HRB 16572
Markonia Eyewear Germany GmbH
aktuell 6 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Bonnenring 126 C, 47877 WillichGeschäftsanschrift aus dem Handelsregister
Der Standort konnte in OpenStreetMap noch nicht eindeutig bestimmt werden.
Registerdaten
- Sitz
- Willich
- Rechtsform
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung
- Letzte Eintragung
- 05.10.2023
- Datenstand
- 2025-02-01
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
Leitung und Vertretung
Ina Irmgard Andjelkovic
Willich
einzelvertretungsberechtigtmit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließenAllgemeine Vertretungsregelung
- Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Liquidatoren. Ist nur ein Liquidator bestellt, vertritt dieser die Gesellschaft allein. Sind mehrere Liquidatoren bestellt, wird die Gesellschaft durch zwei Liquidatoren gemeinschaftlich oder durch einen Liquidator zusammen mit einem Prokuristen vertreten. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung kann Liquidatoren Einzelvertretungsbefugnis sowie Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden.
Handelsregister
Verfügbare Registerinformationen
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Abrufstand 2025-02-01 Registerinformationen ansehenRegistertreffer
Frühere Bezeichnungen und Sitze
Diese früheren Bezeichnungen und Sitze werden vom Handelsregister ohne einzelne Datumsangaben bereitgestellt. Deshalb erscheinen sie getrennt vom datierten Veröffentlichungs-Zeitstrahl.
- L.A. Specs Germany GmbH Willich
Gegenstand des Unternehmens
Der Import und Export, sowie der Handel deutschlandweit und weltweit mit optischen Erzeugnissen wie Sonnenbrillen, fertige Lesebrillen und Korrektionsfassungen.
Öffentliche Registerangaben
Bekanntmachungen und Ereignisse
Insolvenzbekanntmachung 500 IN 80/25 · Markonia Eyewear Germany GmbH · Insolvenzgericht Krefeld
- Insolvenzgericht
- Krefeld
- Aktenzeichen
- 500 IN 80/25
- Wirksam am
- 27.08.2026
- Registerbezug
- Krefeld, HRB 16572
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Krefeld unter HRB 16572 eingetragenen Markonia Eyewear Germany GmbH, Bonnenring 126 C, 47877 Willich, gesetzlich vertreten durch die Liquidatorin Frau Ina Irmgard Andjelkovic, Bonnenring 126 c, 47877 Willich
wird der Termin vom 11.09.2026 verlegt auf
Freitag, 09.10.2026, 13:00 Uhr,
im Gebäude des Amtsgerichts Krefeld, Nordwall 131, 47798 Krefeld, 2. Etage, Sitzungssaal H 216.
Verlegungs- bzw. Aufhebungs-Grund: Verhinderung des Insolvenzverwalters.
500 IN 80/25
Amtsgericht Krefeld, 27.08.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 500 IN 80/25 · Markonia Eyewear Germany GmbH · Insolvenzgericht Krefeld
- Insolvenzgericht
- Krefeld
- Aktenzeichen
- 500 IN 80/25
- Wirksam am
- 20.08.2026
- Registerbezug
- Krefeld, HRB 16572
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Krefeld unter HRB 16572 eingetragenen Markonia Eyewear Germany GmbH, Bonnenring 126 C, 47877 Willich, gesetzlich vertreten durch die Liquidatorin Frau Ina Irmgard Andjelkovic, Bonnenring 126 c, 47877 Willich
I.
wird gem. § 5 Abs. 2 InsO angeordnet, dass das weitere Verfahren mündlich durchgeführt wird.
dass der nachfolgende anberaumte Termin im mündlichen Verfahren stattfindet.
II.
wird Termin für eine Gläubigerversammlung zur Erörterung der in den Schriftsätzen des Gläubigers 26.10.2025, 16.04.2026 und 06.08.2026 aufgeworfenen Fragen.
bestimmt auf
Freitag, 11.09.2026, 13:00 Uhr,
im Gebäude des Amtsgerichts Krefeld, Nordwall 131, 47798 Krefeld, 2. Etage, Sitzungssaal H 216.
Es verbleibt bei der in einem gerichtlichen Hinweis geäußerten Rechtsansicht, dass gem. § 75 I Nr. 4 InsO eine Gläubigerversammlung einzuberufen ist. Im Hinblick auf die erbetenen Auskünfte des Gläubigers ist eine hinreichende Konkretisierung der begehrten Auskünfte erfolgt.
Die in der Literatur geäußerten Gegenansichten, die dem Insolvenzgericht einen Ermessensspielraum im Hinblick auf die Zweckhaftigkeit der Gläubigerversammlung einräumen, überzeugen nicht. Dieses wäre nach Auffassung des Gerichts alllerdings im Falle einer wiederholten Antragstellung des Gläubigers zu prüfen.
Es wird bereits jetzt darauf hingewiesen, dass zu den aufgeworfenen Fragen zwar Auskünfte zu geben sind. Eine allgemeine Weisungsbefugnis besteht ggü. dem Insolvenzverwalter jedoch seitens der Gläubigerversammlung nicht.
Es wird bereits jetzt ds.S.v. § 58 InsO (MüKo, Anm. 13 ff. zu 58 InsO) darauf hingewiesen:
Aufsicht im Sinne von § 58 meint (nur) Rechtsaufsicht, keine Fachaufsicht. Das Insolvenzgericht ist "Hüter der Rechtmäßigkeit des Verfahrens", kein "Schattenverwalter". Der Gesetzgeber der Konkursordnung brachte das in noch heute gültiger Weise zum Ausdruck: "Keineswegs ist indessen beabsichtigt, das Gericht durch Beilegung von Disziplinarbefugnissen indirekt zu einer oberen Instanz in Verwaltungssachen zu machen. Der bezeichnende Unterschied liegt darin, daß dasselbe niemals die Zweckmäßigkeit, sondern nur die Pflichtwidrigkeit der Handlungen oder Unterlassungen des Verwalters zu prüfen hat." Wesentlicher Unterschied der Rechtsaufsicht zur Fachaufsicht ist, dass sich nur diese auch auf die Zweckmäßigkeit und damit auf die Ausübung des Ermessens durch den Verwalter erstreckt. Die gerichtliche Kontrolle endet daher dort, wo das materielle Recht das Entscheidungsverhalten des Verwalters nicht vollständig determiniert und ihm einen Einschätzungs- und Auswahlspielraum belässt (¿ Rn. 14). Es ist daher von der Frage, ob der Insolvenzverwalter pflichtgemäß handelt, die Frage zu unterscheiden, ob sein Handeln zweckmäßig ist. Im Rahmen der Rechtsaufsicht hat das Gericht aber vollständig zu überwachen - was methodisch eine Beschränkung auf Stichproben nicht ausschließt (¿ Rn. 47) - und nicht nur offensichtliche Rechtsfehler zu beanstanden. Die Gesetzesbindung des Insolvenzverwalters (¿ Rn. 19) ist angesichts seines teils weiten Beurteilungsspielraums (¿ Rn. 16) integraler Bestandteil des anvertrauten Amts und der mit ihm verbundenen Funktion.
14Die Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse sind Aufgaben des Insolvenzverwalters. Dieser steht dabei nur unter der Aufsicht und nicht der Leitung des Insolvenzgerichts. Der Verwalter handelt im Rahmen der Verfahrensabwicklung weitgehend eigenverantwortlich. Das Gericht (und seine Überwachung des Verwalters) hat die Entscheidungskompetenz des Insolvenzverwalters bestmöglich zu wahren.
Auf § 60 InsO wird hingewiesen.
Die Insolvenzgläubiger, der Insolvenzverwalter und die Schuldnerin werden zu diesem Termin geladen (§ 177 Abs. 3 InsO).
500 IN 80/25
Amtsgericht Krefeld, 18.08.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 500 IN 80/25 · Markonia Eyewear Germany GmbH · Insolvenzgericht Krefeld
- Insolvenzgericht
- Krefeld
- Aktenzeichen
- 500 IN 80/25
- Wirksam am
- 04.09.2025
- Registerbezug
- Krefeld, HRB 16572
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Krefeld unter HRB 16572 eingetragenen Markonia Eyewear Germany GmbH, gegründet am 21.12.2017, Bonnenring 128 C, 47877 Willich, gesetzlich vertreten durch die Liquidatorin Frau Ina Irmgard Andjelkovic, Bonnenring 126 c, 47877 Willich
Geschäftszweig: Der Import und Export, sowie der Handel deutschlandweit und weltweit mit optischen Erzeugnissen wie Sonnenbrillen, fertige Lesebrillen und Korrektionsfassungen.
wird wegen drohender Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 03.09.2025, um 16:38 Uhr das Insolvenzverfahren als Hauptinsolvenzverfahren im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 19.03.2025 bei Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin.
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Dr. Christoph Niering, Wilhelmshofallee 75, 47800 Krefeld, Telefon: 02151 / 5813-0, Fax: 02151 / 5813-33.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 27.10.2025 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären.
Eine Gläubigerversammlung wird vorerst nicht einberufen. Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt (§ 5 InsO).
Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin (§ 29, 156, 176 InsO) entspricht, ist
der 03.12.2025.
Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger schriftliche Stellungnahmen bei Gericht einreichen
- zur Person des Insolvenzverwalters,
- zur Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des Gläubigerausschusses (§ 68 InsO),
- zur Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
- zur Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
- zur Hinterlegungsstelle und zu den Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- zur Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),
- zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO):
- die Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin,
- die Veräußerung des Warenlagers im Ganzen,
- die Veräußerung eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand,
- die Veräußerung einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll,
- die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde,
- die Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- zur Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder Betriebsveräußerung unter Wert (§§162, 163 InsO),
- zur Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§§ 271 und 272 InsO),
- zur Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO).
Soweit zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen (§ 160 InsO) des Insolvenzverwalters bis zum Stichtag kein Widerspruch eines stimmberechtigten Gläubigers bei Gericht eingeht, so gilt die Zustimmung als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen sowie der Bericht des Insolvenzverwalters werden spätestens ab dem 10.11.2025 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Krefeld, Nordwall 131, 47798 Krefeld, Zimmer Nr. H 044 niedergelegt.
Ein schriftlicher Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, muss spätestens am Prüfungsstichtag bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Zur Hinterlegungsstelle (§ 149 InsO) wird bestimmt:
Sparkasse Krefeld, IBAN DE20320500000000495358, BIC SPKRDE33XXX.
Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).
Die Zuständigkeit hinsichtlich der gerichtlichen Prüfung der Rechnungslegung des vorläufigen Verwalters wird auf den/die Rechtspfleger/Rechtspflegerin übertragen (§§ 7, 18 Abs. 1 RPflG).
Gründe:
Die internationale und örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts - Insolvenzgerichts - Krefeld ergibt sich daraus, dass sowohl der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen (COMI) im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren als auch der Mittelpunkt der selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 der InsO im hiesigen Bezirk liegen.
Erkenntnisse über die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Art. 3 Abs. 1 EuInsVO über das Vermögen der Schuldnerin in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union liegen dem Gericht nicht vor.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin/dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu.
Unbeschadet der oben stehenden Regelung steht der Schuldnerin/dem Schuldner und jedem Gläubiger gegen die Entscheidung nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 die sofortige Beschwerde zu, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Krefeld, Nordwall 131, 47798 Krefeld schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Krefeld eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
500 IN 80/25
Krefeld, 03.09.2025
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 500 IN 80/25 · Markonia Eyewear Germany GmbH · Insolvenzgericht Krefeld
- Insolvenzgericht
- Krefeld
- Aktenzeichen
- 500 IN 80/25
- Wirksam am
- 24.03.2025
- Registerbezug
- Krefeld, HRB 16572
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Krefeld unter HRB 16572 eingetragenen Markonia Eyewear Germany GmbH, Bonnenring 128 C, 47877 Willich, gesetzlich vertreten durch die Liquidatorin Frau Ina Irmgard Andjelkovic, Bonnenring 126 c, 47877 Willich
Geschäftszweig: Der Import und Export, sowie der Handel deutschlandweit und weltweit mit optischen Erzeugnissen wie Sonnenbrillen, fertige Lesebrillen und Korrektionsfassungen.
ist am 21.03.2025, um 15:41 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Christoph Niering, Wilhelmshofallee 75, 47800 Krefeld bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
500 IN 80/25
Amtsgericht Krefeld, 21.03.2025
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 16572 HRB 16572: L.A. Specs Germany GmbH, Willich, Bonnenring 126c, 47877 Willich. Die Gesellschafterversammlung vom 14.05.2018 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 und mit ihr die Änderung der Firm…
HRB 16572 HRB 16572: L.A. Specs Germany GmbH, Willich, Bonnenring 126c, 47877 Willich. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 13.12.2017. Geschäftsanschrift: Bonnenring 126c, 47877 Willich. Ge…
Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.