HRA 4153

MF-Rohrtechnik GmbH & Co. KG

Amtsgericht Mainz · Rheinland-Pfalz

aktuell 2 Ereignisse und Bekanntmachungen

Standort

Sitz: Budenheim

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Registerdaten

Sitz
Budenheim
Datenstand
2024-12-28
Quelle
Handelsregister

Handelsregister

Verfügbare Registerinformationen

Stand 2024-12-28

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Öffentliche Registerangaben

Bekanntmachungen und Ereignisse

2
Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung 281 IN 178/03 · MF-Rohrtechnik GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Mainz
Insolvenzgericht
Mainz
Aktenzeichen
281 IN 178/03
Wirksam am
14.10.2026
Registerbezug
Mainz, HRA 4153
281 IN 178/03: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen MF-Rohrtechnik GmbH & Co. KG, Hechtenkaute 13, 55257 Budenheim (AG Mainz, HRA 4153), vertr. d.: 1. MF-Rohrtechnik Verwaltungs GmbH, Hechtenkaute 13, 55257 Budenheim, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Roland Fibich, Sudenheim, (Geschäftsführer), 1.2. Michael Meisel, Glashütten, (Geschäftsführer), ist die Vergütung des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Stephan Kallenberg für die durch Beschluss vom angeordnete Nachtragsverteilung festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Mainz eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:

EUR
Gesamtbetrag

Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.

G r ü n d e :

Mit Schriftsatz vom 10.08.2026 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung für die Nachtragsverteilung.

Gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 InsVV ist die Vergütung unter Berücksichtigung des Werts der nachträglich verteilten Insolvenzmasse nach billigem Ermessen festzusetzen.

Die beantragte Vergütung ist angemessen.

Durch die angeordnete Nachtragsverteilung wurde insgesamt ein Betrag von EUR vereinnahmt.

Nach Durchführung der Verteilung im Rahmen des gerichtlichen Schreibens vom 13.05.2026 bestand ein Restbetrag von EUR.

Die Höhe der Vergütung für die Nachtragsverteilung orientiert sich an dem Wert der Nachtragsteilungsmasse sowie dem Umfang der mit der Nachtragsverteilung verbundenen Arbeitsbelastung des Verwalters (Uhlenbruck/Wegener InsO § 205 Rn. 6, 7). Bei einer durchschnittlichen Nachtragsverteilung eines der Masse zurückgeflossenen hinterlegten Geldbetrags an nicht mehr als 100 Gläubiger innerhalb von max. 6 Monaten erscheint eine Vergütung iHv 25 % der einfachen Staffelvergütung angemessen (BeckOK KostR/Budnik InsVV § 6 Rn. 9-14).

Hier handelt es sich um ein umfangreiches Verfahren mit einer Vielzahl von Gläubigern mit mehr als 9 Jahre alten Bestandsdaten. Gemessen am Arbeitsaufwand für die hier erfolgte Nachtragsverteilung ist eine Vergütung in Höhe von 36-37 % zu vertreten.

Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung ergibt sich aus § 7 InsVV.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Mainz, Diether-von-Isenburg-Straße, 55116 Mainz oder dem Landgericht Mainz, Diether-von-Isenburg-Straße, 55116 Mainz einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Mainz, Diether-von-Isenburg-Straße, 55116 Mainz einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Amtsgericht Mainz, 08.10.2026

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 281 IN 178/03 · MF-Rohrtechnik GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Mainz
Insolvenzgericht
Mainz
Aktenzeichen
281 IN 178/03
Wirksam am
30.11.-0001
Registerbezug
Mainz, HRA 4153

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

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