HRB 23696

M-tec technology GmbH

Amtsgericht Potsdam · Brandenburg

aktuell 12 Ereignisse und Bekanntmachungen

Standort

Sitz: Potsdam

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Registerdaten

Sitz
Potsdam
Datenstand
2024-12-29
Quelle
Handelsregister

Handelsregister

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Stand 2024-12-29

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Öffentliche Registerangaben

Bekanntmachungen und Ereignisse

12
Insolvenzbekanntmachung
Eröffnung des Verfahrens 660 IN 117/25 · M-tec technology GmbH · Insolvenzgericht Potsdam
Insolvenzgericht
Potsdam
Aktenzeichen
660 IN 117/25
Wirksam am
06.11.2025
Registerbezug
Potsdam, HRB 23696
660 IN 117/25

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
M-tec technology GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Im Schäwe 11, 14547 Beelitz
- Schuldnerin -

Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Jung-Lindemann Rechtsanwälte, Hebbelstraße 36, 14469 Potsdam

1. Das am 25.07.2025 bei Gericht eingegangene Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit am 30.10.2025 um 12.00 Uhr als Hauptinsolvenzverfahren im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Martin Herrmann
Fasanenstraße 77, 10623 Berlin
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 11.12.2025 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.

Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, der Insolvenzverwalter kann den Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat für die Anmeldung festlegen. Der Insolvenzverwalter muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Zustimmung gegenüber dem Insolvenzgericht gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg in diesem Verfahren als erteilt.
Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Sofern die Anmeldung mittels eines elektronischen Dokuments erfolgt, kann auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.
4. Das Insolvenzverfahren wird bis auf Weiteres schriftlich durchgeführt, § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 30.01.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft; Forderungen, gegen die bis dahin kein Widerspruch erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
5. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
6. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
7. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen. Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 173 ZPO erfolgen.
Ferner wird ihm die gem. Art. 54 EuInsVO erforderliche Unterrichtung aller bekannten ausländischen Gläubiger übertragen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
8. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Ebenso können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO).

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Potsdam
Hegelallee 8
14467 Potsdam
einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht Potsdam - Insolvenzgericht - 03.11.2025

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 660 IN 117/25 · M-tec technology GmbH · Insolvenzgericht Potsdam
Insolvenzgericht
Potsdam
Aktenzeichen
660 IN 117/25
Wirksam am
05.08.2025
Registerbezug
Potsdam, HRB 23696
Az.: 660 IN 117/25

Amtsgericht Potsdam
Insolvenzgericht
Beschluss

In dem Verfahren über den Antrag d.
M-tec technology GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Im Schäwe 11, 14547 Beelitz
- Schuldnerin -

Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Jung-Lindemann Rechtsanwälte, Hebbelstraße 36, 14469 Potsdam

auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen

hat das Amtsgericht Potsdam am 05.08.2025 beschlossen:

am 05.08.2025 um 12:00 Uhr wird eine vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Martin Herrmann, Fasanenstraße 77, 10623 Berlin.

Verfügungen des Schuldners über Gegenstände seines Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht allgemeiner Vertreter des Schuldners. Er hat die Aufgabe, durch Überwachung des Schuldners dessen Vermögen zu sichern und zu erhalten.
Den Schuldnern des Schuldners (Drittschuldnern) wird verboten, an den Schuldner zu zahlen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen des Schuldners einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen.
Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Verrechnungen zu Lasten des schuldnerischen Vermögens werden hiermit untersagt.
Den Gläubigern wird untersagt, die im Besitz des Schuldners befindlichen beweglichen Absonderungsgegenstände ohne vorherige Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters in Besitz zu nehmen und zu verwerten. Ihnen wird auch untersagt, an sie abgetretene Forderungen des Schuldners gegen Dritte einzuziehen.
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen den Schuldner werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen des Schuldners einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Der Schuldner hat ihm Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und sie ihm auf Verlangen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben. Er hat ihm alle Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung der schuldnerischen Vermögensverhältnisse erforderlich sind. Bei Mißachtung dieser Pflicht kann das Gericht den Schuldner oder seine organschaftlichen Vertreter zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung laden, zwangsweise vorführen lassen oder in Haft nehmen (§ 22 Abs. 3, §§ 97, 98, 101 InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird bevollmächtigt, zum Zwecke der Sicherung des Vermögens des Schuldners und der zukünftigen Insolvenzmasse ein Insolvenz-Sonderkonto zu eröffnen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird zugleich beauftragt, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein nach der Rechtsform des Schuldners maßgebender Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des schuldnerischen Unternehmens bestehen. Er hat ferner zu prüfen, ob das schuldnerische Vermögen die Kosten des Verfahrens decken wird (§ 22 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 InsO). Der vorläufige Insolvenzverwalter / Sachverständige ist nicht berechtigt, Aufträge zur Begutachtung oder Bewertung an andere Personen zu erteilen oder zu genehmigen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume der Schuldnerin zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Potsdam
Hegelallee 8
14467 Potsdam
einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht Potsdam, 05.08.2025

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Veränderungen
HRB 23696 P HRB 23696 P: M-tec technology GmbH, Potsdam, Im Schäwe 11, 14547 Beelitz. inländische Geschäftsanschrift: Im Schäwe 11, 14547 Beelitz
HRB 23696 P: M-tec technology GmbH, Potsdam, Im Schäwe 11, 14547 Beelitz. inländische Geschäftsanschrift: Im Schäwe 11, 14547 Beelitz
Veränderungen
HRB 23696 P HRB 23696 P: M-tec technology GmbH, Potsdam, Potsdamer Straße 81, 14552 Michendorf. Gegenstand: - Der Handel und Vertrieb von Sichtschutz, Sichtschutzzubehör und anderen technischen Produkten; - Onlinehande…
HRB 23696 P: M-tec technology GmbH, Potsdam, Potsdamer Straße 81, 14552 Michendorf. Gegenstand:
- Der Handel und Vertrieb von Sichtschutz, Sichtschutzzubehör und anderen technischen Produkten;
- Onlinehandel;
- Bedrucken und Zuschneiden von Folien.
Rechtsform: Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 10.12.2018 ist der Gesellschaftsvertrag geändert in § 2 (Gegenstand des Unternehmens).
Veränderungen
HRB 23696 P HRB 23696 P: M-tec technology GmbH, Potsdam, Potsdamer Straße 81, 14552 Michendorf. Änderung zu Nr. 2: Der Familienname der Geschäftsführerin ist geändert. Geschäftsführer: Schendel, Antje, *XX.XX.XXXX, Mich…
HRB 23696 P: M-tec technology GmbH, Potsdam, Potsdamer Straße 81, 14552 Michendorf. Änderung zu Nr. 2: Der Familienname der Geschäftsführerin ist geändert. Geschäftsführer: Schendel, Antje, *XX.XX.XXXX, Michendorf; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Veränderungen
HRB 23696 P HRB 23696 P: M-tec technology GmbH, Potsdam, Potsdamer Straße 81, 14552 Michendorf. inländische Geschäftsanschrift: Potsdamer Straße 81, 14552 Michendorf
HRB 23696 P: M-tec technology GmbH, Potsdam, Potsdamer Straße 81, 14552 Michendorf. inländische Geschäftsanschrift: Potsdamer Straße 81, 14552 Michendorf
Veränderungen
HRB 23696 P HRB 23696 P: M-tec technology GmbH, Potsdam, Michendorfer Chaussee 16, 14473 Potsdam. Die Zweigniederlassung Nr. 1 in 14109 Berlin ist aufgehoben.
HRB 23696 P: M-tec technology GmbH, Potsdam, Michendorfer Chaussee 16, 14473 Potsdam. Die Zweigniederlassung Nr. 1 in 14109 Berlin ist aufgehoben.
Veränderungen
HRB 23696 P HRB 23696 P: M-tec technology GmbH, Potsdam, Michendorfer Chaussee 16, 14473 Potsdam. Prokura: Schendel, Frank Peter, *XX.XX.XXXX, Michendorf; beschränkt auf die Hauptniederlassung Einzelprokura
HRB 23696 P: M-tec technology GmbH, Potsdam, Michendorfer Chaussee 16, 14473 Potsdam. Prokura: Schendel, Frank Peter, *XX.XX.XXXX, Michendorf; beschränkt auf die Hauptniederlassung Einzelprokura
Veränderungen
HRB 23696 P HRB 23696 P: M-tec technology GmbH, Potsdam, Michendorfer Chaussee 16, 14473 Potsdam. Nicht mehr Geschäftsführer: Schendel, Frank Peter; Geschäftsführer: Machado, Antje, *XX.XX.XXXX, Michendorf; mit der Befu…
HRB 23696 P: M-tec technology GmbH, Potsdam, Michendorfer Chaussee 16, 14473 Potsdam. Nicht mehr Geschäftsführer: Schendel, Frank Peter; Geschäftsführer: Machado, Antje, *XX.XX.XXXX, Michendorf; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Veränderungen
HRB 23696 P HRB 23696 P: M-tec technology GmbH, Potsdam, Michendorfer Chaussee 16, 14473 Potsdam. Zweigniederlassung errichtet: M-tec technology GmbH "Vital Point" Zweigniederlassung der M-tec technology GmbH 14109 Berl…
HRB 23696 P: M-tec technology GmbH, Potsdam, Michendorfer Chaussee 16, 14473 Potsdam. Zweigniederlassung errichtet: M-tec technology GmbH "Vital Point" Zweigniederlassung der M-tec technology GmbH
14109 Berlin Königstr. 60 b, 14109 Berlin; Gegenstand: Der Handel und Vertrieb von Sichtschutz, Sichtschutzzubehör und anderen technischen Produkten; Wellness und Physiotherapie; Burnout-Help-Präventionen über selbständige Burnout-Coach; Vorhalten von Räumlichkeiten für Akupunktur durch hierzu befugte medizinisch Ausgebildete;
Sport über Fitness-/Sportgeräte. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 11.04.2013 ist der Gesellschaftsvertrag geändert in § 2 (Gegenstand des Unternehmens).
Veränderungen
HRB 23696 P HRB 23696 P: M-tec technology GmbH, Potsdam, Michendorfer Chaussee 16, 14473 Potsdam. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 18.12.2012 ist das Stammkapital der Gesellschaft zum Zwecke der Durchfü…
HRB 23696 P: M-tec technology GmbH, Potsdam, Michendorfer Chaussee 16, 14473 Potsdam. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 18.12.2012 ist das Stammkapital der Gesellschaft zum Zwecke der Durchführung der Ausgliederung des Unternehmens des Steel-concept e.K. in Potsdam (Amtsgericht Potsdam, HRA 5733 P) aus dem Vermögen des Inhabers um 500 EUR auf 25.500 EUR erhöht und der Gesellschaftsvertrag geändert in § 3 (Stammkapital, Stammeinlagen). Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschaft hat auf Grund des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages vom 18.12.2012 sowie des Gesellschafterbeschlusses vom 18.12.2012 das von Herrn Frank Schendel, Michendorf als Inhaber unter der Firma Steel-concept e.K. in Potsdam (Amtsgericht Potsdam, HRA 5733 P) betriebene Unternehmen übernommen.
Die Spaltung ist mit der gleichzeitig erfolgten Eintragung in das Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers wirksam geworden. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht:
Den Gläubigern der an der Spaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Spaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Spaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird
Neueintragungen
HRB 23696 P M-tec technology GmbH, Potsdam, Michendorfer Chaussee 16, 14473 Potsdam. Inländische Geschäftsanschrift lautet: Michendorfer Chaussee 16, 14473 Potsdam. Gegenstand: Gegenstand des Unternehmens ist der Handel…
M-tec technology GmbH, Potsdam, Michendorfer Chaussee 16, 14473 Potsdam. Inländische Geschäftsanschrift lautet: Michendorfer Chaussee 16, 14473 Potsdam. Gegenstand: Gegenstand des Unternehmens ist der Handel und Vertrieb von Sichtschutz, Sichtschutzzubehhör und anderen technischen Produkten. Stammkapital: 25.000 EUR. Vertretungsregelung: Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden. Geschäftsführer: Schendel, Frank Peter, *XX.XX.XXXX, Michendorf; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten, mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom: 09.11.2010.

Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.