HRB 517457

MediCordis - Gesellschaft zur Betreibung von Medizinischen Versorgungszentren mbH

Amtsgericht Jena · Thüringen

aktuell 8 Ereignisse und Bekanntmachungen

Standort

Sitz: Altenburg

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Registerdaten

Sitz
Altenburg
Datenstand
2024-03-30
Quelle
Handelsregister

Handelsregister

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Stand 2024-03-30

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Veröffentlichungen

Registerbekanntmachungen zu diesem Registerblatt.

Zum Zeitstrahl

Öffentliche Registerangaben

Bekanntmachungen und Ereignisse

8
Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung 8 IN 364/25 · MediCordis - Gesellschaft zur Beitreibung von Medizinischen Versorgungszentren mbH · Insolvenzgericht Gera
Insolvenzgericht
Gera
Aktenzeichen
8 IN 364/25
Wirksam am
28.10.2026
Registerbezug
Jena, HRB 517457
8 IN 364/25

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

MediCordis - Gesellschaft zur Betreibung von Medizinischen Versorungszentren mbH, Johann-Sebastian-Bach-Straße 2, 04600 Altenburg, vertreten durch den Geschäftsführer Volker Pauli
Registergericht: Amtsgericht Jena Register-Nr.: HRB 517457
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Mulansky + Kollegen Rechtsanwälte GmbH, Lortzingstraße 35, 01307 Dresden, Gz.: 060386-25/THM/KD

Das Verfahren wird nach rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans zum Ablauf des 31.10.2026 aufgehoben.
Die Gerichtskosten, die Vergütung des vorläufigen Sachwalters und die Vergütung des Sachwalters wurden beglichen. Dies wurde durch Zahlungsnachweise belegt.
Amtsgericht Gera - Insolvenzgericht - 27.10.2026

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung 8 IN 364/25 · MediCordis - Gesellschaft zur Beitreibung von Medizinischen Versorgungszentren mbH · Insolvenzgericht Gera
Insolvenzgericht
Gera
Aktenzeichen
8 IN 364/25
Wirksam am
14.10.2026
Registerbezug
Jena, HRB 517457
8 IN 364/25

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

MediCordis - Gesellschaft zur Betreibung von Medizinischen Versorungszentren mbH, Johann-Sebastian-Bach-Straße 2, 04600 Altenburg, vertreten durch den Geschäftsführer Volker Pauli
Registergericht: Amtsgericht Jena Register-Nr.: HRB 517457
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Mulansky + Kollegen Rechtsanwälte GmbH, Lortzingstraße 35, 01307 Dresden, Gz.: 060386-25/THM/KD

1. Die Vergütung und die Auslagen des Rechtsanwalts Marcello Di Stefano, Magdeburger Allee 4, 99086 Erfurt, für die Tätigkeit als Sachwalter werden wie folgt festgesetzt:

Betrag in EUR
Betrag in EUR
Vergütung

zuzüglich 19,00 % Umsatzsteuer

Vergütung insgesamt

Auslagen

zuzüglich 19,00 % Umsatzsteuer

Auslagen insgesamt

Gesamtbetrag Vergütung und Auslagen

2. Die Entnahme der Vergütung und der Auslagen aus der Insolvenzmasse wird gestattet.

Gründe
I.
Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß §§ 12a, 3 ff. InsVV.
Mit Beschluss vom 25.11.2025 wurde der Antragssteller zum vorläufigen Sachwalter bestellt. Mit Beschluss vom 01.02.2026 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der Antragssteller zum Sachwalter bestellt. Im Abstimmungstermin vom 09.09.2026 wurde der Insolvenzplan in der Fassung vom 01.09.2026 von den Gläubigern angenommen und sodann mit Beschluss vom 09.09.2026 bestätigt.
Mit Schriftsatz vom 25.09.2026 hat der vorläufige Sachwalter die Festsetzung der Vergütung beantragt. Dabei legt er eine Berechnungsmasse in Höhe von 1.657.374,40 € zugrunde. Ausgehend hiervon beantragt er, den Bruchteil der Regelvergütung sowie einen Zuschlag in Höhe von 90 %, mithin eine erhöhte Vergütung in Höhe von € festzusetzen.
Der Schuldnerin wurde Gelegenheit zur Stellungnahme zum Vergütungsantrag gewährt. Sie erklärte, mit dem Vergütungsantrag einverstanden zu sein.
II.
Die Vergütung ist im beantragten Umfang festzusetzen.
1.
Gemäß § 1 Abs. 1 S. 2 InsVV ist die Vergütung, wenn das Verfahren - wie hier - nach Bestätigung eines Insolvenzplans aufgehoben werden soll, nach dem Schätzwert der Masse zur Beendigung des Verfahrens zu berechnen. Die Schätzung hat auf der Basis nachvollziehbarer und objektiver Grundlagen zu erfolgen, wobei u.a. auf das Sachverständigungsgutachten und die Berichte des Verwalters zurückgegriffen werden kann. Allerdings sind auch nachträgliche Veränderungen zu berücksichtigen.
Es ist ein Vermögenswert von 1.657.374,40 € zugrundezulegen. Dieser Vermögenswert ist auch bei Berücksichtigung der eingereichten Summen- und Saldenlisten sowie dem Sachverständigengutachten und dem 1. Bericht zur Eigenverwaltung nachvollziehbar. Auf die Ausführungen des Insolvenzverwalters im Antrag vom 25.09.2026 wird im Übrigen Bezug genommen.
2.
Der Sachwalter hat nach § 12 Abs. 1 InsVV Anspruch auf 60 % der Regelvergütung des Insolvenzverwalters. Ausgehend von einem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert von 1.657.374,40 EUR beträgt die Vergütung gem. § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) EUR (Regelvergütung). Die Grundvergütung des Sachwalters beträgt demnach €.
3.
Der vom Insolvenzverwalter beantragte Zuschlag von 90 % war zu gewähren.
Nach § 3 Abs. 1 InsVV ist eine den Regelsatz übersteigende Vergütung festzusetzen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des Insolvenzverwalters es erfordern. So liegt der Fall hier.
Die Schuldnerin erbringt ärztlich und nichtärztliche Tätigkeiten auf dem Gebiet der ambulanten privatärztlichen und vertragsärztlichen Versorgung. Sie betreibt 18 Arztpraxen vor allem in Thüringen und Sachsen und beschäftigt über 130 Arbeitnehmer. Der Betrieb wurde bei einer voraussichtlichen Verfahrensaufhebung zum 31.10.2026 über ca. neun Monate fortgeführt. Aufgrund des umfangreichen Geschäftsbetriebs war auch die Überwachung des Geschäftsbetriebs sowie der zugrundeliegenden Kalkulationen mit einem deutlich über dem Regelfall liegenden Mehraufwand verbunden. Schließlich war ferner eine intensive Prüfung und Beratung im Zusammenhang mit der Sanierung der Schuldnerin im Wege des Insolvenzplanverfahrens erforderlich. Demnach liegen mehrere Gründe nach § 3 Abs. 1 InsVV vor. Außerdem ergibt sich der Umfang und die Schwierigkeit der Geschäftsführung auch aus den vorstehend genannten, nicht in § 3 Abs. 1 InsVV normierten Umständen. Ein Zuschlag in Höhe von 90 % ist daher angemessen. Auf die Ausführungen des Sachwalters im Antrag vom 25.09.2026 wird Bezug genommen.
4.
An Auslagen wurde die Pauschale von 15 % -unter Beachtung der Höchstgrenze des §§ 12 Abs. 3, 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV- festgesetzt. Ferner sind die aufgrund der Beauftragung nach § 8 Abs. 3 InsVV angefallenen Zustellkosten zu erstatten.
5.
Die Umsatzsteuer war in der derzeit gültigen Höhe von 19 % gem. § 7 InsVV hinzuzusetzen.
Amtsgericht Gera - Insolvenzgericht - 12.10.2026

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung 8 IN 364/25 · MediCordis - Gesellschaft zur Beitreibung von Medizinischen Versorgungszentren mbH · Insolvenzgericht Gera
Insolvenzgericht
Gera
Aktenzeichen
8 IN 364/25
Wirksam am
14.10.2026
Registerbezug
Jena, HRB 517457
8 IN 364/25

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

MediCordis - Gesellschaft zur Betreibung von Medizinischen Versorungszentren mbH, Johann-Sebastian-Bach-Straße 2, 04600 Altenburg, vertreten durch den Geschäftsführer Volker Pauli
Registergericht: Amtsgericht Jena Register-Nr.: HRB 517457
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Mulansky + Kollegen Rechtsanwälte GmbH, Lortzingstraße 35, 01307 Dresden, Gz.: 060386-25/THM/KD

1. Die Vergütung und die Auslagen des Rechtsanwalts Marcello Di Stefano, Magdeburger Allee 4, 99086 Erfurt, für die Tätigkeit als vorläufiger Sachwalter werden wie folgt festgesetzt:

Betrag in EUR
Betrag in EUR
Vergütung

zuzüglich 19,00 % Umsatzsteuer

Vergütung insgesamt

Auslagen

zuzüglich 19,00 % Umsatzsteuer

Auslagen insgesamt

Gesamtbetrag Vergütung und Auslagen

2. Die Entnahme der Vergütung und der Auslagen aus der Insolvenzmasse wird gestattet.

Gründe
I.
Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß §§ 12a, 3 ff. InsVV.

Mit Beschluss vom 25.11.2025 wurde der Antragssteller zum vorläufigen Sachwalter bestellt. Mit Beschluss vom 01.02.2026 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der Antragssteller zum Sachwalter bestellt. Mit Schriftsatz vom 25.09.2026 hat der vorläufige Sachwalter die Festsetzung der Vergütung beantragt. Dabei legt er eine Berechnungsmasse in Höhe von 1.723.515,36 € zugrunde. Ausgehend hiervon beantragt er, den Bruchteil der Regelvergütung sowie einen Zuschlag in Höhe von 72 %, mithin eine erhöhte Vergütung in Höhe von 68.005,59 € festzusetzen. Den Zuschlag in Höhe von 72 % begründet der vorläufige Sachwalter im Wesentlichen mit der Überwachung der Betriebsfortführung, der Vielzahl von räumlich getrennten Betriebsstätten, sowie der Vielzahl von Arbeitnehmern und den damit einhergehenden, aufwändigen Mehraufgaben sowie der Sanierung des Unternehmens. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen im Antrag vom 25.09.2026 Bezug genommen.
Der Schuldnerin wurde Gelegenheit zur Stellungnahme zum Vergütungsantrag gewährt. Sie erklärte, mit dem Vergütungsantrag einverstanden zu sein.
II.
Die Vergütung ist im beantragten Umfang festzusetzen.
1.
Nach § 12a Abs. 1 S. 2 InsVV ist der Vergütung das Vermögen zugrunde zu legen, auf das sich die Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Dabei ist nach § 12a Abs. 1 S. 3 Alt. 1 InsVV für die Wertermittlung der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Eigenverwaltung maßgeblich.
Der vom vorläufigen Sachwalter zugrunde gelegte und verwaltet Vermögenswert in Höhe von 1.723.515,36 EUR ist auch unter Berücksichtigung des 1. Berichts der Eigenverwaltung sowie des Eröffnungsgutachtens nachvollziehbar. Entsprechend wurden die ausweislich des 1. Berichts zur Eigenverwaltung bestehenden Drittrechten berücksichtigt und sind bei der Berechnung des verwalteten Vermögenswerts nicht eingeflossen.
2.
Der vorläufige Sachwalter hat nach § 12a Abs. 1 InsVV einen Anspruch auf 25 % der Vergütung des Sachwalters. Dieser hat wiederum Anspruch auf 60 % der Regelvergütung des Insolvenzverwalters, sodass der vorläufige Sachwalter im Ergebnis Anspruch auf 15 % der Regelvergütung des Insolvenzverwalters nach § 2 InsVV hat. Ausgehend von einem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert von 1.723.515,36 EUR beträgt die Vergütung gem. § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) EUR (Regelvergütung). Die Grundvergütung des vorläufigen Sachwalters beträgt demnach €.
3.
Der vom Insolvenzverwalter beantragte Zuschlag von 72 % war zu gewähren.
Nach § 12a Abs. 3 InsVV sind Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters bei der Festsetzung der Vergütung zu berücksichtigen. Im Rahmen dessen ist auch auf § 3 InsVV zurückzugreifen, wonach eine den Regelsatz übersteigende Vergütung festzusetzen ist, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des Insolvenzverwalters es erfordern. So liegt der Fall hier:
a) Ein Zuschlag war gemäß § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV aufgrund der Überwachung der Unternehmensfortführung (hierzu aa)) sowie aufgrund der arbeitsrechtlichen Fragen gemäß § 3 Abs. 1 lit. d) InsVV (hierzu bb)).
aa) Dem vorläufigen Sachwalter war ein (abstrakter) Zuschlag in Höhe von 30 % für die Überwachung der Unternehmensfortführung zu gewähren.
Zwar gehört die Überwachung der Fortführung des Unternehmens zu den Regelaufgaben eines vorläufigen Sachwalters, jedoch war damit vorliegend ein Mehraufwand für den vorläufigen Sachwalter verbunden.Die Überwachung der Fortführung des Geschäftsbetriebs ist von besonderer Komplexität gezeichnet, die der vorläufige Sachwalter in seinem Antrag detailliert darlegt (u.a. umfangreiche Kommunikation mit der Schuldnerin usw., Überwachung der laufenden Bestell- und Zahlungsvorgänge, Überwachung der Liquiditätsplanung, Überwachung der Kontenführung, Verhandlung zur Finanzierung des laufenden Geschäftsbetriebs)). Hierauf wird Bezug genommen.
Dieser Zuschlag war um den Vergütungsmehrbetrag aus dem erzielten Überschuss durch die Fortführung des Geschäftsbetriebs zu kürzen. Auf die Vergleichsrechnung des vorläufigen Sachwalters wird Bezug genommen. Ein Zuschlag in Höhe von in Höhe von 22 % war auch unter Berücksichtigung der Massemehrung aus Betriebsfortführung angemessen.
bb) Außerdem war dem vorläufigen Sachwalter ein weiterer Zuschlag in Höhe von 10 % zu gewähren, da ihn arbeitsrechtliche Fragen erheblich in Anspruch genommen haben (§ 3 Abs. 1 lit. d) InsVV).
Die Schuldnerin beschäftigte zum Zeitpunkt der Antragsstellung 134 Arbeitnehmer, davon 30 Ärztinnen und Ärzte. Es musste eine Mitarbeitversammlung abgehalten werden, die Insolvenzgeldvorfinanzierung organisiert und dabei auch die Besonderheiten der Vergütungen für Bereitschaftsdienste der Ärztinnen und Ärzte berücksichtigt werden. Dies musste sachwalterlich begleitet und kontrolliert werden, sodass das Verfahren auch insoweit vom Regelfall abweicht.
b) Daneben ergibt sich der Umfang und die Schwierigkeit der Geschäftsführung auch aus nachfolgend genannten Umständen, die jeweils einen Zuschlag in genannter Höhe rechtfertigen.
aa) Die Schuldnerin unterhielt im maßgeblichen Zeitraum 18 Arztpraxen ganz überwiegend in Thüringen und Sachsen. Diese hatten jeweils eigene betriebliche Abläufe, Leistungsdaten, Personalstrukturen, Zahlungsanforderungen und organisatorischen Besonderheiten. Dies bedingte einen erwähnten Überwachungs- und Koordinationsaufwand. wodurch das Verfahren vom Regelfall des überschaubaren Einzelbetriebes mit einem Standort erheblich abweicht und ein Zuschlag in Höhe von 10 % angemessen ist.
bb) Bereits im Rahmen der vorläufigen Eigenverwaltung wurden Maßnahmen zur Sanierung des Unternehmens getroffen. Dies umfasste unter anderem eine Analyse der Einzelpraxen, ein M&A-Prozess mit 50 potentiellen Investoren sowie die Betrachtung eines Insolvenzplanverfahrens als Möglichkeit zur Fortführung des Unternehmens. Auf die ausführlichen Darlegung des vorläufigen Sachwalters im Antrag wird Bezug genommen. Dies rechtfertigt einen Zuschlag in Höhe von 30 %.
4.
An Auslagen wurde die Pauschale von 15 % -unter Beachtung der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV- festgesetzt.

5.
Die Umsatzsteuer war in der derzeit gültigen Höhe von 19 % gem. § 7 InsVV hinzuzusetzen.

Amtsgericht Gera - Insolvenzgericht - 12.10.2026

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzplan 8 IN 364/25 · MediCordis - Gesellschaft zur Beitreibung von Medizinischen Versorgungszentren mbH · Insolvenzgericht Gera
Insolvenzgericht
Gera
Aktenzeichen
8 IN 364/25
Wirksam am
10.08.2026
Registerbezug
Jena, HRB 517457
8 IN 364/25

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

MediCordis - Gesellschaft zur Betreibung von Medizinischen Versorungszentren mbH, Johann-Sebastian-Bach-Straße 2, 04600 Altenburg, vertreten durch den Geschäftsführer Volker Pauli
Registergericht: Amtsgericht Jena Register-Nr.: HRB 517457
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Mulansky + Kollegen Rechtsanwälte GmbH, Lortzingstraße 35, 01307 Dresden, Gz.: 060386-25/THM/KD

Terminsbestimmung:
Der Termin zur
- Erörterung des Insolvenzplans und der Stimmrechte der Gläubiger
- Abstimmung über den Insolvenzplan
am Mittwoch, 02.09.2026, 12 Uhr,
wird verlegt auf
Mittwoch, 09.09.2026, 10:15 Uhr
Sitzungssaal H5-317, 2. OG, 07545 Gera, Rudolf-Diener-Straße 1, Amtsgericht Gera

Hinweise:
1.
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können der vollständige Insolvenzplan und die eingegangenen Stellungnahmen eingesehen werden.

2.
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss, durch den der Insolvenzplan bestätigt wird, ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll widersprochen und gegen den Plan gestimmt hat (§ 253 Abs. 3 InsO).

3.
Aufgrund gerichtlicher Terminkollisionen und um die Teilnahme sowohl des Planerstellers als auch des Sachwalters zu gewährleisten, war eine Terminansetzung binnen einen Monats gemäß § 235 Abs. 1 S. 2 InsO nicht möglich.
4.
Zur Teilnahme und Stimmberechtigung in diesem Termin müssen sich natürliche Personen durch ein gültiges Ausweisdokument (Personalausweis oder Reisepass) und Vertreter juristischer Personen zusätzlich durch einen aktuellen Handelsregisterauszug legitimieren. Gleiches gilt für Bevollmächtigte unter Vorlage der Vollmacht im Original.
Amtsgericht Gera - Insolvenzgericht - 07.08.2026

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzplan 8 IN 364/25 · MediCordis - Gesellschaft zur Beitreibung von Medizinischen Versorgungszentren mbH · Insolvenzgericht Gera
Insolvenzgericht
Gera
Aktenzeichen
8 IN 364/25
Wirksam am
29.07.2026
Registerbezug
Jena, HRB 517457
8 IN 364/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
MediCordis - Gesellschaft zur Betreibung von Medizinischen Versorungszentren mbH, Johann-Sebastian-Bach-Straße 2, 04600 Altenburg, vertreten durch den Geschäftsführer Volker Pauli
Registergericht: Amtsgericht Jena Register-Nr.: HRB 517457
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Mulansky + Kollegen Rechtsanwälte GmbH, Lortzingstraße 35, 01307 Dresden, Gz.: 060386-25/THM/KD
Terminsbestimmung:
Termin zur
- Erörterung des Insolvenzplans und der Stimmrechte der Gläubiger
- Abstimmung über den Insolvenzplan
wird bestimmt auf
Mittwoch, 02.09.2026, 12:00 Uhr
Sitzungssaal H5-301, 2. OG, 07545 Gera, Rudolf-Diener-Straße 1, Amtsgericht Gera
Hinweise:
1. In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können der vollständige Insolvenzplan und die eingegangenen Stellungnahmen eingesehen werden.
2. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss, durch den der Insolvenzplan bestätigt wird, ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll widersprochen und gegen den Plan gestimmt hat (§ 253 Abs. 3 InsO).
3. Aufgrund gerichtlicher Terminkollisionen und um die Teilnahme sowohl des Planerstellers als auch des Sachwalters zu gewährleisten, war eine Terminansetzung binnen einen Monats gemäß § 235 Abs. 1 S. 2 InsO nicht möglich.
Amtsgericht Gera - Insolvenzgericht - 24.07.2026

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 8 IN 364/25 · MediCordis - Gesellschaft zur Beitreibung von Medizinischen Versorgungszentren mbH · Insolvenzgericht Gera
Insolvenzgericht
Gera
Aktenzeichen
8 IN 364/25
Wirksam am
02.02.2026
Registerbezug
Jena, HRB 517457
8 IN 364/25

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

MediCordis - Gesellschaft zur Betreibung von Medizinischen Versorungszentren mbH, Johann-Sebastian-Bach-Straße 2, 04600 Altenburg, vertreten durch den Geschäftsführer Volker Pauli
Registergericht: Amtsgericht Jena Register-Nr.: HRB 517457
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Mulansky + Kollegen Rechtsanwälte GmbH, Lortzingstraße 35, 01307 Dresden, Gz.: 060386-25/THM/KD

1. Das am 24.11.2025 bei Gericht eingegangene Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 01.02.2026 um 10.00 Uhr eröffnet.
2. Es wird Eigenverwaltung angeordnet.
3. Zum Sachwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Marcello Di Stefano
Magdeburger Allee 4, 99086 Erfurt
Telefon: 0361 6588870
Telefax: 0361 65888729
Email: info@diligens-rechtsanwaelte.de
4. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 11.03.2026 bei dem Sachwalter schriftlich anzumelden.

Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, der Sachwalter kann den Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat für die Anmeldung festlegen. Der Sachwalter muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten.

Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Zustimmung gegenüber dem Insolvenzgericht gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg in diesem Verfahren als erteilt.

Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Sofern die Anmeldung mittels eines elektronischen Dokuments erfolgt, kann auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Sachwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.

Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden spätestens am 25.03.2026 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
5. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die eventuelle Wahl eines anderen Sachwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens, für den Fall der Aufhebung der Eigenverwaltung die Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans, Vorgabe der Zielsetzung des Plans), 272 (Aufhebung einer Eigenverwaltung), 276 (besonders bedeutsame Rechtshandlungen), 277 (Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit durch Sachwalter) und 284 (Beauftragung des Sachwalters oder des Schuldners, einen Insolvenzplan auszuarbeiten) InsO bezeichneten Angelegenheiten wird anberaumt auf
Mittwoch, 22.04.2026, 10:00 Uhr,
Sitzungssaal H5-301, 2. OG, Haus 5, Rudolf-Diener-Straße 1, 07545 Gera
Amtsgericht Gera

Hinweise:

Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.
6. Prüfungstermin wird anberaumt auf
Mittwoch, 22.04.2026, 10:00 Uhr,
Sitzungssaal H5-301, 2. OG, Haus 5, Rudolf-Diener-Straße 1, 07545 Gera
Amtsgericht Gera

Hinweise:

Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
7. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Sachwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
8. Der Sachwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen. Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 173 ZPO erfolgen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.

Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
9. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.

Auszug aus den Gründen:
Der Antrag ist am 24.11.2025 beim Insolvenzgericht Gera eingegangen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Gera
Rudolf-Diener-Straße 1
07545 Gera

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht Gera - Insolvenzgericht - 01.02.2026

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Veränderungen
HRB 517457 HRB 517457: MediCordis - Gesellschaft zur Betreibung von Medizinischen Versorgungszentren mbH, Altenburg, Johann-Sebastian-Bach-Straße 2, 04600 Altenburg. Die Gesellschafterversammlung vom 04.03.2021 hat den…
HRB 517457: MediCordis - Gesellschaft zur Betreibung von Medizinischen Versorgungszentren mbH, Altenburg, Johann-Sebastian-Bach-Straße 2, 04600 Altenburg. Die Gesellschafterversammlung vom 04.03.2021 hat den Gesellschaftsvertrag neu gefasst. Dabei wurde u.a. geändert: Gegenstand (§ 2), Vertretung und Geschäftsführung (§ 5). Neuer Gegenstand: die Erbringung ärztlicher und nichtärztlicher Tätigkeiten auf dem Gebiet der ambulanten privatärztlichen und vertragsärztlichen Versorgung im gesetzlich zulässigen Umfang, insbesondere im Rahmen der Zulassung als Medizinisches Versorgungszentrum im Sinne des § 95 Abs. 1 SGB V, sowie im gesetzlich zulässigen Umgang die Bildung von Kooperationen mit ambulanten und stationären Leistungserbringern im Bereich des Gesundheitswesens, einschließlich der Durchführung von Selektivverträgen. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten.
Neueintragungen
HRB 517457 HRB 517457: MediCordis - Gesellschaft zur Betreibung von Medizinischen Versorgungszentren mbH, Altenburg, Johann-Sebastian-Bach-Straße 2, 04600 Altenburg. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschafts…
HRB 517457: MediCordis - Gesellschaft zur Betreibung von Medizinischen Versorgungszentren mbH, Altenburg, Johann-Sebastian-Bach-Straße 2, 04600 Altenburg. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 21.10.2020. Geschäftsanschrift: Johann-Sebastian-Bach-Straße 2, 04600 Altenburg. Gegenstand des Unternehmens: Aufbau und Betrieb von Medizinischen Versorgungszentren. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch die Geschäftsführer gemeinsam vertreten. Geschäftsführer: Lipfert, Falk, Halle, *XX.XX.XXXX, mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.

Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.