufiger Insolvenzverwalter kann er, anders als der vorläufige Insolvenzverwalter (vgl. § 55 Abs. 2 InsO) keine Masseverbindlichkeiten begründen.
Eine Ausdehnung des § 55 InsO im Rahmen von Gesetzesänderungen ist bislang nicht erfolgt (vgl. Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersversorgung und zur Anpassung des Rechts der Insolvenzanfechtung, Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 12.08.2005 (BT-Drucks. 618/05), Stellungnahme des Bundesrates vom 23.09.2005, sowie Gegenäußerung der Bundesregierung vom 08.03.2006).
Wäre dem hier eingesetzten vorläufigen Insolvenzverwalter die umfassende Verfügungsbefugnis eingeräumt worden, wären die von ihm begründeten Verbindlichkeiten Masseverbindlichkeiten. Die Anordnung der starken vorläufigen Insolvenzverwaltung wäre vorliegend aber unverhältnismäßig, da der Geschäftsführer der Schuldnerin in dem Verfahren mit- und zuarbeitet, so dass für eine vollständige Entziehung der Verfügungsbefugnis kein Anlass besteht.
Hinzu kommt, dass durch die Anordnung der starken vorläufigen Insolvenzverwaltung höhere Verfahrenskosten entstehen, die die Masse neben der zu begründenden Masseverbindlichkeit zusätzlich schmälern. Dieses Dilemma kann nur durch die sog. Aufwertung gelöst werden, welche nunmehr auch der Bundesgerichtshof in gefestigter Rechtsprechung vertritt (vgl. schon BGH ZIP 2002, 1625, 1629 und in der Folgezeit BGH, Urteil vom 7. Mai 2009 - IX ZR 61/08, NZI 2009, 475 Rn. 13 mwN; Kreft/Lohmann, InsO, 5. Aufl., § 55 Rn. 29 und zuletzt: BGH, Urteil vom 13. Januar 2011 - IX ZR 233/09 -, Rn. 9, juris).
Nach dieser Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann das Insolvenzgericht den vorläufigen Insolvenzverwalter auch ohne begleitendes allgemeines Verfügungsverbot dazu ermächtigen, einzelne, im Voraus genau festgelegte Verpflichtungen zu Lasten der späteren Insolvenzmasse einzugehen, soweit dies für eine erfolgreiche Verwaltung nötig ist.
Dem Gericht ist insoweit auch ein weiter Spielraum eingeräumt (vgl. so schon Uhlenbruck, KTS 1994, 169, 178).
Die Begründung von Masseverbindlichkeiten dient vorliegend der Absicherung der Betriebsfortführung bei der Schuldnerin. Die Schuldnerin ist im Bereich der Pflege tätig. Es bestehen Vertragsverhältnisse mit Pflegebedürftigen. Zur weiteren Erbringung der Pflegeleistungen, werden Kraftfahrzeuge benötigt; weiterhin ist die telefonische Erreichbarkeit der Schuldnerin und ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die Versorgung der Büroräume mit Medien sicherzustellen.
Durch die Abwicklung der Aufträge wird es zu einer Anreicherung der Masse kommen.
Nach dem derzeitigen Sachstand können die Masseverbindlichkeiten durch die Betriebsfortführung erfüllt werden.
Im Übrigen gilt § 25 Abs. 2 InsO analog.
§ 208 InsO wird durch diesen Beschluss nicht berührt.
Das Verfahrensrubrum war, wie geschehen zu ergänzen. Die Antragstellerin hat im Rechtsverkehr Firmenbriefpapier mit der nunmehr ergänzten Bezeichnung verwendet. Dabei hat sie im Kopf der Schreiben eine Firmenbezeichnung angegeben, welche auf ein einzelkaufmännisches Unternehmen hindeuten könnte, und in der Fußzeile die Hinweise auf die GmbH aufgenommen. Auf der angegebenen Webseite www.pflegedienst-halle-saalekreis.de wird im Impressum auf die eingetragene GmbH Bezug genommen und unter "Kontakt" und bei der "Datenschutzerklärung" eine Einzelfirmenbezeichnung aufgeführt.
Insoweit liegt ein Verstoß gegen §§ 35a GmbHG bzw. 37a HGB vor, welcher bei einem unternehmensbezogenen Rechtsgeschäft für die GmbH zur Folge haben, dass die Gesellschaft verpflichtet wird und daneben unter Umständen zu einer persönlichen Haftung des Verwenders führen kann oder es besteht eine einzelkaufmännische Verpflichtung gegenüber dem insoweit Handelnden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung zu Ziffer 1.) bis 5.) mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Halle (Saale), Thüringer Straße 16, 06112 Halle (Saale) einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Halle (Saale), 23.08.2023
V.:
1.) BA
a) an Schuldner % ZU
b) an VV % EB
c) im Internet VÖ -nur Beschluss-
2.) 1 Monat
Fölsing
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 59 IN 310/23 · Mögling Sozial- Personaldienstleistungen GmbH · Insolvenzgericht Halle (Saale)
- Insolvenzgericht
- Halle (Saale)
- Aktenzeichen
- 59 IN 310/23
- Wirksam am
- 23.08.2023
- Registerbezug
- Stendal, HRB 23245
Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Halle (Saale), Thüringer Straße 16, 06112 Halle (Saale) einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Halle (Saale), 23.08.2023
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 23245 HRB 23245: Mögling Sozial- Personaldienstleistungen GmbH, Halle (Saale), Daniel-Vorländer-Straße 6, 06120 Halle (Saale). Geändert, nun: Geschäftsanschrift: Mansfelder Straße 5, 06108 Halle (Saale).
HRB 23245 HRB 23245: Mögling Sozial- Personaldienstleistungen GmbH, Halle (Saale), Daniel-Vorländer-Straße 6, 06120 Halle (Saale). Die Gesellschafterversammlung vom 31.01.2017 hat die Änderung des § 2 (Gegenstand des …
HRB 23245 HRB 23245: Mögling Sozial- Personaldienstleistungen GmbH, Halle (Saale), Daniel-Vorländer-Straße 6, 06120 Halle (Saale). Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 14.04.2016. Geschäftsa…
Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.