HRB 25502
M.M. Bau GmbH
aktuell 11 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Bürresheimer Str. 3, 56727 MayenGeschäftsanschrift aus dem Handelsregister
Der Standort konnte in OpenStreetMap noch nicht eindeutig bestimmt werden.
Registerdaten
- Sitz
- Mayen
- Rechtsform
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
- Letzte Eintragung
- 12.12.2019
- Datenstand
- 2025-10-30
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
Leitung und Vertretung
Mithad Mujevic
Mayen
einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.Allgemeine Vertretungsregelung
- Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten.
Handelsregister
Verfügbare Registerinformationen
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Abrufstand 2025-10-30 Registerinformationen ansehenRegistertreffer
Frühere Bezeichnungen und Sitze
Diese früheren Bezeichnungen und Sitze werden vom Handelsregister ohne einzelne Datumsangaben bereitgestellt. Deshalb erscheinen sie getrennt vom datierten Veröffentlichungs-Zeitstrahl.
- M.M. Eisenflechterei GmbH Grafschaft
Gegenstand des Unternehmens
Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb einer Eisenflechterei sowie die Durchführung von Maurer- und Betonarbeiten.
Öffentliche Registerangaben
Bekanntmachungen und Ereignisse
Schlusstermin 7 IN 40/19 · M.M. Bau GmbH · Insolvenzgericht Mayen
- Insolvenzgericht
- Mayen
- Aktenzeichen
- 7 IN 40/19
- Wirksam am
- 18.08.2026
- Registerbezug
- Koblenz, HRB 25502
M.M. Bau GmbH, Bürresheimer Straße 3, 56727 Mayen (AG Koblenz, HRB 25502),
vertreten durch:
Kemal Honsic, c/o M.M. Bau GmbH, Bürresheimer Straße 3, 56727 Mayen, (Geschäftsführer),
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte HSE, Südallee 44, 56068 Koblenz,
wird nach Abhaltung des Schlusstermins aufgehoben, da die Schlussverteilung vollzogen ist (§ 200 InsO).
Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt.
Der Insolvenzverwalter wird mit der Durchführung der Zustellung gemäß
§ 8 Abs. 3 InsO beauftragt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Diese ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Mayen, St.-Veit-Straße 38, 56727 Mayen schriftlich durch Einreichung einer unterzeichneten Beschwerdeschrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen.
Bei Erklärung zu Protokoll eines anderen Amtsgerichts als dem unterfertigten Gericht kommt es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem unterfertigten Gericht an.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Seit dem 01.01.2018 kann mit den Gerichten elektronisch kommuniziert werden ( § 130a ZPO ).
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
56727 Mayen, 17.08.2026
Das Amtsgericht -Abt. 7
7 IN 40/19
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Verteilungsverzeichnis 7 IN 40/19 · M.M. Bau GmbH · Insolvenzgericht Mayen
- Insolvenzgericht
- Mayen
- Aktenzeichen
- 7 IN 40/19
- Wirksam am
- 24.02.2026
- Registerbezug
- Koblenz, HRB 25502
___________________________________________________________________
Geschäfts-Nr.: 7 IN 40/19. In dem Insolvenzverfahren M.M. Bau GmbH, Bürresheimer Straße 3, 56727 Mayen (AG Koblenz, HRB 25502), vertr. d.: Kemal Honsic, (Geschäftsführer),
wird die Vergütung des Insolvenzverwalters wird folgt festgesetzt:
Nettovergütung nach insolvenzrechtlicher
Vergütungsverordnung InsVV - ohne Betragsangabe -
Auslagen - ohne Betragsangabe -
Zustellungsauslagen - ohne Betragsangabe -
abzüglich Vorschuss - ohne Betragsangabe -
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer - ohne Betragsangabe -
Endbetrag - ohne Betragsangabe -
Dem Insolvenzverwalter X wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen, soweit diese hierfür ausreicht.
Der Insolvenzverwalter hat vorliegend unter Abzug von Abschlägen (10 %) Zuschläge von insgesamt 25 % auf die Regelvergütung geltend gemacht.
Das Gericht gewährt den beantragten Zuschlag von ganzheitlich +15 % und hält diesen für angemessen; weitere Zuschläge sind nicht zu gewähren.
Gründe:
Durch Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Mayen ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen Schuldners eröffnet und der Insolvenzverwalter bestellt worden.
Neben seinem Schlussbericht hat der Insolvenzverwalter Antrag auf die Festsetzung seiner Vergütung und seiner Auslagen beantragt.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierauf Bezug genommen.
Der Antrag ist zulässig und begründet.
Die Festsetzung erfolgt im Rahmen der §§ 63, 64 ,65 InsO, i.V.m. §§ 1, 2, 3, 7, 8 InsVV.
Nach § 63 InsO hat der Insolvenzverwalter Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird nach dem Wert der Insolvenzmasse berechnet, auf die sich die Schlussrechnung bezieht, § 1 Abs. 1 S. 1 InsVV.
Dabei ist die für die Vergütungsberechnung maßgebliche Masse abweichend von der Insolvenzmasse i. S. d. § 35 InsO nach den einzelnen Regelungen in § 1 Abs. 2 InsVV
zu berechnen.
Nach der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters beträgt die für die Vergütung zugrundeliegende Masse hier bereinigt X €.
Nach § 2 Abs. 1 InsVV errechnet sich danach die Regelvergütung für den Insolvenzverwalter wie folgt: X €.
Die Mindestvergütung beträgt zum Vergleich X €.
Gemäß § 3 InsVV sind Zu- und Abschläge auf den Regelsatz möglich.
Welcher Bruchteil der Insolvenzverwaltervergütung unter Berücksichtigung von Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des Insolvenzverwalters festzusetzen ist, hat im Einzelfall grundsätzlich das Insolvenzgericht zu würdigen.
Die Höhe eines Zuschlags ist von den Umständen des Einzelfalles abhängig und kann nicht stets pauschal mit einem bestimmten Prozentsatz bemessen werden. Das Leistungsbild der entfalteten Verwaltertätigkeit muss im Einzelfall gewürdigt und zu dem Grundsatz der leistungsangemessenen Vergütung in Beziehung gesetzt werden. Eine Abweichung vom Normalfall löst erst dann einen Zu- oder Abschlag aus, wenn diese erheblich ist und eine Erhöhung oder Herabsetzung der Regelvergütung um mindestens 5% rechtfertigt. Dies gilt auch für den vorläufigen Insolvenzverwalter, weil die Vergütungen des vorläufigen und des endgültigen Insolvenzverwalters gleich zu bemessen sind, falls sich die Tätigkeiten qualitativ und quantitativ nicht unterscheiden.
Nach § 3 InsVV ist ein Zuschlag/Abschlag auf die Verwaltervergütung zuzubilligen bei einer erheblichen Abweichung vom Regelfall.
Hier berechtigen einige Umstände zu einer Erhöhung/Reduzierung der Regel-Vergütung:
Vergütung:
a) Zuschlag für Keine geeignete Geschäftsführung
Der Geschäftsführer, Herr M. Mujevic, war unbekannten Aufenthalts. Der faktische Geschäftsführer, Herr K. Hosnic, konnte die notwendigen Informationen nicht beisteuern bzw. die erforderlichen Unterlagen vorlegen. Durch das Strafverfahren mussten erforderliche Informationen über die Staatsanwaltschaft ermittelt werden.
Diese Art der Informationsbeschaffung führte zu einer erheblichen Mehrbelastung, so dass hier eine Erhöhung von +25% angemessen ist.
b) Abschlag für Vorläufige Insolvenzverwaltung
Diese Erleichterungen rechtfertigen hier einen Abschlag von -10%.
Welcher Bruchteil der Insolvenzverwaltervergütung unter Berücksichtigung von Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des Insolvenzverwalters festzusetzen ist, hat im Einzelfall grds. das Insolvenzgericht zu würdigen.
Die Vergütung des Verwalters beträgt hier in der Gesamtschau insgesamt
X €. Dieses Ergebnis erscheint weder unbillig noch unverhältnismäßig.
Anzumerken ist abschließend, dass das Insolvenzgericht i.R. der Vergütungsfestsetzung i.R. seiner Einzelfallkompetenz nur eine nachvollziehbare und damit vertretbare Ermessensentscheidung unter Berücksichtigung der Leitlinien der InsVV und der Orientierungshilfen der Rechtsprechung darstellen kann.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen in dem Schlussbericht verwiesen.
Unter Berücksichtigung der dargelegten Erhöhungskriterien wird daher für das vorliegende Verfahren in der Gesamtschau ein Bruchteil von +15% der oben berechneten Vergütung für angemessen angesehen.
Der Insolvenzverwalter macht eine Gesamtvergütung in Höhe von X € geltend, diese Vergütung ist angemessen und daher in der beantragten Höhe festzusetzen.
Daneben stehen dem Verwalter die Erstattung der Auslagen und die Geltendmachung der Umsatzsteuer (§§ 7, 8 InsVV) zu.
Der Verwalter kann nach seiner Wahl anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordern, der im ersten Jahr des Verfahrens 15 %, danach 10 % der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,00 € je angefangenen Monats der Dauer der Tätigkeit des Verfahrens beträgt. Der Pauschsatz darf 30 % der Regelvergütung nicht übersteigen, § 8 Abs. 3 InsVV.
Aufgrund der vorliegenden Verfahrensdauer ergibt sich eine Auslagenpauschale von X €.
Der Insolvenzverwalter hat darüber hinaus gemäß § 7 InsVV Anspruch auf Erstattung die von ihm zu zahlende Umsatzsteuer.
Nach der überwiegenden zutreffenden Ansicht bedarf es vor einer Festsetzung der Vergütung keiner Anhörung der Beteiligten bzw. betroffenen Gläubiger oder des Schuldners (vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster Insolvenzrechtliche Vergütung (InsVV) Rn 13 zu § 8). Deshalb sieht auch § 64 Abs. 2 InsO ausdrücklich nicht die Anhörung, sondern nur die öffentliche Bekanntmachung sowie Zustellung an den Verwalter, Schuldner, und, sofern ein solcher bestellt ist, an den Gläubigerausschuss vor.
So auch LG Potsdam, Beschluss vom 08.03.2005 - 5 T 5/05:
Vor Festsetzung der Vergütung für den Insolvenzverwalter ist den Verfahrensbeteiligten hier rechtliches Gehör gewährt worden.
Das rechtliche Gehör kann noch im Beschwerdeverfahren nachgeholt werden, weil die Nachholung des rechtlichen Gehörs durchaus rechtsstaatlichen Grundsätzen entspricht (vgl. hierzu LG Karlsruhe, Beschluss vom 17.02.2011 - 11 T 43/11 -, OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.04.2011 - I-24 W 29/11 -).
Die geltend gemachten Beträge sind rechnerisch nachvollziehbar und konkret dargelegt worden; dem Festsetzungsantrag ist daher zu entsprechen.
Die Schlussrechnung nebst Schlussbericht, Verteilungsverzeichnis sowie der Vergütungs-antrag des Verwalters liegen beim Insolvenzgericht zur Einsicht der Beteiligten aus.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Die Notwendigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung ergibt sich § 232 ZPO.
Gegen die Vergütungsfestsetzung steht dem Verwalter, dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde gem. §§ 63, 64 und § 11 RPflG (§ 567 Abs. 2 ZPO gilt entsprechend) zu.
Die sofortige Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 € übersteigt.
Die "sofortige Beschwerde" ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Amtsgericht - Insolvenzgericht - Mayen, St. Veit-Str. 38, 56727 Mayen einzulegen.
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung.
Die Erklärung über die Beschwerde kann auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden, wobei die Beschwerdefrist nur dann als gewahrt gilt, wenn die Erklärung rechtzeitig bei einem der oben genannten Gerichte eingeht.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Beschwerde gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt werde, enthalten. Die Beschwerdeschrift ist zu unterzeichnen. Es ist zweckmäßig, die Beschwerde zu begründen.
Die Gerichtssprache ist deutsch. Anwaltszwang besteht vorliegend nicht.
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 € nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden. Die "Erinnerung" ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht - Insolvenzgericht - Mayen, St. Veit-Str. 38, 56727 Mayen einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.
Die Erklärung über die Erinnerung kann auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden, wobei die Beschwerdefrist nur dann als gewahrt gilt, wenn die Erklärung rechtzeitig bei dem Amtsgericht Mayen eingeht.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Erinnerung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Erinnerung eingelegt werde, enthalten. Die Erinnerungsschrift ist zu unterzeichnen. Es ist zweckmäßig, die Erinnerung zu begründen.
Die Gerichtssprache ist deutsch. Anwaltszwang besteht vorliegend nicht.
Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen
sein oder
von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg
eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Anmerkung zur Veröffentlichung der Vergütung im Internet:
Das Insolvenzgericht setzt die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters, Insolvenzverwalters bzw. des Treuhänders für die Tätigkeit in der Wohlverhaltensperiode durch Beschluss fest, §§ 63, 64 Abs. 1, 293 InsO.
Gem. § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Mayen, Zimmer 217 eingesehen werden.
Aus datenschutzrechtlichen Überlegungen wird die Vergütungsbeschlussbegründung nur teilweise veröffentlicht (X)!
Insolvenzgläubiger können den Vergütungsantrag als auch den Vergütungsfestsetzungsbeschluss beim Amtsgericht - Insolvenzgericht - Mayen, St.-Veit-Str. 38, 56727 Mayen einsehen bzw. anfordern.
Die öffentliche Bekanntmachung muss sicherstellen, dass alle Beteiligten auf möglichst einfache Weise auch tatsächlich Kenntnis von dem veröffentlichen Beschluss und seinem Inhalt erhalten können.
Ein Beteiligter muss wenigstens in groben Umrissen erkennen können, ob für ihn Anlass besteht, die festgesetzte Vergütung einer näheren Überprüfung zu unterziehen und Rechtsmittel einzulegen (so der BGH in seinem Beschluss vom 14.12.2017 - IX ZB 65/16).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn dieses Gesetz neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO.
Amtsgericht Mayen, 10.02.2026.
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 7 IN 40/19 · M.M. Bau GmbH · Insolvenzgericht Mayen
- Insolvenzgericht
- Mayen
- Aktenzeichen
- 7 IN 40/19
- Wirksam am
- 08.12.2025
- Registerbezug
- Koblenz, HRB 25502
wird für die Prüfung der nachträglich angemeldeten Insolvenzforderungen
Rang § 38 InsO lfd.Nrn. 0/6-9 der aktuellen Forderungsliste des Insolvenzverwalters
das schriftliche Verfahren angeordnet.
Der Prüfungsstichtag entspricht dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO).
Die Schuldnerin und die Insolvenzgläubiger können
bis zum 23.02.2026
schriftlich beim Insolvenzgericht die jeweilige(n) Forderung(en) nach Grund, Rang und Betrag bestreiten. Der Widerspruch muss enthalten gegen welche Forderung konkret er sich richtet und inwieweit er sich gegen Grund, Betrag und Rang wendet. Nach Ablauf der Frist gilt die jeweilige Forderung als festgestellt, falls kein Insolvenzgläubiger oder der Insolvenzverwalter die Forderung bestreitet.
Haben Gläubiger vorgetragen, die Forderung stamme aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Schuldners, so hat der Schuldner im Widerspruch zusätzlich anzugeben, ob er diesen Vortrag bestreitet.
Soweit Schriftform vorgeschrieben ist, genügt auch die Einlegung per Telefax.
Die Gläubiger, deren Forderungen anerkannt werden, erhalten keine Mitteilung über das Ergebnis des Prüfungstermins.
Die Insolvenztabellen sowie die Forderungsanmeldungen liegen zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts, St.-Veit-Str.38, 56727 Mayen, Zimmer Nr. 217 aus.
Mayen, den 05.12.2025
Das Amtsgericht
7 IN 40/19
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung 7 IN 40/19 · M.M. Bau GmbH · Insolvenzgericht Mayen
- Insolvenzgericht
- Mayen
- Aktenzeichen
- 7 IN 40/19
- Wirksam am
- 06.05.2021
- Registerbezug
- Koblenz, HRB 25502
M.M. Bau GmbH, Bürresheimer Straße 3, 56727 Mayen (AG Koblenz, HRB 25502),
vertreten durch:
Kemal Honsic, (Geschäftsführer),
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte HSE, Südallee 44, 56068 Koblenz,
ist ein Vorschuß auf Vergütung des Insolvenzverwalters durch Beschluss des
Insolvenzgerichts festgesetzt worden. Der vollständige Beschluss kann von den
Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Anmerkung zur Veröffentlichung im Internet hinsichtlich der Vergütung:
Gem. § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu
veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des
Amtsgerichts Mayen, Zimmer 218 eingesehen werden.
Die öffentliche Bekanntmachung muss sicherstellen, dass alle Beteiligten auf
möglichst einfache Weise auch tatsächlich Kenntnis von dem veröffentlichen
Beschluss und seinem Inhalt erhalten können.
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn dieses Gesetz neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der befristeten Erinnerung
(sofortigen Beschwerde) gegeben. Diese ist innerhalb einer Notfrist von 2
Wochen bei dem Amtsgericht Mayen, St.-Veit-Straße 38, 56727 Mayen schriftlich
durch Einreichung einer unterzeichneten Beschwerdeschrift oder zu Protokoll der
Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen.
Bei Erklärung zu Protokoll eines anderen Amtsgerichts als dem unterfertigten
Gericht kommt es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem
unterfertigten Gericht an.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt
sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen
sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den
Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der
Anfechtung zu bezeichnen.
Seit dem 01.01.2018 kann mit den Gerichten elektronisch kommuniziert werden ( §
130a ZPO ).
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden
Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete
Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Amtsgericht Mayen, 05.05.2021
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 7 IN 40/19 · M.M. Bau GmbH · Insolvenzgericht Mayen
- Insolvenzgericht
- Mayen
- Aktenzeichen
- 7 IN 40/19
- Wirksam am
- 05.06.2020
- Registerbezug
- Koblenz, HRB 25502
Bürresheimer Straße 3, 56727 Mayen (AG Koblenz, HRB 25502), vertr. d.: Kemal
Honsic, (Geschäftsführer), wird die Vergütung des vorläufigen
Insolvenzverwalters wird folgt festgesetzt:
Nettovergütung nach insolvenzrechtlicher
Vergütungsverordnung InsVV - ohne
Betragsangabe -
Auslagen -
ohne Betragsangabe -
Zustellungsauslagen - ohne
Betragsangabe -
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer - ohne
Betragsangabe -
Endbetrag -
ohne Betragsangabe -
Dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt X wird gestattet, den festgesetzten Betrag
nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen, soweit diese
hierfür ausreicht.
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Regel- Betrag der
Insolvenzmasse zu entnehmen.
Zuschläge wurden nicht geltend gemacht. Abschläge waren nicht vorzunehmen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat die gesetzliche Regelvergütung
beantragt.
Gründe:
Durch Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Mayen ist das
Insolvenzverfahren über das Vermögen Schuldners eröffnet und der
Insolvenzverwalter bestellt worden.
Neben seinem Schlussbericht hat der vorl. Insolvenzverwalter Antrag auf die
Festsetzung seiner Vergütung und seiner Auslagen für die Tätigkeit als
vorläufiger Insolvenzverwalter beantragt.
Der Schuldnerin wurde rechtliches Gehör gewährt; Einwendungen wurde nicht
erhoben.
Der Antrag ist zulässig und begründet.
Die Festsetzung erfolgt im Rahmen der §§ 63 ff InsO i.V.m. § 11 ff InsVV.
Nach § 11 Abs. 1 InsVV wird die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters
im Insolvenzantragsverfahren besonders vergütet. Dabei soll die Vergütung des
vorläufigen Insolvenzverwalters in der Regel einen angemessenen Bruchteil der
Vergütung des Insolvenzverwalters nicht überschreiten.
Zur Bemessung der Höhe dieser Vergütung sind nach § 11 Abs. 3 InsVV Art, Dauer
und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters zu
berücksichtigen.
Für die Berechnung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters im
Einzelnen verweist § 10 InsVV auf die insoweit für den Insolvenzverwalter
geltenden Vorschriften unter §§ 1-9 InsVV und ordnet deren entsprechende
Anwendung an.
Nach § 63 Abs. 3 InsO i.V.m. § 11 Abs. 1 InsVV wird die Tätigkeit des
vorläufigen Insolvenzverwalters gesondert vergütet. Er erhält in der Regel 25 %
der Vergütung des Insolvenzverwalters bezogen auf das Vermögen, auf das sich
seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt.
Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der
vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der
vorläufigen Verwaltung unterliegt.
Die verwaltete Masse zeigt der Verwalter mit insgesamt X € auf. Dieser Wert ist
nachfolgend Berechnungsgrundlage und wurde in der Antragstellung konkret und
nachvollziehbar dargestellt. Auf den Vergütungsantrag wird verwiesen.
Da § 11 Abs. 1 S. 2 InsVV für den Regelfall auf einen angemessenen Bruchteil
der Vergütung des Insolvenzverwalters abstellt, ist zunächst auf die oben
dargelegte Berechnungsgrundlage die sog. fiktive Insolvenzverwaltervergütung zu
ermitteln.
Nach § 2 Abs. 1 InsVV errechnet sich danach die Regelvergütung für den
Insolvenzverwalter wie folgt: X.
In der Regel erhält der vorläufige Insolvenzverwalter 25 vom Hundert der
Vergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV.
Somit ergibt sich die gesetzlich vorgesehene Vergütung für die vorläufige
Verwaltung in Höhe von X €.
Eine Erhöhung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters kommt - wie
beim endgütigen Verwalter - stets dann in Betracht, wenn die Abweichung vom
Normalfall erheblich gewesen ist und den vorläufigen Verwalter tatsächlich über
das gewöhnliche Maß hinaus beschäftigt hat (BGH ZInsO 2004, 265).
Gerechtfertigt und erforderlich im Sinne des § 3 Abs. 1 InsVV wird eine
Erhöhung dann, wenn die Qualität in Quantität, also objektive Tätigkeit und/
oder Mehrbelastung umschlägt (vgl. BGH ZInsO 2006, 811 RN 29 ff).
Zuschläge können allerdings nur für Erschwernisse angesetzt werden, die sich
tatsächlich auf die Tätigkeit des vorläufigen Verwalters ausgewirkt haben (BGH,
NZI 2004, 251).
Eine Bestimmung einzelner Zu- und Abschläge ist zulässig, aber nicht
erforderlich. Eine solche Vorgehensweise wird in vielen Fällen schon deshalb
unzweckmäßig sein, weil sich einzelne Zu- und Abschlagstatbestände in ihren
Voraussetzungen häufig überschneiden (vgl. InsVV Kommentar von Stephan/Riedel,
Rn. 49 zu § 11 InsVV).
Unter Berücksichtigung der dargelegten Kriterien wird daher für das vorliegende
Insolvenzantragsverfahren die beantragte Regel- Vergütung - wie beantragt - für
angemessen und ausreichend angesehen.
Nach §§ 11, 10, 8 Abs. 3 InsVV kann der vorläufige Insolvenzverwalter nach
seiner Wahl anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschalsatz
fordern, der im 1. Jahr 15 %, danach 10 % der oben berechneten gesetzlichen
Vergütung, höchstens jedoch 250,00 € je angefangenen Monat der Dauer der
Tätigkeit des vorläufigen Verwalters beträgt.
Aufgrund der vorliegenden Verfahrensdauer ergibt sich eine Auslagenpauschale
von x €
Die berechnete Vergütung sowie die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters
sind nach §§ 11, 10, 7 InsVV um die darauf entfallende Umsatzsteuer in Höhe von
derzeit 19 % zu erhöhen. Dies ergibt ein Betrag von x €.
Zuständig für die Festsetzung ist der Rechtspfleger § 3 Nr. 2 Buchst. 3 RPflG.
Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht die funktionelle Zuständigkeit
zur Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters auf den
Rechtspfleger über, sofern sich nicht der Richter die Entscheidung vorbehalten
hat (BGH, Beschluss vom 22. 09 2010 - IX ZB 195/09).
Die geltend gemachten Beträge sind rechnerisch nachvollziehbar und konkret
dargelegt worden; dem Festsetzungsantrag ist daher zu entsprechen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Die Notwendigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung ergibt sich § 232 ZPO.
Gegen die Vergütungsfestsetzung steht dem Verwalter, dem Schuldner und jedem
Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde gem. § 63, 64, 21 Abs. 2 InsO und §
11 RPflG (§ 567 Abs. 2 ZPO gilt entsprechend) zu.
Die sofortige Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des
Beschwerdegegenstandes 200,00 € übersteigt.
Die "sofortige Beschwerde" ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen
schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle beim
Amtsgericht - Insolvenzgericht - Mayen, St. Veit-Str. 38, 56727 Mayen.
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung der
Entscheidung.
Die Erklärung über die Beschwerde kann auch zu Protokoll der Geschäftsstelle
eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden, wobei die Beschwerdefrist nur dann
als gewahrt gilt, wenn die Erklärung rechtzeitig bei einem der oben genannten
Gerichte eingeht.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die
Beschwerde gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung
Beschwerde eingelegt werde, enthalten. Die Beschwerdeschrift ist zu
unterzeichnen. Es ist zweckmäßig, die Beschwerde zu begründen.
Die Gerichtssprache ist deutsch. Anwaltszwang besteht vorliegend nicht.
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 € nicht übersteigt, kann der
Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden. Die "Erinnerung" ist binnen einer
Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht - Insolvenzgericht - Mayen, St.
Veit-Str. 38, 56727 Mayen einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem
Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.
Die Erklärung über die Erinnerung kann auch zu Protokoll der Geschäftsstelle
eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden, wobei die Beschwerdefrist nur dann
als gewahrt gilt, wenn die Erklärung rechtzeitig bei dem Amtsgericht Mayen
eingeht.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die
Erinnerung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung
Erinnerung eingelegt werde, enthalten. Die Erinnerungsschrift ist zu
unterzeichnen. Es ist zweckmäßig, die Erinnerung zu begründen.
Die Gerichtssprache ist deutsch. Anwaltszwang besteht vorliegend nicht.
Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese
nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt
auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem
Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei
weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist
ist der frühere Zeitpunkt.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden
Person versehen
sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg
eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete
Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Anmerkung zur Veröffentlichung der Vergütung im Internet:
Das Insolvenzgericht setzt die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des
vorläufigen Insolvenzverwalters, Insolvenzverwalters bzw. des Treuhänders für
die Tätigkeit in der Wohlverhaltensperiode durch Beschluss fest, §§ 63, 64 Abs.
1, 293 InsO.
Gem. § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu
veröffentlichen.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Mayen,
Zimmer 218 eingesehen werden.
Aus datenschutzrechtlichen Überlegungen wird die Vergütungsbeschlussbegründung
nur teilweise veröffentlicht (X)!
Insolvenzgläubiger können den Vergütungsantrag als auch den
Vergütungsfestsetzungsbeschluss beim Amtsgericht - Insolvenzgericht - Mayen,
St.-Veit-Str. 38, 56727 Mayen einsehen bzw. anfordern.
Die öffentliche Bekanntmachung muss sicherstellen, dass alle Beteiligten auf
möglichst einfache Weise auch tatsächlich Kenntnis von dem veröffentlichen
Beschluss und seinem Inhalt erhalten können.
Ein Beteiligten muss wenigstens in groben Umrissen erkennen können, ob für ihn
Anlass besteht, die festgesetzte Vergütung einer näheren Überprüfung zu
unterziehen und Rechtsmittel einzulegen (so der BGH in seinem Beschluss vom
14.12.2017 - IX ZB 65/16).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn dieses Gesetz neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO.
Amtsgericht Mayen, 04.06.2020.
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 25502 HRB 25502: M.M. Bau GmbH, Mayen, Bürresheimer Str. 3, 56727 Mayen. Durch Beschluss des Amtsgerichts Mayen (7 IN 40/19) vom 27.11.2019 ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet. D…
Schlusstermin 7 IN 40/19 · M.M. Bau GmbH · Insolvenzgericht Mayen
- Insolvenzgericht
- Mayen
- Aktenzeichen
- 7 IN 40/19
- Wirksam am
- 05.12.2019
- Registerbezug
- Koblenz, HRB 25502
Über das Vermögen M.M. Bau GmbH, Bürresheimer Straße 3, 56727 Mayen (AG
Koblenz, HRB 25502),
vertreten durch:
Kemal Honsic, (fakt. Geschäftsführer),
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte HSE, Südallee 44, 56068 Koblenz, wird am 27.11.2019 um 13:25 Uhr
das Insolvenzverfahren eröffnet.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Jens Lieser, Josef-Görres-Platz 5, 56068
Koblenz, Tel.: 0261-304790, Fax: 0261-9114729, E-Mail:
info@lieser-rechtsanwaelte.de.
Insolvenzforderungen sind bis zum 23.12.2019 bei der Insolvenzverwalterin
schriftlich anzumelden. Sicherungsrechte an beweglichen Sachen oder Rechten der
Schuldnerin sind gegenüber der Insolvenzverwalterin mitzuteilen,
Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin sind an die Insolvenzverwalterin zu
erfüllen (§ 28 InsO).
Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus
entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt (§ 5 Abs. 2 S. 1 InsO).
Auf die Durchführung mündlicher Verhandlungen wird vorerst verzichtet.
Stichtag, der dem Prüfungstermin entspricht ist der 20.01.2020
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
a) Widersprüche gegen die Feststellung einer Forderung (der Widerspruch muss
enthalten gegen welche Forderung konkret er sich richtet und inwieweit er sich
gegen Grund und Höhe wendet; nach Ablauf der Frist gilt die Forderung als
festgestellt, fall kein Insolvenzgläubiger oder ein Insolvenzverwalter
bestreitet)
b) Anträge:
die Person des Verwalters (§ 57 InsO),
die Einsetzung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO),
Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3
InsO),
eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von
Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit des Gemeinschuldners (§ 35 II InsO),
die Zustimmung oder Ablehnung zur Fortführung des Geschäftsbetriebes des
Gemeinschuldners durch den Insolvenzverwalter (§ 157 I 1 InsO),
die Zustimmung oder Ablehnung zur Stilllegung des Geschäftsbetriebes des
Gemeinschuldners durch den Insolvenzverwalter (§ 157 I 1 InsO),
eine Beauftragung des Verwalters zur Ausarbeitung eines Insolvenzplanes (§
157 I 2 InsO),
die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
Veräußerung des Geschäftsbetriebes der Gemeinschuldnerin in Teilen oder im
Ganzen an Dritte (§ 160 InsO) oder an besonders interessierte Personen (§ 162
InsO),
besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Verwalters (§ 160 InsO);
insbesondere die Veräußerung eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand,
die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde,
Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit
erheblichem Streitwert (§ 160 InsO).
Die Insolvenztabelle und die Anmeldungsunterlagen werden innerhalb des ersten
Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist und dem
vorstehend genannten Stichtag, zu dem die Forderungen schriftlich geprüft
werden auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Mayen, St.-Veit-Str. 38,
56727 Mayen, Zimmer 218, zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Dem Schuldner wird die Verfügung über sein gegenwärtiges und zukünftiges
Vermögen für die Dauer des Insolvenzverfahrens verboten und dem
Insolvenzverwalter übertragen. Schuldbefreiende Leistungen an den Schuldner
können nach dem Eröffnungszeitpunkt nicht mehr erfolgen, wird gleichwohl an den
Schuldner geleistet und gelangen die Mittel nicht zur Masse, besteht die Gefahr
der nochmaligen Leistungsverpflichtung gegenüber dem Insolvenzverwalter.
Hinweise:
Der Schuldner, der eine titulierte Forderung bestreitet, muss binnen eines
Monats Klage erheben. Ansonsten gilt der Widerspruch als nicht erhoben.
Fristbeginn mit Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren mit Bestreiten
der Forderung. Der Schuldner hat dem Gericht die Verfolgung des Anspruchs
nachzuweisen, § 184 InsO.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.
Werden keine Anträge oder Erklärungen bis zum o.g. Stichtag abgegeben, so gilt
die Zustimmung der Gläubigerversammlung für den Bereich der besonders
bedeutsamen Rechtshandlungen im Sinne des § 160 InsO gemäß § 160 I 3 InsO als
erteilt und der Verwalter gilt somit ggfs. als ermächtigt, die freihändige
Veräußerung des gemein-schuldnerischen Grundeigentumes oder des
Geschäftsbetriebes im Ganzen oder in Teilen vorzunehmen. Weiter gilt der
Verwalter in diesem Falle als ermächtigt im Rahmen des § 157 InsO frei zu
entscheiden.
Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die zu bewirkenden Zustellungen an die
Schuldner des Schuldners (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen
(§ 8 Abs. 3 InsO).
Praxishinweis:
Die öffentliche Bekanntmachung hat die Aufgabe, der Entscheidung nach außen hin
Geltung zu verschaffen und die Publizitätswirkung auch gegenüber solchen
Personen eintreten zu lassen, an die eine Einzelzustellung nicht erfolgt.
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn dieses Gesetz neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO.
Es wird darauf hingewiesen, dass Beschlüsse und Anordnungen des
Insolvenzgerichts Mayen grundsätzlich über die Veröffentlichung im Internet
unter www.Insolvenzbekanntmachungen.de bekanntgemacht werden. Dies betrifft
etwa die Einberufung weiterer Gläubigerversammlungen, die Bestimmung besonderer
Prüfungstermine und des Schlusstermins sowie der
Vergütungsfestsetzungsbeschluss, die Aufhebung des Insolvenzverfahrens,
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist bei Eröffnung auf einen Gläubigerantrag hin, für
den Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Diese ist
innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Mayen,
St.-Veit-Straße 38, 56727 Mayen schriftlich durch Einreichung einer
unterzeichneten Beschwerdeschrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eines
jeden Amtsgerichts einzulegen.
Bei Erklärung zu Protokoll eines anderen Amtsgerichts als dem unterfertigten
Gericht kommt es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem
unterfertigten Gericht an.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt
sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen
sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den
Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Seit dem 01.01.2018 kann mit den Gerichten elektronisch kommuniziert werden ( §
130a ZPO ).
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
-
mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder
-
von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg
eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
-
auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
-
an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Praxishinweis:
Die öffentliche Bekanntmachung hat die Aufgabe, der Entscheidung nach außen hin
Geltung zu verschaffen und die Publizitätswirkung auch gegenüber solchen
Personen eintreten zu lassen, an die eine Einzelzustellung nicht erfolgt.
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn dieses Gesetz neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO.
Es wird darauf hingewiesen, dass Beschlüsse und Anordnungen des
Insolvenzgerichts Mayen grundsätzlich über die Veröffentlichung im Internet
unter www.Insolvenzbekanntmachungen.de bekanntgemacht werden. Dies betrifft
etwa die Einberufung weiterer Gläubigerversammlungen, die Bestimmung besonderer
Prüfungstermine und des Schlusstermins sowie der
Vergütungsfestsetzungsbeschluss, die Aufhebung des Insolvenzverfahrens.
Amtsgericht Mayen, 29.11.2019 .
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 25502 HRB 25502: M.M. Bau GmbH, Mayen, Bürresheimer Str. 3, 56727 Mayen. Das Gericht beabsichtigt, die Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister von Amts wegen nach § 394 FamFG zu löschen. Die Frist…
Insolvenzbekanntmachung 7 IN 40/19 · M.M. Bau GmbH · Insolvenzgericht Mayen
- Insolvenzgericht
- Mayen
- Aktenzeichen
- 7 IN 40/19
- Wirksam am
- 19.08.2019
- Registerbezug
- Koblenz, HRB 25502
GmbH, Bürresheimer Straße 3, 56727 Mayen (AG Koblenz, HRB 25502), vertr. d.:
Kemal Honsic, (Geschäftsführer), ist am 16.08.2019 um 08:50 Uhr die vorläufige
Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der
Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters
wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Jens Lieser,
Josef-Görres-Platz 5, 56068 Koblenz, Tel.: 0261-304790, Fax: 0261-9114729,
E-Mail: info@lieser-rechtsanwaelte.de bestellt worden.
Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung
des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde
angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung
(EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung
des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch
von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Mayen,
St.-Veit-Straße 38, 56727 Mayen einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt
sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen
sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den
Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g.
Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden
Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den
Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder
seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung
des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde
gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil
angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Mayen, 16.08.2019
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 25502 HRB 25502: M.M. Eisenflechterei GmbH, Grafschaft, Lindenstraße 26, 53501 Grafschaft. Die Gesellschafterversammlung vom 19.04.2017 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 (Firma, Sitz) und § 2 (Ge…
HRB 25502 HRB 25502: M.M. Eisenflechterei GmbH, Grafschaft, Lindenstraße 26, 53501 Grafschaft. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 20.12.2016. Geschäftsanschrift: Lindenstraße 26, 53501 Gra…
Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.