HRB 121384

MM Milankovic GmbH

Amtsgericht München · Bayern

aktuell 12 Ereignisse und Bekanntmachungen

Standort

Rudolf-Diesel-Straße 5 a, 85221 Dachau

Geschäftsanschrift aus dem Handelsregister

Der Standort konnte in OpenStreetMap noch nicht eindeutig bestimmt werden.

Registerdaten

Sitz
Dachau
Rechtsform
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Letzte Eintragung
08.04.2020
Datenstand
2026-03-19
Quelle
Handelsregister

Handelsregister

Leitung und Vertretung

Vollständige Registerinformationen
Geschäftsführer(in)

Milorad Milankovic

Dachau

einzelvertretungsberechtigtmit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen
Allgemeine Vertretungsregelung
  • Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten.

Handelsregister

Verfügbare Registerinformationen

Stand 2026-03-19

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Veröffentlichungen

Registerbekanntmachungen zu diesem Registerblatt.

Zum Zeitstrahl
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Registerinformationen

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Registertreffer

Frühere Bezeichnungen und Sitze

Diese früheren Bezeichnungen und Sitze werden vom Handelsregister ohne einzelne Datumsangaben bereitgestellt. Deshalb erscheinen sie getrennt vom datierten Veröffentlichungs-Zeitstrahl.

  1. MM Milankovic Holz- und Bautenschutz GmbH Karlsfeld
  2. MM Milankovic GmbH Karlsfeld

Gegenstand des Unternehmens

Gewerblicher Güterkraftverkehr und Fahrzeugverwertungen jeglicher Art

Öffentliche Registerangaben

Bekanntmachungen und Ereignisse

12
Insolvenzbekanntmachung
Schlusstermin 1507 IN 111/20 · MM Milankovic GmbH · Insolvenzgericht München
Insolvenzgericht
München
Aktenzeichen
1507 IN 111/20
Wirksam am
10.04.2026
Registerbezug
München, HRB 121384
1507 IN 111/20

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

MM Milankovic GmbH, Rudolf-Diesel-Straße 5 a, 85221 Dachau, vertreten durch den Geschäftsführer Milankovic Milorad
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 121384
- Schuldnerin -

Das Insolvenzverfahren wird nach Abhalten des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren und Vollzug der Schlussverteilung
a u f g e h o b e n .

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 08.04.2026

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 1507 IN 111/20 · MM Milankovic GmbH · Insolvenzgericht München
Insolvenzgericht
München
Aktenzeichen
1507 IN 111/20
Wirksam am
20.02.2025
Registerbezug
München, HRB 121384
Veröffentlichung gem. § 188 InsO:

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen von MM Milankovic GmbH, Rudolf-Diesel-Straße 5a, 85221 Dachau findet mit Genehmigung des Gerichts die Schlussverteilung statt. Verfügbar sind EUR 1.119.970,51 Verteilungsmasse; zu berücksichtigen sind Forderungen in Höhe von EUR 2.570.044,83. Das Schlussverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts München - Insolvenzgericht - Geschäftszeichen 1507 IN 111/20 niedergelegt.

Veröffentlicht durch das Amtsgericht München - Insolvenzgericht.

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Schlusstermin 1507 IN 111/20 · MM Milankovic GmbH · Insolvenzgericht München
Insolvenzgericht
München
Aktenzeichen
1507 IN 111/20
Wirksam am
27.01.2025
Registerbezug
München, HRB 121384
1507 IN 111/20

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

MM Milankovic GmbH, Rudolf-Diesel-Straße 5 a, 85221 Dachau, vertreten durch den Geschäftsführer Milankovic Milorad
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 121384
- Schuldnerin -

1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.

Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 24.03.2025
- den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht München erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
Hiervon sind gemäß § 54 InsO vorrangig die Kosten des Insolvenzverfahrens zu begleichen.
Es wird auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO hingewiesen.
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten über das Ergebnis der Forderungsprüfung keine Benachrichtigung.
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung und die Forderungsanmeldungen eingesehen werden.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 24.01.2025

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 1507 IN 111/20 · MM Milankovic GmbH · Insolvenzgericht München
Insolvenzgericht
München
Aktenzeichen
1507 IN 111/20
Wirksam am
11.12.2024
Registerbezug
München, HRB 121384
1507 IN 111/20

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

MM Milankovic GmbH, Rudolf-Diesel-Straße 5 a, 85221 Dachau, vertreten durch den Geschäftsführer Milankovic Milorad
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 121384
- Schuldnerin -

Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Christian Gerloff, Nymphenburger Straße 4, 80335 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:

Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.

Gründe:

Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 07.04.2022 (Bl. 364/389 d.A.), abgeändert durch Schreiben vom 14.06.2023 (Bl. 502/503 d.A.).
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen.
Bemessungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Verwalters ist gemäß § 63 Abs. 3 InsO und § 11 Abs. 1 InsVV der Wert des insgesamt gesicherten und verwalteten materiellen wie immateriellen Vermögens (Aktivvermögen), das seiner Tätigkeit während der vorläufigen Verwaltung zugrunde lag, ohne hierbei einen Abzug für Aus- und Absonderungsrechte an der Insolvenzmasse vorzunehmen, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter sich damit in erheblichem Umfang befasst hat.
Die von dem vorläufigen Insolvenzverwalter in seinem Antrag vom 07.04.2022 angegebenen Tätigkeiten sind nicht als erheblich zu betrachten.
Die genauen Tätigkeiten des vorläufigen Insolvenzverwalters sind seinen Berichten und dem Vergütungsantrag vom 07.04.2022 zu entnehmen.
Der Betrieb der Insolvenzschuldnerin wurde während des vorläufigen Verfahrens fortgeführt, sodass in der Berechnungsgrundlage gem. § 1 Abs. 2 Nr. 4b) InsVV nur der Überschuss hieraus zu berücksichtigen ist. In dem vorgenannten Vermögenswert wurden die Ausgaben der Betriebsfortführung bereits ordnungsgemäß in Abzug gebracht (BGH, Beschl. v. 06.04.2017 - IX ZB 23/16).
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um einen Gesamtzuschlag von 115 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 07.04.2022 wird Bezug genommen.
Als Erhöhungsgründe werden in diesem Verfahren vom Insolvenzverwalter geltend gemacht:
- 10 % für allgemeinen Zustimmungsvorbehalt, Inkassobefugnis
- 10 % für Genehmigung zur Begründung von Masseverbindlichkeiten
- 50 % bzw. nach Vergleichsrechnung 40,57 % für Betriebsfortführung für knapp 10 Wochen
- 20 % für Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes für 39 Arbeitnehmer sowie 15 % für Abwicklung von Arbeitsverhältnissen und Arbeitgeberfunktion, im Ergebnis wegen Überschneidungen jedoch nur 30 %
- 30 % für Sanierungsbemühungen
Die Vergütung, welche regelmäßig 25 % der Regelvergütung beträgt, war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.

Gem. §§ 10, 3 Abs. 1 InsVV ist die Vergütung zu erhöhen, wenn der vorläufige Insolvenzverwalter Tätigkeiten ausführt, welche mit der Vergütung nicht abgedeckt sind, denn die zu § 3 InsVV entwickelten Grundsätze sind auch hinsichtlich der vorläufigen Insolvenzverwaltung anzuwenden, soweit diese mit denen eines Insolvenzverwalters vergleichbar sind, vgl. Graeber, InsVV, § 11 Rn. 115. Maßgeblich für die Bewertung ist grundsätzlich der real gestiegene oder gefallene Arbeitsaufwand des Verwalters sowie die sich dadurch ergebende Abweichung zum Normalfall, wobei eine Gesamtbetrachtung der Tätigkeit notwendig ist, vgl. BGH, Beschl. v. 08.03.2012, Az. IX ZB 162/11; BGH, Beschl. v. 11.10.2007, Az. IX ZB 15/07. Dieser Fall ist hier gegeben.

Es war ein Übersteigen der regelmäßigen Vergütung eines vorläufigen Insolvenzverwalters um einen Gesamtzuschlag von 95 % gerechtfertigt.

a) allgemeinen Zustimmungsvorbehalt, Inkassobefugnis
Im Rahmen der vorläufigen Insolvenzverwaltung wurden Forderungen aus dem Zeitraum vor Antragstellung der vorläufigen Insolvenzverwaltung eingezogen. Zur Masse vereinnahmt werden konnten hierbei 235.160,79 EUR. Durch diesen Massezufluss und ohne Berücksichtigung eines Zuschlags würde sich die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters lediglich um einen Betrag von 1.175,80 EUR erhöhen. Dies gleicht den Mehraufwand nicht ausreichend aus, sodass ein Zuschlag zu gewähren ist. Die beantragten 10 % sind auch angemessen.

b) Genehmigung zur Begründung von Masseverbindlichkeiten
Ein Zuschlag von 10 % für die Genehmigung zur Begründung von Masseverbindlichkeiten ist dagegen zurückzuweisen, da es sich hierbei um Verbindlichkeiten zur Aufrechterhaltung des Betriebs gehandelt hat und auch für die Sanierung des Unternehmens erforderlich war. Sowohl für die Betriebsfortführung als auch für die Sanierungsbemühungen wird bereits ein gesonderter Zuschlag vom vorläufigen Insolvenzverwalter geltend gemacht. Darüber hinaus kommt kein Zuschlag in Betracht.

c) Betriebsfortführung für knapp 10 Wochen
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat den Betrieb ab Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung am 24.01.2020 bis zur Insolvenzeröffnung am 01.04.2020 fortgeführt. Dies gestaltete sich insbesondere zu Beginn sehr schwierig, da die notwendige Liquidität nicht vorhanden war und trotz Untersagung der Einzelzwangsvollstreckung die Bank eingehende Gelder auf dem schuldnerischen Konto nicht zeitnah an den vorläufigen Insolvenzverwalter ausgekehrt hat. Darüber hinaus waren zahlreiche Absprachen mit Lieferanten erforderlich. Ein Zuschlag dem Grunde nach von 50 % erscheint daher angemessen. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat die für den Zuschlag erforderliche Vergleichsberechnung zutreffend vorgelegt, sodass sich hiernach noch ein Zuschlag von 40,57 % errechnet.

d) Arbeitnehmerangelegenheiten
Die Insolvenzschuldnerin beschäftigte bei Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung insgesamt 39 Arbeitnehmer, für welche der vorläufige Insolvenzverwalter die Vorfinanzierung des Insolvenzgelds bei der zuständigen Agentur für Arbeit beantragt und sodann nach Genehmigung durchgeführt hat. Andernfalls wären zahlreiche Kündigungen von Arbeitnehmern zu befürchten gewesen und der Betrieb hätte nicht aufrechterhalten bleiben können. Darüber hinaus hat der vorläufige Verwalter im Laufe der vorläufigen Insolvenzverwaltung eine Betriebsversammlung durchgeführt.
Bei einer Betriebsfortführung fallen regelmäßig auch Tätigkeiten im Rahmen der Arbeitgeberfunktion an. Ein gesonderter Zuschlag kommt daher nur dann in Betracht, wenn damit der Mehraufwand nicht entsprechend abgegolten ist. Dies trifft regelmäßig dann zu, wenn mehr als 20 Arbeitnehmer vorhanden sind. Für die vorliegenden 39 Arbeitnehmer wird ein Zuschlag von 20 % als angemessen und ausreichend angesehen.

e) Sanierungsbemühungen
Für die vom vorläufigen Insolvenzverwalter vorgenommenen Bemühungen für eine Sanierung, welche sich schwierig gestaltete, da der schuldnerische Betrieb massiv verlustbringend war, ist der beantragte Zuschlag von 30 % angemessen.

Wegen möglicher Überschneidungen wird ein Gesamtzuschlag von 95 % auf die Regelvergütung gewährt. Somit war die Vergütung um BETRAG EUR zu erhöhen, sodass insgesamt ein Betrag in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen war.

Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 09.12.2024

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 1507 IN 111/20 · MM Milankovic GmbH · Insolvenzgericht München
Insolvenzgericht
München
Aktenzeichen
1507 IN 111/20
Wirksam am
22.09.2023
Registerbezug
München, HRB 121384
1507 IN 111/20

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

MM Milankovic GmbH, Rudolf-Diesel-Straße 5 a, 85221 Dachau, vertreten durch den Geschäftsführer Milankovic Milorad
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 121384
- Schuldnerin -

1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderung (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 110 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 20.10.2023 der Forderungsanmeldung schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.

Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 15.09.2023

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 1507 IN 111/20 · MM Milankovic GmbH · Insolvenzgericht München
Insolvenzgericht
München
Aktenzeichen
1507 IN 111/20
Wirksam am
31.05.2023
Registerbezug
München, HRB 121384
1507 IN 111/20

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

MM Milankovic GmbH, Rudolf-Diesel-Straße 5 a, 85221 Dachau, vertreten durch den Geschäftsführer Milankovic Milorad
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 121384
- Schuldnerin -

1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderung (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 109 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 05.07.2023 der Forderungsanmeldung schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.

Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 24.05.2023

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 1507 IN 111/20 · MM Milankovic GmbH · Insolvenzgericht München
Insolvenzgericht
München
Aktenzeichen
1507 IN 111/20
Wirksam am
12.04.2022
Registerbezug
München, HRB 121384
1507 IN 111/20

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

MM Milankovic GmbH, Rudolf-Diesel-Straße 5 a, 85221 Dachau, vertreten durch den Geschäftsführer Milankovic Milorad
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 121384
- Schuldnerin -

1. Die Prüfung der bis 07.04.2022 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 70 - 108 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 11.05.2022 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.

Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 11.04.2022

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Veränderungen
HRB 121384 HRB 121384: MM Milankovic GmbH, Dachau, Rudolf-Diesel-Straße 5 a, 85221 Dachau. Über das Vermögen der Gesellschaft ist durch Beschluss des Amtsgerichts München vom 01.04.2020 (Az. 1507 IN 111/20) das Insolve…
HRB 121384: MM Milankovic GmbH, Dachau, Rudolf-Diesel-Straße 5 a, 85221 Dachau. Über das Vermögen der Gesellschaft ist durch Beschluss des Amtsgerichts München vom 01.04.2020 (Az. 1507 IN 111/20) das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Die Gesellschaft ist dadurch aufgelöst. Von Amts wegen eingetragen nach § 65 GmbHG.
Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 1507 IN 111/20 · MM Milankovic GmbH · Insolvenzgericht München
Insolvenzgericht
München
Aktenzeichen
1507 IN 111/20
Wirksam am
06.04.2020
Registerbezug
München, HRB 121384
1507 IN 111/20

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

MM Milankovic GmbH, Rudolf-Diesel-Straße 5 a, 85221 Dachau, vertreten durch den
Geschäftsführer Milankovic Milorad
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 121384
- Schuldnerin -

hat der Insolvenzverwalter am 01.04.2020 angezeigt, dass Masseunzulänglichkeit
vorliegt, § 208 Abs. 1 InsO.

Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 03.04.2020

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 1507 IN 111/20 · MM Milankovic GmbH · Insolvenzgericht München
Insolvenzgericht
München
Aktenzeichen
1507 IN 111/20
Wirksam am
27.01.2020
Registerbezug
München, HRB 121384
Az.: 1507 IN 111/20

In dem Verfahren über den Antrag d.

MM Milankovic GmbH, Rudolf-Diesel-Straße 5 a, 85221 Dachau, vertreten durch den
Geschäftsführer Milankovic Milorad,
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 121384
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen

Beschluss:

Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs.
1 und 2 InsO)
wird am 24.01.2020 um 10:00 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21
Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Dr. Christian
Gerloff, Nymphenburger Str. 4, 80335 München, Telefon: +49(89)12026-0, Telefax:
+49(89)12026127, Email: info@gl-law.de.

wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der
Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam
sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte
eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Das elektronische Dokument muss
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 24.01.2020

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Veränderungen
HRB 121384 MM Milankovic GmbH, Karlsfeld, Landkreis Dachau, Amselweg 4, 85757 Karlsfeld. Die Gesellschafterversammlung vom 21.02.2013 hat die Änderung der §§ 1 (Sitz), 2 (Gegenstand des Unternehmens) des Gesellschaftsv…
MM Milankovic GmbH, Karlsfeld, Landkreis Dachau, Amselweg 4, 85757 Karlsfeld. Die Gesellschafterversammlung vom 21.02.2013 hat die Änderung der §§ 1 (Sitz), 2 (Gegenstand des Unternehmens) des Gesellschaftsvertrages beschlossen. Neuer Sitz: Dachau. Geändert, nun: Geschäftsanschrift: Rudolf-Diesel-Straße 5 a, 85221 Dachau. Neuer Unternehmensgegenstand: Gewerblicher Güterkraftverkehr und Fahrzeugverwertungen jeglicher Art. Ausgeschieden: Geschäftsführer: Milankovic, Snjezana, München, *XX.XX.XXXX.
Veränderungen
HRB 121384 MM Milankovic GmbH, Karlsfeld, Landkreis Dachau (Amselweg 4, 85757 Karlsfeld). Ausgeschieden: Geschäftsführer: Tokic, Sadmir, Hamburg, *XX.XX.XXXX. Bestellt: Geschäftsführer: Milankovic, Snjezana, München, *…
MM Milankovic GmbH, Karlsfeld, Landkreis Dachau (Amselweg 4, 85757 Karlsfeld). Ausgeschieden: Geschäftsführer: Tokic, Sadmir, Hamburg, *XX.XX.XXXX. Bestellt: Geschäftsführer: Milankovic, Snjezana, München, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.

Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.