HRA 202638
Merkle & Biskup OHG
aktuell 11 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Sitz: Sulingen
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Registerdaten
- Sitz
- Sulingen
- Datenstand
- 2024-05-15
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
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Diese Übersicht zeigt ausschließlich Registerdokumente und Angaben, die in unserem lokalen Archiv vorliegen.
Chronologischer Auszug
Tabellarische Entwicklung aller Eintragungen auf dem Registerblatt.
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Registerbekanntmachungen zu diesem Registerblatt.
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Bekanntmachungen und Ereignisse
Insolvenzbekanntmachung 15 IN 61/19 · Merkle & Biskup OHG · Insolvenzgericht Syke
- Insolvenzgericht
- Syke
- Aktenzeichen
- 15 IN 61/19
- Wirksam am
- 07.10.2026
- Registerbezug
- Walsrode, HRA 202638
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Syke - Insolvenzabteilung-, Dienstgebäude: Amtshof 2, 28857 Syke, Postanschrift: Amtshof 2, 28857 Syke; Postfach 11 65, 28845 Syke einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Syke - Insolvenzabteilung-, Dienstgebäude: Amtshof 2, 28857 Syke, Postanschrift: Amtshof 2, 28857 Syke; Postfach 11 65, 28845 Syke ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Syke, 07.10.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung 15 IN 61/19 · Merkle & Biskup OHG · Insolvenzgericht Syke
- Insolvenzgericht
- Syke
- Aktenzeichen
- 15 IN 61/19
- Wirksam am
- 15.04.2025
- Registerbezug
- Walsrode, HRA 202638
Das Schlussverzeichnis liegt für die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Syke aus. Auf die Fristen der §§ 189, 194 InsO wird verwiesen. Angezeigt durch Rechtsanwalt Lothar Plumhof als Insolvenzverwalter
Amtsgericht Syke, den 15.04.2025
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung 15 IN 61/19 · Merkle & Biskup OHG · Insolvenzgericht Syke
- Insolvenzgericht
- Syke
- Aktenzeichen
- 15 IN 61/19
- Wirksam am
- 07.03.2025
- Registerbezug
- Walsrode, HRA 202638
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
EUR
Mehrvergütung gemäß § 1 II 1 InsVV
EUR
um 60 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 18.11.2024 ,berichtigt bzw. ergänzt am 19.02.2025, beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt zunächst:
Massebestand zur IE
17.363,52 EUR
Einnahmen
+ 680.639,06 EUR
abzgl. Aus- und Absonderungen
- 100.099,81 EUR
abzgl. Kosten der Betriebsfortführung
- 231.890,96 EUR
abzgl. eigene Rechtsanwaltsgebühren
- 2.231,25 EUR
zzgl. Vorsteuererstattung aus Vergütung vorl. IV
+ 1.374,90 EUR
Zwischensumme
365.155,46 EUR
Davon abzuziehen sind die Feststellungskosten in Höhe von 644,00 EUR. Gemäß Rechtsprechung des BGH hat der Verwalter die Wahl, ob er die zur Masse geflossenen Feststellungsbeiträge zur Berechnungsgrundlage hinzuzieht oder ob er die Sondervergütung gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 InsVV in Anspruch nimmt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23.10.2008 - IX ZB 157/05 Rn. 4; v. 17.4.2013 - IX ZB 141/11, Rn. 2; v. 10.10.2013 - IX ZB 169/11, Rn. 3). Da der Verwalter in diesem Fall die Sondervergütung gewählt hat, waren die vereinnahmten Feststellungsbeträge in abzuziehen.
Somit Zwischensumme: 364.511,46 EUR
Hinzuzurechnen ist die Vorsteuer, die aus der Vergütungsfestsetzung zur Masse erstattet wird, und zwar in der Höhe, die sich aus der ohne Vorsteuererstattung berechneten Vergütung ergibt (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015, Az. IX ZB 9/13). Diese beträgt auf Grund der anderweitigen Festsetzungen 12.386,77 EUR.
II.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.
Der Insolvenzverwalter hat mit Absonderungsrechten belastete Gegenstände in Höhe von 16.100,00 EUR verwertet, wodurch Feststellungskosten in Höhe 644,00 EUR vereinnahmt wurden. Auf die zutreffende Berechnung des Insolvenzverwalters wird Bezug genommen. Da die hälftigen Feststellungskosten geringer sind, ist dieser Betrag in Höhe von 322,00 EUR als Mehrvergütung der Regelvergütung zuzurechnen.
Die einfache Regelvergütung beträgt somit EUR.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die nachfolgenden Zuschläge nur auf die Regelvergütung ohne Mehrvergütung errechnen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 2021 - IX ZB 85/19 -).
III.
Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Insolvenzverwalters wird gemäß § 63 Abs. 1 Satz 3 InsO durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen. Nach § 3 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung durch Zuschläge zu erhöhen oder durch Abschläge zu vermindern, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des Insolvenzverwalters es erfordern. Maßgebend ist, ob die Bearbeitung den Insolvenzverwalter stärker oder schwächer als in entsprechenden Insolvenzverfahren allgemein üblich in Anspruch genommen hat, also der real gestiegene oder gefallene Arbeitsaufwand, (Haarmeyer/Mock, 5. Auflage, § 3 InsVV, Rdn. 9; siehe BGH, Beschluss vom 08.03.2012, IX ZB 162/11).
Das Gericht hält in diesem Fall unter Berücksichtigung aller Umstände dieses Verfahrens den von dem Insolvenzverwalter angesetzten Gesamtzuschlag in Höhe von 60% für angemessen.
Der von dem Insolvenzverwalter angesetzte Zuschlag für die Durchführung der Betriebsfortführung ist gerechtfertigt. Der Insolvenzverwalter hat den Betrieb mit 14 Mitarbeitern über einen Zeitraum von 3 Monaten fortgeführt. Dabei wurde der Betrieb vom Insolvenzverwalter alle 2 Tage aufgesucht und die bestehenden Aufträge geprüft und Gespräche mit Mitarbeitern geführt.In Anbetracht der beabsichtigten übertragenen Sanierung und damit einhergehend dem Erhalt der Arbeitsplätze war unbedingt dafür Sorge zu tragen, dass der Geschäftsbetrieb nicht zum Erliegen kam. Dies gestaltete sich aufgrund der stets präsenten Problematik der fehlenden Liquidität problematisch und forderte eine genaue Kalkulation der unbedingt erforderlichen Ausgaben sowie die Ermittlung und Durchsetzung von Einsparmöglichkeiten. Sämtliche Bestellungen und Auftragsannahmen wurden vom Insolvenzverwalter überprüft und soweit möglich die Freigabe oder soweit erforderlich gegenüber Lieferanten die Kostenübernahme erklärt. Zu den weiteren Einzelheiten wird auf den Antrag verwiesen. Unter Berücksichtigung der Größe des Unternehmens und des Umfanges ist der Zuschlag in Höhe von 40% gerechtfertigt. Der Insolvenzverwalter hat eine Vergleichsrechnung durchgeführt, auf Grund derer ein Zuschlag in Höhe von 37,52 % verbleibt.
Hinsichtlich der übertragenden Sanierung hält das Gericht den von dem Insolvenzverwalter weiter beantragten Zuschlag in Höhe von 50 % für angemessen. Es liegt in der Natur der Sache, dass ein Verkauf eines schuldnerischen Unternehmens zu einer Vielzahl zusätzlichen Tätigkeiten führt, die in einem gewöhnlichen Insolvenzverfahren nicht zum Tragen kommen. Der Insolvenzverwalter hat umfangreich dargetan, dass ihn die Bemühungen um die Veräußerung und der Vollzug des Kaufvertrags erheblich in Anspruch genommen haben. Die Verhandlungen um die zu übernehmenden materiellen und immateriellen Gegenstände sowie die Bedingungen waren rechtlich komplex, besonders arbeits- und zeitintensiv und erforderten eine Vielzahl an persönlichen und telefonischen Gesprächen. Bis zur endgültigen und letztlich erfolgreichen übertragenen Sanierung und dem Erhalt sämtlicher Arbeitsplätze waren zahlreiche neue Fassungen des Vertrages zu erstellen, da von der Übernehmerin immer wieder neue Anmerkungen und Änderungsanregungen vorgelegt wurden, welche zu prüfen, diskutieren und teilweise aufzunehmen waren. Zu den weiteren Einzelheiten wird auf den Antrag des Verwalters und die diversen Berichte in der Insolvenzakte Bezug genommen. Für umfangreiche Vertragsverhandlungen wie in diesem konkreten Fall ist ein Zuschlag von bis zu 100% gerechtfertigt (vgl. Keller: Vergütung im Insolvenzverfahren, 4. Auflage, § 5 Ziffer 196), so dass der hier beantragte Zuschlag angemessen erscheint.
Gemäß ständiger Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs ist regelmäßig ein Abschlag auf die Vergütung des endgültigen Insolvenzverwalters vorzunehmen, wenn ein vorläufiger Insolvenzverwalter eingesetzt wurde (BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2021 - IX ZB 42/20 -, Rz. 19ff. ). Bei der Bemessung der Höhe des Abschlags nach § 3 Abs. 2 Buchst. a) hält das Gericht in diesem Fall den von dem Insolvenzverwalter angesetzten Abschlag in Höhe von 10 % für die "allgemeinen" Entlastungen für angemessen und auch ausreichend (vgl. dazu auch Graeber/Graeber: § 3; Rz. 303a), 304).
Allerdings sind die einzelnen Zu- und Abschläge nicht einfach zusammenzurechnen, sondern es ist eine Gesamtschau unter Berücksichtigung sämtlicher Überschneidungen im Verfahren vorzunehmen. Der Insolvenzverwalter hat im Rahmen der Gesamtschau einen Zuschlag in Höhe von 60% angesetzt, den das Gericht für nachvollziehbar und gerechtfertigt hält.
IV.
Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von 772,80 EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die 276 erfolgten Zustellungen sind je Zustellung 2,80 EUR zu erstatten.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Syke - Insolvenzabteilung-, Dienstgebäude: Amtshof 2, 28857 Syke, Postanschrift: Amtshof 2, 28857 Syke; Postfach 11 65, 28845 Syke einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Syke - Insolvenzabteilung-, Dienstgebäude: Amtshof 2, 28857 Syke, Postanschrift: Amtshof 2, 28857 Syke; Postfach 11 65, 28845 Syke einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Syke, 06.03.2025
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung 15 IN 61/19 · Merkle & Biskup OHG · Insolvenzgericht Syke
- Insolvenzgericht
- Syke
- Aktenzeichen
- 15 IN 61/19
- Wirksam am
- 20.11.2024
- Registerbezug
- Walsrode, HRA 202638
Amtsgericht Syke, 19.11.2024
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 15 IN 61/19 · Merkle & Biskup OHG · Insolvenzgericht Syke
- Insolvenzgericht
- Syke
- Aktenzeichen
- 15 IN 61/19
- Wirksam am
- 25.10.2022
- Registerbezug
- Walsrode, HRA 202638
Die Anmeldeunterlagen sowie eventuell eingehende Widersprüche liegen bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus. Wird innerhalb der Frist gegen eine angemeldete Forderung kein Widerspruch erhoben, so gilt diese als festgestellt. Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung über das Ergebnis der Prüfung.
Amtsgericht Syke, 25.10.2022
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 15 IN 61/19 · Merkle & Biskup OHG · Insolvenzgericht Syke
- Insolvenzgericht
- Syke
- Aktenzeichen
- 15 IN 61/19
- Wirksam am
- 12.07.2019
- Registerbezug
- Walsrode, HRA 202638
OHG, Diepholzer Straße 80, 27232 Sulingen (AG Walsrode, HRA 202638), vertr. d.:
1. Jürgen Biskup, (persönlich haftende Gesellschafter), vertr. d.: 1.1.
Matthias Merkle, (persönlich haftende Gesellschafter), wird Termin zur
besonderen Gläubigerversammlung bestimmt auf Donnerstag, 25.07.2019, 09:00 Uhr,
Saal 16, Hauptgebäude, Amtshof 2, 28857 Syke. Tagesordnung: Beschlussfassung
der Gläubigerversammlung gemäß § 160 InsO über die von dem Insolvenzverwalter
beantragte Zustimmung zu dem Vertrag vom 10.07.2019 mit Herrn Jürgen Heinrich
Biskup.
Der Antrag und der Vertrag liegen zur Einsicht durch die Beteiligten auf der
Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts aus.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Zustimmung als erteilt gilt, wenn die
einberufene Gläubigerversammlung mangels anwesender Gläubiger beschlussunfähig
ist ( § 160 I InsO).
Amtsgericht Syke, 12.07.2019
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRA 202638 HRA 202638: Merkle & Biskup OHG, Sulingen, Diepholzer Straße 80, 27232 Sulingen. Die Gesellschaft ist aufgelöst.
Forderungsprüfung 15 IN 61/19 · Merkle & Biskup OHG · Insolvenzgericht Syke
- Insolvenzgericht
- Syke
- Aktenzeichen
- 15 IN 61/19
- Wirksam am
- 03.05.2019
- Registerbezug
- Walsrode, HRA 202638
27232 Sulingen (AG Walsrode, HRA 202638), vertr. d.: 1. Jürgen Biskup,
(persönlich haftende Gesellschafter), vertr. d.: 1.1. Matthias Merkle,
(persönlich haftende Gesellschafter), ist am 01.05.2019 um 10:00 Uhr das
Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Lothar Plumhof, Lindenstraße 1, 27232
Sulingen, Tel.: 04271 / 95 61 88 0, Fax: 04271 / 9561-885.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter unter
Beachtung des § 174 InsO bis zum 04.07.2019 anzumelden;
b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte
sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen.
Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der
Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu
bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für
den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden
aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter
zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Vor dem Insolvenzgericht werden folgende Termine abgehalten:
1. am: Donnerstag, 13.06.2019, 10:00 Uhr, Saal 16, Hauptgebäude, Amtshof 2,
28857 Syke eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch den
Insolvenzverwalter (Berichtstermin);
der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über
· die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
· die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines
Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
· die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus
selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
· Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
· eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung
von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
· den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B.
Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan,
· die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
· besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters
(§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der
Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus
freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen,
die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen
soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde,
Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit
erheblichem Streitwert,
· eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine
Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
· eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO),
· Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),
· eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO
ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung,
2. Eine Gläubigerversammlung, in der die angemeldeten Forderungen geprüft
werden (Prüfungstermin), wird vorerst nicht einberufen. Die Forderungen werden
im schriftlichen Verfahren geprüft (§ 5 InsO). Stichtag, der dem Prüfungstermin
entspricht ist der 25.07.2019. Bis zu diesem Tag kann der Feststellung
schriftlich widersprochen werden.
Nach Ablauf der Frist wird das Ergebnis der Prüfungen in die Tabelle
eingetragen.
Die Insolvenztabelle und die Anmeldungsunterlagen werden innerhalb des ersten
Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist ( 04.07.2019)
und dem vorstehend genannten Stichtag, zu dem die Forderungen schriftlich
geprüft werden ( 25.07.2019), liegt, in der Geschäftsstelle des
Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Hinweise:
Ø Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach
§ 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung
nicht beschlussfähig ist.
Ø Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht
benachrichtigt.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und
Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind
folgende:
Ø Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind,
werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der
Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht
eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten
Sicherungsmaßnahmen.
Ø Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat
nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen
und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des
Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der
sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5
Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen
Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden
soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Syke -
Insolvenzabteilung-, Dienstgebäude: Amtshof 2, 28857 Syke, Postanschrift:
Amtshof 2, 28857 Syke; Postfach 11 65, 28845 Syke einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt
sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen
sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den
Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g.
Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden
Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den
Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder
seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung
des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde
gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil
angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Syke, 02.05.2019
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 15 IN 61/19 · Merkle & Biskup OHG · Insolvenzgericht Syke
- Insolvenzgericht
- Syke
- Aktenzeichen
- 15 IN 61/19
- Wirksam am
- 02.05.2019
- Registerbezug
- Walsrode, HRA 202638
27232 Sulingen (AG Walsrode, HRA 202638), vertr. d.: 1. Jürgen Biskup,
(persönlich haftende Gesellschafter), vertr. d.: 1.1. Matthias Merkle,
(persönlich haftende Gesellschafter), ist am 01.05.2019 um 10:00 Uhr das
Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Lothar Plumhof, Lindenstraße 1, 27232
Sulingen, Tel.: 04271 / 95 61 88 0, Fax: 04271 / 9561-885.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter unter
Beachtung des § 174 InsO bis zum 04.07.2019 anzumelden;
b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte
sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen.
Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der
Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu
bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für
den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden
aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter
zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Vor dem Insolvenzgericht werden folgende Termine abgehalten:
1. am: Donnerstag, 13.06.2019, 10:00 Uhr, Saal 16, Hauptgebäude, Amtshof 2,
28857 Syke eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch den
Insolvenzverwalter (Berichtstermin);
der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über
· die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
· die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines
Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
· die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus
selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
· Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
· eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung
von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
· den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B.
Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan,
· die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
· besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters
(§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der
Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus
freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen,
die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen
soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde,
Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit
erheblichem Streitwert,
· eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine
Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
· eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO),
· Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),
· eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO
ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung,
2. Eine Gläubigerversammlung, in der die angemeldeten Forderungen geprüft
werden (Prüfungstermin), wird vorerst nicht einberufen. Die Forderungen werden
im schriftlichen Verfahren geprüft (§ 5 InsO). Stichtag, der dem Prüfungstermin
entspricht ist der 25.07.2019. Bis zu diesem Tag kann der Feststellung
schriftlich widersprochen werden.
Nach Ablauf der Frist wird das Ergebnis der Prüfungen in die Tabelle
eingetragen.
Die Insolvenztabelle und die Anmeldungsunterlagen werden innerhalb des ersten
Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist ( 04.07.2019)
und dem vorstehend genannten Stichtag, zu dem die Forderungen schriftlich
geprüft werden ( 25.07.2019), liegt, in der Geschäftsstelle des
Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Hinweise:
Ø Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach
§ 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung
nicht beschlussfähig ist.
Ø Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht
benachrichtigt.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und
Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind
folgende:
Ø Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind,
werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der
Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht
eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten
Sicherungsmaßnahmen.
Ø Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat
nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen
und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des
Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der
sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5
Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen
Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden
soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Syke -
Insolvenzabteilung-, Dienstgebäude: Amtshof 2, 28857 Syke, Postanschrift:
Amtshof 2, 28857 Syke; Postfach 11 65, 28845 Syke einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt
sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen
sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den
Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g.
Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden
Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den
Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder
seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung
des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde
gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil
angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Syke, 02.05.2019
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 15 IN 61/19 · Merkle & Biskup OHG · Insolvenzgericht Syke
- Insolvenzgericht
- Syke
- Aktenzeichen
- 15 IN 61/19
- Wirksam am
- 11.04.2019
- Registerbezug
- Walsrode, HRA 202638
Biskup OHG, Diepholzer Straße 80, 27232 Sulingen (AG Walsrode, HRA 202638),
vertr. d.: 1. Jürgen Biskup, (persönlich haftende Gesellschafter), vertr. d.:
1.1. Matthias Merkle, (persönlich haftende Gesellschafter), ist am 11.04.2019
um 11.45 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin
angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des
vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist
Rechtsanwalt Lothar Plumhof, Lindenstraße 1, 27232 Sulingen, Tel.: 04271 / 95
61 88 0, Fax: 04271 / 9561-885 bestellt worden.
Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung
des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde
angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung
(EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung
des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch
von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Syke -
Insolvenzabteilung-, Dienstgebäude: Amtshof 2, 28857 Syke, Postanschrift:
Amtshof 2, 28857 Syke; Postfach 11 65, 28845 Syke einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt
sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen
sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den
Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g.
Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden
Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den
Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder
seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung
des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde
gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil
angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Syke, 11.04.2019
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRA 202638 HRA 202638:Merkle & Biskup OHG, Sulingen, Diepholzer Straße 80, 27232 Sulingen.(Gegenstand des Untenehmens ist die Herstellung und der Handel mit Süßwaren.). Offene Handelsgesellschaft. Geschäftsanschrift: D…
Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.