HRB 204837

mdexx GmbH

Amtsgericht Walsrode · Niedersachsen

aktuell 22 Ereignisse und Bekanntmachungen

Standort

Sitz: Weyhe

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Registerdaten

Sitz
Weyhe
Datenstand
2024-03-20
Quelle
Handelsregister

Handelsregister

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Stand 2024-03-20

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Veröffentlichungen

Registerbekanntmachungen zu diesem Registerblatt.

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Registertreffer

Frühere Bezeichnungen und Sitze

Diese früheren Bezeichnungen und Sitze werden vom Handelsregister ohne einzelne Datumsangaben bereitgestellt. Deshalb erscheinen sie getrennt vom datierten Veröffentlichungs-Zeitstrahl.

  1. mdexx Holding GmbH Weyhe

Öffentliche Registerangaben

Bekanntmachungen und Ereignisse

22
Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 15 IN 169/21 · mdexx GmbH · Insolvenzgericht Syke
Insolvenzgericht
Syke
Aktenzeichen
15 IN 169/21
Wirksam am
03.03.2025
Registerbezug
Walsrode, HRB 204837
15 IN 169/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der mdexx GmbH, Zeppelinstraße 30, 28844 Weyhe (AG Walsrode, HRB 204837), vertr. d.: 1. Bernd Schröder, Leesterstr. 106, 28844 Weyhe, (Geschäftsführer), 2. Dr. Stefan Weniger, 10115 Berlin, (Geschäftsführer), ist die Anordnung der Eigenverwaltung mit Wirkung vom 28.02.2025 um 13:00 Uhr aufgehoben worden. Zum Insolvenzverwalter ist der bisherige Sachwalter, Rechtsanwalt Dr. Gerrit Hölzle, Görg Rechtsanwälte/Insolvenzverwalter GbR, Obernstr. 2-12, 28195 Bremen, Tel.: 0421-3226490, Fax: 0421-322649-29, ernannt worden.

Der vollständige Beschluss nebst Rechtsmittelbelehrung kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Amtsgericht Syke, 27.02.2025

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 15 IN 169/21 · mdexx GmbH · Insolvenzgericht Syke
Insolvenzgericht
Syke
Aktenzeichen
15 IN 169/21
Wirksam am
22.02.2024
Registerbezug
Walsrode, HRB 204837
15 IN 169/21 Insolvenzverfahren mdexx GmbH, Zeppelinstraße 30, 28844 Weyhe (AG Walsrode, HRB 204837), vertr. d.: 1. Bernd Schröder, Leesterstr. 106, 28844 Weyhe, (Geschäftsführer), 2. Dr. Stefan Weniger, 10115 Berlin, (Geschäftsführer),. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten, nicht nachrangigen Forderungen erfolgt im schriftlichen Verfahren. Der Insolvenzverwalter, die Insolvenzgläubiger und die Schuldnerin können bis zum 18.03.2024 gegen die Höhe, den Forderungsgrund oder den Rang einer zu prüfenden Forderung bei dem Insolvenzgericht schriftlich Widerspruch erheben.
Die Anmeldeunterlagen sowie eventuell eingehende Widersprüche liegen bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus. Wird innerhalb der Frist gegen eine angemeldete Forderung kein Widerspruch erhoben, so gilt diese als festgestellt. Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung über das Ergebnis der Prüfung.
Amtsgericht Syke, 21.02.2024

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 15 IN 169/21 · mdexx GmbH · Insolvenzgericht Syke
Insolvenzgericht
Syke
Aktenzeichen
15 IN 169/21
Wirksam am
09.11.2023
Registerbezug
Walsrode, HRB 204837
15 IN 169/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der mdexx GmbH, Zeppelinstraße 30, 28844 Weyhe (AG Walsrode, HRB 204837), vertr. d.: 1. Bernd Schröder, Leesterstr. 106, 28844 Weyhe, (Geschäftsführer), 2. Dr. Stefan Weniger, Berlin, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:

Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen und ggf. geänderten Anmeldungen zu bereits geprüften Forderungen wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO).

Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 11.12.2023 bestimmt.

Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen und gegen geänderte Anmeldungen zu bereits geprüften Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein.

Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden sind in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Amtsgericht Syke, 08.11.2023

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 15 IN 169/21 · mdexx GmbH · Insolvenzgericht Syke
Insolvenzgericht
Syke
Aktenzeichen
15 IN 169/21
Wirksam am
25.10.2022
Registerbezug
Walsrode, HRB 204837
15 IN 169/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der mdexx GmbH, Zeppelinstraße 30, 28844 Weyhe (AG Walsrode, HRB 204837), vertr. d.: 1. Bernd Schröder, Leesterstr. 106, 28844 Weyhe, (Geschäftsführer), 2. Dr. Stefan Weniger, Berlin, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen sachwalters Rechtsanwalt Dr. Gerrit Hölzle festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Syke eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:

EUR
Bruchteilsvergütung gemäß §§ 270a, 274, 63 InsO

EUR
um 150 % erhöht zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Auslagen zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Gesamtbetrag

Die festgesetzten Beträge sind der Insolvenzmasse zu entnehmen.

Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

G r ü n d e :

Mit Schriftsatz vom 11.05.2022 beantragte der vorläufige Sachwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen. Der vorläufige Sachwalter begehrt die Festsetzung einer Vergütung unter Zugrundelegung einer Berechnungsmasse in Höhe von 22.077.106,92 EUR und Auslagen in Höhe von 750,00 EUR und Umsatzsteuer. Dabei geht er von einer Regelvergütung in Höhe von 15% der Regelvergütung eines Insolvenzverwalters und Zuschlägen in Höhe von 150% aus und somit insgesamt von einer festzusetzenden Summe in Höhe von EUR. Die Gläubiger, die Gläubigerausschussmitglieder und die Schuldnerin wurden zu dem Antrag gehört. Stellungnahmen sind nicht eingegangen.

I.

Dem vorläufigen Sachwalter steht gemäß §§ 270b I, 274 I, 63 InsO, § 12a InsVV eine angemessene Vergütung zu. Danach hat er Anspruch auf eine Grundvergütung in Höhe von 25 Prozent der Vergütung des Sachwalters (§ 12 InsVV), somit 15% der Regelvergütung eines Insolvenzverwalters i.S.d. § 2 InsVV.

Die Berechnungsgrundlage zur Bestimmung der Vergütung errechnet sich aus dem Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eigenverwaltungs-eröffnungsverfahrens erstreckt. Bei der Berechnung der Vergütung ist nach Ansicht des Gerichts eine Berechnungsmasse in Höhe von 11.371.311,31 EUR zugrunde zu legen.
Dabei wird von folgenden Einzelpositionen ausgegangen:
Entgeltlich erworbene Lizenzen
2,00 €
Technische Anlagen und Maschinen
475.137,00 €
Anteile an verbundenen Unternehmen
1,00 €
Geleistete Vorauskassen
283.794,05 €
Forderungen aus LuL (alt)
463.000,00 €
Forderungen aus LuL (neu)
2.940.800,00 €
Sonstige Vermögensgegenstände
1,00 €
Guthaben Kreditinstitute
3.201.176,68 €
Ansprüche Treuhand Fortführungsvereinbarung
3.264.536,41 €
Sonstige Einnahmen
742.862,17 €
Gesamt
11.371.311,31 €

Das von dem vorläufigen Sachwalter in die Berechnungsgrundlage aufgeführte "Sondervermögen betriebliche Altersversorgung" in Höhe von 10.705.176,68 € ist nach Ansicht des Gerichts nicht zu berücksichtigen. Zwar sind im Grundsatz gemäß
§ 12a I 4 InsVV Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, zu berücksichtigen, sofern sich der vorläufige Sachwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Eine Befassung mit Aus- und Absonderungsrechten setzt eine Bearbeitung dieser Rechte voraus. Dabei entscheidend ist, welche Tätigkeiten der vorläufige Sachwalter entfaltet, um einen Gegenstand für die Masse zu beanspruchen, ihn für das Vermögen des Schuldners zu sichern und zu erhalten (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 10. Juni 2021 - IX ZB 51/19 -). Im Gegensatz zu einem vorläufigen Insolvenzverwalter gehört aber die Feststellung und ggfs. Sicherung und somit Bearbeitung der mit Fremdrechten belasteten Masse grundsätzlich nicht zu den Aufgaben eines vorläufigen Sachwalters (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2016 - IX ZB 70/14 - Rz. 43; Graber/Graeber: Onlinekommentar zur InsVV, § 12a, Rz. 18ff.). Der vorläufige Sachwalter hat zwar erklärt, er habe sich erheblich mit diesem mit Absonderungsrechten behafteten Sondervermögen befasst und eine umfangreiche Prüfung der rechtlichen Gegebenheiten vorgenommen. Die Prüfung der rechtlichen Gegebenheiten führt jedoch nicht zu einer Sicherung des Gegenstandes. Eine solche Prüfung gehört vielmehr zum Aufgabenkreis eines Sachverständigen. Ein vorläufiger Sachwalter hat im Gegensatz zu einem vorläufigen Insolvenzverwalter nicht die Aufgabe, das Vermögen des Insolvenzschuldners selbst zu sichern. Entsprechend § 274 Abs. 2 InsO hat ein Sachwalter die Aufgabe, die wirtschaftliche Lage des Insolvenzschuldners zu prüfen, die Geschäftsführung sowie die Ausgaben für die Lebensführung zu überwachen und entsprechend § 274 Abs. 3 InsO das Insolvenzgericht und einen Gläubigerausschuss zu informieren, wenn er Umstände feststellt, die erwarten lassen, dass die Fortsetzung der Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Insolvenzgläubiger führen wird. Zu vergüten sind alle Tätigkeiten, die dem (vorläufigen) Sachwalter vom Gesetz selbst oder vom Insolvenzgericht oder den Verfahrensbeteiligten in gesetzlicher Weise wirksam übertragen worden sind. Aufgaben, die der (vorläufige) Sachwalter in Überschreitung seiner ihm gesetzlich zukommenden Aufgaben ausgeübt hat, sind nicht gesetzlich zu vergüten (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2016 - IX ZB 70/14 -). Dass eine unmittelbare Verwertung des mit Absonderungsrechten behafteten Vermögens drohte und somit ein etwaiges Eingreifen des vorläufigen Sachwalters vonnöten gewesen wäre (so z.B. für eine ausnahmsweise Berücksichtigung: Keller, Vergütung und Kosten im Insolvenzverfahren, 5. Aufl. 2021, § 9 Rdnr. 27), ergibt sich weder aus der Akte noch aus dem Vortrag des vorläufigen Sachwalters.

Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Regelvergütung eines Insolvenzverwalters in Höhe von 290.418,85 EUR. Dem vorläufigen Sachwalter steht nach §§ 270b, 274, 63 InsO, §§ 12, 12a InsVV daraus als Regelvergütung ein Bruchteil in Höhe von umgerechnet 15% zu. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.

II.

Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des vorläufigen Sachwalters wird - genauso wie beim Insolvenzverwalter - gemäß §§ 270b, 274, 63 InsO durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen. Nach § 3 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung durch Zuschläge zu erhöhen oder durch Abschläge zu vermindern, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des vorläufigen Sachwalters es erfordern. Maßgebend ist, ob die Bearbeitung des Verfahrens den vorläufigen Sachwalter stärker oder schwächer als allgemein üblich in Anspruch genommen hat, also der real gestiegene oder gefallene Arbeitsaufwand (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2016 - IX ZB 70/14 -).

Das Gericht hält in diesem Fall unter Berücksichtigung aller Umstände dieses Verfahrens einen Gesamtzuschlag in Höhe von 150 % für angemessen.
Zwar ist grundsätzlich die Bestimmung einzelner Zu- und Abschläge nicht zwingend erforderlich, entscheidend ist eine im Ergebnis angemessene Gesamtwürdigung (BGH, Beschluss vom 11.05.2006, Az. IX ZB 249/04). Allerdings ist zur Nachvollziehbarkeit der Entscheidung die Aufschlüsselung geboten.

Der vorläufige Sachwalter hat die Betriebsfortführung des schuldnerischen Unternehmens begleitet. Zwar gehört die Überwachung einer Betriebsfortführung zu den typischen Aufgaben eines Eröffnungsverfahren bei beantragter Eigenverwaltung und ist somit der gesetzliche Regelfall; allerdings hat in diesem Fall die Betriebsfortführung den vorläufigen Sachwalter überdurchschnittlich in Anspruch genommen, so dass ein Zuschlag gerechtfertigt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juli 2016 - IX ZB 70/14 -). So wurde ein Unternehmen im Bereich der Antriebs- und Automatisierungstechnik und der Wickelgüter - z.B. Transformatoren, Drosseln, Filtern, Stromversorgungssystemen - an den Standorten in Weyhe (Ventilatoren) und Trutnov (Wickelgüter) mit ca. 150 Arbeitnehmern über einen Zeitraum von 3 Monaten begleitet. Neben den üblichen Aufgaben, die eine Überwachung der Geschäftsführung beinhaltete, war der Sachwalter dauerhaft und umfassend in die Prozesse der Betriebsfortführung eingebunden. Dazu gehörte auch die Kontrolle der laufenden Bestellungen. Sämtliche Auszahlungen wurden tagesaktuell geprüft und mit den Bestelllisten und der wöchentlich aktualisierten Liquiditätsplanung abgeglichen.
Er hat den zwischen der Schuldnerin und dem mit der Führung des Insolvenzverfahrens beauftragten Restrukturierungsgeschäftsführer abgeschlossenen Mandatsvertrag (insolvenzrechtlich) geprüft. Die von der eigenverwaltenden Geschäftsführung mit der finanzierenden Bank begonnenen Verhandlungen über den Abschluss eines unechten Massekreditvertrages wurden begleitet und mitgestaltet. In den umfangreichen und dauerhaften Verhandlungen mit der Hauptauftraggeberin über einen Rahmenliefervertrag war der vorläufige Sachwalter eingebunden. Im Rahmen dieser Fortführungsvereinbarung ist er im Interesse der Stabilisierung der Unternehmensfortführung als Treuhänder tätig geworden. Die Fortführung des Standortes Trutnov wurde durch den Einsatz des vorläufigen Sachwalters maßgeblich gesichert. Im Rahmen der Unternehmensfortführung wurden die wesentlichen Vertragsverhältnisse umfangreich geprüft. Zu den weiteren Einzelheiten wird auf den Antrag des Sachwalters Bezug genommen.
Bei der Bemessung dieses Zuschlages ist insbesondere die konkrete Dauer zu berücksichtigen (BGH Beschluss vom 04.11.2004, Az. IX ZB 52/04), ferner die Größe des Unternehmens und der konkrete Arbeitsaufwand. Bei dem schuldnerischen Unternehmen handelte es sich in Anlehnung an § 267 I HGB um ein großes Unternehmen. Dabei besteht keine Bindung an etwaige Faustregeltabellen, jedoch können sie eine Orientierungshilfe bieten (BGH, Beschluss vom 01.03.2007, - IX ZB 277/05-). Für Fortführungen von Unternehmen dieser Größenordnung und für Zeiträume bis zu 3 Monate sehen die vergütungsrechtlichen Kommentierungen für einen Insolvenzverwalter im Grundsatz ca. 75% als angemessen an (vgl. die Aufstellungen in Keller: Vergütung im Insolvenzverfahren, 4. Auflage, § 5 Ziffer 196 unter Hinweis auf Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, Hess: Kommentar zur Insolvenzordnung; Kübler/Prütting-Eickmann: Kommentar zur InsO, § 3, Rz. 44 m.w.N.; Graeber/Graeber: Onlinekommentar zur InsVV, § 11, Rn.102). Zu berücksichtigen ist einerseits, dass die Betriebsfortführung zu den typischen Aufgaben eines Sachwalters gehört und von der Regelvergütung umfasst ist; des Weiteren ist auch nicht das gesamte Spektrum der Tätigkeiten eines Insolvenzverwalters von einem Sachwalter zu erledigen, so dass die Zuschläge regelmäßig hinter denen eines vergleichbaren (vorläufigen) Insolvenzverwalters zurückbleiben (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2016 - IX ZB 70/14 -). Andererseits jedoch war der vorläufige Sachwalter auf Grund der Anforderungen der Kunden und Lieferanten mehr als gesetzlich vorgesehen in die Betriebsfortführung involviert. Zu berücksichtigen ist auch, dass es zwei unterschiedliche Betriebsstätten mit unterschiedlichen Produktionssträngen gab. Das Gericht hält deshalb einen Zuschlag in Höhe von 75 % für angemessen.

Der vorläufige Sachwalter hat einen Zuschlag für Verhandlungen mit dem im Eröffnungsverfahren geschlossenen Lieferantenpool und eine sich daraus ergebende Treuhandvereinbarung beantragt. Zur Sicherung sämtlicher Lieferantenforderungen, auch derjenigen der nicht gepoolten Lieferanten, sowie der etwaigen Rechte aus einem bestehenden Raumsicherungsübereignungsvertrag, wurde der eigenverwaltenden Geschäftsführung aufgegeben, sämtliche Lagerentnahmen aus dem vorhandenen Bestand durch Hinterlegung des Einkaufswerts auf einem vom Sachwalter geführten Sondertreuhandkonto abzugelten und dadurch sicherzustellen, dass im Rahmen der Fortführung des Geschäftsbetriebes Absonderungsrechte nicht verletzt werden. Die Einrichtung und Verwaltung dieses Treuhandkontos erfolgte auf Grundlage des Beschlusses des Insolvenzgerichts vom 14. Oktober 2021.
Es ist - entgegen der Ansicht des vorläufigen Sachwalters - umstritten, ob Tätigkeiten im Rahmen der Regelung der Rechte der absonderungsberechtigten Gläubiger durch Bildung eines Lieferantenpools zuschlagsfähig sind, denn die Bildung eines solchen Pools entlastet auch von Tätigkeiten (vgl. u.a. Graeber/Graeber: Onlinekommentar zur InsVV, § 3, Rn. 297; Haarmeyer/Mock: InsVV, § 3, Rz. 82, jeweils mit weiteren Nachweisen). In diesem Fall wurde dem vorläufigen Sachwalter zumindest durch Beschluss des Insolvenzgerichts die Verwaltung des Sondertreuhandkontos zugewiesen. Zumindest diese Tätigkeit gehört nicht zu den Regelaufgaben und ist somit zuschlagswürdig. Das Gericht hält unter Berücksichtigung dieser Tätigkeit einen Zuschlag von 15% für angemessen.

Der vorläufige Sachwalter hat einen weiteren Zuschlag für die Bearbeitung der Arbeitnehmerangelegenheiten, insbesondere für die Begleitung der Insolvenzgeldvorfinanzierung und der Einführung eines Sanierungstarifvertrags, angesetzt. Gemäß Rechtsprechung des BGH (Beschl. v. 21.07.2016, - IX ZB 70/14 -) ist bei einer hohen Zahl von Arbeitnehmern ein Zuschlag gerechtfertigt, wenn damit für den vorläufigen Sachwalter ein ungewöhnlicher, über das übliche Maß hinausgehender Arbeitsaufwand mit der Überwachungstätigkeit verbunden war. Der Sachwalter hatte in diesem Fall die Bearbeitung von Insolvenzgeldvorfinanzierungen für 162 Arbeitnehmer zu überwachen. Weiterhin begleiteten der Sachwalter und seine Mitarbeiter die Verhandlungen der Schuldnerin mit dem Betriebsrat und der zuständigen Gewerkschaft über einen notwendig gewordenen Sanierungstarifvertrag. Dabei hat er mehrere verschiedene individuelle Gespräche mit dem Betriebsrat, der Schuldnerin, dem Arbeitgeberverband und der Gewerkschaft geführt. Die entsprechenden Betriebsvereinbarungen und unternehmensbezogenen Verbandstarifverträge wurden geprüft und umfangreich überarbeitet. Das Gericht hält einen Zuschlag von 30% für gerechtfertigt.

Der vorläufige Sachwalter hat einen Zuschlag für die Überwachung und Begleitung des Sanierungsprozesses angesetzt. Grundsätzlich ist es zwar nicht Aufgabe des vorläufigen Sachwalters, in eigener Zuständigkeit die Möglichkeit übertragender Sanierungen zu analysieren. Allerdings hat er zu prüfen, ob die von der Schuldnerin entwickelten Konzepte durchführbar sind und welche Auswirkungen diese auf die Gläubigerbefriedigung haben (BGH, Beschl. v. 21.07.2016, - IX ZB 70/14 -).
Der vorläufige Sachwalter hat ausführlich dargelegt, dass ihn diese Tätigkeit erheblich über das normale Maß in Anspruch genommen hat. So wurden zunächst 6 letztlich übrig gebliebene Angebote eingehend geprüft. Zuletzt lag lediglich ein qualifiziertes Angebot vor, das auf Grund der Besonderheiten in diesem Verfahren mit den wesentlichen Kunden, die eine Einbindung des Sachwalters ausdrücklich forderten, abgestimmt werden musste. Zusätzlich erschwerten der angedachte Übernahmezeitpunkt, die komplexen Geschäftsstrukturen, die internationalen Verflechtungen und die zu diesem Zeitpunkt herrschenden Markt- und Rahmenbedingungen die Sanierungsverhandlungen. Das Gericht hält einen Zuschlag in Höhe von 30% für angemessen.

Der vorläufige Sachwalter begehrt des Weiteren einen Zuschlag für schwierige Rechtsfragen und komplizierte rechtliche Konzernverhältnisse. Er hat dazu ausführlich vorgetragen, dass in diesem Fall besondere Tätigkeiten notwendig wurden. Die Insolvenzschuldnerin ist Tochtergesellschaft einer Holding, die wiederum zu 100 % von einem chinesischen Gesellschafter gehalten wird. Die Schuldnerin hatte dieser ein Darlehen zum Zwecke der Akquisitionsfinanzierung einer weiteren Tochtergesellschaft zur Verfügung gestellt. Es war eine Befassung mit dieser Gesellschaft insbesondere im Hinblick auf die Finanzierung und die gegebenen Sicherheiten notwendig, um die Rückzahlung der gewährten Darlehen zu gewährleisten; er nahm an den entsprechenden Verhandlungen mit den Beteiligten teil. Des Weiteren war ein wesentlicher Bereich der Wickelgüterproduktion am Standort der Schuldnerin untergebracht. Die Produktion fand aber ausschließlich bei einer Tochtergesellschaft der Insolvenzschuldnerin in Tschechien statt. Die Verträge, auf deren Grundlage die Produktion abgewickelt wurde, mussten auf Grund der Gegebenheiten umgestaltet und es mussten komplexe, insolvenzrechtlich zulässige Finanzierungslösungen erarbeitet und mit dem Gläubigerausschuss sowie den betroffenen Lieferanten und wesentlichen Kunden abgestimmt werden. In die Gestaltung und die Abstimmung dieser Finanzierungsverhältnisse war der Sachwalter eingebunden. Das Gericht hält einen Zuschlag von 10% für angemessen.

Der vorläufige Sachwalter begehrt des Weiteren einen Zuschlag für mehrere Betriebsstätten. Grundsätzlich sind mehrere Betriebsstätten im Rahmen der Betriebsfortführung zu würdigen (Graeber/Graeber: Onlinekommentar zur InsVV, § 3, Rz. 182; Haarmeyer/Mock: InsVV, § 3, Rz. 64), was hier auch entsprechend vorgenommen wurde. Entgegen der Ansicht des Sachwalters ist auch nicht von einem Regelfall mit nur einer Betriebsstätte auszugehen. Vielmehr dürfte es gerade bei Unternehmen vergleichbarer Größe die Regel sein, mehrere Betriebsstätten in unterschiedlichen Regionen oder gar Ländern zu unterhalten.

Im Übrigen hat der vorläufige Sachwalter einen Zuschlag für die Zusammenarbeit mit dem vorläufigen Gläubigerausschuss beantragt. Nach seinem Antrag hat er an 5 Gläubigerausschusssitzungen teilgenommen. Gemäß Rechtsprechung des BGH ist im Grundsatz ein Zuschlag gerechtfertigt, da ein vorläufiger Gläubigerausschuss nicht in allen Verfahren bestellt wird und somit der Aufwand nicht in der Regelvergütung aufgeht. Allerdings entlastet der vorläufige Gläubigerausschuss auch den vorläufigen Sachwalter durch die seinerseits zu erfolgenden Überwachungsfunktionen. Ein besonderer Aufwand seitens des vorläufigen Sachwalters wurde nicht dargelegt, so dass jedenfalls ein erheblicher Mehraufwand, der die Erheblichkeitsschwelle für einen gesondert ausgewiesenen Zuschlag (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04 -) auch unter Berücksichtigung der hohen Berechnungsgrundlage nicht erreicht.

Somit ergeben sich rechnerisch 160% Zuschläge. Allerdings sind diese Zuschläge unter Berücksichtigung der sich aus den Zuschlägen ergebenden Überschneidungen ins Verhältnis zu setzen (BGH, Beschluss vom 10. Juni 2021 - IX ZB 51/19 -). Das Gericht hält hier unter Berücksichtigung der einzelnen o.g. Besonderheiten, der Überschneidungen der einzelnen Zuschläge, aber auch der relativ hohen Berechnungsgrundlage (BGH, Beschluss vom 29.04.2021, - IX ZB 58/19-) und der gesetzlich eingeschränkten Aufgaben des vorläufigen Sachwalters im Rahmen der Gesamtwürdigung einen Zuschlag in Höhe von 150% für angemessen.

III.

Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.

Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Syke - Insolvenzabteilung-, Dienstgebäude: Amtshof 2, 28857 Syke, Postanschrift: Amtshof 2, 28857 Syke; Postfach 11 65, 28845 Syke einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Syke - Insolvenzabteilung-, Dienstgebäude: Amtshof 2, 28857 Syke, Postanschrift: Amtshof 2, 28857 Syke; Postfach 11 65, 28845 Syke einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Amtsgericht Syke, 24.10.2022

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung 15 IN 169/21 · mdexx GmbH · Insolvenzgericht Syke
Insolvenzgericht
Syke
Aktenzeichen
15 IN 169/21
Wirksam am
06.07.2022
Registerbezug
Walsrode, HRB 204837
15 IN 169/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der mdexx GmbH, Zeppelinstraße 30, 28844 Weyhe (AG Walsrode, HRB 204837), vertr. d.: 1. Bernd Schröder, Leesterstr. 106, 28844 Weyhe, (Geschäftsführer), 2. Dr. Stefan Weniger, Berlin, (Geschäftsführer), hat der vorläufige Sachwalter beantragt, seine Vergütung und Auslagen festzusetzen. Der vorläufige Sachwalter hat einen Gesamtzuschlag von 150% bei einer Berechnungsgrundlage von 22.077.106,92 € geltend gemacht. Den Gläubigern wird die Möglichkeit gegeben, binnen 3 Wochen ab öffentlicher Bekanntmachung zu dem Antrag Stellung zu nehmen. Der Antrag liegt zur Einsicht der Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts aus.
Amtsgericht Syke, 06.07.2022

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 15 IN 169/21 · mdexx GmbH · Insolvenzgericht Syke
Insolvenzgericht
Syke
Aktenzeichen
15 IN 169/21
Wirksam am
02.02.2022
Registerbezug
Walsrode, HRB 204837
15 IN 169/21 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der mdexx GmbH, Zeppelinstraße 30, 28844 Weyhe (AG Walsrode, HRB 204837), vertr. d.: 1. Bernd Schröder, Leesterstr. 106, 28844 Weyhe, (Geschäftsführer), 2. Dr. Stefan Weniger, Berlin, (Geschäftsführer), wird die Gläubigersammlung (Berichtstermin)
verlegt vom Montag, 28.02.2022, 10:00 Uhr, Saal 16, Hauptgebäude, Amtshof 2, 28857 Syke.
auf
Montag, 28.02.2022, 10:30 Uhr, Dorfgemeinschaftshaus Heiligenfelde, Clueser Str. 40, 28857 Syke.

Es wird gebeten, folgendes zu beachten:
Die nachfolgend beschriebenen, besonderen Schutzmaßnahmen verfolgen das Ziel, durch die Unterbrechung von Infektionsketten die Bevölkerung vor dem Virus SARS-CoV-2 zu schützen und somit die Gesundheit der Allgemeinheit zu sichern und zugleich einen mittelfristig andauernden Zustand flacher Infektionskurven herzustellen. Bitte beachten Sie daher folgende Hinweise.
1. Präventionsmaßnahmen
- Alle Verfahrensbeteiligte und Besucherinnen und Besucher werden gebeten, erst zeitnah zu einem Termin zu erscheinen. Dabei sind mögliche Wartezeiten von Einlasskontrollen einzuplanen.
- Vor- und Nachbesprechungen sollten möglichst außerhalb des Gerichtsgebäudes stattfinden und dieses nach Beendigung eines Termins zeitnah und auf direktem Wege verlassen werden.
2. Betretungsverbote
Allen Personen,- denen gegenüber das zuständige Gesundheitsamt eine Quarantäne angeordnet hat,- die grippeähnliche Symptome haben, die auf eine Infektion mit dem Coronavirus hindeuten
(z. B. Husten, Fieber, Halsschmerzen, infektbedingte Atemnot) oder - die innerhalb der letzten 14 Tage Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person hatten oder zu jemandem, der im Verdacht steht, an COVID-19 erkrankt zu sein,ist der Zutritt zum Gebäude untersagt.
3. Betretungsvoraussetzungen (3G-Regelung)
Verfahrensbeteiligte und Besucherinnen und Besucher müssen bei
Betreten des Gebäudes ihren Impf- beziehungsweise Genesenenstatus nachweisen oder eine Bescheinigung über die Durchführung eines negativen Tests in Bezug auf einen direkten
Erregernachweis des Coronavirus-SARS-Cov-2 vorlegen. Die Bescheinigung des Arbeitgebers über einen unter Aufsicht durchgeführten Selbsttest erfüllt diese Voraussetzung ebenfalls.
4. Verhalten innerhalb des Gebäudes
- Zwischen Personen ist ein Mindestabstand von 1,50 m - auch auf Verkehrswegen (Treppen, Türen, Aufzüge) sowie in Sitzungssälen und Wartebereichen - einzuhalten.
- Verfahrensbeteiligte und Besucherinnen und Besucher
sind verpflichtet, innerhalb des Gebäudes eine medizinische Maske der Standards FFP2 oder KN95/N95 zu tragen.
Ausgenommen hiervon sind Personen, für die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung oder einer Vorerkrankung, zum Beispiel einer schweren
Herz- oder Lungenerkrankung, das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht zumutbar ist und die dies durch ein ärztliches Attest oder eine vergleichbare amtliche Bescheinigung
glaubhaft machen können, und Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres.
Zu einer Bereitstellung von medizinischen Masken sind die Gerichte nicht verpflichtet.
Der Zutritt zum Gebäude kann bei der Verweigerung zum Tragen einer medizinischen Maske versagt werden.
- In dem Sitzungssaal entscheidet die Vorsitzende oder der Vorsitzende nach Maßgabe der konkreten Situation über die Geltung einer 3G-Regelung und die Verwendung der medizinischen Maske.
5. Allgemeine Hygieneregeln
Mit folgenden einfachen Hygieneregeln tragen Sie dazu bei, andere nicht anzustecken:
- Vermeiden Sie Händeschütteln.
- Halten Sie beim Husten oder Niesen größtmöglichen Abstand zu anderen Personen und
drehen Sie sich am besten weg. Niesen oder husten Sie alternativ in die Armbeuge oder in
ein Taschentuch und entsorgen Sie das Taschentuch anschließend in einem Mülleimer mit
Deckel ("Husten- und Nies-Etikette").
- Wahren Sie die Grundsätze der Händehygiene durch gründliches Waschen der Hände mit
Wasser und Seife.
Amtsgericht Syke, 02.02.2022.

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Veränderungen
HRB 204837 HRB 204837: mdexx GmbH, Weyhe, Zeppelinstraße 30, 28844 Weyhe. Die Gesellschaft ist aufgelöst. Von Amts wegen eingetragen.
HRB 204837: mdexx GmbH, Weyhe, Zeppelinstraße 30, 28844 Weyhe. Die Gesellschaft ist aufgelöst. Von Amts wegen eingetragen.
Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 15 IN 169/21 · mdexx GmbH · Insolvenzgericht Syke
Insolvenzgericht
Syke
Aktenzeichen
15 IN 169/21
Wirksam am
03.01.2022
Registerbezug
Walsrode, HRB 204837
15 IN 169/21: Über das Vermögen der mdexx GmbH, Zeppelinstraße 30, 28844 Weyhe (AG Walsrode, HRB 204837), vertr. d.: 1. Bernd Schröder, Leesterstr. 106, 28844 Weyhe, (Geschäftsführer), 2. Dr. Stefan Weniger, Berlin, (Geschäftsführer), ist am 01.01.2022 um 10:15 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Sachwalter ist: Rechtsanwalt Dr. Gerrit Hölzle, Görg Rechtsanwälte/Insolvenzverwalter GbR, Obernstr. 2-12, 28195 Bremen, Tel.: 0421-3226490, Fax: 0421-322649-29.

Es wurde Eigenverwaltung der Schuldnerin angeordnet.

Die Schuldnerin ist berechtigt, unter Aufsicht des Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen (§ 270 Abs. 1 InsO).

Die Gläubiger werden aufgefordert:

a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Sachwalter schriftlich unter Beifügung von Urkunden, Rechnungen und ggf. weiteren über die Forderung bestehenden Unterlagen unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 18.03.2022 anzumelden;

b) dem Sachwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).

Vor dem Insolvenzgericht wird folgender Termin abgehalten:

1. am: Montag, 28.02.2022, 10:00 Uhr, Saal 16, Hauptgebäude, Amtshof 2, 28857 Syke eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch die Schuldnerin sowie Stellungnahme des Sachwalters (Berichtstermin);

der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über

- die Person des Sachwalters (§§ 274 Abs. 1, 57 InsO),
- die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)

sowie gegebenenfalls über:

- die Wirksamkeit der Sachwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
- Beantragung der Sachwalterzustimmung (§ 277 Abs. 1 S. 1 InsO)
- Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
- eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan,
- die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Schuldnerin (§ 276 S. 1 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
- eine Beantragung der Aufhebung der Anordnung der Eigenverwaltung (§ 272 InsO),
- eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung,

2. eine Gläubigerversammlung hinsichtlich der Prüfung der angemeldeten Forderungen erfolgt im schriftlichen Verfahren. Stichtag, der dem Prüfungstermin entspricht, ist der 08.04.2022.

Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:

" Widersprüche, mit denen Forderungen bestritten werden,

Die Insolvenztabelle und die Anmeldungsunterlagen werden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist (18.03.2022) und dem vorstehend genannten Stichtag, zu dem die Forderungen schriftlich geprüft werden (08.04.2022), liegt, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.

Hinweis:

- Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 276 S. 1 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
- Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.

Löschungsfristen:

Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:

- Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
- Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

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Besonderer Hinweis für den Berichtstermin auf Grund der COVID-19 Kontaktbeschränkungen:
Angesichts der fortwährenden Corona-Pandemie wird um Verständnis für folgende besondere Maßnahmen zu Ihrem eigenen Schutz und zum Schutz der Mitarbeiter des Amtsgerichts gebeten:

1. Aufgrund der derzeitigen Kontaktbeschränkungen können Termine nur unter Einhaltung besonderer Hygieneschutzbestimmungen durchgeführt werden, so dass die Kapazität der Sitzungssäle begrenzt ist. Bei Überschreiten der Kapazitätsgrenze muss der Termin verlegt werden. Die Gläubiger werden daher gebeten, dem Sachwalter möglichst umgehend mitzuteilen, ob sie bzw. ein Vertreter an dem Termin teilnehmen werden.
2. Für alle Besucherinnen und Besucher sowie Verfahrensbeteiligten besteht die Verpflichtung, innerhalb des Amtsgerichts einen Mund-Nasen-Schutz nach den geltenden Bestimmungen zu tragen. Zur Bereitstellung einer Mund-Nasen-Schutzmaske ist das Amtsgericht nicht verpflichtet. Diese ist selbst mitzubringen. In den Sitzungssälen entscheidet der/die Vorsitzende nach Maßgabe der konkreten Situation über die Verwendung von Mund-Nasen-Schutzmasken.
3. Alle Besucherinnen und Besucher sowie Verfahrensbeteiligten werden dazu angehalten, bei jedem Betreten des Amtsgerichts ein Kontaktformular auszufüllen und abzugeben. Dies dient dazu, in einem etwaigen Infektionsfall mit dem COVID-19 Virus schnell und effektiv geeignete Maßnahmen ergreifen zu können. Im Bedarfsfall werden die Daten dem Gesundheitsamt zur Verfügung gestellt. Anderenfalls werden sie nach einem Monat vernichtet.
4. Es wird gebeten, den Sitzungssaal maximal 10 Minuten vor dem Termin aufzusuchen, damit es nicht zu Ansammlungen im Wartebereich kommt.
5. Im Gebäude ist der empfohlene Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten. Das Gericht hat Vorkehrungen dafür getroffen, dass der Mindestabstand auch in den Sitzungssälen zu allen Verfahrensbeteiligten gewährleistet ist.
6. Nach dem Termin ist das Gebäude auf dem kürzesten Weg zu verlassen.

Personen, die Symptome einer COVID-19-Infektion aufweisen, Kontakt zu einer mit dem Corona-Virus infizierten Person hatten oder zu jemanden, der im Verdacht steht, an Covid-19 erkrankt zu sein, ist der Zutritt zum Gerichtsgebäude untersagt. Soweit das persönliche Erscheinen angeordnet sein sollte, sind die Verantwortlichen des betreffenden Verfahrens unverzüglich zu informieren.

Rechtsmittelbelehrung

Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Syke - Insolvenzabteilung-, Dienstgebäude: Amtshof 2, 28857 Syke, Postanschrift: Amtshof 2, 28857 Syke; Postfach 11 65, 28845 Syke einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.

Amtsgericht Syke, 03.01.2022

Hinweise gem. Art. 13 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) zum Datenschutz und zu ihren Rechten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung unter http://www.landgericht-verden.niedersachsen.de/startseite/datenschutzerklaerungen/. Auf Wunsch werden wir Ihnen die Datenschutzerklärung per Post zusenden.

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 15 IN 169/21 · mdexx GmbH · Insolvenzgericht Syke
Insolvenzgericht
Syke
Aktenzeichen
15 IN 169/21
Wirksam am
21.12.2021
Registerbezug
Walsrode, HRB 204837
15 IN 169/21: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der mdexx GmbH, Zeppelinstraße 30, 28844 Weyhe (AG Walsrode, HRB 204837), vertr. d.: 1. Bernd Schröder, Leesterstr. 106, 28844 Weyhe, (Geschäftsführer), 2. Yongmin Xiao, Zhouzhou, VOLKSREPUBLIK CHINA, (Geschäftsführer), wurde gemäß § 270c Abs. 4 S. 1 InsO zusätzlich zu der am 11.10.2021 angeordneten vorläufigen Eigenverwaltung die Schuldnerin zur Begründung von Masseverbindlichkeiten ermächtigt.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Amtsgericht Syke, 21.12.2021

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Veränderungen
HRB 204837 HRB 204837: mdexx GmbH, Weyhe, Zeppelinstraße 30, 28844 Weyhe. Nicht mehr Geschäftsführer: Xiao, Yongmin, Zhuzhou City, Hunan Province / China, *XX.XX.XXXX.
HRB 204837: mdexx GmbH, Weyhe, Zeppelinstraße 30, 28844 Weyhe. Nicht mehr Geschäftsführer: Xiao, Yongmin, Zhuzhou City, Hunan Province / China, *XX.XX.XXXX.
Veränderungen
HRB 204837 HRB 204837: mdexx GmbH, Weyhe, Zeppelinstraße 30, 28844 Weyhe. Bestellt als Geschäftsführer: Dr. Weniger, Stefan, Berlin, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft…
HRB 204837: mdexx GmbH, Weyhe, Zeppelinstraße 30, 28844 Weyhe. Bestellt als Geschäftsführer: Dr. Weniger, Stefan, Berlin, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 15 IN 169/21 · mdexx GmbH · Insolvenzgericht Syke
Insolvenzgericht
Syke
Aktenzeichen
15 IN 169/21
Wirksam am
11.10.2021
Registerbezug
Walsrode, HRB 204837
15 IN 169/21: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der mdexx GmbH, Zeppelinstraße 30, 28844 Weyhe (AG Walsrode, HRB 204837), vertr. d.: 1. Bernd Schröder, Leesterstr. 106, 28844 Weyhe, (Geschäftsführer), 2. Yongmin Xiao, Zhouzhou, VOLKSREPUBLIK CHINA, (Geschäftsführer), ist am 11.10.2021 folgendes angeordnet worden:

Gemäß § 270a Abs. 1 InsO wird zum vorläufigen Sachwalter bestellt: Rechtsanwalt Dr. Gerrit Hölzle, Görg Rechtsanwälte/Insolvenzverwalter GbR, Obernstr. 2-12, 28195 Bremen, Tel.: 0421-3226490, Fax: 0421-322649-29.
Die Antragstellerin ist berechtigt, unter der Aufsicht des vorläufigen Sachwalters ihr Vermögen weiter zu verwalten und darüber zu verfügen.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Entscheidung kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde von der Antragstellerin und von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Syke - Insolvenzabteilung-, Dienstgebäude: Amtshof 2, 28857 Syke, Postanschrift: Amtshof 2, 28857 Syke; Postfach 11 65, 28845 Syke einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.

Amtsgericht Syke, 11.10.2021

Hinweise gem. Art. 13 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) zum Datenschutz und zu ihren Rechten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung unter http://www.landgericht-verden.niedersachsen.de/startseite/datenschutzerklaerungen/. Auf Wunsch werden wir Ihnen die Datenschutzerklärung per Post zusenden.

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Veränderungen
HRB 204837 HRB 204837: mdexx GmbH, Weyhe, Zeppelinstraße 30, 28844 Weyhe. Vertretungsbefugnis geändert, nun: Einzelprokura: Brinker, Kay, Oldenburg, *XX.XX.XXXX; Müller, Anika-Kristin, Langwedel, *XX.XX.XXXX.
HRB 204837: mdexx GmbH, Weyhe, Zeppelinstraße 30, 28844 Weyhe. Vertretungsbefugnis geändert, nun: Einzelprokura: Brinker, Kay, Oldenburg, *XX.XX.XXXX; Müller, Anika-Kristin, Langwedel, *XX.XX.XXXX.
Veränderungen
HRB 204837 HRB 204837: mdexx GmbH, Weyhe, Zeppelinstraße 30, 28844 Weyhe. Prokura erloschen: Korting, Sebastian, Wesel, *XX.XX.XXXX. Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen: Mey…
HRB 204837: mdexx GmbH, Weyhe, Zeppelinstraße 30, 28844 Weyhe. Prokura erloschen: Korting, Sebastian, Wesel, *XX.XX.XXXX. Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen: Meyer, Frank, Zeven, *XX.XX.XXXX; Müller, Anika-Kristin, Langwedel, *XX.XX.XXXX.
Veränderungen
HRB 204837 HRB 204837: mdexx GmbH, Weyhe, Zeppelinstraße 30, 28844 Weyhe. Die Gesellschafterversammlung vom 04.11.2019 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 4 Abs.2 (Geschäftsjahr) beschlossen.
HRB 204837: mdexx GmbH, Weyhe, Zeppelinstraße 30, 28844 Weyhe. Die Gesellschafterversammlung vom 04.11.2019 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 4 Abs.2 (Geschäftsjahr) beschlossen.
Veränderungen
HRB 204837 HRB 204837: mdexx GmbH, Weyhe, Zeppelinstraße 30, 28844 Weyhe. Nicht mehr Geschäftsführer: Marks, Michael, Bad Oeynhausen, *XX.XX.XXXX. Bestellt als Geschäftsführer: Xiao, Yongmin, Zhuzhou City, Hunan Provin…
HRB 204837: mdexx GmbH, Weyhe, Zeppelinstraße 30, 28844 Weyhe. Nicht mehr Geschäftsführer: Marks, Michael, Bad Oeynhausen, *XX.XX.XXXX. Bestellt als Geschäftsführer: Xiao, Yongmin, Zhuzhou City, Hunan Province / China, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Bestellt als Geschäftsführer: Schröder, Bernd, Weyhe, *XX.XX.XXXX, mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen: Brinker, Kay, Oldenburg, *XX.XX.XXXX; Korting, Sebastian, Wesel, *XX.XX.XXXX.
Veränderungen
HRB 204837 HRB 204837: mdexx GmbH, Weyhe, Zeppelinstraße 30, 28844 Weyhe. Nicht mehr Geschäftsführer: Herr, Markus, Reutlingen, *XX.XX.XXXX.
HRB 204837: mdexx GmbH, Weyhe, Zeppelinstraße 30, 28844 Weyhe. Nicht mehr Geschäftsführer: Herr, Markus, Reutlingen, *XX.XX.XXXX.
Veränderungen
HRB 204837 HRB 204837: mdexx GmbH, Weyhe, Zeppelinstraße 30, 28844 Weyhe. Die Gesellschafterversammlung vom 11.05.2016 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 Abs. 2 (Sitz) und § 2 (Gegenstand des Unternehm…
HRB 204837: mdexx GmbH, Weyhe, Zeppelinstraße 30, 28844 Weyhe. Die Gesellschafterversammlung vom 11.05.2016 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 Abs. 2 (Sitz) und § 2 (Gegenstand des Unternehmens) und mit ihr die Änderung des Unternehmensgegenstandes beschlossen. Neuer Unternehmensgegenstand: Entwicklung, Herstellung sowie Vertrieb von Magnetronic Devices, insbesondere Drosseln, Filtern, Stromversorgungen, Stromversorgungssystemen, Transformatoren und Ventilatoren sowie verwandten Komponenten, Geräten und Systemen.
Veränderungen
HRB 204837 HRB 204837: mdexx Holding GmbH, Weyhe, Zeppelinstraße 30, 28844 Weyhe. Die Gesellschafterversammlung vom 11.05.2016 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 Abs. 1 (Firma) und mit ihr die Änderung…
HRB 204837: mdexx Holding GmbH, Weyhe, Zeppelinstraße 30, 28844 Weyhe. Die Gesellschafterversammlung vom 11.05.2016 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 Abs. 1 (Firma) und mit ihr die Änderung der Firma beschlossen. Neue Firma: mdexx GmbH. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 11.05.2016 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 11.05.2016 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 11.05.2016 mit der mdexx GmbH mit Sitz in Weyhe (Amtsgericht Walsrode HRB 204550) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.
Veränderungen
HRB 204837 HRB 204837: mdexx Holding GmbH, Weyhe, Zeppelinstraße 30, 28844 Weyhe. Nicht mehr Geschäftsführer: Reinecke, Jan, Bremen, *XX.XX.XXXX. Bestellt als Geschäftsführer: Marks, Michael, Bad Oeynhausen, *XX.XX.XXX…
HRB 204837: mdexx Holding GmbH, Weyhe, Zeppelinstraße 30, 28844 Weyhe. Nicht mehr Geschäftsführer: Reinecke, Jan, Bremen, *XX.XX.XXXX. Bestellt als Geschäftsführer: Marks, Michael, Bad Oeynhausen, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
Veränderungen
HRB 204837 HRB 204837: mdexx Holding GmbH, Weyhe, Zeppelinstraße 30, 28844 Weyhe. Bestellt als Geschäftsführer: Herr, Markus, Reutlingen, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesells…
HRB 204837: mdexx Holding GmbH, Weyhe, Zeppelinstraße 30, 28844 Weyhe. Bestellt als Geschäftsführer: Herr, Markus, Reutlingen, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Geändert, nun: Geschäftsführer: Reinecke, Jan, Bremen, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
Neueintragungen
HRB 204837 HRB 204837:mdexx Holding GmbH, Weyhe, Zeppelinstraße 30, 28844 Weyhe.Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 15.08.2008, mehrfach geändert. Die Gesellschafterversammlung vom 17.09.201…
HRB 204837:mdexx Holding GmbH, Weyhe, Zeppelinstraße 30, 28844 Weyhe.Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 15.08.2008, mehrfach geändert. Die Gesellschafterversammlung vom 17.09.2013 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 (Firma und Sitz) und mit ihr die Sitzverlegung von Bremen (bisher Amtsgericht Bremen HRB 25326 HB) nach Weyhe beschlossen. Geschäftsanschrift: Zeppelinstraße 30, 28844 Weyhe. Gegenstand: Die Haltung und Verwaltung eigenen Vermögens, insbesondere die Beteiligung an anderen Unternehmen. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Reinecke, Jan, Bremen, *XX.XX.XXXX, mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Nicht mehr Geschäftsführer: Rosenkranz, Jan, Hamburg, *XX.XX.XXXX. Aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 26.03.2009 und der Zustimmungsbeschlüsse vom selben Tage ist die Mainsee 597.V V GmbH mit Sitz in Frankfurt/ Main (Amtsgericht Frankfurt/Main HRB 83813) durch Übertragung ihres Vermögens unter Auflösung ohne Abwicklung als Ganzes auf die Gesellschaft verschmolzen.

Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.