HRB 18624
Metallbau Hetze Verwaltungs GmbH
aktuell 5 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Hauptstraße 12 a, 09623 Rechenberg-Bienenmühle OT NeuclausnitzGeschäftsanschrift aus dem Handelsregister
Der Standort konnte in OpenStreetMap noch nicht eindeutig bestimmt werden.
Registerdaten
- Sitz
- Rechenberg-Bienenmühle
- Rechtsform
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
- Letzte Eintragung
- 04.12.2018
- Datenstand
- 2025-09-27
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
Leitung und Vertretung
Frank Hetze
Frauenstein
mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließeneinzelvertretungsberechtigt;Allgemeine Vertretungsregelung
- Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten.
Handelsregister
Verfügbare Registerinformationen
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Frühere Bezeichnungen und Sitze
Diese früheren Bezeichnungen und Sitze werden vom Handelsregister ohne einzelne Datumsangaben bereitgestellt. Deshalb erscheinen sie getrennt vom datierten Veröffentlichungs-Zeitstrahl.
- Metallbau Hetze Verwaltungs GmbH Frauenstein
Gegenstand des Unternehmens
Die Übernahme der persönlichen Haftung und Geschäftsführung bei Handelsgesellschaften, insbesondere die Beteiligung als persönlich haftende und geschäftsführende Gesellschafterin an der Kommanditgesellschaft unter der Firma Metallbau Hetze GmbH & Co. KG mit dem Sitz in Frauenstein
Öffentliche Registerangaben
Bekanntmachungen und Ereignisse
Forderungsprüfung 14 IN 790/18 · Metallbau HETZE Verwaltungs GmbH · Insolvenzgericht Chemnitz
- Insolvenzgericht
- Chemnitz
- Aktenzeichen
- 14 IN 790/18
- Wirksam am
- 22.02.2024
- Registerbezug
- Chemnitz, HRB 18624
Aktenzeichen: 14 IN 790/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Metallbau HETZE Verwaltungs GmbH, vertr.d.d. GF Hauptstraße 12a, 09623 Rechenberg-Bienenmühle, Amtsgericht Chemnitz , HRB 18624
vertreten durch den Geschäftsführer Frank Hetze
ergeht am 16.02.2024 nachfolgende Entscheidung:
1. Für die Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen wird gemäß § 177 Abs. 1 Satz 2 InsO das schriftliche Verfahren angeordnet.
Der Insolvenzverwalter, die Insolvenzgläubiger und die Schuldnerin können bis zum 10.04.2024 gegen die Höhe und den Grund der zu prüfenden Forderungen schriftlich gegenüber dem Insolvenzgericht widersprechen.
Die Forderungsanmeldungen, die Tabelle und evtl. eingehende Widersprüche liegen bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist bei Gericht zur Einsicht aus.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist wird das Prüfungsergebnis in die Tabelle eingetragen. Die Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung über das Prüfungsergebnis.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Statthafter Rechtsbehelf: Sofortige Beschwerde / Erinnerung.
Einzulegen: Amtsgericht Chemnitz, Gerichtsstraße 2, 09112 Chemnitz;
Form:
Einreichung einer Rechtsbehelfsschrift; sie muss enthalten die Bezeichnung dieses Beschlusses (Datum, Aktenzeichen) und die Erklärung, dass dagegen der zulässige Rechtsbehelf (Beschwerde / Erinnerung) eingelegt wird. Die Beschwerde / Erinnerung kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Es muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal www.justiz.de/elektronischer_rechtsverkehr/index.php aufgerufen werden.
Für alle Verfahren gilt ab 01.01.2022:
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen.
Frist:
Zwei Wochen. Die Frist beginnt mit der Beschlusszustellung. Im Falle der Inlandszustellung durch Aufgabe zur Post gilt der Beschluss drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt (bzw. zwei Wochen bei Auslandszustellung). Daneben genügt die öffentliche - auch auszugsweise - Bekanntmachung dieses Beschlusses im Internet www.insolvenzbekanntmachungen.de zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die Insolvenzordnung neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt. Die Bekanntmachung gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung 14 IN 790/18 · Metallbau HETZE Verwaltungs GmbH · Insolvenzgericht Chemnitz
- Insolvenzgericht
- Chemnitz
- Aktenzeichen
- 14 IN 790/18
- Wirksam am
- 21.12.2020
- Registerbezug
- Chemnitz, HRB 18624
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Metallbau HETZE Verwaltungs
GmbH, vertr.d.d. GF Hauptstraße 12a, 09623 Rechenberg-Bienenmühle, Amtsgericht
Chemnitz , HRB 18624
vertreten durch den Geschäftsführer Frank Hetze
- wurde mit Beschluss vom 18.12.2020 dem vorläufigen Sachwalter für die
Tätigkeit folgende Vergütung antragsgemäß festgesetzt:
Vergütung
xxx EUR
Auslagen
xxx EUR
zzgl. 19% Umsatzsteuer
xxx EUR
Gesamtbetrag
xxx EUR
in Worten: xxx EUR
Dem vorläufigen Sachwalter wird gestattet, die festgesetzte Vergütung aus der
Masse zu entnehmen.
Gründe:
Mit Beschluss vom 27.08.2018 wurde der Antragsteller zum vorläufigen Sachwalter
bestellt. Da die Schuldnerin den Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung am
29.11.2018 wirksam zurückgenommen hat, wurde das Insolvenzverfahren am
30.11.2018 als Regelinsolvenzverfahren eröffnet.
Der Festsetzung liegt der Antrag vom 26.02.2020 zugrunde. Es besteht ein
Anspruch auf Erstattung von Vergütung nebst Auslagen für die Tätigkeit als
endgültiger Sachwalter gemäß §§ 63, 274 Abs. 1 InsO iVm. § 10, 12 InsVV. Der
Vergütungsanspruch als vorläufiger Sachwalter im Falle der Eigenverwaltung nach
§ 270a InsO ist nicht gesetzlich geregelt. In Rechtsprechung und Literatur
bestand lediglich dahingehend Konsens, dass die Tätigkeit aus
verfassungsrechtlichen Gründen zu vergüten ist, der konkrete Weg zur Ermittlung
der Vergütung divergierte dabei erheblich.
Nach Auffassung des BGH vom 21.07.2016, Az: IX ZB 70/14, juris stehe dem
vorläufigen Sachwalter kein selbstständig zu berechnender Vergütungsanspruch
zu, sofern er nach Verfahrenseröffnung auch als (endgültiger) Sachwalter tätig
sei. Vielmehr erhalte der (endgültige) Sachwalter, wenn er als vorläufiger
Sachwalter tätig war, einen Zuschlag von 25 v.H. auf seine Vergütung, insgesamt
also eine Regelvergütung von 85 v.H. der Vergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV. Die
Vergütung werde einheitlich festgesetzt.
Wird das Verfahren nicht eröffnet, ist § 26 a InsO analog anzuwenden. Wird der
vorläufige Sachwalter ausnahmsweise nicht als endgültiger Sachwalter bestellt,
hat er Anspruch auf anteilige Vergütung, hier für seine Tätigkeit bis zur
Eröffnung.
Vorliegend erfolgte allerdings ein Wechsel aus der vorläufigen Sachwaltung in
ein Regelinsolvenzverfahren, weshalb vorliegend der Beschluss des BGH vom
21.07.2016 in Bezug auf die Fälligkeit des Vergütungsanspruches des vorläufigen
Sachwalters nur dahingehend ausgelegt werden kann, dass in diesem Sonderfall
ein gesonderter Vergütungsanspruch des vorläufigen Sachwalters besteht, der mit
Beendigung des Amts, spätestens aber mit Eröffnung des Verfahrens fällig wird.
Die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Sachwalters ist die
Berechnungsgrundlage für die Vergütung des endgültigen Sachwalters.
Da vorliegend eine Überleitung in die Insolvenzverwaltung erfolgte und das
Verfahren als Regelinsolvenzverfahren eröffnet wurde, werden als
Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Sachwalters die in der
vorläufigen Sachwaltung vorhandenen Vermögensgegenstände zugrunde gelegt,
jedoch jeweils ohne die Drittrechte und nur in Höhe der (prognostizierten)
freien Masse.
Die Bewertung der einbezogenen Vermögensgegenstände orientiert sich an den
tatsächlich erzielten Erlösen, soweit eine Verwertung bereits erfolgt ist.
Sofern die Verwertung des Vermögens noch nicht abgeschlossen ist, handelt es
sich um Schätzwerte, wobei werterhellende Informationen entsprechende
Berücksichtigung gefunden haben.
Als Berechnungsgrundlage wurde hier der Betrag von 75.805,56 EUR herangezogen.
Hieraus errechnet sich eine Regelvergütung des Insolvenzverwalters nach § 2
Abs. 1 InsVV in Höhe von xxx EUR. Die Vergütung des vorläufigen Sachwalters
beträgt im Normalfall 25 Prozent der Regelvergütung des Insolvenzverwalters.
Auf der Basis der oben genannten Berechnungsgrundlage errechnet sich ein
Grundvergütungsbetrag von xxx EUR.
Der vorläufige Sachwalter beantragt hierzu einen Zuschlag in Höhe von xxx
Prozent für die Überwachung des fortgeführten Geschäftsbetriebes mit insgesamt
11 Arbeitnehmern, für die Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes und für die
Überwachung und Begleitung der Sanierungsbemühungen.
Nach § 10 i.V.m. § 3 InsVV ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn
Besonderheiten der verwalterlichen Geschäftsführung dies erfordern.
Maßgebliches Kriterium für die Gewährung von Zu- und Abschlägen ist der im
Verlauf zu den in jedem Verfahren zu erfüllenden gesetzlichen Aufgaben des
(vorläufigen) Sachwalters gestiegene oder geminderte Arbeitsaufwand (BGH,
Beschl. v. 11.05.2006 - IX ZB 249/04; BGH, Beschl. v. 26.02.2015 - IX ZB 34/13;
st. Rspr.). Wesentlich für den Gesamtzuschlag oder Gesamtabschlag ist eine im
Ergebnis angemessene Gesamtwürdigung der Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters.
Dieser vorausgehen muss in jedem Fall eine genaue Überprüfung und Beurteilung
aller in Frage kommenden Zu- und Abschlagstatbestände, insbesondere der vom
(vorläufigen) Sachwalter beantragten Zuschläge.
Zuschläge erhält der (vorläufige) Sachwalter im vorliegenden Verfahren,
insbesondere für die nachfolgenden Sachverhalte:
Überwachung des fortgeführten Geschäftsbetriebes - xxx %
11 Arbeitnehmer und Insolvenzgeldvorfinanzierung - xxx %
Überwachung und Begleitung der Sanierungsbemühungen -xxx %
Unter Würdigung der dargelegten Umstände hinsichtlich der Zuschlagswürdigkeit
als auch der Zuschlagshöhe wird vorliegend im Rahmen der Gesamtbetrachtung ein
Zuschlag in Höhe von xxx % als angemessen erachtet, und somit eine Vergütung in
Höhe von xxx % = xxx EUR festgesetzt.
Es ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung von einer angemessenen
Vergütungsgewährung auszugehen. Die Gesamtvergütung berücksichtigt die vom
(vorläufigen) Sachwalter in seinem Antrag genannten Umstände und Besonderheiten
in seiner Tätigkeit.
An Auslagen wurde der Pauschbetrag nach § 12 Abs. 3, iVm. 8 Abs. 3 InsVV
festgesetzt in Höhe des Maximalbetrages von 125,00 EUR je angefanenen Monat der
Dauer der Tätigkeit. (BGH, Beschluss vom 22. September 2016 - IX ZB 71/14 -,
juris).
Zusätzlich ist die von dem vorläufigen Sachwalter zu zahlende Umsatzsteuer zu
berücksichtigen, § 7 InsVV.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden:
Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt.
Ansonsten findet die Erinnerung statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Chemnitz
Gerichtsstraße 2
09112 Chemnitz
einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht
einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als
auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter
www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese drei Tage nach
Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem
Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach
dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw.
Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die
Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle
eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt,
wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen
Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung
gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder
seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.
Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument
eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch
das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV)
geeignet sein. Es muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden
Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere
elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten
elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren
Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend
aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal www.justiz.de/
elektronischer_rechtsverkehr/index.php aufgerufen werden.
14 IN 790/18 Amtsgericht Chemnitz, Abteilung für Insolvenzsachen, 21.12.2020
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 18624 HRB 18624: Metallbau Hetze Verwaltungs GmbH, Rechenberg-Bienenmühle, Hauptstraße 12 a, 09623 Rechenberg-Bienenmühle OT Neuclausnitz. Durch Beschluss des Amtsgerichts Chemnitz vom 30.11.2018, AZ: 14 IN 790/18…
Forderungsprüfung 14 IN 790/18 · Metallbau HETZE Verwaltungs GmbH · Insolvenzgericht Chemnitz
- Insolvenzgericht
- Chemnitz
- Aktenzeichen
- 14 IN 790/18
- Wirksam am
- 03.12.2018
- Registerbezug
- Chemnitz, HRB 18624
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Metallbau HETZE Verwaltungs
GmbH, vertr.d.d. GF Hauptstraße 12a, 09623 Rechenberg-Bienenmühle, Amtsgericht
Chemnitz , HRB 18624
vertreten durch den Geschäftsführer Frank Hetze
Geschäftszweig: Beteiligung als Komplementärin, Erbringung von kaufmännischen
Dienstleistungen
- wurde am 30.11.2018 um 11:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Insolvenzverwalter ist:
Rechtsanwalt Rüdiger Bauch, Promenadenstraße 3, 09111 Chemnitz, Telefax: 0371
3823710 Email geschäftlich: RBauch@schubra.de Telefon geschäftlich: 0371 382370
Die Insolvenzforderungen im Rang des § 38 InsO sind schriftlich bis zum
08.01.2019 bei dem Insolvenzverwalter anzumelden.
Sicherungsrechte an beweglichen Sachen und Rechten sind dem Insolvenzverwalter
unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Leistungen an die Schuldnerin haben zu unterbleiben (§ 28 Abs. 3 InsO).
Der Berichtstermin und Termin zur Beschlussfassung über
|die Beibehaltung des bisherigen oder Wahl eines neuen Insolvenzverwalters
gemäß § 57 InsO
|die Wahl eines Gläubigerausschusses gemäß § 68 InsO
|den Fortgang des Verfahrens, hierbei insbesondere die Entscheidung über die
Betriebsfortführung gemäß § 157 InsO,
|Vorgaben zur Rechnungslegung des Insolvenzverwalters gemäß § 66 InsO und zur
Verwahrung der Wertgegenstände durch den Insolvenzverwalter gemäß § 149 InsO
|die Genehmigung von Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO
wird beim Amtsgericht Chemnitz anberaumt auf Donnerstag, 14.02.2019, 10:30 Uhr,
Sitzungssaal 3.011, Hauptgebäude - Gerichtsstraße 2, 09112 Chemnitz
Es wird darauf hingewiesen, dass die Zustimmung zu Rechtshandlungen von
besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO auch dann als erteilt gilt, wenn die
Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.
Der Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen wird beim Amtsgericht
Chemnitz anberaumt auf Donnerstag, 14.02.2019, 10:30 Uhr, Sitzungssaal 3.011,
Hauptgebäude - Gerichtsstraße 2, 09112 Chemnitz
Die Gläubiger werden über das Prüfungsergebnis festgestellter und für den
Ausfall festgestellter Forderungen nicht benachrichtigt.
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte
Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des
Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der
Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Sonstige
Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten
Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht
der Beteiligten aus.
14 IN 790/18 Amtsgericht Chemnitz, Abteilung für Insolvenzsachen, 03.12.2018
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 14 IN 790/18 · Metallbau HETZE Verwaltungs GmbH · Insolvenzgericht Chemnitz
- Insolvenzgericht
- Chemnitz
- Aktenzeichen
- 14 IN 790/18
- Wirksam am
- 28.08.2018
- Registerbezug
- Chemnitz, HRB 18624
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Metallbau HETZE
Verwaltungs GmbH, vertr.d.d. GF Hauptstraße 12a, 09623 Rechenberg-Bienenmühle,
Amtsgericht Chemnitz , HRB 18624
vertreten durch den Geschäftsführer Frank Hetze
ergeht am 27.08.2018 nachfolgende Entscheidung:
1. Zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse wird heute um 15:00 Uhr die
Bestellung eines vorläufigen Sachwalters angeordnet.
2. Zum vorläufigen Sachwalter wird
Rechtsanwalt
Rüdiger Bauch
Promenadenstraße 3
09111 Chemnitz
Telefax: 0371 3823710
Email geschäftlich: RBauch@schubra.de
Telefon geschäftlich: 0371 382370
bestellt.
3. Der vorläufige Sachwalter hat die Aufgabe, die wirtschaftliche Lage der
Schuldnerin zu prüfen und die Geschäftsführung der Schuldnerin zu überwachen
(§§ 270a Abs. 1 Satz 2; 274 Abs. 2 Satz 1 InsO).
4. Der vorläufige Sachwalter kann von der Schuldnerin verlangen, dass alle
eingehenden Gelder nur von ihm entgegengenommen werden dürfen und dass
Zahlungen nur von ihm geleistet werden (§§ 270a Abs. 1 Satz 2; 275
Abs. 2 InsO).
5. Der vorläufige Sachwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume der
Schuldnerin zu betreten, dort Nachforschungen anzustellen und Auskünfte aus
behördlich geführten Registern und von Dritten, insbesondere von Bank- und
Kreditinstituten, Sparkassen, Finanzbehörden, Sozialbehörden,
Sozialversicherungsträgern, Rechtsanwälten, Notaren, Steuerberatern und
Wirtschaftsprüfern zur Erfüllung seiner Aufgaben einzuholen (§§ 270a Abs. 1
Satz 2; 274 Abs. 2 Satz 2; 22 Abs. 3 InsO).
6. Die Schuldnerin hat dem vorläufigen Sachwalter Einsicht in Bücher und
Geschäftspapiere zu gestatten und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen
(§§ 270a Abs. 1 Satz 2; 274 Abs. 2; 22 Abs. 3 InsO).
7. Stellt der vorläufige Sachwalter Umstände fest, die erwarten lassen, dass
die Fortsetzung der vorläufigen Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger
führen wird, so hat er dies unverzüglich dem vorläufigen Gläubigerausschuss und
dem Insolvenzgericht anzuzeigen (§§ 270a Abs. 1 Satz 2, 274 Abs. 3 InsO).
14 IN 790/18 Amtsgericht Chemnitz, Abteilung für Insolvenzsachen, 28.08.2018
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.