HRA 1560
Meßner GmbH & Co. KG
aktuell 13 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Sitz: Kalletal
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Registerdaten
- Sitz
- Kalletal
- Datenstand
- 2024-12-23
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
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Diese Übersicht zeigt ausschließlich Registerdokumente und Angaben, die in unserem lokalen Archiv vorliegen.
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Frühere Bezeichnungen und Sitze
Diese früheren Bezeichnungen und Sitze werden vom Handelsregister ohne einzelne Datumsangaben bereitgestellt. Deshalb erscheinen sie getrennt vom datierten Veröffentlichungs-Zeitstrahl.
- Meßner Kommanditgesellschaft Industriebedarf Kalletal
- Meßner GmbH & Co,KG, Industriebedarf Kalletal
- Meßner GmbH & Co. KG, Industriebedarf Kalletal
Öffentliche Registerangaben
Bekanntmachungen und Ereignisse
Verteilungsverzeichnis 10 IN 161/23 · Meßner GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Detmold
- Insolvenzgericht
- Detmold
- Aktenzeichen
- 10 IN 161/23
- Wirksam am
- 15.09.2026
- Registerbezug
- Lemgo, HRA 1560
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRA 1560 eingetragenen Meßner GmbH & Co. KG, Gewerbegebiet Echternhagen 7, 32689 Kalletal, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 396 eingetragene Meßner Verwaltungs GmbH, Gewerbegebiet Echternhagen 7, 32689 Kalletal, diese vertreten durch die Liquidatoren Ernst-Günther Meßner, Michael Meßner und Claudia Meßner
Geschäftszweig: Die Herstellung und der Vertrieb von Spezialarmaturen und Spezialpumpen u. a.
Sachwalter: Rechtsanwalt Martin Schmidt, Gildestraße 11 a, 32760 Detmold
hat das Gericht der Schlussverteilung zugestimmt.
Nach der Anzeige der Schuldnerin betragen die Forderungen der Insolvenzgläubiger im Range des § 38 InsO 1.023.548,35 EUR, im Range des § 39 Abs 1 Nr. 1 InsO (Rang N 1) 30.694,01 € EUR, im Range des § 39 Abs 1 Nr. 2 InsO (Rang N 2) 207,00 EUR.
Für die Verteilung an die Gläubiger steht ein Betrag von 676.947,25 EUR zur Verfügung.
Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Detmold, Heinrich-Drake-Straße 3, 32756 Detmold, Zimmer Nr. 205, zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
10 IN 161/23
Amtsgericht Detmold, 15.09.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Schlusstermin 10 IN 161/23 · Meßner GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Detmold
- Insolvenzgericht
- Detmold
- Aktenzeichen
- 10 IN 161/23
- Wirksam am
- 20.08.2026
- Registerbezug
- Lemgo, HRA 1560
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRA 1560 eingetragenen Meßner GmbH & Co. KG, Gewerbegebiet Echternhagen 7, 32689 Kalletal, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 396 eingetragene Meßner Verwaltungs GmbH, Gewerbegebiet Echternhagen 7, 32689 Kalletal, diese vertreten durch die Liquidatoren Ernst-Günther Meßner, Michael Meßner und Claudia Meßner
Geschäftszweig: Die Herstellung und der Vertrieb von Spezialarmaturen und Spezialpumpen u. a.
Sachwalter: Rechtsanwalt Martin Schmidt, Gildestraße 11 a, 32760 Detmold
I.
wird gem. § 5 Abs. 2 InsO angeordnet, dass der nachfolgende anberaumte Termin im mündlichen Verfahren stattfindet.
II.
wird der Schlussverteilung zugestimmt.
Termin für eine abschließende Gläubigerversammlung (Schlusstermin)
- zur Erörterung der Schlussrechnungslegung der Schuldnerin,
- zum Schlussverzeichnis der bei der Verteilung zu berücksichtigenden Forderungen
wird bestimmt auf
Mittwoch, 07.10.2026, 10:15 Uhr,
im Gebäude des Amtsgerichts Detmold, Gerichtsstraße 6 (Nebengebäude), 32756 Detmold, Erdgeschoss, Sitzungssaal N 12.
Das Schlussverzeichnis sowie die Schlussrechnung der Schuldnerin und die Prüfungsbemerkungen des Sachwalters liegen nebst dem gerichtlichen Prüfungsvermerk zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Detmold, Heinrich-Drake-Straße 3, 32756 Detmold, Zimmer Nr. 205, aus.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Detmold, Heinrich-Drake-Straße 3, 32756 Detmold einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
10 IN 161/23
Amtsgericht Detmold, 19.08.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 10 IN 161/23 · Meßner GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Detmold
- Insolvenzgericht
- Detmold
- Aktenzeichen
- 10 IN 161/23
- Wirksam am
- 30.07.2026
- Registerbezug
- Lemgo, HRA 1560
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRA 1560 eingetragenen Meßner GmbH & Co. KG, Gewerbegebiet Echternhagen 7, 32689 Kalletal, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 396 eingetragene Meßner Verwaltungs GmbH, Gewerbegebiet Echternhagen 7, 32689 Kalletal, diese vertreten durch die Liquidatoren Ernst-Günther Meßner, Michael Meßner und Claudia Meßner
Geschäftszweig: Die Herstellung und der Vertrieb von Spezialarmaturen und Spezialpumpen u. a.
Vorläufiger Sachwalter: Rechtsanwalt Martin Schmidt, Gildestraße 11 a, 32760 Detmold
werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Sachwalters wie folgt festgesetzt:
Vergütung ... €
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen ... €
Zwischensumme ... €
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von ... € ... €
Endbetrag ... €
Der vorstehende Endbetrag ist von der Schuldnerin an den Sachwalter zu zahlen.
Gründe:
Der vorläufige Sachwalter übte sein Amt in der Zeit vom 04.10.2023 bis zum 31.12.2023 aus. Nach § 270b Abs. 1, 274 Abs. 1 und 63 InsO hat er Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
A.
Vorbemerkungen
Die Meßner GmbH & Co. KG mit Sitz in Kalletal beantragte am 04.10.2023 beim Amtsgericht Detmold die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen und die Anordnung der Eigenverwaltung im Eröffnungsverfahren gemäß §§ 270 ff InsO.
Mit Beschluss vom 04.10.2023 bestellte das Insolvenzgericht nach § 270b InsO Rechtsanwalt Martin Schmidt in Detmold zum vorläufigen Sachwalter und ordnete damit die vorläufige Eigenverwaltung an. Er wurde beauftragt, Bericht zu erstatten über die von der Schuldnerin vorgelegte Eigenverwaltungsplanung, über die Vollständigkeit und Geeignetheit der Rechnungslegung sowie über das Bestehen von Haftungsansprüchen der Schuldnerin gegen amtierende oder ehemalige Mitglieder der Organe.
Zugleich wurde der vorläufige Sachwalter beauftragt, sachverständig zu prüfen, ob ein nach der Rechtsform der Schuldnerin maßgeblicher Eröffnungsgrund vorliegt, welche Aussichten für eine Fortführung des schuldnerischen Unternehmens bestehen und ob eine die Verfahrenskosten deckende Masse besteht.
Mit weiteren Beschlüssen vom 20.11.2023 und vom 22.12.2023 ermächtigte das Insolvenzgericht die Schuldnerin, diverse Masseverbindlichkeiten zu begründen.
Nachdem der vorläufige Sachwalter dem Insolvenzgericht das Gutachten erstattet hatte, eröffnete das Gericht am 01.01.2024 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin und ordnete zugleich die Eigenverwaltung an.
Geschäftsgegenstand der im Januar 1974 gegründeten Schuldnerin war die Herstellung und der Vertrieb von Pumpentechnik. [...]
Die Betriebsimmobilie war von der Schuldnerin angemietet.
Zum Zeitpunkt der Antragstellung beschäftigte die Schuldnerin 40 Mitarbeiter. Ein Betriebsrat war nicht vorhanden.
[...] Die Gesellschaft ist gemäß §§ 264a Abs. 1, 267 Abs. 1 HGB als kleine Kapitalgesellschaft & Co. KG einzustufen.
Die Schuldnerin verfügte zum Zeitpunkt der Antragstellung über einen laufenden Geschäftsbetrieb, welcher von der Eigenverwaltung ohne nennenswerte Einschränkungen fortgeführt und von dem Antragsteller überwacht wurde.
Im Rahmen eines M&A-Prozesses wurden mögliche Interessenten angesprochen.
Um die Einhaltung der insolvenzrechtlichen Pflichten sicherzustellen, hat die eigenverwaltende Schuldnerin bzw. ihre Geschäftsleitung ein Beratungsunternehmen hinzugezogen, die das gesamte Insolvenzverfahren begleitet hat.
Mit Schriftsatz vom 18.02.2026 beantragte der Sachwalter die Festsetzung der Vergütung für seine Tätigkeit als vorläufiger Sachwalter.
Da dieses Insolvenzverfahren aufgrund eines Antrages vom 04.10.2023 eingeleitet wurde, sind die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Sachwalters nach den Regelungen der InsVV in der Fassung dieses Tages zu bestimmen.
B.
Berechnungsmasse
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Eigenverwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Eigenverwaltung unterliegt.(§ 12 a InsVV).
Nach Auswertung der von der Schuldnerin vorgelegten Schlussrechnung ist die Berechnungsmasse für die Vergütung des vorläufigen Sachwalters mit 1.023.640,85 € festzustellen.
C.
Regelvergütung
Die Vergütung beträgt in der Regel 25 vom Hundert der Vergütung des Sachwalters die wiederum 60% der Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV (§ 11 Abs. 1 InsVV) beträgt.
Wie bereits vorstehend ausgeführt, betrug das verwaltete Vermögen 1.023.640,85 €.
Die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt demnach ... €.
Der Regelsatz der Vergütung des Sachwalters beträgt somit ... €.
Davon stehen dem vorläufigen Sachwalter als Regelvergütung 25 % in Höhe von ... € zu.
D.
Zu- und Abschläge
Ausgehend von Regeltatbeständen des (vorläufigen) Sachwalters nach der Insolvenzordnung sind als Tatbestände eines Normalverfahrens einer vorläufigen Sachwaltung zu nennen:
- Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung des Schuldners nach §§ 270b Abs. 1, 274 Abs. 2 InsO,
- Zustimmung zu außergewöhnlichen Verbindlichkeiten im Umfang eines Normalverfahrens der Insolvenz nach §§ 270b Abs. 1, 275 Abs. 1 InsO.
Die Erhöhung der Vergütung des vorläufigen Sachwalters erfolgt wie beim vorläufigen Insolvenzverwalter nach § 3 Abs. 1 InsVV dadurch, dass unmittelbar der angemessene Bruchteil des § 63 Abs. 3 S. 2 InsO erhöht wird (FK-InsO - Kommentar, 10. Aufl. 2023, § 12a InsVV Rn. 8; BGH, Beschluss vom 21.07.2016 - IX ZB 70/14 juris Rn. 58). Zu- und Abschläge sind folglich nicht auf die Regelbruchteilsvergütung (15 %) zu ermitteln, sondern auf die "fiktive" Regelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV.
Dabei führt der Aufgabenzuschnitt des vorläufigen Sachwalters regelmäßig zu deutlich geringeren Zuschlägen als für vergleichbare zuschlagswürdige Tätigkeitsbereiche des Insolvenzverwalters im Regelinsolvenzverfahren (BGH, Beschluss vom 21.07.2016 - IX ZB 70/14 juris Rn. 81).
Für den hier zu beurteilenden Sachverhalt beantragt der (vorläufige) Sachwalter eine Erhöhung der Vergütung wegen folgender Tatbestände:
I.
Zuschläge
1.
Betriebsfortführung
Eine Betriebsfortführung begründet grundsätzlich einen gesteigerten Arbeitsaufwand als auch ein erhöhtes Haftungsrisiko des (vorläufigen) Sachwalters.
Entsprechend hat der Verordnungsgeber auch in § 3 Abs. 1b Alt. 1 InsVV die diesbezügliche Gewährung eines Zuschlags vorgesehen. Vor diesem Hintergrund erscheint es angemessen, auch im hiesigen Verfahren einen entsprechenden Zuschlag zur Regelvergütung zu gewähren. Da die Betriebsfortführung ausweislich der Schlussrechnung aber zu einem Überschuss von 160.210,68 € geführt hat, ist eine Vergleichsrechnung durchzuführen.
Unter Annahme eines abstrakten Zuschlages von 10 %, der den Personalbestand von 40 Mitarbeitern bereits berücksichtigt, stellt sich die notwendige Vergleichsrechnung wie folgt dar (vgl. Keller, DZWIR 2009,231 ff.):
[...]
Auf Basis dieser Vergleichsrechnung ist der abstrakt angemessene Zuschlag von 10 % auf 9 % zu korrigieren.
2.
Sanierungsbemühungen
Neben der Betriebsfortführung haben nach dem Vortrag des Antragstellers seine Bemühungen um den Erhalt der Unternehmenswerte zu einer Mehrbelastung geführt.
Bemühungen um eine Sanierung etwa durch Übertragung des Unternehmens oder von Teilen des Unternehmens gehören zwar zu den Aufgaben der Eigenverwaltung. Allerdings hat der (vorläufige) Sachwalter im Rahmen seiner Überwachungs- und Kontrolltätigkeit die entsprechenden Tätigkeiten der Eigenverwaltung zukunftsorientiert beratend zu begleiten (BGH, Beschluss vom 21.07.2016, Az. IX ZB 70/14).
Für den damit verbundenen Arbeitsaufwand wird eine Erhöhung der Vergütung um 5 % als angemessen und ausreichend angesehen.
Der Antragsteller macht weitere Erhöhungstatbestände geltend:
- Arbeitnehmerangelegenheiten und Insolvenzgeldvorfinanzierung
Zwar kann bei einer hohen Zahl von Mitarbeitern des fortgeführten Unternehmens ein Zuschlag gerechtfertigt sein, wenn damit ungewöhnlicher, über das übliche Maß hinausgehender Arbeitsaufwand mit der Überwachungstätigkeit verbunden war. Dieser Aufwand ist allerdings schon bei der Bemessung des Zuschlagstatbestandes der Unternehmensfortführung berücksichtigt worden.
Des Weiteren ist die Vorfinanzierung der Löhne und Gehälter der beschäftigten Mitarbeiter bei Anordnung vorläufiger Eigenverwaltung Aufgabe der Schuldnerin. Eine Anordnung des Gerichts gemäß §§ 270b Abs. 1, 274 Abs. 2 S. 2 InsO, wonach der vorläufige Sachwalter die Schuldnerin im Rahmen der Insolvenzgeldvorfinanzierung zu unterstützen hat, ist unterblieben (vgl. auch Schmidt/Wischemeyer/Wolgast, Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung InsVV § 12a Rn. 14 ).
- Prüfung der Zahlungsströme
Ebenfalls hat ein gesonderter Zuschlag für die Prüfung der Zahlungsströme zu unterbleiben. Im eröffneten Verfahren wurde der Geschäftsbetrieb der Schuldnerin vollumfänglich fortgeführt. Die Zahlungsströme dürften sich im Wesentlichen auf fortführungsbedingte Einnahmen und Ausgaben bezogen haben.
- Erhöhte rechtliche und tatsächliche Komplexität
Zuschlagsbegründend soll nach der Vorstellung des Antragstellers auch die gerichtliche Ermächtigung der Schuldnerin zur Begründung von Masseverbindlichkeiten sein (vgl. Beschlüsse des Landgerichts vom 20.11.2023 und vom 22.12.2023).
Die Ermächtigung wurde allerdings nicht von der Zustimmung des vorläufigen Sachwalters zu den einzelnen Rechtshandlungen gemäß § 270c Abs. 3 InsO analog abhängig gemacht. Im Übrigen sind in diesem Zusammenhang auch lediglich Kontroll- und Überwachungsfunktionen auszuüben. Diese Tätigkeiten liegen im Bereich der Regelaufgaben.
II.
Abschläge
Abschläge können nach Maßgabe von § 3 Abs. 2 InsVV immer dann gerechtfertigt sein, wenn der (vorläufige) Sachwalter in besonders geringem Umfang für eine Überwachung in Anspruch genommen worden ist. Dabei ist allerdings zu beachten, dass der geminderte Tätigkeitsbereich bereits durch eine auf 15 % reduzierte Regelvergütung Berücksichtigung gefunden hat.
Kürzungstatbestände sind im vorliegenden Verfahren nicht erkennbar. Der Umstand, dass die Schuldnerin ein Beratungsunternehmen mit insolvenzrechtlicher Expertise beauftragt hat, rechtfertigt keinen Abschlag (BGH, Beschluss vom 21.07.2016 - IX ZB 70/14 juris Rn. 81).
E.
Gesamtwürdigung/Gesamtvergütungssatz
Zusammenfassend hält das Insolvenzgericht bei isolierter Betrachtung der Erhöhungstatbestände folgende Zuschläge für angemessen:
Betriebsfortführung 9 %
Sanierungsbemühungen 5 %
Gesamtzuschlag 14 %
Es ergibt sich somit ein kumulierter Erhöhungswert von 14 %.
Auch eine Gesamtabwägung des Insolvenzeröffnungsverfahren führt zu einem Gesamtvergütungssatz von 29 %. Für den festgestellten Arbeitsaufwand des Antragstellers als vorläufiger Sachwalter ist damit die festgesetzte Vergütung angemessen und gerechtfertigt.
Es wäre damit eine Vergütung von ... € festzusetzen.
Beantragt wird dagegen eine Vergütung von ... €.
Da eine Vergütungsfestsetzung ohne entsprechenden Antrag unzulässig ist, kann das festsetzende Gericht nicht über den Antrag hinausgehen (§ 4 InsO, § 308 Abs. 1 S. 1 ZPO.
Festzusetzen ist daher die beantragte Vergütung von ... €.
F.
Auslagen
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufige Sachwalter nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen, auf höchstens 175 EUR je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters begrenzten jährlichen Pauschsatz fordern.
Es ist der beantragte Pauschbetrag von ... € festzusetzen.
G.
Umsatzsteuer
Zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen ist ein Betrag in Höhe der vom (vorläufigen) Sachwalter zu zahlenden Umsatzsteuer festzusetzen (§ 7 InsVV).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO an das Amtsgericht Detmold statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Sie steht, soweit beschwert, der Verwalterin/dem Verwalter, der Schuldnerin/dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Detmold, Heinrich-Drake-Straße 3, 32756 Detmold oder dem Landgericht Detmold, Paulinenstr. 46, 32756 Detmold schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Die Veröffentlichung der zugrundeliegenden Entscheidung erfolgt auszugsweise.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold, Zimmer Nr. 205, eingesehen werden.
10 IN 161/23
Amtsgericht Detmold, 29.07.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung 10 IN 161/23 · Meßner GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Detmold
- Insolvenzgericht
- Detmold
- Aktenzeichen
- 10 IN 161/23
- Wirksam am
- 30.07.2026
- Registerbezug
- Lemgo, HRA 1560
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRA 1560 eingetragenen Meßner GmbH & Co. KG, Gewerbegebiet Echternhagen 7, 32689 Kalletal, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 396 eingetragene Meßner Verwaltungs GmbH, Gewerbegebiet Echternhagen 7, 32689 Kalletal, diese vertreten durch die Liquidatoren Ernst-Günther Meßner, Michael Meßner und Claudia Meßner
Geschäftszweig: Die Herstellung und der Vertrieb von Spezialarmaturen und Spezialpumpen u. a.
Sachwalter: Rechtsanwalt Martin Schmidt, Gildestraße 11 a, 32760 Detmold
werden die Vergütung und Auslagen des Sachwalters wie folgt festgesetzt:
Vergütung ... €
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen ... €
Zwischensumme ... €
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von ... € ... €
Endbetrag ... €
Der vorstehende Endbetrag ist von der Schuldnerin an den Sachwalter zu zahlen.
Gründe:
Der Sachwalter übt sein Amt seit dem 01.01.2024 aus. Nach § 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
A.
Vorbemerkungen
Die Meßner GmbH & Co. KG mit Sitz in Kalletal beantragte am 04.10.2023 beim Amtsgericht Detmold die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen und die Anordnung der Eigenverwaltung im Eröffnungsverfahren gemäß §§ 270 ff InsO.
Mit Beschluss vom 04.10.2023 bestellte das Insolvenzgericht nach § 270b InsO Rechtsanwalt Martin Schmidt in Detmold zum vorläufigen Sachwalter und ordnete damit die vorläufige Eigenverwaltung an. Er wurde beauftragt, Bericht zu erstatten über die von der Schuldnerin vorgelegte Eigenverwaltungsplanung, über die Vollständigkeit und Geeignetheit der Rechnungslegung sowie über das Bestehen von Haftungsansprüchen der Schuldnerin gegen amtierende oder ehemalige Mitglieder der Organe.
Zugleich wurde der vorläufige Sachwalter beauftragt, sachverständig zu prüfen, ob ein nach der Rechtsform der Schuldnerin maßgeblicher Eröffnungsgrund vorliegt, welche Aussichten für eine Fortführung des schuldnerischen Unternehmens bestehen und ob eine die Verfahrenskosten deckende Masse besteht.
Mit weiteren Beschlüssen vom 20.11.2023 und vom 22.12.2023 ermächtigte das Insolvenzgericht die Schuldnerin, diverse Masseverbindlichkeiten zu begründen.
Nachdem der vorläufige Sachwalter dem Insolvenzgericht das Gutachten erstattet hatte, eröffnete das Gericht am 01.01.2024 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin und ordnete zugleich die Eigenverwaltung an.
Geschäftsgegenstand der im Januar 1974 gegründeten Schuldnerin war die Herstellung und der Vertrieb von Pumpentechnik. [...]
Die Betriebsimmobilie war von der Schuldnerin angemietet.
Zum Zeitpunkt der Antragstellung beschäftigte die Schuldnerin 40 Mitarbeiter. Ein Betriebsrat war nicht vorhanden.
[...] Die Gesellschaft ist gemäß §§ 264a Abs. 1, 267 Abs. 1 HGB als kleine Kapitalgesellschaft & Co. KG einzustufen.
Die Schuldnerin verfügte zum Zeitpunkt der Antragstellung über einen laufenden Geschäftsbetrieb, welcher von der Eigenverwaltung ohne nennenswerte Einschränkungen fortgeführt wurde.
Auch nach der Insolvenzeröffnung wurde das Unternehmen für die Dauer von 2 Monaten fortgeführt.
Im Rahmen eines M&A-Prozesses wurden mögliche Interessenten angesprochen.
Nachdem die Verwertungshandlungen abgeschlossen waren, legte die Schuldnerin dem Gericht die Schlussrechnung vor.
Um die Einhaltung der insolvenzrechtlichen Pflichten sicherzustellen, hat die eigenverwaltende Schuldnerin bzw. ihre Geschäftsleitung ein Beratungsunternehmen hinzugezogen, die das gesamte Insolvenzverfahren begleitet hat.
Mit Schriftsatz vom 18.02.2026 beantragte der Sachwalter die Festsetzung seiner Vergütung.
Da dieses Insolvenzverfahren aufgrund eines Antrages vom 04.10.2023 eingeleitet wurde, sind die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Sachwalters nach den Regelungen der InsVV in der Fassung dieses Tages zu bestimmen.
B.
Berechnungsmasse
Grundlage für die Berechnung ist der Vergütung des Sachwalters ist der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung der eigenverwaltenden Schuldnerin gemäß § 281 Abs. 3 S. 2 InsO bezieht.
Nach Auswertung der Schlussrechnung ist die Berechnungsmasse für die Vergütung des Sachwalters mit 967.537,08 € festzustellen.
C.
Regelvergütung
Die Vergütung beträgt in der Regel 60 vom Hundert der für den Insolvenzverwalter bestimmten Vergütung (§ 12 Abs. 1 InsVV).
Der Regelsatz der Vergütung des Sachwalters beträgt demnach ... EUR.
D.
Zu- und Abschläge
I.
Zuschläge
1.
Betriebsfortführung
Der Sachwalter beantragt eine Erhöhung seiner Vergütung für die Begleitung der Unternehmensfortführung.
Auch im gesamten Zeitraum des eröffneten Eigenverwaltungsverfahrens, d. h. über einen Zeitraum von 2 Monaten, wurde das Unternehmen der Schuldnerin ohne Einschränkungen in vollem Umfang fortgeführt.
Zwar ist die Unternehmensfortführung typisch für die Eigenverwaltung, dennoch führt sie entsprechend § 3 Abs. 1 Buchst. b InsVV zu einem Zuschlag, wenn die Masse nicht entsprechend größer geworden ist.
Mit Blick auf die Vorarbeiten als vorläufiger Sachwalter im Eröffnungsverfahren ist ein Zuschlag von 10 % angemessen und ausreichend.
Aus der Betriebsfortführung hat sich kein Überschuss ergeben, sodass die an sich gebotene Vergleichsrechnung entfällt.
2.
Übertragende Sanierung/M&A-Prozess
Ferner begehrt der Antragsteller eine Erhöhung seiner Vergütung für die Prüfung des Sanierungskonzepts und für seinen Arbeitsaufwand im Zusammenhang mit den Sanierungsmaßnahmen.
Bei den Bemühungen um eine Sanierung hat der Sachwalter im Rahmen seiner Überwachungs- und Kontrolltätigkeit die entsprechenden Tätigkeiten der Eigenverwaltung zukunftsorientiert beratend zu begleiten und kann dafür einen Zuschlag verlangen (BGH, Beschluss vom 21.07.2016 - IX ZB 70/14).
Die Berücksichtigung der Erhöhungstatbestandes "Sanierungsmaßnahmen" mit dem beantragten Faktor 0,15 (= 15 %) ist nicht zu beanstanden.
II.
Abschläge
Der Antragsteller war bereits im Eröffnungsverfahren als vorläufiger Sachwalter bestellt. Die Arbeitsersparnis im Rahmen der Überwachung der Betriebsfortführung ist bereits bei der Bemessung des Erhöhungstatbestandes "Unternehmensfortführung" berücksichtigt worden.
Weitere Anhaltspunkte für den Ansatz von Vergütungsabschlägen bietet das Verfahren nicht.
E.
Gesamtbetrachtung/Gesamtschau
Mit Blick auf die Tätigkeit des Antragstellers im Eröffnungsverfahren als vorläufiger Sachwalter und angesichts der hohen Berechnungsgrundlage, ist im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung ein Zuschlagfaktor von 0,25 angezeigt.
Es ergibt sich ein Gesamtvergütungssatz von 85 %. Für den festgestellten Arbeitsaufwand des Antragstellers als Sachwalter ist damit die festgesetzte Vergütung angemessen und gerechtfertigt.
Für die Festsetzung ergibt sich nachfolgende Berechnung:
[...]
Beantragt wird dagegen eine Vergütung von ... €.
Da eine Vergütungsfestsetzung ohne entsprechenden Antrag unzulässig ist, kann das festsetzende Gericht nicht über den Antrag hinausgehen (§ 4 InsO, § 308 Abs. 1 S. 1 ZPO.
Festzusetzen ist daher die beantragte Vergütung von ... €.
F.
Auslagen
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2, 3 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der Sachwalter nach §§ 12 Abs. 3, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 175,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Sachwalter hat pauschal abgerechnet.
Der beantragte Pauschbetrag von ... € ist festzusetzen.
Außerdem sind dem Sachwalter die Kosten für die im Auftrag des Insolvenzgerichts durchgeführten Zustellungen zu erstatten.
Für insgesamt 175 berücksichtigungsfähige Zustellungen ergeben sich Zustellungskosten i.H.v. ... €.
G.
Umsatzsteuer
Zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen ist ein Betrag in Höhe der vom Sachwalter zu zahlenden Umsatzsteuer festzusetzen (§ 7 InsVV).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Detmold statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 300,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Detmold, Heinrich-Drake-Straße 3, 32756 Detmold einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Die Veröffentlichung der zugrundeliegenden Entscheidung erfolgt auszugsweise.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold, Zimmer Nr. 205, eingesehen werden.
10 IN 161/23
Amtsgericht Detmold, 29.07.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 10 IN 161/23 · Meßner GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Detmold
- Insolvenzgericht
- Detmold
- Aktenzeichen
- 10 IN 161/23
- Wirksam am
- 15.04.2026
- Registerbezug
- Lemgo, HRA 1560
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRA 1560 eingetragenen Meßner GmbH & Co. KG, Gewerbegebiet Echternhagen 7, 32689 Kalletal, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 396 eingetragene Meßner Verwaltungs GmbH, Gewerbegebiet Echternhagen 7, 32689 Kalletal, diese vertreten durch die Liquidatoren Ernst-Günther Meßner, Michael Meßner und Claudia Meßner
Geschäftszweig: Die Herstellung und der Vertrieb von Spezialarmaturen und Spezialpumpen u. a.
Sachwalter: Rechtsanwalt Martin Schmidt, Gildestraße 11 a, 32760 Detmold
wird angeordnet:
Nachrangige Gläubiger der Schuldnerin (§ 39 InsO) werden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 29.05.2026 bei dem Sachwalter, Rechtsanwalt Martin Schmidt, Gildestraße 11 a, 32760 Detmold, schriftlich anzumelden.
Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Bei der Anmeldung sind der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben, zugleich ist auf den Nachrang hinzuweisen und die dem Gläubiger zustehende Rangstelle zu bezeichnen.
Die Tabelle mit den angemeldeten Forderungen und die Anmeldungsunterlagen werden spätestens ab dem 09.06.2026 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle Amtsgerichts Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold, Zimmer Nr. 205, niedergelegt.
Die Prüfung der Forderungen erfolgt im schriftlichen Verfahren (§ 177 Abs. 2 InsO). Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, ist der 30.06.2026. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
10 IN 161/23
Amtsgericht Detmold, 15.04.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 10 IN 161/23 · Meßner GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Detmold
- Insolvenzgericht
- Detmold
- Aktenzeichen
- 10 IN 161/23
- Wirksam am
- 25.03.2025
- Registerbezug
- Lemgo, HRA 1560
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRA 1560 eingetragenen Meßner GmbH & Co. KG, Gewerbegebiet Echternhagen 7, 32689 Kalletal, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 396 eingetragene Meßner Verwaltungs GmbH, Gewerbegebiet Echternhagen 7, 32689 Kalletal, diese vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Ernst-Günther Meßner, Herrn Michael Meßner und Frau Claudia Meßner
Geschäftszweig: Die Herstellung und der Vertrieb von Spezialarmaturen und Spezialpumpen u. a.
Sachwalter: Rechtsanwalt Martin Schmidt, Gildestraße 11 a, 32760 Detmold
wird angeordnet:
Die nachträglich angemeldeten und noch nicht geprüften Forderungen einschließlich der Änderungen früherer Anmeldungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft (§ 177 Abs. 1 InsO).
Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO) entspricht, ist der 24.04.2025. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die zugehörigen Urkunden sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold, Zimmer Nr. 205, niedergelegt.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, erhalten keinen Auszug aus der Tabelle bzw. keine Benachrichtigung (§ 179 Abs. 3 S. 3 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
10 IN 161/23
Amtsgericht Detmold, 24.03.2025
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 10 IN 161/23 · Meßner GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Detmold
- Insolvenzgericht
- Detmold
- Aktenzeichen
- 10 IN 161/23
- Wirksam am
- 19.04.2024
- Registerbezug
- Lemgo, HRA 1560
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRA 1560 eingetragenen Meßner GmbH & Co. KG, Gewerbegebiet Echternhagen 7, 32689 Kalletal, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 396 eingetragene Meßner Verwaltungs GmbH, Gewerbegebiet Echternhagen 7, 32689 Kalletal, diese vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Ernst-Günther Meßner, Herrn Michael Meßner und Frau Claudia Meßner
Geschäftszweig: Die Herstellung und der Vertrieb von Spezialarmaturen und Spezialpumpen u. a.
Sachwalter: Rechtsanwalt Martin Schmidt, Gildestraße 11 a, 32760 Detmold
wird angeordnet:
Die nachträglich angemeldeten und noch nicht geprüften Forderungen einschließlich der Änderungen früherer Anmeldungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft (§ 177 Abs. 1 InsO).
Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO) entspricht, ist der 13.05.2024. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die zugehörigen Urkunden sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold, Zimmer Nr. 205, niedergelegt.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, erhalten keinen Auszug aus der Tabelle bzw. keine Benachrichtigung (§ 179 Abs. 3 S. 3 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
10 IN 161/23
Amtsgericht Detmold, 18.04.2024
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 10 IN 161/23 · Meßner GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Detmold
- Insolvenzgericht
- Detmold
- Aktenzeichen
- 10 IN 161/23
- Wirksam am
- 03.01.2024
- Registerbezug
- Lemgo, HRA 1560
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRA 1560 eingetragenen Meßner GmbH & Co. KG, Gewerbegebiet Echternhagen 7, 32689 Kalletal, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 396 eingetragene Meßner Verwaltungs GmbH, Gewerbegebiet Echternhagen 7, 32689 Kalletal, diese vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Ernst-Günther Meßner, Herrn Michael Meßner und Frau Claudia Meßner
Geschäftszweig: Die Herstellung und der Vertrieb von Spezialarmaturen und Spezialpumpen u. a.
wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 01.01.2024, um 10:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 04.10.2023 bei Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin.
Es wird Eigenverwaltung angeordnet. Die Schuldnerin ist berechtigt, unter der Aufsicht des Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen (§§ 270 - 285 InsO).
Zum Sachwalter wird ernannt Rechtsanwalt Martin Schmidt, Gildestraße 11 a, 32760 Detmold.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 06.02.2024 unter Beachtung des § 174 InsO beim Sachwalter anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Sachwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts der Schuldnerin über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird (Berichtstermin) und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Prüfungstermin) ist am
Mittwoch, 06.03.2024, 10:00 Uhr,
im Gebäude des Amtsgerichts Detmold, Gerichtsstraße 6, 32756 Detmold, Erdgeschoss, Sitzungssaal 12 (Nebengebäude).
Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über
- die Person des Sachwalters,
- die Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des Gläubigerausschusses (§ 68 InsO),
und gegebenenfalls über die nachfolgend bezeichneten Gegenstände:
- die Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
- die Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- die Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),
- Entscheidung über besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Schuldnerin (§ 160 InsO); insbesondere:
- die Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin,
- die Veräußerung des Warenlagers im Ganzen,
- die Veräußerung eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand,
- die Veräußerung einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll,
- die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde,
- die Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- die Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
- die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO)
- und unter Umständen zur Anhörung über eine Verfahrenseinstellung mangels Masse (§ 207 InsO).
Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil (Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen der Schuldnerin als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen werden spätestens ab dem 15.02.2024 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold, Zimmer Nr. 205 niedergelegt.
Der Sachwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin/dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
10 IN 161/23
Detmold, 01.01.2024
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRA 1560 HRA 1560: Meßner GmbH & Co. KG, Kalletal, Echternhagen 7, 32689 Kalletal. Berichtigung zur Geschäftsanschrift: Gewerbegebiet Echternhagen 7, 32689 Kalletal.
HRA 1560 HRA 1560: Meßner GmbH & Co. KG, Industriebedarf, Kalletal, Echternhagen 7, 32689 Kalletal. Neue Firma: Neue Firma: Meßner GmbH & Co. KG. Nach Firmenänderung. Persönlich haftender Gesellschafter: Meßner Verwa…
HRA 1560 HRA 1560: Meßner GmbH & Co. KG, Industriebedarf, Kalletal, Echternhagen 7, 32689 Kalletal. Prokura erloschen: Meßner, Claudia, Kalletal, *XX.XX.XXXX; Meßner, Michael, Lauenburg, *XX.XX.XXXX.
HRA 1560 HRA 1560: Meßner GmbH & Co. KG, Industriebedarf, Kalletal, Echternhagen 7, 32689 Kalletal. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 29.12.2015 sowie de…
HRA 1560 Meßner GmbH & Co. KG, Industriebedarf, Kalletal, Echternhagen 7, 32689 Kalletal.Geschäftsanschrift: Echternhagen 7, 32689 Kalletal. Einzelprokura wurde erteilt: Meßner, Claudia, Kalletal, *XX.XX.XXXX und Meß…
Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.