HRA 45701

Marlen Willkommen e.K.

Amtsgericht Berlin (Charlottenburg) · Berlin

aktuell 1 Ereignisse und Bekanntmachungen

Standort

Sitz: Berlin

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Registerdaten

Sitz
Berlin
Datenstand
2024-04-25
Quelle
Handelsregister

Handelsregister

Verfügbare Registerinformationen

Stand 2024-04-25

Diese Übersicht zeigt ausschließlich Registerdokumente und Angaben, die in unserem lokalen Archiv vorliegen.

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Tabellarische Entwicklung aller Eintragungen auf dem Registerblatt.

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Veröffentlichungen

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Bekanntmachungen und Ereignisse

1
Neueintragungen
HRA 45701 B Marlen Willkommen e.K., Berlin, Hildburghauser Str. 244-252, 12207 Berlin, ((Gegenstand: Errichtung und Betrieb von Handelsgeschäften mit Waren aller Art, Erwerb und Veräußerung sowie An- und Vermietung von …
Marlen Willkommen e.K., Berlin, Hildburghauser Str. 244-252, 12207 Berlin, ((Gegenstand: Errichtung und Betrieb von Handelsgeschäften mit Waren aller Art, Erwerb und Veräußerung sowie An- und Vermietung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten.)). Firma: Marlen Willkommen e.K. Sitz / Zweigniederlassung: Berlin; Geschäftsanschrift:; Hildburghauser Str. 244-252, 12207 Berlin Inhaber:; 1. Willkommen, Marlen, *XX.XX.XXXX, Blankenfelde-Mahlow OT Jühnsdorf Rechtsform: Einzelunternehmen Rechtsverhaeltnis: Das Einzelunternehmen ist entstanden auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 17.08.2011 und des zustimmenden Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom selben Tage durch Verschmelzung der Marlen Willkommen GmbH mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Charlottenburg, HRB 117289 B) mit dem Vermögen der Alleingesellschafterin. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist..

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