HRB 109245
Mirac GmbH
aktuell 11 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Sitz: Frankfurt am Main
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Registerdaten
- Sitz
- Frankfurt am Main
- Datenstand
- 2024-04-08
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
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Chronologischer Auszug
Tabellarische Entwicklung aller Eintragungen auf dem Registerblatt.
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Registerbekanntmachungen zu diesem Registerblatt.
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Bekanntmachungen und Ereignisse
Verteilungsverzeichnis 810 IN 149/22 M-14-7 · Mirac GmbH · Insolvenzgericht Frankfurt am Main
- Insolvenzgericht
- Frankfurt am Main
- Aktenzeichen
- 810 IN 149/22 M-14-7
- Wirksam am
- 18.02.2025
- Registerbezug
- Frankfurt am Main, HRB 109245
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung 810 IN 149/22 M-14-7 · Mirac GmbH · Insolvenzgericht Frankfurt am Main
- Insolvenzgericht
- Frankfurt am Main
- Aktenzeichen
- 810 IN 149/22 M-14-7
- Wirksam am
- 13.02.2025
- Registerbezug
- Frankfurt am Main, HRB 109245
07.02.2025
- Insolvenzgericht -
810 IN 149/22 M-14-7
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren
Mirac GmbH
Josef-Eicher-Straße 10
60437 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 109245),
werden für die Insolvenzverwalterin festgesetzt:
Vergütung EUR xxx
Auslagen EUR xxx
Umsatzsteuer EUR xxx
Summe EUR xxx
Gründe:
Aus der maßgeblichen Masse von EUR 13.766,22 erhält die Insolvenzverwalterin unter Anwendung der Regelsätze eine Vergütung i.H.v. EUR xxx netto sowie antragsgemäß die Auslagenpauschale sowie die jeweiligen Umsatzsteuerbeträge festgesetzt, §§ 1, 2, 7 u. 8 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 810 IN 149/22 M-14-7 · Mirac GmbH · Insolvenzgericht Frankfurt am Main
- Insolvenzgericht
- Frankfurt am Main
- Aktenzeichen
- 810 IN 149/22 M-14-7
- Wirksam am
- 30.09.2024
- Registerbezug
- Frankfurt am Main, HRB 109245
vertreten durch: Lenka Chuda, (Geschäftsführerin), wird die Prüfung der bis zum 11.11.2024 nachträglich angemeldeten, nicht nachrangigen Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet, § 177 I 2 InsO.
Die Insolvenzverwalterin, die Gläubiger und die Schuldnerin können bis zum 25.11.2024 gegen die Höhe, den Grund oder den Rang einer zu prüfenden Forderung bei dem hiesigen Insolvenzgericht schriftlich Widerspruch erheben.
Die Anmeldeunterlagen sowie eventuell eingehende Widersprüche liegen bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Soweit innerhalb der Widerspruchsfrist gegen eine nachgemeldete Forderung kein Widerspruch erhoben wird, gilt diese als festgestellt.
Insolvenzgericht Frankfurt am Main, 20.09.2024
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 810 IN 149/22 M-14-7 · Mirac GmbH · Insolvenzgericht Frankfurt am Main
- Insolvenzgericht
- Frankfurt am Main
- Aktenzeichen
- 810 IN 149/22 M-14-7
- Wirksam am
- 12.06.2023
- Registerbezug
- Frankfurt am Main, HRB 109245
vertreten durch:
Lenka Chuda, (Geschäftsführerin), eröffnet worden. Insolvenzverwalterin: Rechtsanwältin Constance Rothamel, FEIGL & ROTHAMEL, Darmstädter Landstraße 116, 60598 Frankfurt am Main, Tel.: 069/ 34 87 84 06 0, Fax: 069/ 34 87 84 06 9, E-Mail: frankfurt@feigl.biz, Internet: www.feigl.biz
Das schriftliche Verfahren ist angeordnet, § 5 II InsO.
Die Gläubiger werden aufgefordert Anmeldungen bei der Insolvenzverwalterin vorzunehmen. Anmeldefrist: 14.08.2023
Einwendungen bzw. Widersprüche gegen Forderungsanmeldungen sowie ggf. folgende Anträge sind bis zum 28.08.2023 schriftlich bei dem hiesigen Insolvenzgericht, Geb. F, Klingerstr. 20, Frankfurt/M. vorzubringen:
* Wahl eines anderen Insolvenzverwalters (§ 57 InsO)
* Wahl eines Gläubigerausschusses
* Entscheidungen über die Vornahme von besonders bedeutsamen Rechtshandlungen (§ 160 InsO)
* Entscheidung über die Fortführung des schuldnerischen Unternehmens
* Entscheidung über die nachträgliche Anordnung der Eigenverwaltung (§ 271 InsO) bzw. Aufhebung der Anordnung (§ 272 InsO), der Mitwirkung des Gläubigerausschusses (§ 276 InsO), der Mitwirkung der Überwachungsorgane (§ 276a InsO) sowie die Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit (§ 277 InsO)
* gegebenenfalls Entscheidungen über die in den §§ 66 (Rechnungslegung), 100 (Unterhalt aus der Insolvenzmasse), 149 (Änderung der Hinterlegungsstelle), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte) InsO bezeichneten Angelegenheiten
Nach fruchtlosem Ablauf der vorgenannten Frist gelten Zustimmungen nach § 160 InsO als erteilt und sämtliche rechtzeitig angemeldeten Forderungen als festgestellt.
Amtsgericht Frankfurt am Main, 06.06.2023
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Sicherungsmaßnahme 810 IN 149/22 M-14-7 · Mirac GmbH · Insolvenzgericht Frankfurt am Main
- Insolvenzgericht
- Frankfurt am Main
- Aktenzeichen
- 810 IN 149/22 M-14-7
- Wirksam am
- 05.06.2023
- Registerbezug
- Frankfurt am Main, HRB 109245
vertreten durch:
Lenka Chuda, (Geschäftsführerin), wurde am 02.06.2023 um 16:31 Uhr das Insolvenzverfahren gemäß §§ 2, 3, 11, 16ff InsO wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet.
Zur Insolvenzverwalterin wurde bestellt:
Rechtsanwältin Constance Rothamel, FEIGL & ROTHAMEL, Darmstädter Landstraße 116, 60598 Frankfurt am Main, Tel.: 069/ 34 87 84 06 0, Fax: 069/ 34 87 84 06 9, E-Mail: frankfurt@feigl.biz, Internet: www.feigl.biz.
Der Schuldnerin wird die Verfügung über ihr gegenwärtiges und zukünftiges Vermögen für die Dauer des Insolvenzverfahrens verboten und der Insolvenzverwalterin übertragen. Schuldbefreiende Leistungen an die Schuldnerin können nach dem Eröffnungszeitpunkt nicht mehr erfolgen, wird gleichwohl an die Schuldnerin geleistet und gelangen die Mittel nicht zur Masse, besteht die Gefahr der nochmaligen Leistungsverpflichtung gegenüber der Insolvenzverwalterin.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Insolvenzgericht, Frankfurt am Main den 02.06.2023
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 810 IN 149/22 M-14-7 · Mirac GmbH · Insolvenzgericht Frankfurt am Main
- Insolvenzgericht
- Frankfurt am Main
- Aktenzeichen
- 810 IN 149/22 M-14-7
- Wirksam am
- 11.07.2022
- Registerbezug
- Frankfurt am Main, HRB 109245
10.06.2022
- Insolvenzgericht -
810 IN 149/22 M
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzantragsverfahren
Land Hessen vertr. d.d. Finanzamt Frankfurt am Main II, Gutleutstraße 122, 60327 Frankfurt am Main,
- Antragsteller -
g e g e n
Mirac GmbH, Josef-Eicher-Straße 10, 60437 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 109245),
vertreten durch:
Lenka Chuda, (Geschäftsführerin),
- Antragsgegnerin -
wird gemäß §§ 21, 22 Insolvenzordnung (InsO) zur Sicherung der Masse und zum Schutz der Gläubiger gegen die Antragsgegnerin
am 10.06.2022 angeordnet:
A. Zur partiell vorläufigen Insolvenzverwalterin wird gemäß § 21 Absatz 2 Ziffer 1 InsO bestellt:
Rechtsanwältin Constance Rothamel, FEIGL & ROTHAMEL, Darmstädter Landstraße 116, 60598 Frankfurt am Main, Tel.: 069/348784060, Fax: 069/ 348784069, E-Mail: frankfurt@feigl.biz, Internet: www.feigl.biz
B. Ihr Aufgabenkreis besteht ausschließlich in der Durchführung der nachfolgenden Ermächtigungen (I. und II.):
I.)
Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird gemäß §§ 4 InsO, 802 I Abs. 1 Satz 1 Ziffern 2 und 3 ZPO ermächtigt, den zuständigen Gerichtsvollzieher zu beauftragen,
1. das Bundeszentralamt für Steuern zu ersuchen, bei den Kreditinstituten die in § 93b Absatz 1 AO bezeichneten Daten abzurufen (§ 93 Absatz 8 AO);
2. beim Kraftfahrtbundesamt die Fahrzeug- und Halterdaten nach § 33 Absatz 1 des StVG zu einem Fahrzeug, als dessen Halter die Antragsgegnerin eingetragen ist, zu erheben.
II.
Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt zur Einholung von Auskünften bei Dritten, insbesondere bei Banken und Sparkassen, sonstigen Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen, Versicherungsgesellschaften, Sozial- und Finanzbehörden, Sozialversicherungsträgern, Rechtsanwälten, Notaren, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern.
Insoweit gehen die Auskunftsbefugnisse des Antragsgegners auf die vorläufige Insolvenzverwalterin über.
G r ü n d e :
Die Bestimmung des § 802 I ZPO ist im Insolvenzverfahren anwendbar (vergleiche Amtsgericht München, Beschluss vom 12.02.2016, Az. 1503 IN 3339/15; Amtsgericht Rosenheim Beschluss vom 08.09.2016, Az. 605 IN 468/15).
Die sachlichen Voraussetzungen des § 802 I Abs. 1 Satz 2 Ziffer 2 ZPO liegen vor. Die Antragsgegnerin kommt ihren Mitwirkungspflichten im laufenden Insolvenzantragsverfahren nicht nach. Dies ist gleichzustellen der in § 802 l Abs. 1 ZPO postulierten Anforderung, wonach der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachkommt.
Die Erhebung der Daten ist erforderlich, damit die vorläufige Insolvenzverwalterin, die auch als Sachverständige bestellt ist, ihren Aufgaben nachkommen kann.
Durch den vorliegenden Beschluss wird die vorläufige Insolvenzverwalterin ermächtigt, den erforderlichen Antrag zur Datenerhebung gegenüber dem zuständigen Gerichtsvollzieher zu stellen sowie eigene Auskünfte einzuholen.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Frankfurt am Main
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 109245 HRB 109245: Mirac GmbH, Frankfurt am Main, Josef-Eicher-Straße 10, 60437 Frankfurt am Main. Die Gesellschafterversammlung vom 02.10.2020 hat die Erhöhung des Stammkapitals um 75.000,00 EUR und die entspreche…
HRB 109245 HRB 109245: Mirac GmbH, Frankfurt am Main, Josef-Eicher-Straße 10, 60437 Frankfurt am Main. Nicht mehr Geschäftsführer: Yigit, Mehmet, Offenbach am Main, *XX.XX.XXXX. Bestellt als Geschäftsführerin: Chudá, L…
HRB 109245 HRB 109245: Mirac GmbH, Frankfurt am Main, Josef-Eicher-Straße 10, 60437 Frankfurt am Main. Nicht mehr Geschäftsführerin: Limonlu, Funda, Offenbach am Main, *XX.XX.XXXX. Bestellt als Geschäftsführer: Yigit, …
HRB 109245 HRB 109245: Mirac GmbH, Frankfurt am Main, Josef-Eicher-Straße 10, 60437 Frankfurt am Main. Nicht mehr Geschäftsführer: Mum, Maxime, Offenbach am Main, *XX.XX.XXXX. Bestellt als Geschäftsführerin: Limonlu, F…
HRB 109245 HRB 109245: Mirac GmbH, Frankfurt am Main, Josef-Eicher-Straße 10, 60437 Frankfurt am Main. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 16.05.2017. Geschäftsanschrift: Josef-Eicher-Straße…
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