HRB 30837
Mega Industriefertigungen GmbH
aktuell 6 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
An der Stadtgrenze 19-21, 31582 NienburgGeschäftsanschrift aus dem Handelsregister
Der Standort konnte in OpenStreetMap noch nicht eindeutig bestimmt werden.
Registerdaten
- Sitz
- Nienburg/Weser
- Rechtsform
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
- Letzte Eintragung
- 24.01.2017
- Datenstand
- 2025-09-28
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
Leitung und Vertretung
Hassan Özdemir
Nienburg
einzelvertretungsberechtigtmit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließenSüreyya Özdemir
Nienburg
einzelvertretungsberechtigtmit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließenAllgemeine Vertretungsregelung
- Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten.
Handelsregister
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Abrufstand 2025-09-28 Registerinformationen ansehenGegenstand des Unternehmens
Gegenstand des Unternehmens ist der Handel mit sowie die Be- und Verarbeitung von Kunststoff-, Form- und Metallteilen. Die Gesellschaft darf alle Maßnahmen treffen die geeignet sind, den Gesellschaftszweck zu fördern. Die Gesellschaft ist berechtigt, Zweigniederlassungen zu errichten, andere ihr ähnliche Unternehmen zu erwerben oder sich an solchen zu beteiligen. Gegenstand der Gesellschaft kann auch sein Organ im Rahmen eines steuerlichen Organschaftsverhältnisses zu sein. Die Gesellschafterversammlung kann die Geschäftsführung ermächtigen einen Ergebnisabführungsvertrag abzuschließen.
Öffentliche Registerangaben
Bekanntmachungen und Ereignisse
Vergütungsfestsetzung 15 IN 279/16 · Mega Industriefertigungen GmbH · Insolvenzgericht Syke
- Insolvenzgericht
- Syke
- Aktenzeichen
- 15 IN 279/16
- Wirksam am
- 23.07.2026
- Registerbezug
- Walsrode, HRB 30837
Das Schlussverzeichnis liegt für die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Syke aus. Auf die Fristen der §§ 189, 194 InsO wird verwiesen. Angezeigt durch Rechtsanwalt Dr. Jürgen Sander als Insolvenzverwalter
Amtsgericht Syke, den 22.07.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 15 IN 279/16 · Mega Industriefertigungen GmbH · Insolvenzgericht Syke
- Insolvenzgericht
- Syke
- Aktenzeichen
- 15 IN 279/16
- Wirksam am
- 23.07.2026
- Registerbezug
- Walsrode, HRB 30837
Mega Industriefertigungen GmbH, An der Stadtgrenze 19, 31582 Nienburg/Weser (AG Walsrode, HRB 30837), vertr. d.: 1. Hasan Özdemir, als GF der Mega Industriefertigungen GmbH, An der Stadtgrenze 19, 31582 Nienburg/Weser, (Geschäftsführer), 2. Süreyya Özdemir, als GF der Mega Industriefertigungen GmbH, An der Stadtgrenze 19, 31582 Nienburg/Weser, (Geschäftsführerin), wurde beschlossen: Termin zur besonderen Gläubigerversammlung erfolgt im schriftlichen Verfahren. Der Termin dient der Prüfung ggfs. nachträglich angemeldeter Forderungen, Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters, Erörterung der Schlussrechnung des vorläufigen Insolvenzverwalters, Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis .
Stellungnahmen, Einwendungen und Anträge zu den o.g. Tagesordnungspunkten sind schriftlich bis zum 21.09.2026 vorzubringen.
Der vollständige Beschluss mit Rechtsbehelfsbelehrung kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Syke, 22.07.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 15 IN 279/16 · Mega Industriefertigungen GmbH · Insolvenzgericht Syke
- Insolvenzgericht
- Syke
- Aktenzeichen
- 15 IN 279/16
- Wirksam am
- 23.07.2026
- Registerbezug
- Walsrode, HRB 30837
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 25 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 27.03.2026 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 244.150,54 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
Gemäß § 11 Abs. 3 InsVV sind Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters bei der Festsetzung der Vergütung zu berücksichtigen. Besonderen Umstände, welche die Tätigkeit erleichtert oder erschwert haben, sind durch Festsetzung von Zu- oder Abschlägen i.S.d. § 3 InsVV zu berücksichtigen (vgl. BGH Beschluss vom 18.12.2003, Az. IX ZB 50/03).
Das Gericht hält in diesem Fall unter Berücksichtigung aller Umstände dieses Verfahrens einen Gesamtzuschlag in Höhe von 25 % für angemessen. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat ausführlich dargelegt, dass die Bearbeitung der Arbeitnehmerbelange im Zeitraum der vorläufigen Verwaltung eine erhebliche Mehrarbeit als in herrkömmlichen Verfahren mit sich brachte. Der Insolvenzverwalter musste in diesem Fall arbeitsrechtliche Sachverhalte von 49 Arbeitnehmern bearbeiten, so dass grundsätzlich auch ein Zuschlag angezeigt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 25.10.2007, -IX ZB 55/06-). Der vorläufige Insolvenzverwalter hat nachvollziehbar dargelegt, dass die Arbeitnehmer umfassend über den Ablauf des Verfahrens und die individuellen Möglichkeiten des Insolvenzgeldes informiert wurden.Da die Geschäftsführer nicht in der Lage waren, hat er die Personal- und Buchhaltungsunterlagen gesichert. Um die konkrete Mitarbeiterzahl sowie Kreditoren- und Debitorenforderungen zu ermitteln, mussten die umfangreichen Unterlagen eingehend gesichtet werden.Er hat die Vorbereitung der Massenentlassungen, die Korrespondenz mit dem Betriebsrat und die Vorbereitungen der zu erstellenden Insolvenzgeldbescheinigungen übernommen. Die unter Berücksichtigung von § 111 BetrVG geplante bzw. bereits erfolgte Betriebsänderung, nämlich die Stilllegung des Betriebes und die daraus resultierenden Kündigungen sämtlicher Mitarbeiter/innen mussten mit dem Betriebsrat besprochen und erörtert werden. Zu den weiteren Einzelheiten wird auf den Antrag Bezug genommen.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Syke - Insolvenzabteilung-, Dienstgebäude: Amtshof 2, 28857 Syke, Postanschrift: Amtshof 2, 28857 Syke; Postfach 11 65, 28845 Syke einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Syke - Insolvenzabteilung-, Dienstgebäude: Amtshof 2, 28857 Syke, Postanschrift: Amtshof 2, 28857 Syke; Postfach 11 65, 28845 Syke einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Syke, 22.07.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 15 IN 279/16 · Mega Industriefertigungen GmbH · Insolvenzgericht Syke
- Insolvenzgericht
- Syke
- Aktenzeichen
- 15 IN 279/16
- Wirksam am
- 23.07.2026
- Registerbezug
- Walsrode, HRB 30837
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
EUR
um 35 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag abzüglich des bereits entnommenen Vorschusses in Höhe von EUR der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 27.03.2026 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt 281.694,92 EUR.
Hinzuzurechnen ist die Vorsteuer, die aus der Vergütungsfestsetzung zur Masse erstattet wird, und zwar in der Höhe, die sich aus der ohne Vorsteuererstattung berechneten Vergütung ergibt (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015, Az. IX ZB 9/13). Diese beträgt unter Berücksichtigung der bereits mit dem Vorschuss ausgezahlten Vorsteuer gemäß der nachvollziehbaren Berechnung des Insolvenzverwalters 2.698,93 EUR. Somit ergibt sich eine Berechnungsgrundlage in Höhe von 284.393,85 EUR.
II.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.
III.
Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Insolvenzverwalters wird gemäß § 63 Abs. 1 Satz 3 InsO durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen. Nach § 3 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung durch Zuschläge zu erhöhen oder durch Abschläge zu vermindern, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des Insolvenzverwalters es erfordern. Maßgebend ist, ob die Bearbeitung den Insolvenzverwalter stärker oder schwächer als in entsprechenden Insolvenzverfahren allgemein üblich in Anspruch genommen hat, also der real gestiegene oder gefallene Arbeitsaufwand, (Haarmeyer/Mock, 5. Auflage, § 3 InsVV, Rdn. 9; siehe BGH, Beschluss vom 08.03.2012, IX ZB 162/11).
Das Gericht hält in diesem Fall unter Berücksichtigung aller Umstände dieses Verfahrens einen Gesamtzuschlag in Höhe von 35 % für angemessen.
Der Insolvenzverwalter hat ausführlich dargelegt, dass die Bearbeitung der Arbeitnehmerangelegenheiten, die mangelnden Mitwirkung der Schuldnervertreter und die Bearbeitung der Gläubigerforderungen zu einer erheblichen Mehrarbeit als in herrkömmlichen Verfahren führte. Im Wesentlichen wurde die Massenentlassung weiter vorbereitet und unter erschwerten Bedingungen durchgeführt, da unklar war, ob der noch bestehende restliche Betriebsrat wirksam mitentscheiden kann. Die Buchhaltung und die Personalakten waren unsortiert und unvollständig, so dass die Erstellung der Insolvenzgeldbescheinigungen erschwert waren. Da gegen die beteiligten Schuldner-Vertreter Ansprüche geltend gemacht wurden, erfolgte keine direkte Zuarbeit mehr. Nachfragen über den eingeschalteten Prozessbevollmächtigten mussten mehrfach wiederholt werden, da die Rückmeldungen unvollständig waren.
Da die Buchhaltungsmitarbeiter erkrankt waren, kam es bei der Recherche der Gläubigerforderungen insbesondere hinsichtlich der bestehenden Drittrechte zu erheblicher Mehrarbeit.
Zu den weiteren Einzelheiten wird auf den Antrag Bezug genommen.
Unter Berücksichtigung eines Abschlags für die bereits durch den vorläufigen Insolvenzverwalter geleisteten Vor- und dadurch ersparten Arbeiten ist ein Gesamtzuschlag in Höhe von 35% gerechtfertigt.
IV.
Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von 291,20 EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die 104 erfolgten Zustellungen sind je Zustellung 2,80 EUR zu erstatten.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Syke - Insolvenzabteilung-, Dienstgebäude: Amtshof 2, 28857 Syke, Postanschrift: Amtshof 2, 28857 Syke; Postfach 11 65, 28845 Syke einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Syke - Insolvenzabteilung-, Dienstgebäude: Amtshof 2, 28857 Syke, Postanschrift: Amtshof 2, 28857 Syke; Postfach 11 65, 28845 Syke einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Syke, 22.07.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 30837 HRB 30837:Mega Industriefertigungen GmbH, Nienburg/Weser, Hüttenstraße 1 - 19, 31582 Nienburg.Geschäftsanschrift: An der Stadtgrenze 19-21, 31582 Nienburg.
HRB 30837 Mega Industriefertigungen GmbH, Nienburg/Weser, Hüttenstraße 1 - 19, 31582 Nienburg. Geschäftsanschrift: Hüttenstraße 1 - 19, 31582 Nienburg. Nicht mehr Geschäftsführer: Özdemir, Yasin, Nienburg, *XX.XX.XXXX.
Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.