HRA 5048
MEDZENTRUM Bad Brückenau GmbH & Co. KG
aktuell 7 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Europastraße 3, 35394 GießenGeschäftsanschrift aus dem Handelsregister
Der Standort konnte in OpenStreetMap noch nicht eindeutig bestimmt werden.
Registerdaten
- Sitz
- Gießen
- Rechtsform
- Kommanditgesellschaft
- Letzte Eintragung
- 04.06.2024
- Datenstand
- 2025-01-31
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
Leitung und Vertretung
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Gießen
Alexander Papsdorf
Buseck
Amir Baalbaki
Weimar
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- Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln.
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Handelsregister
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Bekanntmachungen und Ereignisse
Forderungsprüfung 6 IN 246/23 · MEDZENTRUM Bad Brückenau GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Gießen
- Insolvenzgericht
- Gießen
- Aktenzeichen
- 6 IN 246/23
- Wirksam am
- 16.07.2026
- Registerbezug
- Gießen, HRA 5048
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
MEDZENTRUM Bad Brückenau GmbH & Co. KG, Europastraße 3, 35394 Gießen (AG Gießen , HRA 5048),
vertreten durch:
dbp Projekt GmbH, Europastraße 3, 35394 Gießen, (persönlich haftende Gesellschafterin),
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Lautenschlägerstraße 24, 70173 Stuttgart,
wird für die bis zum 16.07.2026 nachträglich angemeldeten Forderungen gemäß § 177 Abs. 1 S. 1 InsO die Prüfung im schriftlichen Verfahren angeordnet. Die Anmeldeunterlagen sowie evtl. eingehende Widersprüche sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichtes niedergelegt. Widersprüche gegen die Forderungen müssen schriftlich bis spätestens 14.08.2026 bei Gericht eingegangen sein. Danach wird das Prüfungsergebnis in die Insolvenztabelle eingetragen.
Amtsgericht Gießen, 16.07.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 6 IN 246/23 · MEDZENTRUM Bad Brückenau GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Gießen
- Insolvenzgericht
- Gießen
- Aktenzeichen
- 6 IN 246/23
- Wirksam am
- 02.12.2025
- Registerbezug
- Gießen, HRA 5048
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
MEDZENTRUM Bad Brückenau GmbH & Co. KG, Europastraße 3, 35394 Gießen (AG Gießen , HRA 5048),
vertreten durch:
dbp Projekt GmbH, Europastraße 3, 35394 Gießen, (persönlich haftende Gesellschafterin),
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Lautenschlägerstraße 24, 70173 Stuttgart,
wird für die bis zum 02.12.2025 nachträglich angemeldeten Forderungen gemäß § 177 Abs. 1 S. 1 InsO die Prüfung im schriftlichen Verfahren angeordnet. Die Anmeldeunterlagen sowie evtl. eingehende Widersprüche sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichtes niedergelegt. Widersprüche gegen die Forderungen müssen schriftlich bis spätestens 13.01.2026 bei Gericht eingegangen sein. Danach wird das Prüfungsergebnis in die Insolvenztabelle eingetragen.
Amtsgericht Gießen, 02.12.2025
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 6 IN 246/23 · MEDZENTRUM Bad Brückenau GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Gießen
- Insolvenzgericht
- Gießen
- Aktenzeichen
- 6 IN 246/23
- Wirksam am
- 15.08.2025
- Registerbezug
- Gießen, HRA 5048
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
MEDZENTRUM Bad Brückenau GmbH & Co. KG, Europastraße 3, 35394 Gießen (AG Gießen , HRA 5048),
vertreten durch:
dbp Projekt GmbH, Europastraße 3, 35394 Gießen, (persönlich haftende Gesellschafterin),
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Lautenschlägerstraße 24, 70173 Stuttgart,
wird die Vergütung des vorläufigen Verwalters festgesetzt auf:
Dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Jan Markus Plathner, c/o RAe Brinkmann und Kollegen, Colmarer Straße 5, 60528 Frankfurt am Main, Tel.: 069/370022-0, Fax: 069/370022-111, E-Mail: frankfurt@brinkmann-partner.de wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e:
Der vorläufige Verwalter hat am 15.05.2025 (Antrag bei Gericht eingegangen am 02.06.2025) die Festsetzung einer Vergütung und Auslagen in Höhe von insgesamt EUR (brutto) beantragt. Am 30.06.2025 ist eine gerichtliche Zwischenverfügung ergangen. Daraufhin ist eine Stellungnahme vom 03.07.2025 bei Gericht eingegangen. Insoweit erfolgt die Festsetzung antragsgemäß.
Die vorläufige Verwaltung wurde mit Beschluss vom 28.12.2023 angeordnet und hat bis zum 01.06.2024 angedauert. Dem vorläufigen Verwalter steht daher eine Vergütung zu.
Ermittlung der verwalteten Masse, § 63 Abs. 3 InsO, § 11 Abs. 1 InsVV:
Bei der Berechnung der Vergütung wird von einer Masse in Höhe von EUR 2.989.842,96 ausgegangen.
Die Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist in § 63 Abs. 3 InsO und in § 11 InsVV geregelt.
Nach § 63 Abs. 3 S. 2 InsO i. V. m. § 11 Abs. 1 S. 2 InsVV ist als Berechnungsgrundlage das Vermögen anzunehmen, auf das sich die Tätigkeit des vorläufigen Verwalters während der vorläufigen Verwaltung erstreckt. Maßgebender Zeitpunkt der Wertermittlung ist nach § 63 Abs. 3 S. 3 InsO regelmäßig der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung.
Nach § 11 Abs. 1 S. 2 InsVV werden Gegenstände, die mit Aus- oder Absonderungsrechten belastet sind, nur dann dem Vermögen hinzugerechnet, wenn sich der vorläufige Verwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Eine bloß nennenswerte Befassung mit den Drittrechten reicht nicht aus. Dies ergibt sich auch aus dem Beschluss des BGH vom 18.12.2008, ZinsO 2009, Seite 495.
Bei der Bewertung der verwalteten Masse sind die allgemein gültigen Bewertungsgrundsätze, wie zum Beispiel gemäß §§ 252 HGB anzuwenden.
Sollte sich im eröffneten Verfahren herausstellen, dass die angesetzten Werte im Vergütungsbeschluss von den tatsächlichen Werten abweichen, kann der Beschluss unter Umständen noch nachträglich korrigiert werden. Eine nachträgliche Korrektur kann erfolgen, wenn durch eine fehlerhafte Bewertung der Gegenstände im Vergütungsbeschluss der ermittelte Wert der Gesamtmasse mehr als 20 % von dem tatsächlichen Wert abweicht, § 63 Abs. 3 S. 4 InsO. Diesen Umstand muss der Insolvenzverwalter dem Gericht spätestens mit der Vorlage der Schlussrechnung anzeigen, § 11 Abs. 2 InsVV.
Liegen im Zeitpunkt der Vergütungsfestsetzung genauere Erkenntnisse hinsichtlich des Verkehrswertes vor, braucht diese Schätzung nicht mehr zu erfolgen, sondern es ist der tatsächliche Verkehrswert anzusetzen. Dies ist auch geschehen im Beschluss des BGH vom 08.07.2004 (Rpfl. 04, Seite 64 f).
Die Berechnungsgrundlage wurde entsprechend den obigen Ausführungen ermittelt.
Die Berechnungsgrundlage setzt sich aus folgenden Einzelwerten zusammen:
1.
Wert der Immobilie
2.015.000,00 EUR
2.
Sonstige Einnahmen
974.842,96 EUR
GESAMT:
2.989.842,96 EUR
Zu 1: Hierbei handelt es sich um den Wert der Immobilie, die sich im Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung in der Masse befunden hat. Nach Aussage des vorläufigen Verwalters wurde die Immobilie nach Eröffnung des Verfahrens für einen Kaufpreis von 2.015.000,00 EUR veräußert. Anstatt des im Gutachten zur Eröffnung angesetzten Schätzwertes ist daher der tatsächliche Veräußerungswert in die Berechnungsgrundlage aufzunehmen. Die Immobilie war in voller Höhe mit Absonderungsrechten belastet. Aufgrund einer Verwertungsvereinbarung ist der Masse ein freier Anteil in Höhe von 46.500,00 EUR (= 3% von 2.015.000,00 EUR) entstanden.
Im vorliegenden Fall ist jedoch nicht lediglich der Wert ohne Drittrechte in Höhe von 46.500,00 EUR, sondern der Wert einschließlich der Drittrechte in Höhe von 2.015.000,00 EUR in die Berechnungsgrundlage einzubeziehen, weil insoweit eine erhebliche Befassung stattgefunden hat. Im vorliegenden Fall hat eine Mietverwaltung stattgefunden. Mieten wurden eingezogen und im Wege einer sogenannten kalten Zwangsverwaltung verbucht. Es wurden teilweise Mietminderungen vereinbart und es wurden einzelne Reparaturen veranlasst. Zur Definition einer sogenannten "erheblichen Befassung" wird auf Graeber/Graeber, Onlinekommentar zu InsVV, www.insvv-online.de, § 11, Rn. 141 sowie auf BGH, Beschluss vom 10.03.2021, Az. IX ZB 51/19, Rn. 23 Bezug genommen.
Zu 2: Hierbei handelt es sich um die während des vorläufigen Verfahrens realisierten tatsächlichen Einnahmen. Diese ergeben sich aus der mit dem Vergütungsantrag eingereichten Summen- und Saldenliste, Sachkonten 4005 01, 4030 01 und 4284 01.
Regelsatz nach § 10, 2 InsVV:
Gemäß § 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für den endgültigen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR .
Bruchteil, § 11 InsVV:
Der vorläufige Verwalter erhält nach § 63 Abs. 3 S. 2 InsO in der Regel 25 % der Vergütung nach § 2 InsVV.
Erhöhungen / Herabsetzungen des Bruchteils nach § 11 InsVV:
Nach § 11 Abs. 3 InsVV ist Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Verwalters bei der Vergütungsfestsetzung zu berücksichtigen. Der Regelsatz von 25 % kann daher im Einzelfall erhöht oder gemindert werden.
Folgende Erhöhungen werden festgesetzt:
10,67% wegen der Häuserverwaltung / kalte Zwangsverwaltung
In seinem ursprünglichen Antrag hatte der vorläufige Verwalter diesbezüglich die Festsetzung einer Erhöhung von 35% beantragt. Dies hat er damit begründet, dass er mit der Absonderungsgläubigerin eine sogenannte kalte Zwangsverwaltung bezüglich der Betriebsimmobilie vereinbart und diese auch durchgeführt hat.
Maßgeblich für die vergütungsrechtliche Behandlung einer kalten Zwangsverwaltung ist der Beschluss des BGH vom 14.07.2016 (Az. IX ZB 31/14). Demnach ist grundsätzlich das Festsetzen eines Zuschlags möglich, weil es sich hierbei um eine zulässige Tätigkeit des Insolvenzverwalters handelt.
Die Voraussetzungen zum Festsetzen eines Zuschlags liegen grundsätzlich vor. Denn diese Tätigkeit führte unzweifelhaft zu einer erheblichen Mehrbelastung in der Tätigkeit des vorläufigen Verwalters. Bei der festzusetzenden Zuschlagshöhe ist nach Ansicht des Gerichts jedoch auch zu berücksichtigen, dass der Immobilienwert ohne Abzug der Drittrechte in der Berechnungsgrundlage aufgenommen worden ist. Hätte die Häuserverwaltung (für die ein Zuschlag beantragt worden ist) nicht stattgefunden, hätte eine ganz erhebliche Befassung mit der Immobilie nicht vorgelegen. Zur Definition einer "erheblichen Befassung" wird insoweit Bezug genommen auf den Beschluss des BGH vom 10.06.2021, Az. IX ZB 51/19, Rn. 23. Dies hätte dazu geführt, dass in die Berechnungsgrundlage nur die nicht mit Drittrechten belastete Masse aufzunehmen wäre. Dies wären die sonstigen Einnahmen in Höhe von 974.842,96 EUR zzgl. des Anteils, der aufgrund der nach Verfahrenseröffnung verwerteten Immobilie der Masse verbleibt 60.450,00 EUR (3% von 2.015.000,00 EUR). Die Berechnungsgrundlage ohne Drittrechte beträgt demnach 1.035.292,96 EUR. Ohne die getätigte Häuserverwaltung hätte die Berechnungsgrundlage somit lediglich 1.035.292,96 EUR betragen. Durch die Häuserverwaltung wurde die Berechnungsgrundlage (und damit auch die Regelvergütung) bereits erhöht. Nach BGH, a.a.O, Rn. 39 "ist für einen Zuschlag im Eröffnungsverfahren stets zu prüfen, ob der festgestellte erhebliche Mehraufwand für den vorläufigen Verwalter bereits aus anderen Gründen vergütet worden ist. Dies kann insbesondere im Hinblick auf § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV der Fall sein. Bestehen an Vermögensgegenständen Aus- oder Absonderungsrechte, führt eine erhebliche Befassung des vorläufigen Verwalters mit diesen Vermögensgegenständen dazu, dass sich die Berechnungsgrundlage um den durch Aus- oder Absonderungsrechte belasteten Wert erhöht. Insoweit erhält der vorläufige Insolvenzverwalter eine Vergütung für den aus der erheblichen Befassung mit dem Vermögensgegenstand entstandenen Aufwand. Da nach der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung vergütungsrelevante Umstände nicht doppelt berücksichtigt werden dürfen, können solche über die Erhöhung der Berechnungsgrundlage vergütete Tätigkeiten nicht mehr herangezogen werden, um einen Zuschlag zu rechtfertigen."
Nach Ansicht des Gerichts kann hier allenfalls ein Zuschlag angesetzt werden, der gedeckelt ist durch den ungekürzten Zuschlag auf die Berechnungsgrundlage ohne Drittrechte (ähnlich wie bei einer Betriebsfortführung; dies ergibt sich mittelbar aus BGH, a.a.O, Rn. 40).
Ein vorläufiger Verwalter würde bei einer Berechnungsgrundlage von 1.035.292,96 EUR (ohne Drittrechte) bei einem Zuschlag von 35% eine Vergütung in Höhe von EUR erhalten. Dies ist die Maximalvergütung, die für die Häuserverwaltung festgesetzt werden darf. Die Regelvergütung des vorläufigen Verwalters bei der Berechnungsgrundlage mit Drittrechten (2.989.842,96 EUR) beträgt EUR. Um die oben genannte Maximalvergütung zu erreichen, ist ein Zuschlag darauf in Höhe von 10,67% festzusetzen. Der vorläufige Verwalter erklärte sich nach der gerichtlichen Zwischenverfügung vom 30.06.2025 in seiner Stellungnahme vom 07.07.2024 mit einer entsprechenden Vorgehensweise einverstanden.
Der Zuschlag wegen der Häuserverwaltung bzw. der kalten Zwangsverwaltung wird daher auf 10,67 % festgesetzt.
20% wegen der Konzernverflechtungen
Die Schuldnerin war in eine Gruppe mehrerer Unternehmen eingebunden. Zwischen den einzelnen Gesellschaften gab es Leistungsbeziehungen, die aufwendig aufgearbeitet werden mussten. Zahlreiche weitere Gesellschaften hatten ebenfalls Insolvenzantrag gestellt. Teilweise waren diese Gesellschaften führungslos. Dies alles führte zu einer erheblichen Mehrbelastung des vorläufigen Verwalters, die durch das Festsetzen eines Zuschlags zu vergüten ist. Nach Haarmeyer/Wutzke/Förster, Kommentar zur InsVV, 4. Auflage, § 3, Rn. 78, Stichwort "Konzernverflechtung" ist in diesem Zusammenhang das Festsetzen eines Zuschlags von bis zu 50% möglich. Antragsgemäß wird daher der vom vorläufigen Verwalter begehrte Zuschlag in Höhe von 20% festgesetzt.
Es werden 25 % der Vergütung für den endgültigen Verwalter zuzüglich einer Erhöhung von 30,67 % angesetzt. Dem vorläufigen Verwalter steht demnach eine Vergütung in Höhe des Bruchteils von 55,67% der nach § 2 InsVV ermittelten Regelvergütung zu.
Nach dem Beschluss des BGH vom 12.05.2011, ZinsO 2011, Seite 1128 muss nicht zwingend - wie hier geschehen - jeder Zuschlagsgrund getrennt entschieden werden. Allerdings muss in jedem Fall bei der Bestimmung des Gesamtzuschlags eine Angemessenheitsbetrachtung unter Gesamtwürdigung aller Umstände des Falles erfolgen. Der zuvor aus der Summe der Einzelzuschläge ermittelte Gesamtzuschlag erscheint auch unter der Gesamtwürdigung des Falles als nicht überhöht.
55,67% aus EUR ergeben EUR.
Auslagen, §§ 10, 8 InsVV
Die Auslagen sind gesondert festzusetzen. Es wurde die Pauschale nach § 8 Abs. 3 InsVV beantragt, die 15% der Regelvergütung, höchstens jedoch 350,00 EUR je begonnenen Monat beträgt.
Die Pauschale wurde auf den Maximalbetrag von EUR für 6 angefangene Monate festgesetzt.
Umsatzsteuer, §§ 10, 7 InsVV:
Nach § 7 InsVV sind auf die Vergütung und die Auslagen die Umsatzsteuer festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Gießen, Gutfleischstraße 1, 35390 Gießen einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Gießen, Gutfleischstraße 1, 35390 Gießen einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Hinweise:
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Die Veröffentlichung erfolgt aufgrund § 64 Abs. 2 InsO und dem Beschluss des BGH vom 14.12.2017 (Az. IX ZB 65/16). Demnach ist der komplette Beschluss einschließlich Angabe der Berechnungsgrundlage öffentlich bekannt zu machen. Lediglich die festgesetzten Beträge dürfen nicht bekannt gemacht werden.
Amtsgericht Gießen, 14.08.2025
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 6 IN 246/23 · MEDZENTRUM Bad Brückenau GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Gießen
- Insolvenzgericht
- Gießen
- Aktenzeichen
- 6 IN 246/23
- Wirksam am
- 18.11.2024
- Registerbezug
- Gießen, HRA 5048
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
MEDZENTRUM Bad Brückenau GmbH & Co. KG, Europastraße 3, 35394 Gießen (AG Gießen , HRA 5048),
vertreten durch:
dbp Projekt GmbH, Europastraße 3, 35394 Gießen, (persönlich haftende Gesellschafterin),
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Lautenschlägerstraße 24, 70173 Stuttgart,
ist Termin zur besonderen Gläubigerversammlung bestimmt worden auf Mittwoch, 04.12.2024, 14:00 Uhr, Saal 107, 1. OG, Gebäude A, Gutfleischstraße 1, 35390 Gießen
Tagesordnung:
Beschlussfassung nach § 160 InsO (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen) hinsichtlich der Verwertung des im Erbbaurechtsgrundbuch von Bad Brückenau beim Amtsgericht Bad Kissingen, Blatt 7490 sowie Blatt 7220, BVNr. 37, Flurstück 1692/4 eingetragenen Erbbaurechts zu einem Kaufpreis in Höhe von € 2.000.000,00 netto
Hinweis:
Ist die Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig, gilt die Zustimmung nach § 160 InsO als erteilt (§ 160 Abs. 1 S. 3 InsO)
Amtsgericht Gießen, 18.11.2024
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 6 IN 246/23 · MEDZENTRUM Bad Brückenau GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Gießen
- Insolvenzgericht
- Gießen
- Aktenzeichen
- 6 IN 246/23
- Wirksam am
- 03.06.2024
- Registerbezug
- Gießen, HRA 5048
Über das Vermögen der
MEDZENTRUM Bad Brückenau GmbH & Co. KG, Europastraße 3, 35394 Gießen (AG Gießen , HRA 5048), vertr. d.: 1. dbp Projekt GmbH, Europastraße 3, 35394 Gießen, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Gunnar Volkers, (Geschäftsführer),
ist am 01.06.2024 um 10:10 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Dr. Jan Markus Plathner, c/o RAe Brinkmann und Kollegen, Colmarer Straße 5, 60528 Frankfurt am Main, Tel.: 069/370022-0, Fax: 069/370022-111, E-Mail: frankfurt@brinkmann-partner.de .
Insolvenzforderungen sind bis zum 14.08.2024 unter Beachtung des § 174 InsO bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.
Sicherungsrechte an beweglichen Sachen oder Rechten der Schuldnerin sind gegenüber dem Insolvenzverwalter mitzuteilen, Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin sind an den Insolvenzverwalter zu erfüllen (§ 28 InsO).
Das Verfahren wird mündlich durchgeführt. Berichts- und Prüfungstermin am Mittwoch, 04.09.2024, 11:00 Uhr, Saal 107, 1. OG, Gebäude A, Gutfleischstraße 1, 35390 Gießen, in dem die angemeldeten Forderungen geprüft werden sowie zur eventuellen Beschlussfassung über:
- Wirksamkeit der Erklärung des Insolvenzverwalters über die Freigabe der schuldnerischen selbständigen Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO)
- Wahl eines anderen Insolvenzverwalters (§ 57 InsO)
- Umfang der Zwischenrechnungslegung des Insolvenzverwalters (§ 66 Abs. 3 InsO)
- Wahl bzw. Beibehaltung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
- Gewährung von Unterhalt aus der Masse (§§ 100, 101 InsO)
- Bestimmung zur Hinterlegung oder Anlegung der Insolvenzmasse (§ 149 InsO)
- Entscheidung über die Fortführung des Geschäftsbetriebes sowie Beauftragung des Insolvenzverwalters zur Ausarbeitung eines Insolvenzplanes (§ 157 InsO)
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert
- Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO)
- eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO)
Ist die Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig, gilt die Zustimmung hinsichtlich der Beschlussfassung nach § 160 InsO als erteilt.
Die Insolvenztabelle und die Anmeldungen werden innerhalb der gesetzlichen Fristen des § 175 Abs. 1 S. 2 InsO auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt, § 179 Abs. 3 S. 3 InsO.
Der vollständige Beschluss einschließlich der Rechtsmittelbelehrung kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Gießen, den 03.06.2024
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 6 IN 246/23 · MEDZENTRUM Bad Brückenau GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Gießen
- Insolvenzgericht
- Gießen
- Aktenzeichen
- 6 IN 246/23
- Wirksam am
- 28.12.2023
- Registerbezug
- Gießen, HRA 5048
In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der
MEDZENTRUM Bad Brückenau GmbH & Co. KG, Europastraße 3, 35394 Gießen (AG Gießen , HRA 5048),
vertreten durch:
1. dbp Projekt GmbH, Europastraße 3, 35394 Gießen, (persönlich haftende Gesellschafterin),
vertreten durch:
1.1. Gunnar Volkers, (Geschäftsführer),
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Lautenschlägerstraße 24, 70173 Stuttgart,
ist am 28.12.2023 um 12:51 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Jan Markus Plathner, c/o RAe Brinkmann und Kollegen, Colmarer Straße 5, 60528 Frankfurt am Main, Tel.: 069/370022-0, Fax: 069/370022-111, E-Mail: frankfurt@brinkmann-partner.de bestellt worden.
Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Der Antragstellerin wurde verboten, ohne Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters Forderungen einzuziehen, sie abzutreten oder auf andere Weise darüber zu verfügen oder Anlage-, Umlauf- oder sonstiges Eigentum zu veräußern, verpfänden oder in sonstiger Weise zu belasten. Die Verfügungsbefugnis über bestehende Arbeitsverhältnisse obliegt weiterhin der Antragstellerin; die Begründung, Änderung und Beendigung bestehender Arbeitsverhältnisse bedürfen der Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters (Zustimmungsvorbehalt).
Der vorläufige Insolvenzverwalter wurde ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Antragstellerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegen zu nehmen Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung wurden gem. § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 lnsO untersagt, bereits eingeleitete Maßnahmen wurden einstweilen eingestellt - soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Gießen, Gutfleischstraße 1, 35390 Gießen einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Gießen, 28.12.2023
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRA 5048 HRA 5048: MEDZENTRUM Bad Brückenau GmbH & Co. KG, Gießen, Europastraße 3, 35394 Gießen. (Der Erwerb von Grundstücksflächen / Grundstücksteilflächen in Bad Brückenau im Landkreis Bad Kissingen, die Entwicklun…
Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.