HRB 194370
Miomente GmbH
aktuell 19 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Sitz: München
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Registerdaten
- Sitz
- München
- Datenstand
- 2024-03-18
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
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Bekanntmachungen und Ereignisse
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 1508 IN 618/25 · Miomente GmbH · Insolvenzgericht München
- Insolvenzgericht
- München
- Aktenzeichen
- 1508 IN 618/25
- Wirksam am
- 08.09.2026
- Registerbezug
- München, HRB 194370
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Miomente GmbH, Rupprechtstraße 25, 80636 München, vertreten durch den Geschäftsführer Kowalzki Michael
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 194370
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Wellensiek Rechtsanwälte PartG mbB, Unterer Anger 3, 80331 München
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Benedikt de Bruyn, Ohmstraße 15, 80802 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 13.07.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen. Die Bemessungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist gemäß § 63 Abs. 3 InsO und § 11 Abs. 1 InsVV der Wert des insgesamt gesicherten und verwalteten materiellen wie immateriellen Vermögens (Aktivvermögen), das seiner Tätigkeit während der vorläufigen Verwaltung zugrunde lag, ohne hierbei einen Abzug für Aus- und Absonderungsrechte an der Insolvenzmasse vorzunehmen, soweit er sich damit in erheblichem Umfang befasst hat. Die Vergütung beträgt gem. § 63 Abs. 3 S. 2 InsO regelmäßig 25 % der Regelvergütung, hier also BETRAG EUR.Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt hierauf einen Zuschlag von 110 %. Nach § 3 Abs. 1 InsVV ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des vorläufigen Insolvenzverwalters es erfordern. Maßgeblich für die Bewertung ist grundsätzlich der real gestiegene oder gefallene Arbeitsaufwand des Verwalters sowie die sich dadurch ergebende Abweichung zum Normalfall, wobei eine Gesamtbetrachtung der Tätigkeit notwendig ist; vgl. BGH, Beschlüsse vom 08.03.2012 - IX ZB 162/11 sowie vom 11.10.2007 - IX ZB 15/07. Dieser Fall ist hier gegeben:Der Vertrieb neuer Gutscheine wurde einen Tag vor Stellung des Insolvenzantrags eingestellt und die Möglichkeit, bereits ausgegebene Gutscheine einzulösen, unterbrochen. Im Hinblick auf eine mögliche Sanierung mussten Vorkehrung getroffen werden, die noch bestehende Infrastruktur und Betriebsfähigkeit aufrechtzuerhalten. Hierfür war eine umfassende Kommunikation und Planung mit den Mitarbeitern, den Kunden und den Veranstaltern erforderlich. Durch den vorläufigen Insolvenzverwalter wurden hierbei umfangreiche Tätigkeiten ausgeübt, deren Einzelheiten in seinen Berichten und dem Vergütungsantrag vom 13.07.2026 detailliert dargelegt wurden. Für den Mehraufwand erscheint ein Zuschlag von 40 % angemessen.Der vom vorläufigen Verwalter geltend gemachte Zuschlag für die Interessentensuche sowie die damit zusammenhängenden Sanierungsbemühungen sind ebenfalls nicht zu beanstanden und von der Rechtsprechung entsprechend bestätigt worden, vgl. Lorenz/Klanke, Kommentar zu Vergütung und Kosten in der Insolvenz, 2. Auflage 2014, Anhang II. Insgesamt wurden 228 Interessenten angesprochen und schließlich drei Optionen aufgestellt, die anhand von Business Plänen der Schuldnerin erörtert wurden. Auf die umfangreichen Ausführungen des Verwalters im Bericht zur ersten Gläubigerversammlung sowie in seinem Vergütungsantrag wird verwiesen. Letztlich ist hier ein Zuschlag von 30 % angemessen. Schließlich wird ein Zuschlag von 40 % aufgrund hoher Gläubigeranzahl geltend gemacht. Mit mehr als 45.000 ausgegebenen und nicht eingelösten Gutscheinen fiel bereits im Eröffnungsverfahren im Kundenbereich ein erhöhter Kommunikationsaufwand an. Daneben galt es die digitale Forderungsabwicklung vorzubereiten, um einen Überblick über die Gläubiger und die ausgegebenen Gutscheine zu gewinnen. Die Organisation und Aufarbeitung der Gläubigerdaten sowie der erhebliche Kommunikationsaufwand führte zu einer überdurchschnittlichen Belastung. Ein Zuschlag von 40 % wird daher zugestanden.
Im Übrigen wird auf die ausführliche Begründung im Antrag vom 13.07.2026 Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 110 % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 07.09.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung 1508 IN 618/25 · Miomente GmbH · Insolvenzgericht München
- Insolvenzgericht
- München
- Aktenzeichen
- 1508 IN 618/25
- Wirksam am
- 08.09.2026
- Registerbezug
- München, HRB 194370
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Miomente GmbH, Rupprechtstraße 25, 80636 München, vertreten durch den Geschäftsführer Kowalzki Michael
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 194370
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Wellensiek Rechtsanwälte PartG mbB, Unterer Anger 3, 80331 München
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Benedikt de Bruyn, Ohmstraße 15, 80802 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 13.07.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen. Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen. Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung dieses Regelsatzes um 45 %.Nach § 3 Abs. 1 InsVV ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des Insolvenzverwalters es erfordern. Maßgeblich für die Bewertung ist grundsätzlich der real gestiegene oder gefallene Arbeitsaufwand des Verwalters sowie die sich dadurch ergebende Abweichung zum Normalfall, wobei eine Gesamtbetrachtung der Tätigkeit notwendig ist; vgl. BGH, Beschlüsse vom 08.03.2012 - IX ZB 162/11 sowie vom 11.10.2007 - IX ZB 15/07. Dieser Fall ist im vorliegenden Verfahren gegeben: Das Verfahren war geprägt von einer außerordentlich hohen Gläubigerzahl. Durch den Insolvenzverwalter wurden hierbei umfangreiche Tätigkeiten ausgeübt, deren Einzelheiten in seinen Berichten und dem Vergütungsantrag vom 13.07.2026 detailliert dargelegt wurden. Dieser Mehraufwand ist vergütungserhöhend zu bewerten, wenn die Anzahl der Gläubiger die Tätigkeit des Insolvenzverwalters qualitativ und quantitativ stärker in Anspruch nimmt als dies in einem vergleichbaren Verfahren der Fall ist. Trotz Einrichtung eines speziell auf die Bedürfnisse dieses Insolvenzverfahrens zugeschnittenen digitalen Forderungsmanagementsystems kam es zu einem außergewöhnlich hohen Kommunikationsaufkommen und Arbeitsbelastung.
Im Übrigen wird auf die ausführliche Begründung im Antrag vom 13.07.2026 Bezug genommen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 45 %, nach Abzug eines angemessenen Abschlags von 5 % für die Vortätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter, gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 07.09.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 1508 IN 618/25 · Miomente GmbH · Insolvenzgericht München
- Insolvenzgericht
- München
- Aktenzeichen
- 1508 IN 618/25
- Wirksam am
- 07.09.2026
- Registerbezug
- München, HRB 194370
Miomente GmbH
liegt das Verzeichnis der bei der Schlussverteilung zu berücksichtigenden Forderungen auf der Geschäftsstelle des Amtsgericht München, Infanteriestraße 5, 80325 München, AZ: 1508 IN 618/25, zur Einsichtnahme der Beteiligten aus.
Die Summe der zu berücksichtigenden Masseverbindlichkeiten beträgt insgesamt ca. 457.900,00 €. Der verfügbare Massebestand beträgt 395.749,27 €. Zur Verteilung an die Insolvenzgläubiger gemäß § 38 InsO steht kein Betrag zur Verfügung. Die Gläubiger bestrittener und für den Ausfall festgestellter Forderungen werden auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 InsO hingewiesen.
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 1508 IN 618/25 · Miomente GmbH · Insolvenzgericht München
- Insolvenzgericht
- München
- Aktenzeichen
- 1508 IN 618/25
- Wirksam am
- 06.08.2026
- Registerbezug
- München, HRB 194370
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Miomente GmbH, Rupprechtstraße 25, 80636 München, vertreten durch den Geschäftsführer Kowalzki Michael
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 194370
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Wellensiek Rechtsanwälte PartG mbB, Unterer Anger 3, 80331 München
Die Durchführung des Einstellungstermins nach § 211 InsO sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 05.10.2026
- den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
- sowie Einwendungen gegen die beabsichtigte Einstellung des Verfahrens
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung und die Forderungsanmeldungen eingesehen werden.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 04.08.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 1508 IN 618/25 · Miomente GmbH · Insolvenzgericht München
- Insolvenzgericht
- München
- Aktenzeichen
- 1508 IN 618/25
- Wirksam am
- 06.08.2026
- Registerbezug
- München, HRB 194370
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Miomente GmbH, Rupprechtstraße 25, 80636 München, vertreten durch den Geschäftsführer Kowalzki Michael
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 194370
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Wellensiek Rechtsanwälte PartG mbB, Unterer Anger 3, 80331 München
In dem Insolvenzverfahren liegt der Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vor.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt über die gesetzliche Vergütung hinaus Zuschläge von 110 %. Die Anträge können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Es wird Gelegenheit zur Stellungnahme bis 19.08.2026 gegeben.
In dem Insolvenzverfahren liegt der Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters vor.
Der Insolvenzverwalter beantragt über die gesetzliche Vergütung hinaus Zuschläge von 45 %. Die Anträge können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Es wird Gelegenheit zur Stellungnahme bis 19.08.2026 gegeben.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 03.08.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 194370 HRB 194370: Miomente GmbH, München, Rupprechtstraße 25, 80636 München. Ausgeschieden: Geschäftsführer: Engel, Sabine, geb. Buers, München, *XX.XX.XXXX.
HRB 194370 HRB 194370: Miomente GmbH, München, Rupprechtstraße 25, 80636 München. Einzelprokura: Dr. Retzer, Maike, München, *XX.XX.XXXX.
HRB 194370 HRB 194370: Miomente GmbH, München, Rupprechtstraße 25, 80636 München. Die Gesellschafterversammlung vom 26.10.2020 hat die Änderung des § 3 (Geschäftsjahr) der Satzung beschlossen.
HRB 194370 HRB 194370:Miomente GmbH, München, Lyonel-Feininger-Str. 28, 80807 München.Geändert, nun: Geschäftsanschrift: Rupprechtstraße 25, 80636 München.
HRB 194370 HRB 194370:Miomente GmbH, München, Lyonel-Feininger-Str. 28, 80807 München.Die Gesellschafterversammlung vom 06.07.2015 hat die Erhöhung des Stammkapitals um 1.890,00 EUR und die Änderung der §§ 5 (Stammkapi…
HRB 194370 HRB 194370:Miomente GmbH, München, Lyonel-Feininger-Str. 28, 80807 München.Die Gesellschafterversammlung vom 28.05.2015 hat die Erhöhung des Stammkapitals um 7.560,00 EUR und die Änderung des § 5 (Stammkapit…
HRB 194370 HRB 194370:Miomente GmbH, München, Agnes-Pockels-Bogen 1, 80992 München.Geändert, nun: Geschäftsanschrift: Lyonel-Feininger-Str. 28, 80807 München.
HRB 194370 Miomente GmbH, München, Agnes-Pockels-Bogen 1, 80992 München. Die Gesellschafterversammlung vom 10.12.2013 hat die Erhöhung des Stammkapitals um 9.444,00 EUR und die Änderung des § 5 (Stammkapital) der Satzu…
HRB 194370 Miomente GmbH, München, Agnes-Pockels-Bogen 1, 80992 München. Von Amts wegen berichtigt: Die Gesellschafterversammlung vom 05.07.2013 hat die Erhöhung des Stammkapitals um 8.795,00 EUR und die Änderung des §…
HRB 194370 Miomente GmbH, München, Agnes-Pockels-Bogen 1, 80992 München. Die Gesellschafterversammlung vom 05.07.2013 hat die Änderung des § 5 (Stammkapital) der Satzung beschlossen. Neues Stammkapital: 47.257,00 EUR.
HRB 194370 Miomente GmbH, München, Agnes-Pockels-Bogen 1, 80992 München. Die Gesellschafterversammlung vom 28.05.2013 hat die Satzung neu gefasst. Dabei wurde geändert: Gegenstand. Neuer Unternehmensgegenstand: Betrieb…
HRB 194370 Miomente GmbH, München, St.-Martin-Straße 53-55, 81669 München. Geändert, nun: Geschäftsanschrift: Agnes-Pockels-Bogen 1, 80992 München.
HRB 194370 Miomente GmbH, München, Elsenheimerstraße 55 a, 80687 München. Geändert, nun: Geschäftsanschrift: St.-Martin-Straße 53-55, 81669 München.
HRB 194370 Miomente GmbH, München, Elsenheimerstraße 55 a, 80687 München. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 14.01.2010. Die Gesellschafterversammlung vom 31.08.2011 hat die Erhöhung des St…
Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.