HRB 12471
makato Textilhandels GmbH
aktuell 16 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Sitz: Hösbach
Eine vollständige Geschäftsanschrift ist hier derzeit noch nicht verfügbar.
Der Standort konnte in OpenStreetMap noch nicht eindeutig bestimmt werden.
Registerdaten
- Sitz
- Hösbach
- Datenstand
- 2025-02-03
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
Verfügbare Registerinformationen
Diese Übersicht zeigt ausschließlich Registerdokumente und Angaben, die in unserem lokalen Archiv vorliegen.
Chronologischer Auszug
Tabellarische Entwicklung aller Eintragungen auf dem Registerblatt.
Abrufstand 2024-02-27 Chronologischen Auszug ansehenDokumentenansicht
Archivierte Satzungen, Anmeldungen und weitere Dokumente aus dem Registerordner.
1 archivierte Dokumente Dokumente ansehenVeröffentlichungen
Registerbekanntmachungen zu diesem Registerblatt.
Zum ZeitstrahlRegistertreffer
Frühere Bezeichnungen und Sitze
Diese früheren Bezeichnungen und Sitze werden vom Handelsregister ohne einzelne Datumsangaben bereitgestellt. Deshalb erscheinen sie getrennt vom datierten Veröffentlichungs-Zeitstrahl.
- makato Textilhandels GmbH Mainaschaff
Öffentliche Registerangaben
Bekanntmachungen und Ereignisse
Forderungsprüfung 651 IN 137/19 · Makato Textilhandels GmbH · Insolvenzgericht Aschaffenburg
- Insolvenzgericht
- Aschaffenburg
- Aktenzeichen
- 651 IN 137/19
- Wirksam am
- 07.07.2023
- Registerbezug
- Aschaffenburg, HRB 12471
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Makato Textilhandels GmbH, Boschstraße 9, 63768 Hösbach, vertreten durch die Geschäftsführer Giss Siegfried, geb. Giss, geboren am XX.XX.XXXX, Staatsangehörigkeit: deutsch, Eichendorffstraße 5a, 63768 Hösbach und Steier Karpo, geboren am XX.XX.XXXX, Seestraße 12 a, 63867 Johannesberg
Registergericht: Amtsgericht Aschaffenburg Register-Nr.: HRB 12471
- Schuldnerin -
1. Die Prüfung der bis 27.07.2023 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO), inklusive Tabellenblattnummer 38, erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 03.08.2023 der Forderungsanmeldung schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Amtsgericht Aschaffenburg - Insolvenzgericht - 06.07.2023
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 651 IN 137/19 · Makato Textilhandels GmbH · Insolvenzgericht Aschaffenburg
- Insolvenzgericht
- Aschaffenburg
- Aktenzeichen
- 651 IN 137/19
- Wirksam am
- 11.01.2023
- Registerbezug
- Aschaffenburg, HRB 12471
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Makato Textilhandels GmbH, Boschstraße 9, 63768 Hösbach, vertreten durch die Geschäftsführer Giss Siegfried, geb. Giss, geboren am XX.XX.XXXX, Staatsangehörigkeit: deutsch, Eichendorffstraße 5a, 63768 Hösbach und Steier Karpo, geboren am XX.XX.XXXX, Seestraße 12 a, 63867 Johannesberg
Registergericht: Amtsgericht Aschaffenburg Register-Nr.: HRB 12471
- Schuldnerin -
1. Die Prüfung der bis 01.02.2023 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 35 ff. erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 08.02.2023 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Amtsgericht Aschaffenburg - Insolvenzgericht - 11.01.2023
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 651 IN 137/19 · Makato Textilhandels GmbH · Insolvenzgericht Aschaffenburg
- Insolvenzgericht
- Aschaffenburg
- Aktenzeichen
- 651 IN 137/19
- Wirksam am
- 14.11.2022
- Registerbezug
- Aschaffenburg, HRB 12471
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Makato Textilhandels GmbH, Boschstraße 9, 63768 Hösbach, vertreten durch die Geschäftsführer Giss Siegfried, geb. Giss, geboren am XX.XX.XXXX, Staatsangehörigkeit: deutsch, Eichendorffstraße 5a, 63768 Hösbach und Steier Karpo, geboren am XX.XX.XXXX, Seestraße 12 a, 63867 Johannesberg
Registergericht: Amtsgericht Aschaffenburg Register-Nr.: HRB 12471
- Schuldnerin -
Aufgrund des Antrages des Insolvenzverwalters wird zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über
1.) Zustimmung zu einem Vergleich mit der Gläubigerin Falk & Ross Group Europe GmbH zur Abgeltung von Insolvenzanfechtungsansprüchen nach §§ 129, 131 Abs. 1, 133 Abs. 1, Abs. 2, 143 InsO über 130.000,00 €
2.) Zustimmung zu einer Klageerhebung gegen die United Parcel Service Deutschland S.à.r.l. & Co. OHG vor dem Landgericht Düsseldorf zur gerichtlichen Geltendmachung von Insolvenzanfechtungsansprüchen nach § 129, 131 Abs. 1 Nr. 2, 143 InsO über in Summe 40.000,00 €
das schriftliche Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO durchgeführt.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 05.12.2022 Einwendungen gegen den dieser Gläubigerversammlung zugrundeliegenden Tagesordnungspunkt schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Entsprechende Entwürfe liegen vor und können im Rahmen der Akteneinsicht in den Räumlichkeiten des Insolvenzgerichts Aschaffenburg eingesehen werden.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Aschaffenburg, Erthalstr. 3, 63739 Aschaffenburg erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 S. 3 InsO. Im schriftlichen Verfahren bedeutet dies, werden von keinen Gläubigern wirksame Einwendungen gegen die Beschlussfassung erhoben, gilt die Zustimmung als erteilt.
Amtsgericht Aschaffenburg - Insolvenzgericht - 14.11.2022
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 651 IN 137/19 · Makato Textilhandels GmbH · Insolvenzgericht Aschaffenburg
- Insolvenzgericht
- Aschaffenburg
- Aktenzeichen
- 651 IN 137/19
- Wirksam am
- 12.07.2022
- Registerbezug
- Aschaffenburg, HRB 12471
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Makato Textilhandels GmbH, Boschstraße 9, 63768 Hösbach, vertreten durch die Geschäftsführer Giss Siegfried, geb. Giss, geboren am XX.XX.XXXX, Staatsangehörigkeit: deutsch, Eichendorffstraße 5a, 63768 Hösbach und Steier Karpo, geboren am XX.XX.XXXX, Seestraße 12 a, 63867 Johannesberg
Registergericht: Amtsgericht Aschaffenburg Register-Nr.: HRB 12471
- Schuldnerin -
1. Die Prüfung der bis 01.08.2022 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO), inklusive Tabellenblattnummer 33, 34, erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 08.08.2022 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Amtsgericht Aschaffenburg - Insolvenzgericht - 11.07.2022
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 651 IN 137/19 · Makato Textilhandels GmbH · Insolvenzgericht Aschaffenburg
- Insolvenzgericht
- Aschaffenburg
- Aktenzeichen
- 651 IN 137/19
- Wirksam am
- 17.03.2022
- Registerbezug
- Aschaffenburg, HRB 12471
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Makato Textilhandels GmbH, Boschstraße 9, 63768 Hösbach, vertreten durch die Geschäftsführer Giss Siegfried, geb. Giss, geboren am XX.XX.XXXX, Staatsangehörigkeit: deutsch, Eichendorffstraße 5a, 63768 Hösbach und Steier Karpo, geboren am XX.XX.XXXX, Seestraße 12 a, 63867 Johannesberg
Registergericht: Amtsgericht Aschaffenburg Register-Nr.: HRB 12471
- Schuldnerin -
Aufgrund des Antrages des Insolvenzverwalters wird zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über
die Zustimmung zum Abschluss eines Abgeltungsvergleichs mit dem Geschäftsführer Karpo Steier, wonach dieser auf einen von ihm anerkannten Schuldbetrag gegenüber der Masse von 50.752,59 € einen Abgeltungsbetrag von insgesamt 8.000,00 €, also über bereits bezahlte 1.000,00 € hinaus weitere 7.000,00 € binnen eines Monats nach Zustimmung der Gläubigerversammlung zu zahlen hat
das schriftliche Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO durchgeführt.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 06.04.2022 Einwendungen gegen den dieser Gläubigerversammlung zugrundeliegenden Tagesordnungspunkt schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Aschaffenburg, Erthalstr. 3, 63739 Aschaffenburg erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 S. 3 InsO. Im schriftlichen Verfahren bedeutet dies, werden von keinen Gläubigern wirksame Einwendungen gegen die Beschlussfassung erhoben, gilt die Zustimmung als erteilt.
Amtsgericht Aschaffenburg - Insolvenzgericht - 16.03.2022
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 651 IN 137/19 · Makato Textilhandels GmbH · Insolvenzgericht Aschaffenburg
- Insolvenzgericht
- Aschaffenburg
- Aktenzeichen
- 651 IN 137/19
- Wirksam am
- 13.07.2021
- Registerbezug
- Aschaffenburg, HRB 12471
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Makato Textilhandels GmbH, Boschstraße 9, 63768 Hösbach, vertreten durch die Geschäftsführer Giss Siegfried, geb. Giss, geboren am XX.XX.XXXX, Staatsangehörigkeit: deutsch, Eichendorffstraße 5a, 63768 Hösbach und Steier Karpo, geboren am XX.XX.XXXX, Seestraße 12 a, 63867 Johannesberg
Registergericht: Amtsgericht Aschaffenburg Register-Nr.: HRB 12471
- Schuldnerin -
1. Die Prüfung der bis 29.07.2021 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO), inklusive Tabellenblattnummer 30 - 32 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 05.08.2021 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Amtsgericht Aschaffenburg - Insolvenzgericht - 08.07.2021
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 651 IN 137/19 · Makato Textilhandels GmbH · Insolvenzgericht Aschaffenburg
- Insolvenzgericht
- Aschaffenburg
- Aktenzeichen
- 651 IN 137/19
- Wirksam am
- 13.11.2020
- Registerbezug
- Aschaffenburg, HRB 12471
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Makato Textilhandels GmbH, Boschstraße 9, 63768 Hösbach, vertreten durch die
Geschäftsführer Giss Siegfried, geb. Giss, geboren am XX.XX.XXXX,
Staatsangehörigkeit: deutsch, Eichendorffstraße 5a, 63768 Hösbach und Steier
Karpo, geboren am XX.XX.XXXX, Seestraße 12 a, 63867 Johannesberg
Registergericht: Amtsgericht Aschaffenburg Register-Nr.: HRB 12471
- Schuldnerin -
Aufgrund des Antrages des Insolvenzverwalters wird zur Beschlussfassung der
Gläubigerversammlung über die Zustimmung zum
Abschluss von Abgeltungsvergleichen mit den Gesellschaftern/Geschäftsführern
Siegfried Giss und Karpo Steier wie folgt:
1.) Siegfried Giss - Anerkennungsbetrag des Vergleichs: 20.197,22 €
Abgeltungsbetrag bei Zahlung bis 30.06.2021: 8.000,00 €
2.) Karpo Steier - Anerkennungsbetrag des Vergleichs: 50.752,59 €
Abgeltungsbetrag bei Zahlung bis 30.06.2021: 20.000,00 €
Voraussetzung für den Vergleichsschluss ist jeweils die Abgabe einer
Vermögensauskunft auf amtlichem Vordruck und die Versicherung von deren
Richtigkeit seitens der Gesellschafter/Geschäftsführer
das schriftliche Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO durchgeführt.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 10.12.2020 Einwendungen
gegen den dieser Gläubigerversammlung zugrundeliegenden Tagesordnungspunkt
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der
Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Aschaffenburg, Erthalstr. 3, 63739
Aschaffenburg erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als
verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene
Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 S. 3 InsO. Im
schriftlichen Verfahren bedeutet dies, werden von keinen Gläubigern wirksame
Einwendungen gegen die Beschlussfassung erhoben, gilt die Zustimmung als
erteilt.
Amtsgericht Aschaffenburg - Insolvenzgericht - 12.11.2020
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 651 IN 137/19 · Makato Textilhandels GmbH · Insolvenzgericht Aschaffenburg
- Insolvenzgericht
- Aschaffenburg
- Aktenzeichen
- 651 IN 137/19
- Wirksam am
- 07.05.2020
- Registerbezug
- Aschaffenburg, HRB 12471
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Makato Textilhandels GmbH, Boschstraße 9, 63768 Hösbach, vertreten durch die
Geschäftsführer Giss Siegfried, geb. Giss, geboren am XX.XX.XXXX,
Staatsangehörigkeit: deutsch, Eichendorffstraße 5a, 63768 Hösbach und Steier
Karpo, geboren am XX.XX.XXXX, Seestraße 12 a, 63867 Johannesberg
Registergericht: Amtsgericht Aschaffenburg Register-Nr.: HRB 12471
- Schuldnerin -
1. Die Prüfung der bis 10.06.2020 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen
Insolvenzforderungen (§ 38 InsO), inklusive der bereits vorliegenden
Tabellenblattnummer 26 - 29 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 17.06.2020 den
Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine
Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht
der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten
als festgestellt.
Amtsgericht Aschaffenburg - Insolvenzgericht - 06.05.2020
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 651 IN 137/19 · Makato Textilhandels GmbH · Insolvenzgericht Aschaffenburg
- Insolvenzgericht
- Aschaffenburg
- Aktenzeichen
- 651 IN 137/19
- Wirksam am
- 08.04.2020
- Registerbezug
- Aschaffenburg, HRB 12471
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Makato Textilhandels GmbH, Boschstraße 9, 63768 Hösbach, vertreten durch die
Geschäftsführer Giss Siegfried, geb. Giss, geboren am XX.XX.XXXX,
Staatsangehörigkeit: deutsch, Eichendorffstraße 5a, 63768 Hösbach und Steier
Karpo, geboren am XX.XX.XXXX, Seestraße 12 a, 63867 Johannesberg
Registergericht: Amtsgericht Aschaffenburg Register-Nr.: HRB 12471
- Schuldnerin -
Aufgrund des Antrages des Insolvenzverwalters wird zur Beschlussfassung der
Gläubigerversammlung über
Zustimmung zum Verkauf des Rollentransportbandes zum Preis von 4.000,00 € netto
an die Firma Kamp Handel & Industriemontagen
das schriftliche Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO durchgeführt.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 04.05.2020 Einwendungen
gegen den dieser Gläubigerversammlung zugrundeliegenden Tagesordnungspunkt
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der
Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Aschaffenburg, Erthalstr. 3, 63739
Aschaffenburg erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als
verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene
Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 S. 3 InsO. Im
schriftlichen Verfahren bedeutet dies, werden von keinen Gläubigern wirksame
Einwendungen gegen die Beschlussfassung erhoben, gilt die Zustimmung als
erteilt.
Amtsgericht Aschaffenburg - Insolvenzgericht - 06.04.2020
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 651 IN 137/19 · Makato Textilhandels GmbH · Insolvenzgericht Aschaffenburg
- Insolvenzgericht
- Aschaffenburg
- Aktenzeichen
- 651 IN 137/19
- Wirksam am
- 10.02.2020
- Registerbezug
- Aschaffenburg, HRB 12471
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Makato Textilhandels GmbH, Boschstraße 9, 63768 Hösbach, vertreten durch die
Geschäftsführer Giss Siegfried, geb. Giss, geboren am XX.XX.XXXX,
Staatsangehörigkeit: deutsch, Eichendorffstraße 5a, 63768 Hösbach und Steier
Karpo, geboren am XX.XX.XXXX, Seestraße 12 a, 63867 Johannesberg
Registergericht: Amtsgericht Aschaffenburg Register-Nr.: HRB 12471
- Schuldnerin -
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen
Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Nikolaus Ackermann, Ludwigstraße 4, 63739
Aschaffenburg wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die
Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des
Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die
festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von
BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer,
erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 09.10.2019.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen
Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 83.703,23 EUR
auszugehen.
Bemessungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Verwalters ist gemäß § 63
Abs. 3 InsO und § 11 Abs. 1 InsVV der Wert des insgesamt gesicherten und
verwalteten materiellen wie immateriellen Vermögens (Aktivvermögen), das seiner
Tätigkeit während der vorläufigen Verwaltung zugrunde lag, ohne hierbei einen
Abzug für Aus- und Absonderungsrechte an der Insolvenzmasse vorzunehmen, soweit
der vorläufige Insolvenzverwalter sich damit in "erheblichem" Umfang befasst
hat.Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der
Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von 4.652,31 EUR
festzusetzen.Die von dem vorläufigen Insolvenzverwalter in seinem Antrag vom
09.10.2019 angegebenen Tätigkeiten sind als "erheblich" zu betrachten. Die
genauen Tätigkeiten des vorläufigen Insolvenzverwalters sind seinen Berichten
und dem Vergütungsantrag vom 09.10.2019 zu entnehmen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um
BETRAG %-Punkte.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 09.10.2019 wird Bezug
genommen.Der Gewährung eines Zuschlages gemäß § 3 InsVV sprechen auf Grund der
Darlegungen des Insolvenzverwalters grundsätzlich keine Bedenken entgegen.
Bei der Bemessung der beantragten Zuschläge war jedoch mindernd zu
berücksichtigen, dass sich hinsichtlich der beantragten Zuschläge zum Teil
Überschneidungen ergeben bzw. es sich bei einzelnen Faktoren um Regelaufgaben
des (vorläufigen) Verwalters handelt.
So handelt es sich der Wiederaufnahme des Betriebes nicht um eine
Betriebsfortführung mit neuen Umsätzen, sondern um Vorarbeiten für die
Verwertung. Für die Vorbereitung der Verwertung wurde jedoch noch ein separater
Zuschlag geltend gemacht. Bei der Inventarisierung handelt es sich
grundsätzlich um eine Regelaufgabe des vorläufigen Insolvenzverwalters,
weiterhin wurde hierfür ein Verwerter beauftragt. Eine Betriebsveräußerung und
übertragende Sanierung ist grundsätzlich Aufgabe des Insolvenzverwalters im
eröffneten Verfahren und nicht Aufgabe des vorläufigen Verwalters. Die
Überwachung des Betriebes und die Buchhaltung, ebenso wie Arbeitnehmerfragen
sind grundsätzlich Bestandteil einer Betriebsfortführung und mit einem
diesbezüglichen Zuschlag für diese abgegolten.
Auf Grund der relativ geringen Berechnungsgrundlage wird auf Grund der
genannten Punkte jedoch im Wege der Gesamtschau nur eine geringe Reduzierung
der beantragten Zuschläge um BETRAG%-Punkten vorgenommen.
Insgesamt wird daher ein Zuschlag in Höhe von BETRAG %-Punkten als angemessen
erachtet.
Unter Berücksichtigung des vorzunehmenden Abschlages auf Grund der Tätigkeit
des vorläufigen Insolvenzverwalters als Sachverständiger war somit eine
Erhöhung des Regelsatzes um BETRAG%-Punkte gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 %
hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine
Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der
Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde -
unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der
Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 %
hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde
(im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt
werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Aschaffenburg
Erthalstr. 3
63739 Aschaffenburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der
Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Aschaffenburg
Erthalstr. 3
63739 Aschaffenburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine
anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung
sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung
eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Aschaffenburg - Insolvenzgericht - 07.02.2020
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 651 IN 137/19 · Makato Textilhandels GmbH · Insolvenzgericht Aschaffenburg
- Insolvenzgericht
- Aschaffenburg
- Aktenzeichen
- 651 IN 137/19
- Wirksam am
- 04.10.2019
- Registerbezug
- Aschaffenburg, HRB 12471
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Makato Textilhandels GmbH, Boschstraße 9, 63768 Hösbach, vertreten durch die
Geschäftsführer Giss Siegfried, geb. Giss, geboren am XX.XX.XXXX,
Staatsangehörigkeit: deutsch, Eichendorffstraße 5a, 63768 Hösbach und Steier
Karpo, geboren am XX.XX.XXXX, Seestraße 12 a, 63867 Johannesberg
Registergericht: Amtsgericht Aschaffenburg Register-Nr.: HRB 12471
- Schuldnerin -
Der Insolvenzverwalter bittet im Berichtstermin am Mittwoch, 09.10.2019, 10:00
Uhr, 1. Stock, Schloßplatz 5, Aschaffenburg, um Zustimmung zu folgenden
Punkten:
|Abschluss eines trilateralen Konsignationsvertrag über die Weiterverwertung
der Ware unter Vereinbarung eines Provisionsanspruchs der Masse in Höhe von 30%
der Erlöse.
Die von dem Insolvenzverwalter zur Vorbereitung des Termins eingereichten
Unterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen
werden.
Ist die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig, so gilt die
Zustimmung als erteilt, § 160 Abs. 1 S. 3 InsO.
Amtsgericht Aschaffenburg - Insolvenzgericht - 04.10.2019
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 12471 HRB 12471: makato Textilhandels GmbH, Hösbach, Boschstr. 9, 63768 Hösbach. Über das Vermögen der Gesellschaft ist durch Beschluss des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 01.08.2019 (Az. 651 IN 137/19) das Insolve…
Forderungsprüfung 651 IN 137/19 · Makato Textilhandels GmbH · Insolvenzgericht Aschaffenburg
- Insolvenzgericht
- Aschaffenburg
- Aktenzeichen
- 651 IN 137/19
- Wirksam am
- 01.08.2019
- Registerbezug
- Aschaffenburg, HRB 12471
In dem Verfahren über den Antrag d.
Makato Textilhandels GmbH, Boschstraße 9, 63768 Hösbach, vertreten durch die
Geschäftsführer Giss Siegfried, geb. Giss, geboren am XX.XX.XXXX,
Staatsangehörigkeit: deutsch, Eichendorffstraße 5a, 63768 Hösbach und Steier
Karpo, geboren am XX.XX.XXXX, Seestraße 12 a, 63867 Johannesberg
Registergericht: Amtsgericht Aschaffenburg Register-Nr.: HRB 12471
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen
Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 01.08.2019 um 11.00 Uhr eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Nikolaus Ackermann
Ludwigstraße 4, 63739 Aschaffenburg
Telefon: +49 (6021) 36890
Telefax: +49 (6021) 368924
Email: info@kanzlei-haf.de
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO)
bis zum 12.09.2019 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.
Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben.
Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten
auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
4. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung
über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung
eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung
über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f.
(Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von
Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens,
Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans,
Vorgabe der Zielsetzung des Plans), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen
Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen
oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus
freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die
der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll,
oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll;
wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich
belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig
gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt
oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein
Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162
(Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung
unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei
Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten
Angelegenheiten wird anberaumt auf
Mittwoch, 09.10.2019, 10:00 Uhr,
Sitzungssaal 5103, 1. Stock, Schloßplatz 5, Amtsgericht Aschaffenburg
Hinweise:
Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des
§ 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung
beschlussunfähig ist.
5. Prüfungstermin wird anberaumt auf
Mittwoch, 09.10.2019, 10:00 Uhr,
Sitzungssaal 5103, 1. Stock, Schloßplatz 5, Amtsgericht Aschaffenburg
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine
Benachrichtigung.
6. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem
Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der
Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu
bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für
den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
7. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden
aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten
(§ 28 Abs. 3 InsO).
8. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem
Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des
Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin;
diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
9. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte
Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des
Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der
Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1
InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach
dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Auszug aus den Gründen:
Der Antrag ist am 03.05.2019 beim Insolvenzgericht Aschaffenburg eingegangen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners
(im Folgenden: Beschwerdeführer), die sofortige Beschwerde (im Folgenden:
Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit
für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO).
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Aschaffenburg
Erthalstr. 3
63739 Aschaffenburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Aschaffenburg - Insolvenzgericht - 01.08.2019
******************************************************************************************************
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 651 IN 137/19 · Makato Textilhandels GmbH · Insolvenzgericht Aschaffenburg
- Insolvenzgericht
- Aschaffenburg
- Aktenzeichen
- 651 IN 137/19
- Wirksam am
- 07.05.2019
- Registerbezug
- Aschaffenburg, HRB 12471
In dem Verfahren über den Antrag d.
Makato Textilhandels GmbH, Boschstraße 9, 63768 Hösbach, vertreten durch die
Geschäftsführer Giss Siegfried, geb. Giss, geboren am XX.XX.XXXX,
Staatsangehörigkeit: deutsch, Eichendorffstraße 5a, 63768 Hösbach und Steier
Karpo, geboren am XX.XX.XXXX, Seestraße 12 a, 63867 Johannesberg
Registergericht: Amtsgericht Aschaffenburg Register-Nr.: HRB 12471
- Schuldnerin -
Geschäftszweig:
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs.
1 und 2 InsO)
wird am 07.05.2019 um 10:00 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21
Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Nikolaus
Ackermann, Ludwigstraße 4, 63739 Aschaffenburg, Telefon: +49 (6021) 36890,
Telefax: +49 (6021) 368924, Email: info@kanzlei-haf.de.
wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der
Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam
sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Aschaffenburg
Erthalstr. 3
63739 Aschaffenburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte
eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Aschaffenburg - Insolvenzgericht - 07.05.2019
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 12471 HRB 12471:makato Textilhandels GmbH, Mainaschaff, Hauptstraße 204, 63814 Mainaschaff.Die Gesellschafterversammlung vom 18.03.2014 hat die Änderung des § 1 (Sitz) der Satzung beschlossen. Neuer Sitz: Hösbach.…
HRB 12471 makato Textilhandels GmbH, Mainaschaff, Hauptstraße 204, 63814 Mainaschaff. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 06.05.2013. Geschäftsanschrift: Hauptstraße 204, 63814 Mainaschaff.…
Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.