HRB 29710

May Fenster- und Bauelemente GmbH

Amtsgericht Leipzig · Sachsen

aktuell 3 Ereignisse und Bekanntmachungen

Standort

Asternweg 28, 04523 Pegau

Geschäftsanschrift aus dem Handelsregister

Der Standort konnte in OpenStreetMap noch nicht eindeutig bestimmt werden.

Registerdaten

Sitz
Pegau
Rechtsform
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Letzte Eintragung
02.01.2025
Datenstand
2025-10-08
Quelle
Handelsregister

Handelsregister

Leitung und Vertretung

Vollständige Registerinformationen
Liquidator(in)

Wolfgang Michael May

Pegau

mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließeneinzelvertretungsberechtigt;
Allgemeine Vertretungsregelung
  • Ist nur ein Liquidator bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Liquidatoren bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Liquidatoren oder durch einen Liquidator gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten.

Handelsregister

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Stand 2025-10-08

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Gegenstand des Unternehmens

Verwaltung eigenen Vermögens sowie Handel mit und Montage von Bauelementen und Glas.

Öffentliche Registerangaben

Bekanntmachungen und Ereignisse

3
Veränderungen
HRB 29710 HRB 29710:May Fenster- und Bauelemente GmbH, Pegau, Asternweg 28, 04523 Pegau.Die F & B Fenster & Bauelemente Limited mit Sitz in London (Companies House of Cardiff, Nr. 05458649) ist auf Grund des Verschmel…
HRB 29710:May Fenster- und Bauelemente GmbH, Pegau, Asternweg 28, 04523 Pegau.Die F & B Fenster & Bauelemente Limited mit Sitz in London (Companies House of Cardiff, Nr. 05458649) ist auf Grund des Verschmelzungsplanes vom 07.04.2014 und des Beschlusses der Gesellschafterversammlung der aufnehmenden Gesellschaft vom 03.02.2015 sowie der Verschmelzungsbescheinigung vom 16.12.2014 mit der Gesellschaft im Wege der Aufnahme verschmolzen.Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.
Vorgänge ohne Eintragung
HRB 29710 HRB 29710:May Fenster- und Bauelemente GmbH, Pegau, Asternweg 28, 04523 Pegau.Gemäß § 122 d UmwG wird bekanntgemacht:Die Gesellschaft hat am 07.04.2014 den Entwurf eines Verschmelzungsplanes zwischen der F &…
HRB 29710:May Fenster- und Bauelemente GmbH, Pegau, Asternweg 28, 04523 Pegau.Gemäß § 122 d UmwG wird bekanntgemacht:Die Gesellschaft hat am 07.04.2014 den Entwurf eines Verschmelzungsplanes zwischen der F & B Fenster & Bauelemente Limited in London und der May Fenster-Bauelemente GmbH in 04523 Pegau/Bundesrepublik Deutschland eingereicht.An der Verschmelzung sind die F & B Fenster & Bauelemente Limited, eine Private Limited Company by Shares nach dem Recht von England und Wales mit Sitz in England, Waverley House, 7-12 Noel Street, London W1 F 8GQ, übertragende Gesellschaft und die May Fenster- und Bauelemente GmbH, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach deutschem Recht mit Sitz in Asternweg 28, 04523 Pegau, OT Kitzen, Deutschland als übernehmende Gesellschaft beteiligt. a) Die übertragende Gesellschaft ist eingetragen im Register des Companieshouse of Cardiff unter der Registernummer 05458649. b) Die übernehmende Gesellschaft ist eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Leipzig unter HRB 29710. Die Rechte der Gläubiger der übernehmenden deutschen May Fenster- und Bauelemente GmbH ergeben sich aus § 122 a Abs. 2 UmwG i.V.m. § 22 UmwG. Danach ist den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten May Fenster- und Bauelemente GmbH Sicherheit zu leisten, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes der May Fenster- und Bauelemente GmbH nach § 122 a Abs. 2 i.V.m. § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden. Dieses Recht steht den Gläubigern nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird. Die Gläubiger sind in der Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung bei der May Fenster- und Bauelemente GmbH gern. § 122 a Abs. 2 iVm. § 22 Abs. 1 Satz 3 UmwG auf dieses Recht hinzuweisen. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist. Hinsichtlich des Anspruchs der Gläubiger ist unerheblich, ob dieser Anspruch auf Vertrag oder Gesetz beruht. Sicherheitsleistungen können aber nur Gläubiger eines so genannten obligatorischen Anspruchs verlangen. § 22 UmwG erfasst keine dinglichen Ansprüche, da insoweit der Gegenstand des dinglichen Rechts die Sicherheit darstellt. Der Inhalt der Forderung ist nur insoweit von Bedeutung, als diese einen Vermögenswert darstellen muss. Der zu sichernde Anspruch muss deshalb nicht notwendig unmittelbar auf Geld gerichtet sein, vielmehr besteht auch bei einem Anspruch auf Lieferung von Sachen oder sonstigen Leistungen ein Sicherheitsbedürfnis hinsichtlich eines später eventuell daraus resultierenden Schadensersatzanspruches. Der Anspruch ist unmittelbar gegenüber der May Fenster- und Bauelemente GmbH unter deren Geschäftsanschrift Asternweg 28, 04523 Pegau, OT Kitzen geltend zu machen. Hierzu ist eine genaue Beschreibung der dem Anspruch zu Grunde liegenden Forderung erforderlich, so dass eine Individualisierung ohne weitere Nachforschungen möglich ist. Es wird darauf hingewiesen, dass die Sicherheitsleistung spätestens sechs Monate nach Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der May Fenster- und Bauelemente GmbH gefordert werden muss. Ein Hinweis auf die Modalitäten für die Ausübung der Rechte von Minderheitsgesellschaftern ist nicht bekannt zu machen, da es sich um die Verschmelzung einer 1 00-prozentigen Tochtergesellschaft auf ihre Muttergesellschaft handelt. Außenstehende Minderheitsgesellschafter sind nicht vorhanden. Die Rechte der Gläubiger der übertragenden englischen F & B Fenster & Bauelemente Limited ergeben sich aus Reg. 11, 14 Companies Cross-Border Mergers Regulations 2007 ("CCBMR 2007") i.V.m. § 122 a Abs. 2 UmwG iVm. § 22 UmwG. Danach ist den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten F & B Fenster & Bauelemente Limited Sicherheit zu leisten, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes der May Fenster- und Bauelemente GmbH nach § 122 a Abs. 2 iVm. § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden. Dieses Recht steht den Gläubigern nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird. Die Gläubiger sind in der Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung bei der May Fenster- und Bauelemente GmbH gern. § 122 a Abs. 2 iVm. § 22 Abs. 1 Satz 3 UmwG auf dieses Recht hinzuweisen. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist. Hinsichtlich des Anspruchs der Gläubiger ist unerheblich, ob dieser Anspruch auf Vertrag oder Gesetz beruht. Sicherheitsleistungen können aber nur Gläubiger eines so genannten obligatorischen Anspruchs verlangen. § 22 UmwG erfasst keine dinglichen Ansprüche, da insoweit der Gegenstand des dinglichen Rechts die Sicherheit darstellt. Der Inhalt der Forderung ist nur insoweit von Bedeutung, als diese einen Vermögenswert darstellen muss. Der zu sichernde Anspruch muss deshalb nicht notwendig unmittelbar auf Geld gerichtet sein, vielmehr besteht auch bei einem Anspruch auf Lieferung von Sachen oder sonstigen Leistungen ein Sicherheitsbedürfnis hinsichtlich eines später eventuell daraus resultierenden Schadensersatzanspruches. Der Anspruch ist unmittelbar gegenüber der May Fenster- und Bauelemente GmbH unter deren Geschäftsanschrift Asternweg 28, 04523 Pegau, OT Kitzen geltend zu machen. Hierzu ist eine genaue Beschreibung der dem Anspruch zu Grunde liegenden Forderung erforderlich, so dass eine Individualisierung ohne weitere Nachforschungen möglich ist. Es wird darauf hingewiesen, dass die Sicherheitsleistung spätestens sechs Monate nach Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der May Fenster- und Bauelemente GmbH gefordert werden muss. Den Gläubigern der May Fenster- und Bauelemente GmbH und der F & B Fenster & Bauelemente Limited werden vollständige Auskünfte über die Modalitäten für die Ausübung ihrer Rechte kostenlos unter der Anschrift Asternweg 28, 04523 Pegau, OT Kitzen ( 122d Nr. 4 UmwG).
Neueintragungen
HRB 29710 May Fenster- und Bauelemente GmbH, Pegau, Asternweg 28, 04523 Pegau. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 30.05.2013, zuletzt geändert am 31.07.2013. Geschäftsanschrift: Asternweg …
May Fenster- und Bauelemente GmbH, Pegau, Asternweg 28, 04523 Pegau. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 30.05.2013, zuletzt geändert am 31.07.2013. Geschäftsanschrift: Asternweg 28, 04523 Pegau. Gegenstand des Unternehmens: Verwaltung eigenen Vermögens sowie Handel mit und Montage von Bauelementen und Glas. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Jeder Geschäftsführer vertritt einzeln. Jeder Geschäftsführer ist befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Geschäftsführer: May, Michael, Kitzen, *XX.XX.XXXX.

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