HRB 18045

MAFO Systemtechnik AG

Amtsgericht Traunstein · Bayern

aktuell 20 Ereignisse und Bekanntmachungen

Standort

Industriestr. 1, 83317 Teisendorf

Geschäftsanschrift aus dem Handelsregister

Der Standort konnte in OpenStreetMap noch nicht eindeutig bestimmt werden.

Registerdaten

Sitz
Teisendorf
Rechtsform
Aktiengesellschaft (AG)
Letzte Eintragung
06.02.2026
Datenstand
2026-03-18
Quelle
Handelsregister

Handelsregister

Leitung und Vertretung

Vollständige Registerinformationen
Vorstand

Markus Grob

Herrsching a.Ammersee

einzelvertretungsberechtigtmit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen
Allgemeine Vertretungsregelung
  • Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, so vertritt es die Gesellschaft allein. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten.

Geschäftsanschrift

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Handelsregister

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Stand 2026-04-05

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Veröffentlichungen

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Registerinformationen

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Gegenstand des Unternehmens

Betrieb einer Gießerei und Metallverarbeitung, insbesondere der Formen und Werkzeugbau, der Maschinen- und Sondermaschinenbau und der Handel mit Waren dementsprechender bzw. vergleichbarer Art.

Öffentliche Registerangaben

Bekanntmachungen und Ereignisse

20
Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 4 IN 25/26 · MAFO Systemtechnik AG · Insolvenzgericht Traunstein
Insolvenzgericht
Traunstein
Aktenzeichen
4 IN 25/26
Wirksam am
15.10.2026
Registerbezug
Traunstein, HRB 18045
4 IN 25/26

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

MAFO Systemtechnik AG, Industriestraße 1, 83317 Teisendorf, vertreten durch den Vorstand Grob Markus
Registergericht: Amtsgericht Traunstein Registergericht Register-Nr.: HRB 18045
- Schuldnerin -

Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Michael Verken, Kirchplatz 9, 82362 Weilheim, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:

Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.

Gründe:

Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 24.09.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 3.508.677,64 EUR auszugehen.
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 150 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 24.09.2026 wird Bezug genommen.
Nach § 3 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des Insolvenzverwalters es erfordern. Dieser Fall ist hier gegeben.
Als Erhöhungsgründe waren in diesem Verfahren zu berücksichtigen:

- Betriebsfortführung
Der Betrieb wurde vollumfänglich fortgeführt, um das Unternehmen in seiner Gesamtheit an einen Erwerber verkaufen oder übertragen zu können. Die fortführungsbezogenen Einnahmen sind in der Berechnungsgrundlage aus Vereinfachungsgründen nicht berücksichtigt, sodass vorliegend eine Vergütungserhöhung durch Fortführungsüberschüsse von vornherein ausgeschlossen ist. Dementsprechend ist die grundsätzlich erforderliche Vergleichsrechnung entbehrlich. - Investorenprozess
Der bereits vor Verfahrenseröffnung eingeleitete Investorenprozess wurde fortgeführt. Mit sieben Investoren wurden zahlreiche Gespräche geführt. Für den erhöhten Aufwand des Insolvenzverwalters ist ein Zuschlag angemessen.- Insolvenzplan
Die Ausarbeitung, Abstimmung und Vorlage des Insolvenzplans führte beim Insolvenzverwalter zu einem erheblichen Mehraufwand.- Arbeitnehmerangelegenheiten
Die Insolvenzschuldnerin beschäftigte rund 100 Arbeitnehmer. Bei der Gewährung des Zuschlags wurde berücksichtigt, dass die Übernahme der Arbeitgeberfunktion auch bereits im Zuschlag der Betriebsfortführung berücksichtigt ist.- Gläubigerausschuss und Kassenprüfung
Mit Eröffnung des Verfahrens wurde der bisherige (vorläufige) Gläubigerausschuss beibehalten. Sämtliche verfahrensleitende Maßnahmen und Entscheidungen wurden mit den Mitgliedern des Gläubigerausschusses abgestimmt und, soweit erforderlich, entsprechende Beschlüsse gefasst.
Dem beauftragten Kassenprüfer wurden die für die Erstellung des Kassenprüfberichts erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt und aufkommende Fragen zeitnah beantwortet.
Für den dafür entstandenen Mehraufwand ist ein Zuschlag zu gewähren. Als Minderungsgründe waren in diesem Verfahren zu berücksichtigen:
Erhebliche Arbeitsersparnis durch die Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Nach dem Beschluss des BGH vom 11.05.06 (IX ZB 249/04) ist vom Gericht unter Abwägung der Zu- und Abschlagstatbestände eine Gesamtschau vorzunehmen und daraus ein Gesamtzuschlag oder Gesamtabschlag herzuleiten.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 150 % gerechtfertigt aber auch ausreichend.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Traunstein
Herzog-Otto-Str. 1
83278 Traunstein

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Traunstein
Herzog-Otto-Str. 1
83278 Traunstein

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht Traunstein - Insolvenzgericht - 13.10.2026

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 4 IN 25/26 · MAFO Systemtechnik AG · Insolvenzgericht Traunstein
Insolvenzgericht
Traunstein
Aktenzeichen
4 IN 25/26
Wirksam am
15.10.2026
Registerbezug
Traunstein, HRB 18045
4 IN 25/26

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

MAFO Systemtechnik AG, Industriestraße 1, 83317 Teisendorf, vertreten durch den Vorstand Grob Markus
Registergericht: Amtsgericht Traunstein Registergericht Register-Nr.: HRB 18045
- Schuldnerin -

Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Michael Verken, Kirchplatz 9, 82362 Weilheim, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:

Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.

Gründe:

Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 24.09.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 9.319.039,63 EUR auszugehen.
Bemessungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Verwalters ist gemäß § 63 Abs. 3 InsO und § 11 Abs. 1 InsVV der Wert des insgesamt gesicherten und verwalteten materiellen wie immateriellen Vermögens (Aktivvermögen), das seiner Tätigkeit während der vorläufigen Verwaltung zugrunde lag, ohne hierbei einen Abzug für Aus- und Absonderungsrechte an der Insolvenzmasse vorzunehmen, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter sich damit in "erheblichem" Umfang befasst hat.
Die von dem vorläufigen Insolvenzverwalter in seinem Antrag vom 24.09.2026 angegebenen Tätigkeiten sind als "erheblich" zu betrachten.
Die genauen Tätigkeiten des vorläufigen Insolvenzverwalters sind seinen Berichten und dem Vergütungsantrag vom 24.09.2026 zu entnehmen.Der Regelsatz der Vergütung des vorläufigen Verwalters beträgt gem. § 63 III InsO 25 % des Berechnungswertes.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 100 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 24.09.2026 wird Bezug genommen.
Nach § 3 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des vorläufigen Insolvenzverwalters es erfordern. Dieser Fall ist hier gegeben.
Als Erhöhungsgründe waren in diesem Verfahren zu berücksichtigen:

- Betriebsfortführung für knapp zwei Monate
Der Betrieb wurde während des gesamten Antragsverfahrens uneingeschränkt fortgeführt. Es wurde ein insolvenzspezifisches Controlling eingeführt. Sämtliche Kunden und Lieferanten wurden über die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung informiert. Um die Fortsetzung der Belieferung zu sichern, wurde gegenüber einzelnen Lieferanten und Versorgungsunternehmen Zahlungszusagen abgegeben.
Die fortführungsbezogenen Einnahmen sind in der Berechnungsgrundlage aus Vereinfachungsgründen nicht berücksichtigt, sodass vorliegend eine Vergütungserhöhung durch Fortführungsüberschuss von vornherein ausgeschlossen ist. Dementsprechend ist die grundsätzlich erforderliche Vergleichsrechnung entbehrlich.

- unechtes/echtes Massedarlehen
Auf Grundlage der Liquiditätsplanung zum Ende der vorläufigen Insolvenzverwaltung zeichnete sich ab, dass zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs bis zum 01.04.2026 ein echtes Massedarlehen der Sparkasse Berchtesgadener Land erforderlich war. Zugleich musste die für die Betriebsfortführung benötigte Liquidität dauerhaft abgesichert werden. Hierzu war der Abschluss einer Vereinbarung über ein unechtes Massedarlehen mit den am Umlaufvermögen (Vorräte und Forderungen) gesicherten Gläubigern notwendig.

- Investorenprozess
Wird der vorläufige Insolvenzverwalter im Rahmen des ihm zustehenden Aufgabenkreises in erheblichem Umfang zur Vorbereitung einer Sanierung tätig, ist der damit verbundene Mehraufwand im Rahmen eines Zuschlags zu vergüten (BGH 12.09.2019, IX ZB 65/18). Dass die übertragende Sanierung erst nach Insolvenzeröffnung vollzogen wird, steht dem nicht entgegen. Hier war ein M&A-Prozess erforderlich. Es wurden 705 potenzielle Investoren kontaktiert.

- Arbeitnehmerangelegenheiten
Die Komplexität der Arbeitnehmerangelegenheiten wurde durch die Größe des Unternehmens (ca. 100 Mitarbeiter) und die notwendigen administrativen Schritte maßgeblich erhöht.
Dem Insolvenzverwalter entstand durch die Abhaltung von Mitarbeiterversammlungen und Beantwortung zahlreicher Einzelfragen sowie die Verteilung von Informationsmaterial ein erhöhter Kommunikationsaufwand.
Auch für die Durchführung der Insolvenzgeldvorfinanzierung in Unternehmen mit mehr als 20 Arbeitnehmern ist ein Zuschlag anerkannt und angemessen.

- vorläufiger Gläubigerausschuss
Hier wurde ein vorläufiger Gläubigerausschuss eingesetzt sowie ein externer Kassenprüfer beauftragt. Für den Mehraufwand des Insolvenzverwalters bezüglich der Abstimmung mit dem Gläubigerausschuss sowie dem Kassenprüfer ist ein Zuschlag angemessen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Nach dem Beschluss des BGH vom 11.05.06 (IX ZB 249/04) ist vom Gericht unter Abwägung der Zu- und Abschlagstatbestände eine Gesamtschau vorzunehmen und daraus ein Gesamtzuschlag oder Gesamtabschlag herzuleiten.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 100 % gerechtfertigt aber auch ausreichend.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Traunstein
Herzog-Otto-Str. 1
83278 Traunstein

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Traunstein
Herzog-Otto-Str. 1
83278 Traunstein

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht Traunstein - Insolvenzgericht - 13.10.2026

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 4 IN 25/26 · MAFO Systemtechnik AG · Insolvenzgericht Traunstein
Insolvenzgericht
Traunstein
Aktenzeichen
4 IN 25/26
Wirksam am
24.09.2026
Registerbezug
Traunstein, HRB 18045
4 IN 25/26

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

MAFO Systemtechnik AG, Industriestraße 1, 83317 Teisendorf, vertreten durch den Vorstand Grob Markus
Registergericht: Amtsgericht Traunstein Registergericht Register-Nr.: HRB 18045
- Schuldnerin -

1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 220-240 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 22.10.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.

Amtsgericht Traunstein - Insolvenzgericht - 24.09.2026

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzplan 4 IN 25/26 · MAFO Systemtechnik AG · Insolvenzgericht Traunstein
Insolvenzgericht
Traunstein
Aktenzeichen
4 IN 25/26
Wirksam am
21.08.2026
Registerbezug
Traunstein, HRB 18045
4 IN 25/26

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

MAFO Systemtechnik AG, Industriestraße 1, 83317 Teisendorf, vertreten durch den Vorstand Grob Markus
Registergericht: Amtsgericht Traunstein Registergericht Register-Nr.: HRB 18045
- Schuldnerin -

Terminsbestimmung:
1. Termin zur
- Erörterung des Insolvenzplans und der Stimmrechte der Gläubiger
- Abstimmung über den Insolvenzplan
wird bestimmt auf
Montag, 21.09.2026, 14:00 Uhr
Sitzungssaal B41, EG, Zentraljustizgebäude, 83278 Traunstein
2. Wenn und soweit einzelne Regelungen des Insolvenzplans nach Erörterung im Termin inhaltlich geändert werden, wird auch in diesem Fall in demselben Termin über den geänderten Insolvenzplan sogleich abgestimmt.

3. Hinweis gem. § 253 Abs. 3 InsO:
Die sofortige Beschwerde gegen die gerichtliche Bestätigung des Insolvenzplans ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll widersprochen hat und gleichzeitig gegen den Plan gestimmt hat.

4. Die Zustellung der Ladung samt Insolvenzplan ohne Anlagen wird dem Insolvenzverwalter übertragen, § 8 Abs. 3 InsO.

Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können der vollständige Insolvenzplan und die eingegangenen Stellungnahmen eingesehen werden.
Amtsgericht Traunstein - Insolvenzgericht - 21.08.2026

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung 4 IN 25/26 · MAFO Systemtechnik AG · Insolvenzgericht Traunstein
Insolvenzgericht
Traunstein
Aktenzeichen
4 IN 25/26
Wirksam am
14.04.2026
Registerbezug
Traunstein, HRB 18045
4 IN 25/26

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

MAFO Systemtechnik AG, Industriestraße 1, 83317 Teisendorf, vertreten durch den Vorstand Grob Markus
Registergericht: Amtsgericht Traunstein Registergericht Register-Nr.: HRB 18045
- Schuldnerin -

Dem vorläufigen Gläubigerausschuss wird ein Vorschuss auf die Auslagen in Höhe von 4.217,06 EUR (in Worten: viertausendzweihundertsiebzehn 06/100 Euro) bewilligt, der auf die endgültige Vergütung anzurechnen ist. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:

zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.

Gründe:

Die Festsetzung des Auslagenvorschusses, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 26.03.2026.Nach herrschender Meinung ist auch den Mitgliedern des Gläubigerausschusses ein Vorschuss im Hinblick auf die spätere Vergütung zu gewähren, auch wenn § 9 InsVV nach dem Wortlaut nicht anwendbar ist.
Da die Verwaltung mit einem besonderen Haftungsrisiko verbunden war, waren die dem vorläufigen Gläubigerausschuss entstandenen Kosten für eine zusätzliche Haftpflichtversicherung in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen. Es handelt sich hierbei um eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung bei der HDI Versicherung AG; Policen-Nr. V-089-211-712-0.

Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die Festsetzung des Vorschusses ist keinerlei Vorgriff auf eine spätere Vergütungsentscheidung.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Traunstein
Herzog-Otto-Str. 1
83278 Traunstein

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Traunstein
Herzog-Otto-Str. 1
83278 Traunstein

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht Traunstein - Insolvenzgericht - 14.04.2026

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 4 IN 25/26 · MAFO Systemtechnik AG · Insolvenzgericht Traunstein
Insolvenzgericht
Traunstein
Aktenzeichen
4 IN 25/26
Wirksam am
01.04.2026
Registerbezug
Traunstein, HRB 18045
4 IN 25/26

In dem Verfahren über den Antrag d.

MAFO Systemtechnik AG, Industriestraße 1, 83317 Teisendorf, vertreten durch den Vorstand Grob Markus
Registergericht: Amtsgericht Traunstein Registergericht Register-Nr.: HRB 18045
- Schuldnerin -
Geschäftszweig/Beschäftigung: Herstellung von Metallerzeugnissen
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen

1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 01.04.2026 um 11.00 Uhr eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Verken Michael
Kirchplatz 9, 82362 Weilheim
Telefon: +49(881)9010900
Telefax: +49(881)90109060
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 20.05.2026 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.

Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen; der Insolvenzverwalter kann einen gängigen elektronischen Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat vorgeben. Der Insolvenzverwalter muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten.

Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Zustimmung gegenüber dem Insolvenzgericht gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg in diesem Verfahren als erteilt.

Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Sofern die Anmeldung mittels eines elektronischen Dokuments erfolgt, kann auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.

Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
4. Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Beibehaltung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens, Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans, Vorgabe der Zielsetzung des Plans), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten Angelegenheiten wird anberaumt auf
Mittwoch, 17.06.2026, 09:00 Uhr,
Sitzungssaal C001, EG, Zentraljustizgebäude, 83278 Traunstein

Hinweise:
Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.
5. Prüfungstermin wird anberaumt auf
Mittwoch, 17.06.2026, 09:00 Uhr,
Sitzungssaal C001, EG, Zentraljustizgebäude, 83278 Traunstein
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.

6. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
7. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
8. Der vorläufige Gläubigerausschuss, bestehend aus den Mitgliedern
|Atradius Kreditversicherung
Opladener Straße 14, 50679 Köln

|Sparkasse Berchtesgadener Land
Bahnhofstr.17, 83435 Bad Reichenhall

|Herr Egger Stefan
Gehring 3 a, 83404 Ainring

wird bis zur ersten Gläubigerversammlung beibehalten.

9. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen. Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 173 ZPO erfolgen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.

Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
10. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.

Auszug aus den Gründen:
Der Antrag ist am 04.02.2026 beim Insolvenzgericht Traunstein eingegangen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

Ebenso können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO).

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Traunstein
Herzog-Otto-Str. 1
83278 Traunstein

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht Traunstein - Insolvenzgericht - 01.04.2026

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 4 IN 25/26 · MAFO Systemtechnik AG · Insolvenzgericht Traunstein
Insolvenzgericht
Traunstein
Aktenzeichen
4 IN 25/26
Wirksam am
06.02.2026
Registerbezug
Traunstein, HRB 18045
4 IN 25/26

In dem Verfahren über den Antrag d.

MAFO Systemtechnik AG, Industriestraße 1, 83317 Teisendorf, vertreten durch den Vorstand Grob Markus
Registergericht: Amtsgericht Traunstein Registergericht Register-Nr.: HRB 18045
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen

Beschluss:

Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)
wird am 06.02.2026 vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Michael Verken, Kirchplatz 9, 82362 Weilheim, Telefon: +49(881)9010900, Telefax: +49(881)90109060.

wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Traunstein
Herzog-Otto-Str. 1
83278 Traunstein

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht Traunstein - Insolvenzgericht - 06.02.2026

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Veränderungen
HRB 18045 HRB 18045: MAFO Systemtechnik AG, Teisendorf, Industriestr. 1, 83317 Teisendorf. Ausgeschieden: Vorstand: Hagenau, Gerhard, Chieming, *XX.XX.XXXX.
HRB 18045: MAFO Systemtechnik AG, Teisendorf, Industriestr. 1, 83317 Teisendorf. Ausgeschieden: Vorstand: Hagenau, Gerhard, Chieming, *XX.XX.XXXX.
Veränderungen
HRB 18045 HRB 18045: MAFO Systemtechnik AG, Teisendorf, Industriestr. 1, 83317 Teisendorf. Die am 15.09.2017 beschlossene Erhöhung des Grundkapitals ist in Höhe von 43.300,00 EUR durchgeführt. § 4 (Grundkapital und Ak…
HRB 18045: MAFO Systemtechnik AG, Teisendorf, Industriestr. 1, 83317 Teisendorf. Die am 15.09.2017 beschlossene Erhöhung des Grundkapitals ist in Höhe von 43.300,00 EUR durchgeführt. § 4 (Grundkapital und Aktien) der Satzung ist durch Beschluss des Aufsichtsrats vom 03.11.2017 geändert. Neues Grundkapital: 350.000,00 EUR.
Veränderungen
HRB 18045 HRB 18045: MAFO Systemtechnik AG, Teisendorf, Industriestr. 1, 83317 Teisendorf. Die Hauptversammlung vom 15.09.2017 hat die Erhöhung des Grundkapitals um 43.300,00 EUR beschlossen.
HRB 18045: MAFO Systemtechnik AG, Teisendorf, Industriestr. 1, 83317 Teisendorf. Die Hauptversammlung vom 15.09.2017 hat die Erhöhung des Grundkapitals um 43.300,00 EUR beschlossen.
Vorgänge ohne Eintragung
HRB 18045 HRB 18045: MAFO Systemtechnik AG, Teisendorf, Industriestr. 1, 83317 Teisendorf. Beim Amtsgericht Traunstein -Registergericht- wurde eine Liste der Mitglieder des Aufsichtsrats eingereicht, § 106 AktG. Nicht…
HRB 18045: MAFO Systemtechnik AG, Teisendorf, Industriestr. 1, 83317 Teisendorf. Beim Amtsgericht Traunstein -Registergericht- wurde eine Liste der Mitglieder des Aufsichtsrats eingereicht, § 106 AktG. Nicht eingetragen: Beim Amtsgericht Traunstein -Registergericht- wurde eine Liste der Mitglieder des Aufsichtsrats eingereicht, § 106 AktG.
Vorgänge ohne Eintragung
HRB 18045 HRB 18045: MAFO Systemtechnik AG, Teisendorf, Industriestr. 1, 83317 Teisendorf. Beim Amtsgericht Traunstein -Registergericht- wurde eine Liste der Mitglieder des Aufsichtsrats eingereicht, § 106 AktG.
HRB 18045: MAFO Systemtechnik AG, Teisendorf, Industriestr. 1, 83317 Teisendorf. Beim Amtsgericht Traunstein -Registergericht- wurde eine Liste der Mitglieder des Aufsichtsrats eingereicht, § 106 AktG.
Vorgänge ohne Eintragung
HRB 18045 HRB 18045:MAFO Systemtechnik AG, Teisendorf, Industriestr. 1, 83317 Teisendorf.Beim Amtsgericht Traunstein -Registergericht- wurde eine Liste der Mitglieder des Aufsichtsrats eingereicht, § 106 AktG.
HRB 18045:MAFO Systemtechnik AG, Teisendorf, Industriestr. 1, 83317 Teisendorf.Beim Amtsgericht Traunstein -Registergericht- wurde eine Liste der Mitglieder des Aufsichtsrats eingereicht, § 106 AktG.
Vorgänge ohne Eintragung
HRB 18045 MAFO Systemtechnik AG, Teisendorf, Industriestr. 1, 83317 Teisendorf. Beim Amtsgericht Traunstein -Registergericht- wurde eine Liste der Mitglieder des Aufsichtsrats eingereicht, § 106 AktG.
MAFO Systemtechnik AG, Teisendorf, Industriestr. 1, 83317 Teisendorf. Beim Amtsgericht Traunstein -Registergericht- wurde eine Liste der Mitglieder des Aufsichtsrats eingereicht, § 106 AktG.
Veränderungen
HRB 18045 MAFO Systemtechnik AG, Teisendorf, Industriestr. 1, 83317 Teisendorf. Die Hauptversammlung vom 25.01.2013 hat die Erhöhung des Grundkapitals um 56.650,00 EUR und die Änderung des § 4 (Grundkapital und Aktien…
MAFO Systemtechnik AG, Teisendorf, Industriestr. 1, 83317 Teisendorf. Die Hauptversammlung vom 25.01.2013 hat die Erhöhung des Grundkapitals um 56.650,00 EUR und die Änderung des § 4 (Grundkapital und Aktien) der Satzung beschlossen. Die Kapitalerhöhung ist durchgeführt. Neues Grundkapital: 306.700,00 EUR. Bestellt: Vorstand: Grob, Markus, Herrsching a. Ammersee, *XX.XX.XXXX; Hagenau, Gerhard, Chieming, *XX.XX.XXXX, jeweils einzelvertretungsberechtigt.
Vorgänge ohne Eintragung
HRB 18045 MAFO Systemtechnik AG, Teisendorf, Industriestr. 1, 83317 Teisendorf. Beim Amtsgericht Traunstein -Registergericht- wurde eine Liste der Mitglieder des Aufsichtsrats eingereicht, § 106 AktG.
MAFO Systemtechnik AG, Teisendorf, Industriestr. 1, 83317 Teisendorf. Beim Amtsgericht Traunstein -Registergericht- wurde eine Liste der Mitglieder des Aufsichtsrats eingereicht, § 106 AktG.
Veränderungen
HRB 18045 MAFO Systemtechnik AG, Teisendorf (Industriestr. 1, 83317 Teisendorf). Die MAFO Verwaltungs- und Vertriebs GmbH mit dem Sitz in Teisendorf (Amtsgericht Traunstein HRB 14186) ist auf Grund des Verschmelzungsv…
MAFO Systemtechnik AG, Teisendorf (Industriestr. 1, 83317 Teisendorf). Die MAFO Verwaltungs- und Vertriebs GmbH mit dem Sitz in Teisendorf (Amtsgericht Traunstein HRB 14186) ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 06.08.2007 sowie der Beschlüsse der Hauptversammlung der übernehmenden Gesellschaft und der Gesellschafterversammlung der übertragenden Gesellschaft jeweils vom gleichen Tage mit der Gesellschaft verschmolzen. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
Veränderungen
HRB 18045 MAFO Systemtechnik AG, Teisendorf (Industriestr. 1, 83317 Teisendorf). Die MAFO Verwaltungs- und Vertriebs GmbH mit dem Sitz in Teisendorf (Amtsgericht Traunstein HRB 14186) ist auf Grund des Verschmelzungsv…
MAFO Systemtechnik AG, Teisendorf (Industriestr. 1, 83317 Teisendorf). Die MAFO Verwaltungs- und Vertriebs GmbH mit dem Sitz in Teisendorf (Amtsgericht Traunstein HRB 14186) ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 06.08.2007 sowie der Beschlüsse der Hauptversammlung der übernehmenden Gesellschaft und der Gesellschafterversammlung der übertragenden Gesellschaft jeweils vom gleichen Tage mit der Gesellschaft verschmolzen. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
Veränderungen
HRB 18045 MAFO Systemtechnik AG, Teisendorf (Industriestr. 1, 83317 Teisendorf). Die Hauptversammlung vom 06.08.2007 hat die Erhöhung des Grundkapitals um 25.050,00 EUR zur Durchführung der Verschmelzung mit der MAFO …
MAFO Systemtechnik AG, Teisendorf (Industriestr. 1, 83317 Teisendorf). Die Hauptversammlung vom 06.08.2007 hat die Erhöhung des Grundkapitals um 25.050,00 EUR zur Durchführung der Verschmelzung mit der MAFO Verwaltungs - und Vertriebs GmbH mit dem Sitz in Teisendorf und die Änderung des § 4 Ziff. 1 und 3 (Grundkapital) derSatzung beschlossen. Neues Grundkapital: 250.050,00 EUR. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
Neueintragungen
HRB 18045 MAFO Systemtechnik AG, Teisendorf (Industriestr. 1, 83317 Teisendorf). Aktiengesellschaft. Satzung vom 06.08.2007. Gegenstand des Unternehmens: Betrieb einer Gießerei und Metallverarbeitung, insbesondere der…
MAFO Systemtechnik AG, Teisendorf (Industriestr. 1, 83317 Teisendorf). Aktiengesellschaft. Satzung vom 06.08.2007. Gegenstand des Unternehmens: Betrieb einer Gießerei und Metallverarbeitung, insbesondere der Formen und Werkzeugbau, der Maschinen- und Sondermaschinenbau und der Handel mit Waren dementsprechender bzw. vergleichbarer Art. Grundkapital: 225.000,00 EUR. Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, so vertritt es die Gesellschaft allein. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Vorstand: Schörghofer, Karl-Heinz, Anger-Aufham, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch formwechselnde Umwandlung der MAFO Systemtechnik GmbH & Co. KG mit dem Sitz in Teisendorf (Amtsgericht Traunstein HRA 7726). Der Vorstand ist durch Satzung vom 06.08.2007 ermächtigt, das Grundkapital mit Zustimmung des Aufsichtsrates bis zum 03.12.2012 gegen Bar- und/oder Sacheinlage einmal oder mehrmals um insgesamt bis zu 112.500,00 EUR zu erhöhen, wobei das Bezugsrecht derAktionäre ausgeschlossen werden kann (Genehmigtes Kapital 2007/I). Nicht eingetragen: Den Gläubigern des formwechselnden Rechtsträgers ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung des Formwechsels nach § 201 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch den Formwechsel die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.