HRB 61471
Meyer Personalservice GmbH
aktuell 8 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Amtsstraße 8, 67059 LudwigshafenGeschäftsanschrift aus dem Handelsregister
Der Standort konnte in OpenStreetMap noch nicht eindeutig bestimmt werden.
Registerdaten
- Sitz
- Ludwigshafen
- Rechtsform
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
- Letzte Eintragung
- 29.03.2022
- Datenstand
- 2025-10-30
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
Leitung und Vertretung
Allgemeine Vertretungsregelung
- Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten.
Handelsregister
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Die Erbringung von Personaldienstleistungen, d.h. insbesondere Personalberatung, Personalvermittlung und Arbeitnehmerüberlassung.
Öffentliche Registerangaben
Bekanntmachungen und Ereignisse
HRB 61471 HRB 61471: Meyer Personalservice GmbH, Ludwigshafen, Amtsstraße 8, 67059 Ludwigshafen. Von Amts wegen gemäß § 395 FamFG eingetragen: Nicht mehr Geschäftsführer: Meyer, Rüdiger Paul, Frankenthal, *XX.XX.XXXX
HRB 61471 HRB 61471: Meyer Personalservice GmbH, Ludwigshafen, Amtsstraße 8, 67059 Ludwigshafen. Gemäß § 395 FamFG ist beabsichtigt, den Geschäftsführer von Amts wegen aufgrund Eintritts der Amtsunfähigkeit zu löschen…
HRB 61471 HRB 61471: Meyer Personalservice GmbH, Ludwigshafen, Amtsstraße 8, 67059 Ludwigshafen. Die Gesellschaft ist infolge Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst. Von Amts wegen eingetragen.
Insolvenzbekanntmachung 3 c IN 173/20 Lu · Meyer Personalservice GmbH · Insolvenzgericht Ludwigshafen am Rhein
- Insolvenzgericht
- Ludwigshafen am Rhein
- Aktenzeichen
- 3 c IN 173/20 Lu
- Wirksam am
- 08.12.2020
- Registerbezug
- Ludwigshafen am Rhein, HRB 61471
Personalservice GmbH, Amtsstraße 8, 67059 Ludwigshafen am Rhein (AG
Ludwigshafen am Rhein, HRB 61471), vertr. d.: Rüdiger Paul Meyer,
Knietschstraße 8, 67227 Frankenthal (Pfalz), (Geschäftsführer), hat der
Insolvenzverwalter gem. § 208 InsO angezeigt, dass die Insolvenzmasse zur
Erfüllung der fälligen bzw. der künftig fällig werdenden sonstigen
Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht.
Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, 04.12.2020
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 3 c IN 173/20 Lu · Meyer Personalservice GmbH · Insolvenzgericht Ludwigshafen am Rhein
- Insolvenzgericht
- Ludwigshafen am Rhein
- Aktenzeichen
- 3 c IN 173/20 Lu
- Wirksam am
- 10.11.2020
- Registerbezug
- Ludwigshafen am Rhein, HRB 61471
Aktenzeichen: 3 c IN 173/20 Lu (hierzu verbunden: 3 c IN 205/20 Lu, 3 c IN 224/
20 Lu)
Durch Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgerichts - Ludwigshafen am Rhein
wird zum 01.11.2020, 15:00 Uhr, das Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Schuldnerin Meyer Personalservice GmbH, Amtsstraße 8, 67059 Ludwigshafen am
Rhein (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 61471),
vertreten durch:
Rüdiger Paul Meyer, (Geschäftsführer), wegen Zahlungsunfähigkeit und
Überschuldung eröffnet.
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt: Rechtsanwalt Peter Depré, O 4 13-16, 68161
Mannheim, Tel.: 0621/120780, Fax: 0621/153800
Gemäß § 80 InsO geht das Recht der Schuldnerin, das zur Insolvenzmasse
gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den
Insolvenzverwalter über. Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat,
wird aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern nur noch an den
Insolvenzverwalter zu leisten.
Die Gläubiger der Schuldnerin werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter
unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen
oder Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das
Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des
Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese
Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus
entstandenen Schaden (§ 28 Abs. II InsO).
Dies ist ein Hauptinsolvenzverfahren gemäß Art. 3 Abs. 1 EuInsVO, Verordnung
Nr. 1346/200 des Rates der Europäischen Union vom 29.05.2000 über
Insolvenzverfahren (ABIEG L 160/1).
Gem. § 5 Abs. 2 InsO wird das schriftliche Verfahren durchgeführt. Die
Forderungen werden am 11.01.2021 geprüft. Anträge zur eventuellen Wahl eines
anderen Insolvenzverwalters sowie über die in den §§ 35 Abs. 2, 66, 68, 100,
149, 157, 160, 162, 207,271 InsO bezeichneten Angelegenheiten und Widersprüche,
mit denen Forderungen bestritten werden, müssen schriftlich bis zu diesem
Termin bei Gericht eingegangen sind. Die Insolvenzgläubiger werden
aufgefordert, ihre Forderungen bis spätestens 27.11.2020 bei dem
Insolvenzverwalter in zweifacher Ausfertigung anzumelden. Die angemeldeten
Forderungen liegen ab dem 14.12.2020 und der Bericht des Insolvenzverwalters ab
dem 3. Tag vor dem Termin auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur
Einsichtnahme aus.
Hinweise: Gläubiger, deren Forderung im Prüfungstermin festgestellt wird,
erhalten hierüber keine Benachrichtigung.
Im weiteren Verfahren erfolgen Bekanntmachungen nur noch unter
www.insolvenzbekanntmachungen.de und können dort kostenfrei abgerufen werden (§
9 Abs. 3 InsO). Die in einem elektronischen Informations- und
Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem
Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens
sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des
Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die
Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen. Für die
Veröffentlichungen im Restschuldbefreiungsverfahren einschließlich des
Beschlusses nach § 289 der Insolvenzordnung in alter Fassung für
Insolvenzanträge, die bis 31.6.2014 gestellt wurden, gilt das Vorstehende mit
der Maßgabe, dass die Frist mit Rechtskraft der Entscheidung über die
Restschuldbefreiung zu laufen beginnt. Für Insolvenzanträge, die ab dem
1.7.2014 gestellt wurden, ist § 287a der Insolvenzordnung neuer Fassung
anwendbar; hier gilt das Gleiche. Sonstige Veröffentlichungen nach der
Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung
gelöscht.
Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160
InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht
beschlussfähig ist oder wenn bis zu einem schriftlichen Termin keine
Widersprüche erhoben werden. Des Weiteren wird auf die Erklärungspflicht zur
evtl. Selbständigkeit der Schuldnerin gem. § 35 InsO hingewiesen.
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Sicherungsmaßnahme 3 c IN 173/20 Lu · Meyer Personalservice GmbH · Insolvenzgericht Ludwigshafen am Rhein
- Insolvenzgericht
- Ludwigshafen am Rhein
- Aktenzeichen
- 3 c IN 173/20 Lu
- Wirksam am
- 10.09.2020
- Registerbezug
- Ludwigshafen am Rhein, HRB 61471
Ludwigshafen/Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
3 c IN 173/20
Lu
In dem Insolvenzantragsverfahren
DAK-Gesundheit, Rathausplatz 10, 67059 Ludwigshafen am Rhein,
- Antragstellerin -
g e g e n
Meyer Personalservice GmbH, vertreten d. d. GF, Amtsstraße 8, 67059
Ludwigshafen am Rhein (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 61471),
vertreten durch:
Rüdiger Paul Meyer, (Geschäftsführer),
- Schuldnerin -
an dem weiter beteiligt ist
Rechtsanwalt Peter Depré, O 4 13-16, 68161 Mannheim, Tel.: 0621/120780, Fax:
0621/153800
- Sachverständige -
hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ludwigshafen am Rhein am 10.09.2020
beschlossen:
1. Der Antrag vom 01.07.2020 auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das
Vermögen der Antragsgegnerin ist bereits mit Beschluss vom 02.09.2020
zugelassen worden. Die Anordnungen in dem genannten Beschluss bleiben
aufrechterhalten.
2. Zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung des
Sachverhaltes wird mit Wirkung ab heute, 12:53 Uhr, die vorläufige
Insolvenzverwaltung angeordnet (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO).
3. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Peter Depré
4. Verfügungen der Antragsgegnerin über Gegenstände des schuldnerischen
Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters
wirksam (§ 21 Abs.2 Nr.2 Alt. 2 InsO). Der vorläufige Insolvenzverwalter ist
nicht der allgemeine Vertreter der Antragsgegnerin. Er hat die Aufgabe, durch
Überwachung der Antragsgegnerin Vermögen zu sichern und zu erhalten.
Die Befugnis zum Einzug von Bankguthaben und anderen Forderungen geht auf den
vorläufigen Insolvenzverwalter über. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird
ermächtigt auf den Namen der Antragsgegnerin oder auf seinen Namen in der
Funktion als vorläufige Insolvenzverwalter Sonderkonten (gemäß Urteilen des
Bundesgerichtshofes vom 07.02.2019, Az. IX ZR 47/18 und vom 24.01.2019, Az. IX
ZR 110/17) zu eröffnen und auch über diese Konten zu verfügen.
5. Den Drittschuldnern wird verboten, an die Antragsgegnerin zu zahlen. Sie
werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung an den
vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
6. Im Übrigen wird der Antragsgegnerin verboten, über Bankkonten, Außenstände
und sonstigen Vermögensgegenstände ohne Zustimmung des vorläufigen
Insolvenzverwalters ganz oder teilweise zu verfügen, insbesondere Sachen zu
veräußern.
7. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume der
Antragsgegnerin einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort
Nachforschungen anzustellen. Die Antragsgegnerin hat ihm die Geschäftsbücher
und Geschäftspapiere zur Einsichtnahme vorzulegen und sie ihm auf Verlangen bis
zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben, sowie alle
Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur
Aufklärung ihrer Vermögensverhältnisse erforderlich sind. Bei Missachtung
dieser Pflicht kann das Gericht die Antragsgegnerin oder (bei juristischen
Personen) ihre organischen Vertreter zur Abgabe der eidesstattlichen
Versicherung laden, zwangsweise vorführen lassen oder in Haft nehmen
(§§ 22 Abs. 3, 97, 98, 101 InsO)
8. Sollte der vorläufige Insolvenzverwalter feststellen, dass die
Antragsgegnerin über Grundbesitz verfügt, ist dies dem Gericht umgehend
mitzuteilen, damit die Eintragung einer Verfügungsbeschränkung im Grundbuch
veranlasst werden kann.
Gründe:
Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist bereits mit Beschluss vom
02.09.2020 zugelassen worden, da die Zulässigkeitsvoraussetzungen vorgetragen
sind.
Es wird darauf hingewiesen, dass mit dieser Zulassung noch nicht entschieden
ist, ob das Insolvenzverfahren auch eröffnet wird.
Die auf §§ 21 Abs. 2 bis 24 InsO beruhenden Sicherungsmaßnahmen, insbesondere
die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters gemäß
§ 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO und die Anordnung eines Zustimmungsvorbehaltes gemäß
§ 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 InsO, erscheinen erforderlich zu sein, um bis zur
Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der
Vermögenslage der Antragsgegnerin zu verhüten (§ 21 Abs. 1 InsO). Das Gericht
stützt seine Bewertung insbesondere auf die schriftliche Stellungnahme des
Sachverständigen vom 08.09.2020.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung kann die Schuldnerin bzw. der Schuldner die sofortige
Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen. Die Beschwerde ist binnen einer
Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ludwigshafen
am Rhein, Wittelsbachstraße 10, 67061 Ludwigshafen am Rhein, einzulegen. Die
Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerdeschrift
muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung
enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden
Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden: auf einem sicheren Übermittlungsweg oder an das für den Empfang
elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und
Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Richter am Amtsgericht
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 61471 HRB 61471: Meyer Personalservice GmbH, Ludwigshafen, Ludwigstraße 73, 67059 Ludwigshafen. Änderung der Geschäftsanschrift: Amtsstraße 8, 67059 Ludwigshafen.
HRB 61471 Meyer Personalservice GmbH, Ludwigshafen, Ludwigstraße 73, 67059 Ludwigshafen.Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 03.02.2009. Geschäftsanschrift: Ludwigstraße 73, 67059 Ludwigshaf…
Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.