HRA 5766
METZ-Werke GmbH & Co KG
aktuell 19 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Ohmstr. 55, 90513 ZirndorfGeschäftsanschrift aus dem Handelsregister
Der Standort konnte in OpenStreetMap noch nicht eindeutig bestimmt werden.
Registerdaten
- Sitz
- Zirndorf
- Rechtsform
- Kommanditgesellschaft (KG)
- Letzte Eintragung
- 05.02.2015
- Datenstand
- 2025-09-23
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
Leitung und Vertretung
"METZ-Werke Verwaltungs- GmbH"
Fürth
Helene Metz
Zirndorf
METZ GmbH
Zirndorf
Unternehmensstiftung Metz
Zirndorf
Andreas Blank
Henfenfeld
Gesamtprokura gemeinsam mit einem anderen ProkuristenGerd Betz
Weilersbach
Gesamtprokura gemeinsam mit einem anderen ProkuristenSiegfried Bremer
Erlangen
Gesamtprokura gemeinsam mit einem anderen ProkuristenAllgemeine Vertretungsregelung
- Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln.
Geschäftsanschrift
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Metz mecatech GmbH
HRB 11563 · Amtsgericht Fürth
Handelsregister
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Bekanntmachungen und Ereignisse
Verteilungsverzeichnis IN 781/14 · METZ-Werke GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Fürth
- Insolvenzgericht
- Fürth
- Aktenzeichen
- IN 781/14
- Wirksam am
- 18.02.2026
- Registerbezug
- Fürth, HRA 5766
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
METZ-Werke GmbH & Co. KG, Ohmstraße 55, 90513 Zirndorf, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin METZ-Werke Verwaltungs-GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Billenstein Manfred und Dr. Kotzbauer Norbert
Registergericht: Amtsgericht Fürth Register-Nr.: HRA 5766
- Schuldnerin -
Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 27.034.531,69 EUR steht voraussichtlich ein Betrag von 1.377.000,00 EUR zur Verteilung zur Verfügung.
Das Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Amtsgericht Fürth - Insolvenzgericht - 18.02.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung IN 781/14 · METZ-Werke GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Fürth
- Insolvenzgericht
- Fürth
- Aktenzeichen
- IN 781/14
- Wirksam am
- 27.11.2025
- Registerbezug
- Fürth, HRA 5766
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
IN 781/14
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
METZ-Werke GmbH & Co. KG, Ohmstraße 55, 90513 Zirndorf, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin METZ-Werke Verwaltungs-GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Billenstein Manfred und Dr. Kotzbauer Norbert
Registergericht: Amtsgericht Fürth Register-Nr.: HRA 5766
- Schuldnerin -
Die Vergütung für weitere Gläubigerausschussmitglieder wurde festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Fürth
Hallstraße 1
90762 Fürth
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Fürth - Insolvenzgericht - 26.11.2025
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung IN 781/14 · METZ-Werke GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Fürth
- Insolvenzgericht
- Fürth
- Aktenzeichen
- IN 781/14
- Wirksam am
- 11.09.2025
- Registerbezug
- Fürth, HRA 5766
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
IN 781/14
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
METZ-Werke GmbH & Co. KG, Ohmstraße 55, 90513 Zirndorf, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin METZ-Werke Verwaltungs-GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Billenstein Manfred und Dr. Kotzbauer Norbert
Registergericht: Amtsgericht Fürth Register-Nr.: HRA 5766
- Schuldnerin -
Die Vergütung und die Auslagen des Gläubigerausschussmitglieds wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Es folgt eine auszugsweise Veröffentlichung der Gründe (ohne Festsetzungsbeträge):
Gründe
Die Festsetzung der Vergütung erfolgt gemäß dem Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 04.09.2024.
Es wurde ein Stundensatz von XXX EUR geltend gemacht und ein Zeitaufwand von insgesamt 69,80 Stunden für die Aufgaben als Gläubigerausschussmitglied erbracht.
Die festgesetzte Vergütung entspricht dem Umfang der Tätigkeit, dem Zeitaufwand und der Verantwortung als Gläubigerausschussmitglied. Nach Würdigung aller Umstände auch im Verhältnis zu vergleichbaren Verfahren dieser Größenordnung war die geltend gemachte Vergütungshöhe für ausreichend und angemessen zu erachten. Der geltend gemachte Zeitaufwand wurde glaubhaft gemacht.
Die Umsatzsteuer war in der derzeit gültigen Höhe von 19 % gem. § 7 InsVV hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Fürth
Hallstraße 1
90762 Fürth
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Fürth - Insolvenzgericht - 11.09.2025
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung IN 781/14 · METZ-Werke GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Fürth
- Insolvenzgericht
- Fürth
- Aktenzeichen
- IN 781/14
- Wirksam am
- 03.09.2025
- Registerbezug
- Fürth, HRA 5766
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
IN 781/14
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
METZ-Werke GmbH & Co. KG, Ohmstraße 55, 90513 Zirndorf, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin METZ-Werke Verwaltungs-GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Billenstein Manfred und Dr. Kotzbauer Norbert
Registergericht: Amtsgericht Fürth Register-Nr.: HRA 5766
- Schuldnerin -
Die Vergütung und die Auslagen des Gläubigerausschussmitglieds wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Es folgt eine auszugsweise Veröffentlichung der Gründe (ohne Festsetzungsbeträge):
Gründe
Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 17.08.2024.
Es wurde ein Stundensatz von XXX EUR geltend gemacht und ein Zeitaufwand von insgesamt 91,30 Stunden für die Aufgaben als Gläubigerausschussmitglied erbracht.
Die festgesetzte Vergütung entspricht dem Umfang der Tätigkeit, dem Zeitaufwand und der Verantwortung als Gläubigerausschussmitglied. Nach Würdigung aller Umstände auch im Verhältnis zu vergleichbaren Verfahren dieser Größenordnung war die geltend gemachte Vergütungshöhe für ausreichend und angemessen zu erachten. Der geltend gemachte Zeitaufwand wurde glaubhaft gemacht. Die geltend gemachten Auslagen waren belegt.
Die Umsatzsteuer war in der derzeit gültigen Höhe von 19 % gem. § 7 InsVV hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Fürth
Hallstraße 1
90762 Fürth
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Fürth - Insolvenzgericht - 03.09.2025
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung IN 781/14 · METZ-Werke GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Fürth
- Insolvenzgericht
- Fürth
- Aktenzeichen
- IN 781/14
- Wirksam am
- 02.08.2024
- Registerbezug
- Fürth, HRA 5766
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
IN 781/14
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
METZ-Werke GmbH & Co. KG, Ohmstraße 55, 90513 Zirndorf, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin METZ-Werke Verwaltungs-GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Billenstein Manfred und Dr. Kotzbauer Norbert
Registergericht: Amtsgericht Fürth Register-Nr.: HRA 5766
- Schuldnerin -
Die Vergütung und die Auslagen des Gläubigerausschussmitglieds wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Es folgt eine auszugsweise Veröffentlichung der Gründe (ohne Festsetzungsbeträge):
Gründe
Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 16.04.2024 sowie gemäß dem Ergänzungsantrag vom 13.05.2024.
Es wurde ein Stundensatz von XXX EUR geltend gemacht und ein Zeitaufwand von insgesamt 83,5 Stunden für die Aufgaben als Gläubigerausschussmitglied erbracht.
Die festgesetzte Vergütung entspricht dem Umfang der Tätigkeit, dem Zeitaufwand und der Verantwortung als Gläubigerausschussmitglied. Nach Würdigung aller Umstände auch im Verhältnis zu vergleichbaren Verfahren dieser Größenordnung war die geltend gemachte Vergütungshöhe für ausreichend und angemessen zu erachten. Der geltend gemachte Zeitaufwand wurde glaubhaft gemacht. Die geltend gemachten Auslagen waren belegt.
Die Umsatzsteuer war in der derzeit gültigen Höhe von 19 % gem. § 7 InsVV hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Fürth
Hallstraße 1
90762 Fürth
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Fürth - Insolvenzgericht - 25.07.2024
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung IN 781/14 · METZ-Werke GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Fürth
- Insolvenzgericht
- Fürth
- Aktenzeichen
- IN 781/14
- Wirksam am
- 13.11.2023
- Registerbezug
- Fürth, HRA 5766
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
METZ-Werke GmbH & Co. KG, Ohmstraße 55, 90513 Zirndorf, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin METZ-Werke Verwaltungs-GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Billenstein Manfred und Dr. Kotzbauer Norbert
Registergericht: Amtsgericht Fürth Register-Nr.: HRA 5766
- Schuldnerin -
1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 602 bis 664 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 21.12.2023 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Amtsgericht Fürth - Insolvenzgericht - 13.11.2023
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung IN 781/14 · METZ-Werke GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Fürth
- Insolvenzgericht
- Fürth
- Aktenzeichen
- IN 781/14
- Wirksam am
- 31.10.2023
- Registerbezug
- Fürth, HRA 5766
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
METZ-Werke GmbH & Co. KG, Ohmstraße 55, 90513 Zirndorf,
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin METZ-Werke Verwaltungs-GmbH,
diese vertreten durch die Geschäftsführer Billenstein Manfred und Dr. Kotzbauer Norbert
Registergericht: Amtsgericht Fürth Register-Nr.: HRA 5766
- Schuldnerin -
Beschluss
1. Es wird Sonderinsolvenzverwaltung mit folgenden Aufgabenkreisen angeordnet:
a) Prüfung der Forderungen der Scherer & Trier GmbH &Co. KG gegen die Schuldnerin
b) Vertretung der Schuldnerin im Falle von weiteren auftretenden Interessenskonflikten einschließlich der Prüfung und Bestätigung bereits getätigter Insichgeschäfte
2. Zum Sonderinsolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Dr. Tobias Wittmann, Eichendorffstraße 1, 90491 Nürnberg
Amtsgericht Fürth - Insolvenzgericht - 31.10.2023
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung IN 781/14 · METZ-Werke GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Fürth
- Insolvenzgericht
- Fürth
- Aktenzeichen
- IN 781/14
- Wirksam am
- 13.07.2023
- Registerbezug
- Fürth, HRA 5766
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
METZ-Werke GmbH & Co. KG, Ohmstraße 55, 90513 Zirndorf, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin METZ-Werke Verwaltungs-GmbH, Ohmstraße 55, 90513 Zirndorf, diese vertreten durch die Geschäftsführer Billenstein Manfred, 91077 Neunkirchen am Brand und Dr. Kotzbauer Norbert, 95666 Mitterteich
Registergericht: Amtsgericht Fürth Register-Nr.: HRA 5766
- Schuldnerin -
Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Joachim Exner, Eichendorffstraße 1, 90491 Nürnberg, wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 12.07.2023.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenz unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 30.582.876,68 EUR auszugehen.
Bemessungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Verwalters ist gemäß § 63 Abs. 3 InsO und § 11 Abs. 1 InsVV der Wert des insgesamt gesicherten und verwalteten materiellen wie immateriellen Vermögens (Aktivvermögen), das seiner Tätigkeit während der vorläufigen Verwaltung zugrunde lag, ohne hierbei einen Abzug für Aus- und Absonderungsrechte an der Insolvenzmasse vorzunehmen, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter sich damit in erheblichem Umfang befasst hat.
Die von dem Insolvenzverwalter in seinem Antrag vom 12.07.2023 angegebenen Tätigkeiten sind als erheblich zu betrachten.
Die genauen Tätigkeiten des Insolvenzverwalters sind seinen Berichten und dem Vergütungsantrag vom 12.07.2023 zu entnehmen.
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 280 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 12.07.2023 wird Bezug genommen.
Als Erhöhungsgründe waren in diesem Verfahren zu berücksichtigen:
- Betriebsfortführung einschließlich der Finanzierung derselben
- Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes
- umfangreiche Sanierungsbemühungen einschließlich M+A-Prozeß
- Erstellung einer Finanz- und Ertragsplanung
- Ermächtigung zur Begründung von Masseverbindlichkeiten
- Vorauskassezahlungen/Zahlungszielverkürzungen sowie Abschluß eines Factoringvertrags
- Zahlungszusagen
- Implementierung betriebswirtschaftlicher Kontrollinstrumente
- Fortführungsvereinbarungen
- Garantiezusagen/Gewährleistungen/Ersatzteillieferungen
- Fortführung einer Kooperationsvereinbarung
- Auslandssachverhalte
- Ermittlung der Arbeitsverhältnisse und Prüfung der Sozialdaten
- Prüfung der betrieblichen Altersvorsorge und Auszahlung Betriebsrenten
- Interessensausgleich
- Erarbeitung eines Sozialplans
- Implementierung einer Transfergesellschaft
- Erarbeitung eines Restrukturierungsplanes
- umfangreiche Prüfung der Anfechtbarkeit der Sicherungsübereignung Warenlager und Sicherheitenabgrenzungsvereinbarung.
In der Gesamtschau hat der vorläufige Insolvenzverwalter die überschneidenden Sachverhalte in ausreichender Weise berücksichtigt und erforderliche Vergleichsberechnungen angestellt. Bei der Gesamtschau nicht zu berücksichtigen war lediglich der Zuschlagstatbestand Prüfung von Aus- und Absonderungsrechten. Da sich der vorläufige Insolvenzverwalter mit den belasteten Vermögensgegenständen in erheblicher Weise befasst hat, konnte diese Gegenstände in voller Höhe (ohne Abzug der Absonderungsrechte) bei der Berechnungsgrundlage in Ansatz gebracht werden. Dadurch hat sich die Regelvergütung bereits erheblich erhöht. Eine weitere Anhebung durch Gewährung eines Zuschlags war auch in der Gesamtschau nicht gerechtfertigt.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um XXX % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Fürth
Hallstraße 1
90762 Fürth
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Fürth Insolvenzgericht 13.07.2023
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung IN 781/14 · METZ-Werke GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Fürth
- Insolvenzgericht
- Fürth
- Aktenzeichen
- IN 781/14
- Wirksam am
- 26.06.2019
- Registerbezug
- Fürth, HRA 5766
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
METZ-Werke GmbH & Co. KG, Ohmstraße 55, 90513 Zirndorf, vertreten durch die
persönlich haftende Gesellschafterin METZ-Werke Verwaltungs-GmbH, Ohmstraße 55,
90513 Zirndorf, diese vertreten durch die Geschäftsführer Billenstein Manfred,
91077 Neunkirchen am Brand und Dr. Kotzbauer Norbert, 95666 Mitterteich
Registergericht: Amtsgericht Fürth Register-Nr.: HRA 5766
- Schuldnerin -
Auf die Vergütung eines Mitglieds des Gläubigerausschusses wurde ein weiterer
Vorschuss festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen
können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts
eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Fürth
Bäumenstr. 32
90762 Fürth
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte
eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Fürth - Insolvenzgericht - 26.06.2019
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung IN 781/14 · METZ-Werke GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Fürth
- Insolvenzgericht
- Fürth
- Aktenzeichen
- IN 781/14
- Wirksam am
- 11.01.2018
- Registerbezug
- Fürth, HRA 5766
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
METZ-Werke GmbH & Co. KG, Ohmstraße 55, 90513 Zirndorf, vertreten durch die
persönlich haftende Gesellschafterin METZ-Werke Verwaltungs-GmbH, Ohmstraße 55,
90513 Zirndorf, diese vertreten durch die Geschäftsführer Billenstein Manfred,
geboren am XX.XX.XXXX, Lärchenweg 5, 91077 Neunkirchen am Brand und Dr.
Kotzbauer Norbert, geboren am XX.XX.XXXX, Kettelerstraße 15, 95666 Mitterteich
Registergericht: Amtsgericht Fürth Register-Nr.: HRA 5766
- Schuldnerin -
Rechtsanwalt Böhm Volker, Rechtsanwälte Schultze & Braun, Marienbergstraße 94,
90411 Nürnberg
- Sonderinsolvenzverwalter -
Die Vergütung und Auslagen des Sonderinsolvenzverwalters wurden festgesetzt.
Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch
Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen
werden.
Es folgt eine auszugsweise Veröffentlichung der Gründe (ohne
Festsetzungsbeträge):
Gründe
Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag des
Sonderinsolvenzverwalters vom 19.10.2017.
Für die Prüfung und Überwachung der Geschäftsbeziehungen war die Vergütung in
Höhe von XXX € (netto) angemessen. Die Tätigkeit war nicht auf Dauer angelegt
und damit mit den Tätigkeiten eines Insolvenzverwalters vergleichbar. Der
Sonderinsolvenzverwalter kann demnach entsprechend der RVG-Vorschriften
abrechnen. Hier macht der Sonderinsolvenzverwalter geltend, der Zeitaufwand
betrug insgesamt 44,5 Stunden, was durchaus nachvollziehbar dargelegt wurde.
Bei einem Nettostundensatz von XXX € errechnet sich ein Erstattungsanspruch von
XXX €. Der Sonderinsolvenzverwalter beantragt eine Vergütung dennoch nur in
Höhe von XXX €.
Für die Überwachung der Befriedigung der Tabellenforderung bzw. der Aus- und
Absonderungsansprüche rechnet der Sonderinsolvenzverwalter eine Geschäftsgebühr
von 2,0 ab. Es handelt sich um komplexe Ansprüche, sodass bei einem
Gebührenrahmen von 0,5 bis 2,5 eine abgerechnete Gebühr von 2,0 angemessen
erscheint. Hinsichtlich des Gebührenwerts geht der Sonderinsolvenzverwalter von
dem angemeldeten Betrag aus. Dies ist im vorliegenden Fall nicht zu
beanstanden.
Die Umsatzsteuer war in der derzeit gültigen Höhe von 19 % gem. § 7 InsVV
hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Fürth
Bäumenstr. 32
90762 Fürth
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte
eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Fürth - Insolvenzgericht - 11.01.2018
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung IN 781/14 · METZ-Werke GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Fürth
- Insolvenzgericht
- Fürth
- Aktenzeichen
- IN 781/14
- Wirksam am
- 02.08.2016
- Registerbezug
- Fürth, HRA 5766
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
METZ-Werke GmbH & Co. KG, Ohmstraße 55, 90513 Zirndorf, vertreten durch die
persönlich haftende Gesellschafterin METZ-Werke Verwaltungs-GmbH, Ohmstraße 55,
90513
Zirndorf, diese vertreten durch die Geschäftsführer Billenstein Manfred,
geboren am
XX.XX.XXXX, Lärchenweg 5, 91077 Neunkirchen am Brand und Dr. Kotzbauer Norbert,
geboren am XX.XX.XXXX, Kettelerstraße 15, 95666 Mitterteich
Registergericht: Amtsgericht Fürth Register-Nr.: HRA 5766
- Schuldnerin -
Die Vergütung und Auslagen folgender Mitglieder des vorläufigen
Gläubigerausschusses
wurden festgesetzt. PSVaG, Bayern LB und Euler Hermes. Der vollständige
Beschluss und
die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle
des
Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Fürth
Bäumenstr. 32
90762 Fürth
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die
öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten,
auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3
InsO.
Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere
Tage
verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst
eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche
Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes
Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt,
wenn das
Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche
Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die
Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Amtsgericht Fürth - Insolvenzgericht - 02.08.2016
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung IN 781/14 · METZ-Werke GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Fürth
- Insolvenzgericht
- Fürth
- Aktenzeichen
- IN 781/14
- Wirksam am
- 04.07.2016
- Registerbezug
- Fürth, HRA 5766
-
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
METZ-Werke GmbH & Co. KG, Ohmstraße 55, 90513 Zirndorf, vertreten durch die
persönlich haftende Gesellschafterin METZ-Werke Verwaltungs-GmbH, Ohmstraße 55,
90513
Zirndorf, diese vertreten durch die Geschäftsführer Billenstein Manfred,
geboren am
XX.XX.XXXX, Lärchenweg 5, 91077 Neunkirchen am Brand und Dr. Kotzbauer Norbert,
geboren am XX.XX.XXXX, Kettelerstraße 15, 95666 Mitterteich
Registergericht: Amtsgericht Fürth Register-Nr.: HRA 5766
- Schuldnerin -
-
Ein Vorschuss auf die Vergütung folgender Mitglieder des Gläubigerausschusses
wurden
festgesetzt. Bundesanstalt für Arbeit, Rechtsanwalt Wolfgang Manske, Dr. Frank
Kimpler und Michael Verhoeven. Der vollständige Beschluss und die
Antragsunterlagen
können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts
eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Fürth
Bäumenstr. 32
90762 Fürth
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die
öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten,
auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3
InsO.
Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere
Tage
verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder
wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes
Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt,
wenn das
Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche
Mitwirkung
ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung
sowie die
Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.
Amtsgericht Fürth - Insolvenzgericht - 04.07.2016
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRA 5766 HRA 5766:METZ-Werke GmbH & Co KG, Zirndorf, Ohmstr. 55, 90513 Zirndorf.Über das Vermögen der Gesellschaft ist durch Beschluss des Amtsgerichts Fürth vom 01.02.2015 (Az. IN 781/14) das Insolvenzverfahren eröf…
Insolvenzbekanntmachung IN 781/14 · METZ-Werke GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Fürth
- Insolvenzgericht
- Fürth
- Aktenzeichen
- IN 781/14
- Wirksam am
- 30.11.-0001
- Registerbezug
- Fürth, HRA 5766
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRA 5766 HRA 5766:METZ-Werke GmbH & Co KG, Zirndorf, Ohmstr. 55, 90513 Zirndorf.Über das Vermögen der Gesellschaft ist durch Beschluss des Amtsgerichts Fürth vom 19.11.2014 (Az. IN 781/14) die vorläufige Insolvenzver…
Insolvenzbekanntmachung IN 781/14 · METZ-Werke GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Fürth
- Insolvenzgericht
- Fürth
- Aktenzeichen
- IN 781/14
- Wirksam am
- 30.11.-0001
- Registerbezug
- Fürth, HRA 5766
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung IN 781/14 · METZ-Werke GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Fürth
- Insolvenzgericht
- Fürth
- Aktenzeichen
- IN 781/14
- Wirksam am
- 30.11.-0001
- Registerbezug
- Fürth, HRA 5766
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRA 5766 METZ-Werke GmbH & Co KG, Zirndorf, Ohmstr. 55, 90513 Zirndorf.Geschäftsanschrift: Ohmstr. 55, 90513 Zirndorf. Gesamtprokura gemeinsam mit einem anderen Prokuristen: Betz, Gerd, Weilersbach, *XX.XX.XXXX.
HRA 5766 METZ-Werke GmbH & Co KG, Zirndorf (Ohmstr. 55, 90513 Zirndorf). Prokura erloschen: Glauber, Manfred, Stein. Gesamtprokura gemeinsam mit einem anderen Prokuristen: Blank, Andreas, Henfenfeld, *XX.XX.XXXX.
Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.