VR 8747

Medienwerkstattinitiative M E W I

Amtsgericht Frankfurt am Main · Hessen

aktuell 9 Ereignisse und Bekanntmachungen

Standort

Sitz: Frankfurt am Main

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Registerdaten

Sitz
Frankfurt am Main
Datenstand
2024-12-18
Quelle
Handelsregister

Handelsregister

Verfügbare Registerinformationen

Stand 2024-12-18

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Öffentliche Registerangaben

Bekanntmachungen und Ereignisse

9
Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 810 IN 525/19 M-1-8 · Medienwerkstattinitiative M E W I · Insolvenzgericht Frankfurt am Main
Insolvenzgericht
Frankfurt am Main
Aktenzeichen
810 IN 525/19 M-1-8
Wirksam am
12.03.2026
Registerbezug
Frankfurt am Main, VR 8747
810 IN 525/19 M-1-8 Das Insolvenzverfahren Medienwerkstattinitiative M E W I, Bolongarostraße 97, 65929 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, VR 8747),
vertreten durch:
1. Werner Rosmaity, (Vorstand),
2. Michael Jöckel, (Vorstand),
3. Paul Alexandru Dumitrascu, (Vorstand),

wird aufgehoben, nachdem die Schlussverteilung vollzogen ist, § 200 Abs. 1 InsO.

Rechtsbehelfsbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.

Insolvenzgericht Frankfurt am Main, den 10.03.2026

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 810 IN 525/19 M-1-8 · Medienwerkstattinitiative M E W I · Insolvenzgericht Frankfurt am Main
Insolvenzgericht
Frankfurt am Main
Aktenzeichen
810 IN 525/19 M-1-8
Wirksam am
08.08.2025
Registerbezug
Frankfurt am Main, VR 8747
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen Medienwerkstattinitiative MEWI, Bolongarostraße 97, 65929 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, VR 8747), hat das Insolvenzgericht der Schlussverteilung zugestimmt. Im Rang § 38 InsO sind Forderungen in Höhe von 85.552,24 € festgestellt. Verfügbar sind derzeit 55.278,73 € abzüglich noch zu bedienender Massekosten und Masseschulden.
Das Verzeichnis der zu berücksichtigenden Forderungen ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter dem Aktenzeichen 810 IN 525/19 M-1-8 zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Amtsgericht Frankfurt am Main - Insolvenzgericht -, den 07.08.2025

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung 810 IN 525/19 M-1-8 · Medienwerkstattinitiative M E W I · Insolvenzgericht Frankfurt am Main
Insolvenzgericht
Frankfurt am Main
Aktenzeichen
810 IN 525/19 M-1-8
Wirksam am
29.07.2025
Registerbezug
Frankfurt am Main, VR 8747
Amtsgericht Frankfurt am Main
22.07.2025
- Insolvenzgericht -
810 IN 525/19 M-1-8

B e s c h l u s s

In dem Insolvenzverfahren

Medienwerkstattinitiative M E W I, Bolongarostraße 97, 65929 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, VR 8747),
vertreten durch:
1. Werner Rosmaity, Frankfurt am Main, (Vorstand),
2. Michael Jöckel, Offenbach am Main, (Vorstand),
3. Paul Alexandru Dumitrascu, "derzeit unbekannten Aufenthalts", (Vorstand),

werden für die Insolvenzverwalterin festgesetzt:

Vergütung EUR XXX
Auslagen EUR XXX
Umsatzsteuer EUR XXX
Summe EUR XXX

Der bereits gewährte und aus der Masse entnommene Vorschuss in Höhe von XXX € ist auf die festgesetzte Vergütung anzurechnen.

Gründe:

Aus der maßgeblichen Masse von EUR XXX errechnet sich zunächst die Regelvergütung von EUR XXX

Die im Zuge der vorläufigen Insolvenzverwaltung geleisteten Vorarbeiten rechtfertigen die Herabsetzung der Regelvergütung um 5 % auf die dann ausreichend und angemessene Gesamtvergütung von netto EUR XXX

Antragsgemäß sind Auslagenpauschale sowie die jeweiligen Umsatzsteuerbeträge festzusetzen gewesen, §§ 1, 2, 7 u. 8 InsVV.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 810 IN 525/19 M-1-8 · Medienwerkstattinitiative M E W I · Insolvenzgericht Frankfurt am Main
Insolvenzgericht
Frankfurt am Main
Aktenzeichen
810 IN 525/19 M-1-8
Wirksam am
09.04.2025
Registerbezug
Frankfurt am Main, VR 8747
810 IN 525/19 M-1-8 - In dem Insolvenzverfahren Medienwerkstattinitiative M E W I, Bolongarostraße 97, 65929 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, VR 8747),
vertreten durch:
1. Werner Rosmaity, Wielandstraße 30, 60318 Frankfurt am Main, (Vorstand),
2. Michael Jöckel, Hermann-Steinhäuser-Straße 37, 63065 Offenbach am Main, (Vorstand),
3. Paul Alexandru Dumitrascu, "derzeit unbekannten Aufenthalts", (Vorstand), wird die Prüfung der bis zum 23.06.2025 nachträglich angemeldeten, nicht nachrangigen Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet, § 177 I 2 InsO.
Die Insolvenzverwalterin, die Gläubiger und der Schuldner können bis zum 07.07.2025 gegen die Höhe, den Grund oder den Rang einer zu prüfenden Forderung bei dem hiesigen Insolvenzgericht schriftlich Widerspruch erheben.
Die Anmeldeunterlagen sowie eventuell eingehende Widersprüche liegen bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Soweit innerhalb der Widerspruchsfrist gegen eine nachgemeldete Forderung kein Widerspruch erhoben wird, gilt diese als festgestellt.
Insolvenzgericht Frankfurt am Main, 07.04.2025

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 810 IN 525/19 M-1-8 · Medienwerkstattinitiative M E W I · Insolvenzgericht Frankfurt am Main
Insolvenzgericht
Frankfurt am Main
Aktenzeichen
810 IN 525/19 M-1-8
Wirksam am
06.04.2023
Registerbezug
Frankfurt am Main, VR 8747
Amtsgericht Frankfurt am Main
03.04.2023
- Insolvenzgericht -
810 IN 525/19 M-1-8

B e s c h l u s s

In dem Insolvenzverfahren

Medienwerkstattinitiative M E W I, Bolongarostraße 97, 65929 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, VR 8747),
vertreten durch:
1. Werner Rosmaity, Frankfurt am Main, (Vorstand),
2. Michael Jöckel, Offenbach am Main, (Vorstand),
3. Paul Alexandru Dumitrascu, Frankfurt am Main, (Vorstand),

werden für die vorläufige(n) Insolvenzverwalterin festgesetzt:

Vergütung: EUR XXX
Auslagenpauschale: EUR XXX
Umsatzsteuer: EUR XXX
Summe: EUR XXX

Gründe:

Aus der zugrunde zu legenden Bemessungsgrundlage von EUR 20.758,23 errechnet sich unter Anwendung der maßgeblichen Regelsätze zunächst die Vergütung des endgültigen Insolvenzverwalters in Höhe von EUR XXX. Aus diesem Betrag steht der vorläufigen Insolvenzverwalterin allerdings nur ein Bruchteil zu, der regelmäßig 1/4 beträgt und in diesem Verfahren als angemessen und ausreichend anzusehen ist.Antragsgemäß erhält die vorläufige Insolvenzverwalterin die Auslagenpauschale und die auf Vergütung und Pauschale entfallende Umsatzsteuer festgesetzt; § 63 Abs. 3 InsO, §§ 10, 11, 2, 7 und 8 InsVV.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem bei dem o. g. Gericht einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 810 IN 525/19 M-1-8 · Medienwerkstattinitiative M E W I · Insolvenzgericht Frankfurt am Main
Insolvenzgericht
Frankfurt am Main
Aktenzeichen
810 IN 525/19 M-1-8
Wirksam am
30.03.2022
Registerbezug
Frankfurt am Main, VR 8747
810 IN 525/19 M-1-8 - In dem Insolvenzverfahren Medienwerkstattinitiative M E W I, Bolongarostraße 97, 65929 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, VR 8747),
vertreten durch:
1. Werner Rosmaity, (Vorstand),
2. Michael Jöckel, (Vorstand),
3. Paul Alexandru Dumitrascu, (Vorstand),
wird die Prüfung der bis zum 13.06.2022 nachträglich angemeldeten, nicht nachrangigen Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet, § 177 I 2 InsO.
Die Insolvenzverwalterin, die Gläubiger und der Schuldner können bis zum 28.06.2022 gegen die Höhe, den Grund oder den Rang einer zu prüfenden Forderung bei dem hiesigen Insolvenzgericht schriftlich Widerspruch erheben.
Die Anmeldeunterlagen sowie eventuell eingehende Widersprüche liegen bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Soweit innerhalb der Widerspruchsfrist gegen eine nachgemeldete Forderung kein Widerspruch erhoben wird, gilt diese als festgestellt.
Insolvenzgericht Frankfurt am Main, 28.03.2022

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 810 IN 525/19 M-1-8 · Medienwerkstattinitiative M E W I · Insolvenzgericht Frankfurt am Main
Insolvenzgericht
Frankfurt am Main
Aktenzeichen
810 IN 525/19 M-1-8
Wirksam am
30.09.2019
Registerbezug
Frankfurt am Main, VR 8747
810 IN 525/19 M-1-8 : Am 24.09.2019 um 12:45 Uhr ist das Insolvenzverfahren
Medienwerkstattinitiative M E W I, Bolongarostraße 97, 65929 Frankfurt am Main
(AG Frankfurt am Main, VR 8747),

vertreten durch:

1. Werner Rosmaity, (Vorstand),

2. Michael Jöckel, (Vorstand),

3. Paul Alexandru Dumitrascu, (Vorstand), eröffnet worden.
Insolvenzverwalterin: Rechtsanwältin Julia Kappel-Gnirs, Goldsteinstraße 114,
60528 Frankfurt am Main, Tel.: 069/913092-0, Fax: 069/913092-30, Internet:
www.HERMANN-LAW.COM

Das schriftliche Verfahren ist angeordnet, § 5 II InsO.

Die Gläubiger werden aufgefordert Anmeldungen bei der Insolvenzverwalterin
vorzunehmen. Anmeldefrist: 25.11.2019

Einwendungen bzw. Widersprüche gegen Forderungsanmeldungen sowie ggf. folgende
Anträge sind bis zum 09.12.2019 schriftlich bei dem hiesigen Insolvenzgericht,
Geb. F, Klingerstr. 20, Frankfurt/M. vorzubringen:

· Wahl eines anderen Insolvenzverwalters (§ 57 InsO)

· Wahl eines Gläubigerausschusses

· Entscheidungen über die Vornahme von besonders bedeutsamen
Rechtshandlungen (§ 160 InsO)

· Entscheidung über die Fortführung des schuldnerischen Unternehmens

· gegebenenfalls Entscheidungen über die in den §§ 66
(Rechnungslegung), 100 (Unterhalt aus der Insolvenzmasse), 149 (Änderung der
Hinterlegungsstelle), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte) InsO
bezeichneten Angelegenheiten

Nach fruchtlosem Ablauf der vorgenannten Frist gelten Zustimmungen nach
§ 160 InsO als erteilt und sämtliche rechtzeitig angemeldeten Forderungen als
festgestellt.

Amtsgericht Frankfurt am Main, 26.09.2019

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 810 IN 525/19 M-1-8 · Medienwerkstattinitiative M E W I · Insolvenzgericht Frankfurt am Main
Insolvenzgericht
Frankfurt am Main
Aktenzeichen
810 IN 525/19 M-1-8
Wirksam am
02.08.2019
Registerbezug
Frankfurt am Main, VR 8747
810 IN 525/19 M: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen des
Medienwerkstattinitiative M E W I, Bolongarostraße 97, 65929 Frankfurt am Main
(AG Frankfurt am Main, VR 8747), vertr. d.: 1. Werner Rosmaity, (Vorstand), 2.
Michael Jöckel, (Vorstand), 3. Paul Alexandru Dumitrascu, (Vorstand), ist der
vorläufigen Insolvenzverwalterin zusätzlich zu der am 02.07.2019 um 10:01 Uhr
angeordneten vorläufigen Verwaltung die Einzelermächtigung zur Vornahme
bestimmter Handlungen für die Insolvenzmasse erteilt worden. Der Beschluss ist
für die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Frankfurt am Main
einsehbar.

Amtsgericht Frankfurt am Main, 02.08.2019

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 810 IN 525/19 M-1-8 · Medienwerkstattinitiative M E W I · Insolvenzgericht Frankfurt am Main
Insolvenzgericht
Frankfurt am Main
Aktenzeichen
810 IN 525/19 M-1-8
Wirksam am
02.07.2019
Registerbezug
Frankfurt am Main, VR 8747
810 IN 525/19 M: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen des
Medienwerkstattinitiative M E W I, Bolongarostraße 97, 65929 Frankfurt am Main
(AG Frankfurt am Main, VR 8747), vertr. d.: 1. Werner Rosmaity, (Vorstand), 2.
Michael Jöckel, (Vorstand), 3. Paul Alexandru Dumitrascu, (Vorstand), ist am
02.07.2019 um 10:01 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Schuldnerin
angeordnet worden. Verfügungen der Schuldnerin sind nur mit Zustimmung der
vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam. Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin
ist Rechtsanwältin Julia Kappel-Gnirs, Goldsteinstraße 114, 60528 Frankfurt am
Main, Tel.: 069/913092-0, Fax: 069/913092-30, Internet: www.HERMANN-LAW.COM
bestellt worden.

Amtsgericht Frankfurt am Main, 02.07.2019

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.