HRA 4934

Minda KTSN Plastic Solutions GmbH & Co. KG

Amtsgericht Dresden · Sachsen

aktuell 17 Ereignisse und Bekanntmachungen

Standort

Fabrikstr. 2, 01796 Pirna

Geschäftsanschrift aus dem Handelsregister

Der Standort konnte in OpenStreetMap noch nicht eindeutig bestimmt werden.

Registerdaten

Sitz
Pirna
Rechtsform
Kommanditgesellschaft (KG)
Letzte Eintragung
04.08.2020
Datenstand
2025-10-06
Quelle
Handelsregister

Handelsregister

Leitung und Vertretung

Vollständige Registerinformationen
Persönlich haftende(r) Gesellschafter(in)

KTSN Kunststofftechnik Sachsen Beteiligungs-GmbH

Pirna

mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen
Kommanditist(in)

Minda Corporation Limited

Delhi

Allgemeine Vertretungsregelung
  • Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln.

Handelsregister

Verfügbare Registerinformationen

Stand 2025-10-06

Diese Übersicht zeigt ausschließlich Registerdokumente und Angaben, die in unserem lokalen Archiv vorliegen.

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Abrufstand 2024-04-28 Chronologischen Auszug ansehen
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Veröffentlichungen

Registerbekanntmachungen zu diesem Registerblatt.

Zum Zeitstrahl
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Registerinformationen

Übersicht zu Firma, Vertretung, Beteiligten und Eintragungen.

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Registertreffer

Frühere Bezeichnungen und Sitze

Diese früheren Bezeichnungen und Sitze werden vom Handelsregister ohne einzelne Datumsangaben bereitgestellt. Deshalb erscheinen sie getrennt vom datierten Veröffentlichungs-Zeitstrahl.

  1. KTSN Kunststofftecnik Sachsen GmbH & Co. KG Ottendorf-Okrilla
  2. KTSN Kunststofftechnik Sachsen GmbH & Co. KG Ottendorf-Okrilla
  3. KTSN Kunststofftechnik Sachsen GmbH & Co. KG Pirna

Öffentliche Registerangaben

Bekanntmachungen und Ereignisse

17
Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 542 IN 698/20 · Minda KTSN Plastic Solutions GmbH & Co KG · Insolvenzgericht Dresden
Insolvenzgericht
Dresden
Aktenzeichen
542 IN 698/20
Wirksam am
31.03.2026
Registerbezug
Dresden, HRA 4934
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 542 IN 698/20

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Minda KTSN Plastic Solutions GmbH & Co KG, Fabrikstraße 2, 01796 Pirna, Amtsgericht Dresden , HRA 4934
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin KTSN Kunststofftechnik Sachsen Beteiligungs-GmbH; d. vertreten durch den Geschäftsführer Aakash Minda

ergeht am 30.03.2026 nachfolgende Entscheidung:

1. Für die Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen gem. § 38 und § 39 InsOwird gemäß § 177 Abs. 1 Satz 2 InsO das schriftliche Verfahren angeordnet.

Der Insolvenzverwalter, die Insolvenzgläubiger und die Schuldnerin können bis zum 24.04.2026 gegen die Höhe und den Grund der zu prüfenden Forderungen schriftlich gegenüber dem Insolvenzgericht widersprechen.

Die Forderungsanmeldungen, die Tabelle und evtl. eingehende Widersprüche liegen bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist bei Gericht zur Einsicht aus.

Nach Ablauf der Widerspruchsfrist wird das Prüfungsergebnis in die Tabelle eingetragen. Die Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung über das Prüfungsergebnis.

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 542 IN 698/20 · Minda KTSN Plastic Solutions GmbH & Co KG · Insolvenzgericht Dresden
Insolvenzgericht
Dresden
Aktenzeichen
542 IN 698/20
Wirksam am
15.04.2025
Registerbezug
Dresden, HRA 4934
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 542 IN 698/20

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Minda KTSN Plastic Solutions GmbH & Co KG, Fabrikstraße 2, 01796 Pirna, Amtsgericht Dresden , HRA 4934
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin KTSN Kunststofftechnik Sachsen Beteiligungs-GmbH; d. vertreten durch den Geschäftsführer Aakash Minda

ergeht am 08.04.2025 nachfolgende Entscheidung:

1. Gläubiger nachrangiger Forderungen werden hiermit aufgefordert, ihre Forderungen schriftlich zweifach bis zum 15.05.2025 bei dem Insolvenzverwalter unter Angabe des Betrages und Grundes der Forderung anzumelden. In der Anmeldung ist die geltend gemachte Rangstelle des § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 InsO anzugeben.

2. Für die Prüfung der nachrangigen Insolvenzforderungen gemäß § 39 InsO und der ggf. noch eingehenden nicht nachrangigen Insolvenzforderungen gemäß § 38 InsO wird das schriftliche Verfahren angeordnet.
Der Insolvenzverwalter, die Insolvenzgläubiger und die Schuldnerin können bis zum 20.06.2025 der Höhe und / oder dem Grund der zu prüfenden Forderungen schriftlich gegenüber dem Insolvenzgericht widersprechen.

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 542 IN 698/20 · Minda KTSN Plastic Solutions GmbH & Co KG · Insolvenzgericht Dresden
Insolvenzgericht
Dresden
Aktenzeichen
542 IN 698/20
Wirksam am
22.11.2024
Registerbezug
Dresden, HRA 4934
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 542 IN 698/20

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Minda KTSN Plastic Solutions GmbH & Co KG, Fabrikstraße 2, 01796 Pirna, Amtsgericht Dresden , HRA 4934
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin KTSN Kunststofftechnik Sachsen Beteiligungs-GmbH; d. vertreten durch den Geschäftsführer Aakash Minda

beabsichtigt der Insolvenzverwalter die Vornahme einer Abschlagsverteilung.
Zur Verteilung steht ein Betrag in Höhe von 6.984.627,26 EUR zur Verfügung. Die Gesamtsumme der festgestellten Forderungen im Rang des § 38 InsO beträgt 6.984.627,26 EUR. Die Gläubigerausschussmitglieder haben der Abschlagsverteilung zugestimmt.
Das Verzeichnis der zu berücksichtigenden Forderungen liegt zur Einsicht der Beteiligten unter dem Aktenzeichen 542 IN 698/20 in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Amtsgericht Dresden, Olbrichtplatz 1, 01099 Dresden, Zimmer C 208 aus.

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 542 IN 698/20 · Minda KTSN Plastic Solutions GmbH & Co KG · Insolvenzgericht Dresden
Insolvenzgericht
Dresden
Aktenzeichen
542 IN 698/20
Wirksam am
03.05.2024
Registerbezug
Dresden, HRA 4934
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 542 IN 698/20

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Minda KTSN Plastic Solutions GmbH & Co KG, Fabrikstraße 2, 01796 Pirna, Amtsgericht Dresden , HRA 4934
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin KTSN Kunststofftechnik Sachsen Beteiligungs-GmbH; d. vertreten durch den Geschäftsführer Aakash Minda

ergeht am 02.05.2024 nachfolgende Entscheidung:

1. Für die Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen wird gemäß § 177 Abs. 1 Satz 2 InsO das schriftliche Verfahren angeordnet.

Der Insolvenzverwalter, die Insolvenzgläubiger und die Schuldnerin können bis zum 30.05.2024 gegen die Höhe und den Grund der zu prüfenden Forderungen schriftlich gegenüber dem Insolvenzgericht widersprechen.

Die Forderungsanmeldungen, die Tabelle und evtl. eingehende Widersprüche liegen bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist bei Gericht zur Einsicht aus.

Nach Ablauf der Widerspruchsfrist wird das Prüfungsergebnis in die Tabelle eingetragen. Die Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung über das Prüfungsergebnis.

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung 542 IN 698/20 · Minda KTSN Plastic Solutions GmbH & Co KG · Insolvenzgericht Dresden
Insolvenzgericht
Dresden
Aktenzeichen
542 IN 698/20
Wirksam am
16.01.2024
Registerbezug
Dresden, HRA 4934
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 542 IN 698/20

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Minda KTSN Plastic Solutions GmbH & Co KG, Fabrikstraße 2, 01796 Pirna, Amtsgericht Dresden , HRA 4934
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin KTSN Kunststofftechnik Sachsen Beteiligungs-GmbH; d. vertreten durch den Geschäftsführer Aakash Minda

ergeht am 13.04.2023 nachfolgende Entscheidung:

Dem Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses Rechtsanwalt Thomas Harbrecht für die Euler Hermes Deutschland wird für die Tätigkeit folgende Vergütung antragsgemäß festgesetzt:

Vergütung
XXX EUR
Auslagen
XXX EUR
zzgl. 19% Umsatzsteuer
XXX EUR
Gesamtbetrag
XXX EUR

in Worten: XXX EUR

Der Insolvenzverwalter wird ermächtigt, nach Rechtskraft des Beschlusses die festgesetzten Beträge aus der verwalteten Insolvenzmasse zu entnehmen und dem Gläubigerausschussmitglied auszuzahlen.

Gründe:

Das Verfahren wurde am 31.07.2020 eröffnet.

Der Festsetzung liegt der Antrag vom 01.03.2022 zugrunde. Es besteht ein Anspruch auf Erstattung von Vergütung nebst Auslagen für die Tätigkeit gemäß § 73 Abs. 1 InsO.

Gemäß § 17 InsVV a.F. beträgt der Stundensatz für ein Mitglied des (vorläufigen) Gläubigerausschusses 35,00 EUR bis 95,00 EUR. Eine Abweichung von diesen Stundensätzen ist jedoch im Einzelfall möglich, wenn es sich um ein Verfahren mit außerordentlichem Umfang handelt, Haftungsrisiken bestehen, oder weil das Mitglied des Gläubigerausschusses besondere Qualifikationen vorweist. In diesen Fällen sind Stundensätze von 200,00 bis 300,00 EUR angemessen.

Bei dem antragstellenden Ausschussmitglied handelt es sich um Rechtsanwalt Thomas Harbrecht, der als Rechtsanwalt und Insolvenzspezialist besondere Qualifikationen vorweisen kann. Das umfangreiche Verfahren mit einer Geschäftsfortführung, Liquiditäts- und Ertragsplanungen und Auslandsbezügen rechtfertigt einen erhöhten Stundensatz i.H.v. XXX EUR.

In Verbindung mit den geleisteten Stunden ergibt sich eine Vergütung in Höhe von 17 x XXXEUR = XXX EUR.

Die Erstattung von Auslagen wurde nicht beantragt.

Zusätzlich ist die von dem Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses zu zahlende Umsatzsteuer zu berücksichtigen, § 7 InsVV.

Der Schuldner wurde zu dem Vergütungsantrag gehört, erhob jedoch keine Einwendungen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden

einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.

Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.

Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.

Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung 542 IN 698/20 · Minda KTSN Plastic Solutions GmbH & Co KG · Insolvenzgericht Dresden
Insolvenzgericht
Dresden
Aktenzeichen
542 IN 698/20
Wirksam am
11.12.2023
Registerbezug
Dresden, HRA 4934
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 542 IN 698/20

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Minda KTSN Plastic Solutions GmbH & Co KG, Fabrikstraße 2, 01796 Pirna, Amtsgericht Dresden , HRA 4934
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin KTSN Kunststofftechnik Sachsen Beteiligungs-GmbH; d. vertreten durch den Geschäftsführer Aakash Minda
ergeht am 28.11.2023 nachfolgende Entscheidung:

Dem Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses Rechtsanwalt Dr. Christan Schultze für die UNION BANK OF INDIA (UK) LIMITED wird für die Tätigkeit folgende Vergütung antragsgemäß festgesetzt:

Vergütung
EUR
Auslagen
EUR
zzgl. 19% Umsatzsteuer
EUR
Gesamtbetrag
EUR

in Worten: EUR

Der Insolvenzverwalter wird ermächtigt, nach Rechtskraft des Beschlusses die festgesetzten Beträge aus der verwalteten Insolvenzmasse zu entnehmen und dem Gläubigerausschussmitglied auszuzahlen.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.

Gründe:

Das Verfahren wurde am 31.07.2020 eröffnet.

Der Festsetzung liegt der Antrag vom 07.07.2023 zugrunde. Es besteht ein Anspruch auf Erstattung von Vergütung nebst Auslagen für die Tätigkeit gemäß § 73 Abs. 1 InsO.

Gemäß § 17 InsVV a.F. beträgt der Stundensatz für ein Mitglied des (vorläufigen) Gläubigerausschusses EUR bis EUR. Eine Abweichung von diesen Stundensätzen ist jedoch im Einzelfall möglich, wenn es sich um ein Verfahren mit außerordentlichem Umfang handelt, Haftungsrisiken bestehen, oder weil das Mitglied des Gläubigerausschusses besondere Qualifikationen vorweist. In diesen Fällen sind Stundensätze von bis EUR angemessen.

Bei dem antragstellenden Ausschussmitglied handelt es sich um Rechtsanwalt Dr. Christian Schultze, der als Rechtsanwalt und Insolvenzspezialist besondere Qualifikationen vorweisen kann. Das umfangreiche Verfahren mit einer Geschäftsfortführung, Liquiditäts- und Ertragsplanungen und Auslandsbezügen rechtfertigt einen erhöhten Stundensatz i.H.v. EUR.
.

Die Erstattung von Auslagen wurde nicht beantragt.

Zusätzlich ist die von dem Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses zu zahlende Umsatzsteuer zu berücksichtigen, § 7 InsVV.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden

einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.

Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.

Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 542 IN 698/20 · Minda KTSN Plastic Solutions GmbH & Co KG · Insolvenzgericht Dresden
Insolvenzgericht
Dresden
Aktenzeichen
542 IN 698/20
Wirksam am
28.04.2022
Registerbezug
Dresden, HRA 4934
Amtsgericht Dresden - Abteilung für Insolvenzsachen
Aktenzeichen: 542 IN 698/20

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Minda KTSN Plastic Solutions GmbH & Co KG, Fabrikstraße 2, 01796 Pirna, Amtsgericht Dresden , HRA 4934
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin KTSN Kunststofftechnik Sachsen Beteiligungs-GmbH; d. vertreten durch den Geschäftsführer Aakash Minda

wurden dem vorläufigen Insolvenzverwalter für seine Tätigkeit die Vergütung und Auslagen zzgl. 19 % Umsatzsteuer mit Beschluss vom 22.04.2022 festgesetzt. Dem Verwalter wurde die Entnahme des festgesetzten Betrages aus der Masse gestattet.

Gemäß der Schlussrechnung vom 19.11.2021 und dem Vergütungsantrag vom 19.11.2021 beträgt die durch den Verwalter erwirtschaftete freie Masse 21.991.334,34 EUR, welche nach § 1 InsVV Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist. Die Regelvergütung nach §§ 11,10 2 Abs. 1 InsVV wurde gemäß § 3 InsV aus folgenden Gründen um 371 % erhöht:

|Betriebsfortführung
|ausländische Beteiligungen in Tschechien, Polen und Mexiko sowie börsennotierte Muttergesellschaft (Konzernverflechtung) , inländische Betriebsstätten
|Arbeitnehmerangelegenheiten/ Insolvenzgeldvorfinanzierung/ Betriebsrat/ Sozialplan und Interessenausgleich
|Vorarbeiten für eine übertragende Sanierung/Verkauf des Unternehmens einschließlich der Tochtergesellschaften
|vorläufiger Gläubigerausschuss/ Kassenprüfer
|erschwerte Informationsbeschaffung,
| Vorbereitung Lieferantenpoolvereinbarung, unklare Rechtslage zu Drittrechten, Ver wertungsvereinbarungen mit indischen Banken sowie sonstigen Drittrechtsinhabern Klärung zahlreicher und schwieriger ausländischer Rechtsfragen

|für Tätigkeit als starker vorläufiger Insolvenzverwalter

Die Auslagenpauschale wurde gemäß § 8 Abs. 3 InsVV festgesetzt. Der Zuschlag für die übertragenen Zustellauslagen wurde gemäß BGH vom 21.03.2013, Az. IX ZB 209/10 festgesetzt.

Die Festsetzung der Mehrwertsteuer auf Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.

Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.

Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden

einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.

Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.

Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Veränderungen
HRA 4934 HRA 4934: Minda KTSN Plastic Solutions GmbH & Co. KG, Pirna, Fabrikstr. 2, 01796 Pirna. Durch Beschluss des Amtsgerichts Dresden vom 31.07.2020, AZ: 532 IN 698/20, ist das Insolvenzverfahren über das Vermöge…
HRA 4934: Minda KTSN Plastic Solutions GmbH & Co. KG, Pirna, Fabrikstr. 2, 01796 Pirna. Durch Beschluss des Amtsgerichts Dresden vom 31.07.2020, AZ: 532 IN 698/20, ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet worden. Die Gesellschaft ist aufgelöst. Von Amts wegen eingetragen gemäß § 161 Abs. 2 HGB, § 143 Abs. 1 HGB.
Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 542 IN 698/20 · Minda KTSN Plastic Solutions GmbH & Co KG · Insolvenzgericht Dresden
Insolvenzgericht
Dresden
Aktenzeichen
542 IN 698/20
Wirksam am
04.08.2020
Registerbezug
Dresden, HRA 4934
Amtsgericht Dresden, Aktenzeichen: 545 IN 698/20

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Minda KTSN Plastic Solutions
GmbH & Co KG, Fabrikstraße 2, 01796 Pirna, Amtsgericht Dresden , HRA 4934
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin KTSN Kunststofftechnik
Sachsen Beteiligungs-GmbH; d. vertreten durch den Geschäftsführer Aakash Minda

ergeht am 04.08.2020 nachfolgende Entscheidung:

nachstehend genannte Personen werden zu Mitgliedern eines Gläubigerausschusses
berufen.

UNION BANK OF INDIA (UK) LIMITED,

geschäftsansässig: The Senator House, 85 Queen Victoria Street,
London EC4V 4AB, Vereinigtes Königreich

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Schultze,

c/o SKALING Partners mbB, Cuxhavener Straße 14, 10555 Berlin

- Mitglied des Gläubigerausschusses für die Absonderungsberechtigten -

CANARA BANK, Indien, 10 Chiswell Street, London EC1Y 4 UQ, Vereinigtes
Königreich

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Schultze,

c/o SKALING Partners mbB, Cuxhavener Straße 14, 10555 Berlin

- Mitglied des Gläubigerausschusses für die Absonderungsberechtigten -

Volkswagen AG, Berliner Ring 2, 38436 Wolfsburg

vertreten durch Frau Frauke Eßer oder Herrn Thomas Hübler

- Mitglied des Gläubigerausschusses für die Großgläubiger-

Euler Hermes Deutschland, Gasstraße 29, 22761 Hamburg

vertreten durch Herrn Thomas Harbrecht

- Mitglied des Gläubigerausschusses für die Kleingläubiger -

Jens Kocka,

c/o Minda KTSN Plastic Solutions GmbH & Co KG, Fabrikstraße 2, 01796 Pirna

- Mitglied des Gläubigerausschusses als Betriebsratsvorsitzender für die
Arbeitnehmer, -

545 IN 698/20 Amtsgericht Dresden, Abteilung für Insolvenzsachen, 04.08.2020

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 542 IN 698/20 · Minda KTSN Plastic Solutions GmbH & Co KG · Insolvenzgericht Dresden
Insolvenzgericht
Dresden
Aktenzeichen
542 IN 698/20
Wirksam am
31.07.2020
Registerbezug
Dresden, HRA 4934
Amtsgericht Dresden, Aktenzeichen: 532 IN 698/20

532/545 IN 698/20

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Minda KTSN Plastic Solutions
GmbH & Co KG, Fabrikstraße 2, 01796 Pirna, Amtsgericht Dresden , HRA 4934
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin KTSN Kunststofftechnik
Sachsen Beteiligungs-GmbH; d. vertreten durch den Geschäftsführer Aakash Minda

ergeht am 31.07.2020 nachfolgende Entscheidung:

1. Über das Vermögen der Schuldnerin wird am 31.07.2020 um 10:15 Uhr das
Insolvenzverfahren als Hauptinsolvenzverfahren eröffnet.

2. Zum Insolvenzverwalter wird

Rechtsanwalt
Dr. Rainer Bähr
Wasastraße 15
01219 Dresden
Telefon geschäftlich: 0351 340850
Telefax: 0351 340855
Email geschäftlich: dresden@hww.eu
Website: www.hww.eu

bestellt.

3. Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die Zustellungen im Sinne des
§ 30 Abs. 2 InsO durchzuführen - ausgenommen ist die Zustellung an die
Schuldnerin.

4. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen
(§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter schriftlich zweifach bis zum 27.08.2020
anzumelden.

Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich
mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten
der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Dabei sind der Gegenstand, an welchem das
Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des
Sicherungsrechtes sowie die gesicherte Forderung genau zu bezeichnen. Wer diese
Mitteilung an den Insolvenzverwalter schuldhaft unterlässt oder verzögert,
haftet für den daraus entstandenen Schaden.

Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, dürfen nicht
mehr an die Schuldnerin, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter leisten.

5. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung
über die Beibehaltung des bisherigen oder die Wahl eines neuen
Insolvenzverwalters, die Bestätigung des Gläubigerausschusses bzw. die Wahl
eines Gläubigerausschusses oder die Wahl eines neuen Gläubigerausschusses
(§ 68 InsO), den Fortgang des Verfahrens (§ 157 Satz 1 InsO), Beschlussfassung
über die Eigenverwaltung im Sinne von §§ 271, 272 InsO, Festlegung der für die
Schuldnerin zustimmungsbedürftigen Rechtsgeschäfte (§ 277 InsO), Beauftragung
der Schuldnerin oder des Sachwalters mit der Erstellung eines Insolvenzplanes
(§ 284 InsO) und die Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß
§ 160 InsO, Anordnungen der Gläubiger zur Rechnungslegung (§ 66 Abs. 3 InsO),
Anordnungen der Gläubiger zur Verwahrung von Wertgegenständen (§ 149
Abs. 2 InsO), Beauftragung eines Insolvenzplanes (§§ 157 Satz 2,
218 Abs. 2 InsO)

sowie Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen

wird bestimmt auf:

Wochentag und Datum

Uhrzeit

Zimmer/Etage/Gebäude

Donnerstag, 08.10.2020

10:00 Uhr

Sitzungssaal C 301, Außenstelle 01099 Dresden, Olbrichtplatz 1

Ist die Gläubigerversammlung beschlussunfähig, gilt die Zustimmung zu
Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO als erteilt.

Die in dem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem
(www.insolvenzbekanntmachungen.de) vom Gericht veranlasste Veröffentlichung von
personenbezogenen Daten aus dem Insolvenzverfahren einschließlich des
Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der
Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.

Alle übrigen vom Gericht veranlassten Veröffentlichungen nach der
Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung
gelöscht.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden:
Beschwerde) statt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung.

Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als
auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter
www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.

Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese drei Tage nach
Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem
Frankierungsaufdruck entnommen werden.

Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach
dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.

Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur
Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann zur
Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch
nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht
eingeht.

Die Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die
Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird.
Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerde soll begründet werden.

Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das
elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2
und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Es muss

1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden
Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere
elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten
elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder

2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren
Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend
aufgeführt sind, eingereicht werden.

3. Informationen hierzu können über das Internetportal www.justiz.de/
elektronischer_rechtsverkehr/index.php aufgerufen werden.

532 IN 698/20 Amtsgericht Dresden, Abteilung für Insolvenzsachen, 31.07.2020

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Veränderungen
HRA 4934 HRA 4934: Minda KTSN Plastic Solutions GmbH & Co. KG, Pirna, Fabrikstr. 2, 01796 Pirna. Durch Beschluss des Amtsgerichts Dresden vom 21.07.2020, AZ: 532 IN 698/20, ist zusätzlich der Gesellschaft ein allgeme…
HRA 4934: Minda KTSN Plastic Solutions GmbH & Co. KG, Pirna, Fabrikstr. 2, 01796 Pirna. Durch Beschluss des Amtsgerichts Dresden vom 21.07.2020, AZ: 532 IN 698/20, ist zusätzlich der Gesellschaft ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt.
Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 542 IN 698/20 · Minda KTSN Plastic Solutions GmbH & Co KG · Insolvenzgericht Dresden
Insolvenzgericht
Dresden
Aktenzeichen
542 IN 698/20
Wirksam am
21.07.2020
Registerbezug
Dresden, HRA 4934
Amtsgericht Dresden, Aktenzeichen: 532 IN 698/20

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Minda KTSN Plastic
Solutions GmbH & Co KG, Fabrikstraße 2, 01796 Pirna, Amtsgericht Dresden , HRA
4934
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin KTSN Kunststofftechnik
Sachsen Beteiligungs-GmbH; d. vertreten durch den Geschäftsführer Aakash Minda

ergeht am 21.07.2020 nachfolgende Entscheidung:

1. In Abänderung des Beschlusses vom 09.06.2020 wird zur Sicherung der
künftigen Insolvenzmasse am 21.07.2020 um 14:25 Uhr die vorläufige starke
Insolvenzverwaltung angeordnet.

2. Der Schuldnerin wird verboten, über Gegenstände ihres Vermögens zu
verfügen (allgemeines Verfügungsverbot gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative
InsO). Die Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Schuldnerin wird auf den
vorläufigen Insolvenzverwalter

Rechtsanwalt

Dr. Rainer Bähr

Wasastraße 15

01219 Dresden

Telefon geschäftlich: 0351 340850

Telefax: 0351 340855

E-Mail geschäftlich: dresden@hww.eu

Website: www.hww.eu

übertragen.

3. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat die Aufgabe, Vermögen zu sichern
und zu erhalten. Er ist berechtigt, das vollstreckungsbefangene Vermögen in
Besitz zu nehmen, insbesondere Forderungen - auch Bankguthaben - auf ein von
ihm für die Insolvenzmasse einzurichtendes Sonderkonto einzuziehen. Rechte
Dritter bleiben davon unberührt.

4. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume der
Schuldnerin zu betreten, dort Nachforschungen anzustellen und Auskünfte aus
behördlich geführten Registern und von Dritten, insbesondere von Bank- und
Kreditinstituten, Sparkassen, Finanzbehörden, Sozialbehörden,
Sozialversicherungsträgern, Rechtsanwälten, Notaren, Steuerberatern und
Wirtschaftsprüfern zur Erfüllung seiner Aufgaben einzuholen (§ 22 Abs. 3 InsO).

5. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, die
Versicherungsprämien in Höhe von jeweils 10.472,00 EUR (brutto) bei der Allianz
Versicherungs-Aktiengesellschaft für die Versicherungen der Mitglieder des
vorläufigen Gläubigerausschusses und den erhöhten Versicherungsschutz für den
vorläufigen Insolvenzverwalter als Vorschuss auf die Auslagen aus dem Vermögen
der Schuldnerin zu entnehmen.

6. Im Übrigen verbleibt es bei den Bestimmungen im Beschluss vom 09.06.2020

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden:
Beschwerde) statt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung.

Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als
auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter
www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.

Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese drei Tage nach
Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem
Frankierungsaufdruck entnommen werden.

Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach
dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.

Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur
Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann zur
Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch
nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht
eingeht.

Die Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die
Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird.
Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerde soll begründet werden.

Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das
elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2
und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Es muss

1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden
Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere
elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten
elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder

2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren
Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend
aufgeführt sind, eingereicht werden.

3. Informationen hierzu können über das Internetportal www.justiz.de/
elektronischer_rechtsverkehr/index.php aufgerufen werden.

532 IN 698/20 Amtsgericht Dresden, Abteilung für Insolvenzsachen, 21.07.2020

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Veränderungen
HRA 4934 HRA 4934: Minda KTSN Plastic Solutions GmbH & Co. KG, Pirna, Fabrikstr. 2, 01796 Pirna. Durch Beschluss des Amtsgerichts Dresden vom 09.06.2020, AZ: 532 IN 698/20, ist ein vorläufiger Insolvenzverwalter best…
HRA 4934: Minda KTSN Plastic Solutions GmbH & Co. KG, Pirna, Fabrikstr. 2, 01796 Pirna. Durch Beschluss des Amtsgerichts Dresden vom 09.06.2020, AZ: 532 IN 698/20, ist ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und zusätzlich angeordnet, dass Verfügungen der Gesellschaft nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 542 IN 698/20 · Minda KTSN Plastic Solutions GmbH & Co KG · Insolvenzgericht Dresden
Insolvenzgericht
Dresden
Aktenzeichen
542 IN 698/20
Wirksam am
12.06.2020
Registerbezug
Dresden, HRA 4934
Amtsgericht Dresden, Aktenzeichen: 532 IN 698/20

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Minda KTSN Plastic
Solutions GmbH & Co KG, Fabrikstraße 2, 01796 Pirna, Amtsgericht Dresden , HRA
4934
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin KTSN Kunststofftechnik
Sachsen Beteiligungs-GmbH; d. vertreten durch den Geschäftsführer Aakash Minda

ergeht am 12.06.2020 nachfolgende Entscheidung:

Der vorläufige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Rainer Bähr, Wasastraße 15,
01219 Dresden wird ermächtigt, dass vollstreckungsbefangene Vermögen der
Schuldnerin in Besitz zu nehmen, insbesondere Forderungen -auch -
Bankguthaben-auf ein von ihm für die zukünftige Insolvenzmasse einzurichtendes
Insolvenzsonderkonto einzuziehen.

Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht
der Beteiligten aus.

532 IN 698/20 Amtsgericht Dresden, Abteilung für Insolvenzsachen, 12.06.2020

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 542 IN 698/20 · Minda KTSN Plastic Solutions GmbH & Co KG · Insolvenzgericht Dresden
Insolvenzgericht
Dresden
Aktenzeichen
542 IN 698/20
Wirksam am
09.06.2020
Registerbezug
Dresden, HRA 4934
Amtsgericht Dresden, Aktenzeichen: 532 IN 698/20

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Minda KTSN Plastic
Solutions GmbH & Co KG, Fabrikstraße 2, 01796 Pirna, Amtsgericht Dresden , HRA
4934
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin KTSN Kunststofftechnik
Sachsen Beteiligungs-GmbH; d. vertreten durch den Geschäftsführer Aakash Minda

- wurde am 09.06.2020 um 14:45 Uhr Dr. Rainer Bähr, Wasastraße 15, 01219
Dresden, Telefon geschäftlich 0351 340850, Telefax 0351 340855, Website
www.hww.eu, Email geschäftlich dresden@hww.eu zu dem vorläufigen
Insolvenzverwalter bestellt.

Der vorläufige Insolvenzverwalter ist ermächtigt, Bankguthaben und sonstige
Gelder entgegenzunehmen.

Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht
der Beteiligten aus.

- wurde angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände der
Insolvenzmasse nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam
sind (allgemeiner Zustimmungsvorbehalt § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO ).
Die Drittschuldner dürfen nur an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten, es
sei denn, der vorläufige Insolvenzverwalter stimmt der Leistung an die
Schuldnerin zu.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung und die Beschränkung
der Verfügungsbefugnis findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden:
Beschwerde) statt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei
dem

Amtsgericht Dresden -Außenstelle-, Olbrichtplatz 1, 01099 Dresden

einzulegen.

Die Frist beginnt am dritten Tag nach der Veröffentlichung der Entscheidung auf
der Plattform www.insolvenzbekanntmachungen.de. Wird die Entscheidung vorher
zugestellt, beginnt die Frist für den Zustellungsempfänger bereits mit der
Zustellung der Entscheidung. Die Beschwerde wird durch Einreichung einer
Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die
Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen
deutschen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn
die Niederschrift rechtzeitig bei dem Amtsgericht Dresden eingeht. Die
Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die
Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird.
Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das
elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2
und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Es muss

1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden
Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere
elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten
elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder

2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren
Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend
aufgeführt sind, eingereicht werden.

Informationen hierzu können über das Internetportal www.justiz.de/
elektronischer_rechtsverkehr/index.php aufgerufen werden.

Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht
der Beteiligten aus.

532 IN 698/20 Amtsgericht Dresden, Abteilung für Insolvenzsachen, 09.06.2020

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Veränderungen
HRA 4934 KTSN Kunststofftechnik Sachsen GmbH & Co. KG, Pirna, Fabrikstr. 2, 01796 Pirna.Neue Firma: Minda KTSN Plastic Solutions GmbH & Co. KG. Geschäftsanschrift: Fabrikstr. 2, 01796 Pirna. Die Firma ist geändert.
KTSN Kunststofftechnik Sachsen GmbH & Co. KG, Pirna, Fabrikstr. 2, 01796 Pirna.Neue Firma: Minda KTSN Plastic Solutions GmbH & Co. KG. Geschäftsanschrift: Fabrikstr. 2, 01796 Pirna. Die Firma ist geändert.
Veränderungen
HRA 4934 KTSN Kunststofftechnik Sachsen GmbH & Co. KG, Ottendorf-Okrilla (Fabrikstraße 2, 01796 Pirna). Neuer Sitz: Pirna. Der Sitz ist verlegt nach Pirna.
KTSN Kunststofftechnik Sachsen GmbH & Co. KG, Ottendorf-Okrilla (Fabrikstraße 2, 01796 Pirna). Neuer Sitz: Pirna. Der Sitz ist verlegt nach Pirna.

Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.