HRB 502476

LUFT Fenstertechnik GmbH

Amtsgericht Jena · Thüringen

aktuell 8 Ereignisse und Bekanntmachungen

Standort

Sitz: Apolda

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Registerdaten

Sitz
Apolda
Datenstand
2024-12-11
Quelle
Handelsregister

Handelsregister

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Stand 2024-12-11

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Veröffentlichungen

Registerbekanntmachungen zu diesem Registerblatt.

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Registertreffer

Frühere Bezeichnungen und Sitze

Diese früheren Bezeichnungen und Sitze werden vom Handelsregister ohne einzelne Datumsangaben bereitgestellt. Deshalb erscheinen sie getrennt vom datierten Veröffentlichungs-Zeitstrahl.

  1. LUFT Fenstertechnik und Vertriebsgesellschaft mbH Apolda

Öffentliche Registerangaben

Bekanntmachungen und Ereignisse

8
Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 171 IN 326/25 · LUFT Fenstertechnik GmbH · Insolvenzgericht Erfurt
Insolvenzgericht
Erfurt
Aktenzeichen
171 IN 326/25
Wirksam am
20.10.2026
Registerbezug
Jena, HRB 502476
171 IN 326/25

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

LUFT Fenstertechnik GmbH, Im Düsterborne 3, 99510 Apolda, vertreten durch den Geschäftsführer Holger Luft
- Schuldnerin -

1. Die Prüfung der bis 19.10.2026 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 33 - 38 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, ist der 23.11.2026.
Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen.
Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder Ihrem Rang bestritten wird.
Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.

Amtsgericht Erfurt - Insolvenzgericht - 19.10.2026

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 171 IN 326/25 · LUFT Fenstertechnik GmbH · Insolvenzgericht Erfurt
Insolvenzgericht
Erfurt
Aktenzeichen
171 IN 326/25
Wirksam am
10.08.2026
Registerbezug
Jena, HRB 502476
171 IN 326/25

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

LUFT Fenstertechnik GmbH, Im Düsterborne 3, 99510 Apolda, vertreten durch den Geschäftsführer Holger Luft
Registergericht: Amtsgericht Jena Register-Nr.: HRB 502476
- Schuldnerin -

Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dirk Götze, Bahnhofstraße 3, 99084 Erfurt, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:

Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.

Gründe:

Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 25.06.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von Betrag EUR auszugehen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von Betrag EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter war ein Zuschlag (Gesamtabwägung Betrag) in Höhe von Betrag EUR festzusetzen.
Die Erhöhung der Vergütung liegt nicht im Ermessen des Gerichts und hat bei Vorliegen der Tatbestände zu erfolgen. Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag wird Bezug genommen.
Als Zuschläge können folgende Bereiche berücksichtigt werden:
A) Befassung mit Aus- und Absonderungsrechten / Immobilienverwertung
Vorliegend ging die Tätigkeit über das Normalmaß hinaus, da das Betriebsgrundstück den wesentlichen Vermögenswert der Schuldnerin darstellt und eine zügige Verwertung geboten war.
Der BGH verlangt für einen Zuschlag nach § 3 Abs. 1 Buchst. a InsVV, dass die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten einen erheblichen Teil der Tätigkeit des Insolvenzverwalters ausgemacht hat. Erheblicher Teil bedeutet eine wertende Gesamtbetrachtung von Umfang, Schwierigkeit und Zeitaufwand; maßgeblich ist nicht nur die Zahl der Sicherungsgläubiger oder die Höhe der gesicherten Forderungen, sondern insbesondere die rechtliche und abwicklungstechnische Komplexität der Bearbeitung. Nach den Ausführungen des Verwalters kann diesem zugestimmt werden.

B) Verwertungshandlungen / bewegliches Anlagevermögen
Das bewegliche Vermögen wurde bewertet und im Rahmen eines Asset Deals in einheitlicher Urkunde mit dem Grundbesitz veräußert. Ein gesonderte Aufwand lag in der Klärung der Leasing- und Sicherungsrechten (BMW Bank, MVV).
Die Verwertung der Masse gehört grundsätzlich zu den Regelaufgaben des Insolvenzverwalters; ein Zuschlag kommt erst in Betracht, wenn die Verwertungsmaßnahmen den Verwalter „überobligatorisch“ in Anspruch genommen haben.
Dem Vortrag des Verwalters kann hier entsprochen werden.

C) Arbeitnehmerbelange
Ein Zuschlag zur Insolvenzverwaltervergütung wegen Arbeitnehmerbelangen setzt arbeitsrechtliche Sonderaufgaben voraus, die den Verwalter gegenüber einem Normalverfahren erheblich zusätzlich belasten. Dies ist vorliegend gegeben.

D) Buchhaltung
Die Insolvenzbuchführung gehört ebenfalls zu den Regelaufgaben des Insolvenzverwalters. Ein Zuschlag ist nur gerechtfertigt, wenn quantitative Faktoren zu einem erheblichen Mehraufwand führen.
Dies ist vorliegend der Fall. Die Buchhaltung war lückenhaft und ungeordnet.

Es wurde rechtliches Gehör gewährt. Einwände gegen den Vergütungsantrag wurden nicht erhoben.

Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von Betrag EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von Betrag EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 25.06.2026.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Erfurt
Rudolfstraße 46
99092 Erfurt

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht Erfurt - Insolvenzgericht - 04.08.2026

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 171 IN 326/25 · LUFT Fenstertechnik GmbH · Insolvenzgericht Erfurt
Insolvenzgericht
Erfurt
Aktenzeichen
171 IN 326/25
Wirksam am
01.07.2026
Registerbezug
Jena, HRB 502476
Az:: 171 IN 326/25

Insolvenzverfahren: LUFT Fenstertechnik GmbH, Im Düsterborne 3, 99510 Apolda, verreten durch den Geschäftsführer Holger Luft
Registergericht: Amtsgericht Jena, Register-Nr.: HRB 502476

Der Verwalter hat mit Schreiben vom 25.06.2026 die Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters beantragt. Der vollständige Antrag kann auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichtes durch Gläubiger, die eine Forderung angemeldet haben, eingesehen werden.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme mindestens bis zum 15.07.2026.

Amtsgericht Erfur - Insolvenzabteilung - 30.06.2026

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 171 IN 326/25 · LUFT Fenstertechnik GmbH · Insolvenzgericht Erfurt
Insolvenzgericht
Erfurt
Aktenzeichen
171 IN 326/25
Wirksam am
03.12.2025
Registerbezug
Jena, HRB 502476
171 IN 326/25

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

LUFT Fenstertechnik GmbH, Im Düsterborne 3, 99510 Apolda, vertreten durch den Geschäftsführer Holger Luft
Registergericht: Amtsgericht Jena Register-Nr.: HRB 502476
- Schuldnerin -

hat der Insolvenzverwalter am 01.12.2025 angezeigt, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt, § 208 Abs. 1 InsO.

Amtsgericht Erfurt - Insolvenzgericht - 02.12.2025

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 171 IN 326/25 · LUFT Fenstertechnik GmbH · Insolvenzgericht Erfurt
Insolvenzgericht
Erfurt
Aktenzeichen
171 IN 326/25
Wirksam am
01.12.2025
Registerbezug
Jena, HRB 502476
171 IN 326/25

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

LUFT Fenstertechnik GmbH, Im Düsterborne 3, 99510 Apolda, vertreten durch den Geschäftsführer Holger Luft
Registergericht: Amtsgericht Jena Register-Nr.: HRB 502476
- Schuldnerin -

1. Das am 13.10.2025 bei Gericht eingegangene Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit am 01.12.2025 um 09.00 Uhr eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Dirk Götze
Bahnhofstraße 3, 99084 Erfurt
Telefon: 0361 5115070
Telefax: 0361 51150720
Email: dirk.goetze@frh-erfurt.de
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 19.01.2026 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.

Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, der Insolvenzverwalter kann den Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat für die Anmeldung festlegen. Der Insolvenzverwalter muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten.

Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Zustimmung gegenüber dem Insolvenzgericht gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg in diesem Verfahren als erteilt.

Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Sofern die Anmeldung mittels eines elektronischen Dokuments erfolgt, kann auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.
4. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens, Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans, Vorgabe der Zielsetzung des Plans), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten Angelegenheiten wird anberaumt auf
Dienstag, 10.02.2026, 10:00 Uhr,
Sitzungssaal 12, 1. OG, Rudolfstraße 46, 99092 Erfurt
Amtsgericht Erfurt

Hinweise:
Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.
5. Prüfungstermin wird anberaumt auf
Dienstag, 10.02.2026, 10:00 Uhr,
Sitzungssaal 12, 1. OG, Rudolfstraße 46, 99092 Erfurt
Amtsgericht Erfurt

Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
6. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
7. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
8. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen. Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 173 ZPO erfolgen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.

Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
9. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Erfurt
Rudolfstraße 46
99092 Erfurt

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht Erfurt - Insolvenzgericht - 01.12.2025

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Veränderungen
HRB 502476 LUFT Fenstertechnik GmbH, Apolda, Im Dürstborne 3, 99510 Apolda. Ausgeschieden: Geschäftsführer: Luft, Karl, Ingenieur, Apolda, *XX.XX.XXXX. Bestellt: Geschäftsführer: Luft, Holger, Klettbach, *XX.XX.XXXX, e…
LUFT Fenstertechnik GmbH, Apolda, Im Dürstborne 3, 99510 Apolda. Ausgeschieden: Geschäftsführer: Luft, Karl, Ingenieur, Apolda, *XX.XX.XXXX. Bestellt: Geschäftsführer: Luft, Holger, Klettbach, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Prokura erloschen: Luft, Holger, Apolda, *XX.XX.XXXX.
Veränderungen
HRB 502476 LUFT Fenstertechnik und Vertriebsgesellschaft mbH, Apolda, Im Dürstborne 3, 99510 Apolda.Die Gesellschafterversammlung vom 04.11.2008 hat die Änderung des § 1 (Firma) des Gesellschaftsvertrages beschlossen. …
LUFT Fenstertechnik und Vertriebsgesellschaft mbH, Apolda, Im Dürstborne 3, 99510 Apolda.Die Gesellschafterversammlung vom 04.11.2008 hat die Änderung des § 1 (Firma) des Gesellschaftsvertrages beschlossen. Neue Firma: LUFT Fenstertechnik GmbH. Geschäftsanschrift: Im Dürstborne 3, 99510 Apolda. Einzelprokura: Luft, Holger, Apolda, *XX.XX.XXXX.
Neueintragungen
HRB 502476 LUFT Fenstertechnik und Vertriebsgesellschaft mbH, Apolda (August-Berger-Str. 38, 99510 Apolda). Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 27.02.2008. Gegenstand des Unternehmens: Herst…
LUFT Fenstertechnik und Vertriebsgesellschaft mbH, Apolda (August-Berger-Str. 38, 99510 Apolda). Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 27.02.2008. Gegenstand des Unternehmens: Herstellung, Vertrieb und Montage von Fenstern und Türen aus Kunststoff und Holz. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Bestellt: Geschäftsführer: Luft, Karl, Apolda, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.

Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.