HRB 1672
Ludwig Flohr GmbH
aktuell 5 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Sitz: Holle
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Registerdaten
- Sitz
- Holle
- Datenstand
- 2024-12-11
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
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Bekanntmachungen und Ereignisse
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 50 IN 43/15 -132 · Ludwig Flohr GmbH · Insolvenzgericht Hildesheim
- Insolvenzgericht
- Hildesheim
- Aktenzeichen
- 50 IN 43/15 -132
- Wirksam am
- 04.09.2026
- Registerbezug
- Hildesheim, HRB 1672
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 11 InsVV a.F.
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
abzüglich bereits entnommener Vergütung
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters wurde mit Beschluss vom 08.02.2017 auf insgesamt € festgesetzt.
Hierin enthalten waren eine Nettovergütung in Höhe von €, Umsatzsteuer in Höhe von €, Auslagen in Höhe von € sowie Umsatzsteuer auf die Auslagen in Höhe von €.
Die der damaligen Festsetzung zugrunde gelegte Berechnungsgrundlage betrug 107.061,19 €.
Im weiteren Verlauf des Insolvenzverfahrens hat sich die Berechnungsgrundlage auf 178.556,20 € erhöht. Dies entspricht einer Erhöhung um rund 66,78 % und damit um mehr als 20 %. Die Voraussetzungen für eine Neufestsetzung nach § 11 Abs. 2 InsVV liegen somit vor.
Unter Zugrundelegung der nunmehr maßgeblichen Berechnungsgrundlage ergibt sich folgende Vergütung:
Regelbruchteilsvergütung: €
zuzüglich Umsatzsteuer: €
zuzüglich Auslagen: €
zuzüglich Umsatzsteuer auf Auslagen: €
----------
Gesamt: €
Unter Anrechnung der bereits mit Beschluss vom 08.02.2017 festgesetzten Vergütung in Höhe von € verbleibt ein noch festzusetzender Betrag in Höhe von €.
Zu- oder Abschläge wurden durch den vorläufigen Verwalter nicht geltend gemacht.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hildesheim, Kaiserstr. 60, 31134 Hildesheim einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Hildesheim, Kaiserstr. 60, 31134 Hildesheim einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Hildesheim, 26.08.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung 50 IN 43/15 -132 · Ludwig Flohr GmbH · Insolvenzgericht Hildesheim
- Insolvenzgericht
- Hildesheim
- Aktenzeichen
- 50 IN 43/15 -132
- Wirksam am
- 04.09.2026
- Registerbezug
- Hildesheim, HRB 1672
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
EUR
um 25 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 24.04.2026 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt 189.002,54 EUR.
II.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.
III.
Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von 140,00 EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die 50 erfolgten Zustellungen sind je Zustellung 2,80 EUR zu erstatten.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
IV.
Der Insolvenzverwalter hat die Festsetzung seiner Vergütung auf Grundlage einer nachträglich berichtigten Berechnungsgrundlage von 189.002,54 € beantragt. Die Erhöhung der ursprünglichen Berechnungsgrundlage von 181.246,94 € beruht auf einer nachträglich berücksichtigten Vorsteuererstattung.
Hieraus ergibt sich eine Regelvergütung nach § 2 InsVV in Höhe von 25.980,18 €.
Der Insolvenzverwalter begehrt darüber hinaus einen Zuschlag von insgesamt 25 % nach § 3 Abs. 1 InsVV. Zur Begründung verweist er insbesondere auf die außergewöhnlich lange Dauer des Insolvenzverfahrens von insgesamt etwa elf Jahren sowie auf die besonderen Anforderungen des Forderungseinzugs in einem Bauinsolvenzverfahren. Insbesondere seien Forderungen aus Bauverträgen über längere Zeiträume zu überwachen gewesen, da Gewährleistungsfristen und Mängelrügen zu berücksichtigen gewesen seien. Teilweise seien Sicherheitsbehalte erst im Jahr 2020 sukzessive fällig geworden. Weiterhin seien das umfangreiche Belegwesen und die schleppende Mitwirkung der Beteiligten mit einem erhöhten Bearbeitungsaufwand verbunden gewesen.
Der geltend gemachte Zuschlag von 25 % ist angemessen.
Nach § 3 Abs. 1 InsVV sind bei der Festsetzung der Vergütung die besonderen Umstände des Einzelfalls durch Zu- und Abschläge zu berücksichtigen. Maßgeblich ist dabei eine Gesamtbetrachtung des mit der Verfahrensführung verbundenen Mehr- oder Minderaufwands. Eine lange Verfahrensdauer als solche rechtfertigt einen Zuschlag nicht; entscheidend ist vielmehr, ob und in welchem Umfang sie zu einem gegenüber einem durchschnittlichen Verfahren erhöhten Tätigkeits- und Verwaltungsaufwand geführt hat.
Vorliegend geht die Verfahrensdauer von etwa elf Jahren deutlich über die bei einem durchschnittlichen Insolvenzverfahren zu erwartende Dauer hinaus. Die Besonderheiten eines Bauinsolvenzverfahrens führten zudem dazu, dass Forderungen über einen ungewöhnlich langen Zeitraum verfolgt, überwacht und gegebenenfalls hinsichtlich ihrer Durchsetzbarkeit und Fälligkeit überprüft werden mussten. Dies gilt insbesondere für Sicherheitsbehalte sowie für Forderungen, deren abschließende Klärung von Ablauf der Gewährleistungsfristen und dem Umgang mit Mängelrügen abhing.
Hinzu treten der vom Insolvenzverwalter nachvollziehbar dargelegte erhöhte Bearbeitungsaufwand aufgrund des umfangreichen Belegwesens sowie der schleppenden Mitwirkung der Beteiligten. Diese Umstände haben über die bloße zeitliche Dauer des Verfahrens hinaus einen zusätzlichen Verwaltungs- und Bearbeitungsaufwand verursacht.
Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls erscheint ein Gesamtzuschlag von 25 % auf die Regelvergütung angemessen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Insolvenzverwalter bereits als vorläufiger Insolvenzverwalter tätig war und für diese Tätigkeit eine gesonderte Vergütung erhalten hat. Eine weitergehende Erhöhung würde den insgesamt zu berücksichtigenden Mehraufwand nicht mehr angemessen abbilden.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hildesheim, Kaiserstr. 60, 31134 Hildesheim einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Hildesheim, Kaiserstr. 60, 31134 Hildesheim einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Hildesheim, 27.08.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 1672 HRB 1672:Ludwig Flohr GmbH, Holle, Hildesheimer Str. 7, 31188 Holle.Die Gesellschaft ist durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst. Von Amts wegen eingetragen.
Insolvenzbekanntmachung 50 IN 43/15 · Ludwig Flohr GmbH · Insolvenzgericht Hildesheim
- Insolvenzgericht
- Hildesheim
- Aktenzeichen
- 50 IN 43/15
- Wirksam am
- 30.11.-0001
- Registerbezug
- Hildesheim, HRB 1672
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 50 IN 43/15 · Ludwig Flohr GmbH · Insolvenzgericht Hildesheim
- Insolvenzgericht
- Hildesheim
- Aktenzeichen
- 50 IN 43/15
- Wirksam am
- 30.11.-0001
- Registerbezug
- Hildesheim, HRB 1672
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.