HRB 19539 HL

LTG AG

Amtsgericht Lübeck · Schleswig-Holstein

aktuell 13 Ereignisse und Bekanntmachungen

Standort

Sitz: Mölln

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Registerdaten

Sitz
Mölln
Datenstand
2024-04-03
Quelle
Handelsregister

Handelsregister

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Stand 2024-04-03

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Veröffentlichungen

Registerbekanntmachungen zu diesem Registerblatt.

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Öffentliche Registerangaben

Bekanntmachungen und Ereignisse

13
Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 1 IN 15/26 · LTG AG · Insolvenzgericht Schwarzenbek
Insolvenzgericht
Schwarzenbek
Aktenzeichen
1 IN 15/26
Wirksam am
13.10.2026
Registerbezug
Lübeck, HRB 19539
1 IN 15/26

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

LTG AG, Hindenburgstraße 13b, 23879 Mölln, vertreten durch den Vorstand Björn Münchow
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 19539 HL
- Schuldnerin -

Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte GÖRG Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Alter Wall 20-22, 20457 Hamburg, Gz.: 2425/21521-2025

1. Zum Sonderinsolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Dr. Jan-Felix Winter
Dockenhudener Straße 20, 22587 Hamburg
Telefon: 040 866886-0
Telefax: 040 866886-68

2. Sein Aufgabengebiet umfasst
die abschließende Prüfung der von 1als im Insolvenzverfahren über das Vermögen d. LTG Lübeck Fischstraße GmbH (AG Schwarzenbek - 1 IN 39/26) angemeldeten Forderung der laufenden Nummer 296.
In diesem Bereich hat allein er die Rechtsstellung des Insolvenzverwalters.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Schwarzenbek
Möllner Straße 20
21493 Schwarzenbek

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht Schwarzenbek - Insolvenzgericht - 12.10.2026

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 1 IN 15/26 · LTG AG · Insolvenzgericht Schwarzenbek
Insolvenzgericht
Schwarzenbek
Aktenzeichen
1 IN 15/26
Wirksam am
31.07.2026
Registerbezug
Lübeck, HRB 19539
1 IN 15/26

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

LTG AG, Hindenburgstraße 13b, 23879 Mölln, vertreten durch den Vorstand Björn Münchow
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 19539 HL
- Schuldnerin -

Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte GÖRG Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Alter Wall 20-22, 20457 Hamburg, Gz.: 2425/21521-2025

1. Zum Sonderinsolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Dr. Jan-Felix Winter
Dockenhudener Straße 20, 22587 Hamburg
Telefon: 040 866886-0
Telefax: 040 866886-68

2. Sein Aufgabengebiet umfasst
die abschließende Prüfung der von dem Insolvenzverwalter Vanja Alexander Kovacev als Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen d. LTG Bau Service GmbH angemeldeten Forderungen, die unter den laufenden Nummern 279-281 im vorliegenden Verfahren geführt werden.
In diesem Bereich hat allein er die Rechtsstellung eines Insolvenzverwalters.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Schwarzenbek
Möllner Straße 20
21493 Schwarzenbek

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht Schwarzenbek - Insolvenzgericht - 29.07.2026

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 1 IN 15/26 · LTG AG · Insolvenzgericht Schwarzenbek
Insolvenzgericht
Schwarzenbek
Aktenzeichen
1 IN 15/26
Wirksam am
18.05.2026
Registerbezug
Lübeck, HRB 19539
1 IN 15/26

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

LTG AG, Hindenburgstraße 13b, 23879 Mölln, vertreten durch den Vorstand Björn Münchow
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 19539 HL
- Schuldnerin -

Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte GÖRG Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Alter Wall 20-22, 20457 Hamburg, Gz.: 2425/21521-2025

hat der Insolvenzverwalter am 12.05.2026 angezeigt, dass voraussichtlich Masseunzulänglichkeit vorliegt, § 208 Abs. 1 InsO.

Amtsgericht Schwarzenbek - Insolvenzgericht - 18.05.2026

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 1 IN 15/26 · LTG AG · Insolvenzgericht Schwarzenbek
Insolvenzgericht
Schwarzenbek
Aktenzeichen
1 IN 15/26
Wirksam am
15.04.2026
Registerbezug
Lübeck, HRB 19539
1 IN 15/26

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

LTG AG, Hindenburgstraße 13b, 23879 Mölln, vertreten durch den Vorstand Björn Münchow
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 19539 HL
- Schuldnerin -

Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte GÖRG Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Alter Wall 20-22, 20457 Hamburg, Gz.: 2425/21521-2025

Beschluss:
Termin zur Wahl eines Vertreters nach § 7 SchVG durch die Anleihegläubiger betreffend die Anleihe der ISIN: DE000A3MQS31 / WKN: A3MQS3
wird bestimmt auf
Freitag, 22.05.2026, 14:40 Uhr
Sitzungssaal 1, Amtsgericht Schwarzenbek, Möllner Straße 20, 21493 Schwarzenbek

Anleihegläubiger können am Termin unter folgenden Voraussetzungen teilnehmen:

Anleihegläubiger haben eine besondere Bescheinigung der Depotbank in Textform (§ 126b BGB) und die Vorlage eines Sperrvermerks der Depotbank zu erbringen, aus dem hervorgeht, dass die betreffenden Schuldverschreibungen bis zum Ende des Abstimmungszeitraums nicht übertragen werden können.

Die Bescheinigung der Depotbank hat folgendes zu enthalten: (a) den vollständigen Namen des Anleihegläubigers und (b) den Gesamtnennbetrag der Teilschuldverschreibungen, die unter dem Datum der Bestätigung auf dem Wertpapierdepot verbucht sind.
Sofern es sich hierbei um ein ausländisches Institut handelt, ist auch ein Nachweis in englischer Sprache zulässig.

Andere Arten des Nachweises der Anleihegläubigerstellung können zugelassen werden, sind aber vorbehaltlich der Anerkennung im Termin.
Vertretungen sind zulässig und bedürfen der Textform.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Entscheidung kann Beschwerde eingelegt werden, § 9 Abs. 3, Satz 2 SchVG.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von einer Woche bei dem

Amtsgericht Schwarzenbek
Möllner Straße 20
21493 Schwarzenbek

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Bekanntmachung der Entscheidung. Erfolgt die Bekanntmachung der Entscheidung durch Zustellung, beginnt die Frist mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eines der genannten Gerichte. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden. Die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei einem der oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht Schwarzenbek - Insolvenzgericht - 14.04.2026

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 1 IN 15/26 · LTG AG · Insolvenzgericht Schwarzenbek
Insolvenzgericht
Schwarzenbek
Aktenzeichen
1 IN 15/26
Wirksam am
15.04.2026
Registerbezug
Lübeck, HRB 19539
1 IN 15/26

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

LTG AG, Hindenburgstraße 13b, 23879 Mölln, vertreten durch den Vorstand Björn Münchow
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 19539 HL
- Schuldnerin -

Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte GÖRG Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Alter Wall 20-22, 20457 Hamburg, Gz.: 2425/21521-2025

Beschluss:
Termin zur Wahl eines Vertreters nach § 7 SchVG durch die Anleihegläubiger betreffend die Anleihe der ISIN: DE000A3E5FD9 / WKN: A3E5FD
wird bestimmt auf
Freitag, 22.05.2026, 14:20 Uhr
Sitzungssaal 1, Amtsgericht Schwarzenbek, Möllner Straße 20, 21493 Schwarzenbek

Anleihegläubiger können am Termin unter folgenden Voraussetzungen teilnehmen:

Anleihegläubiger haben eine besondere Bescheinigung der Depotbank in Textform (§ 126b BGB) und die Vorlage eines Sperrvermerks der Depotbank zu erbringen, aus dem hervorgeht, dass die betreffenden Schuldverschreibungen bis zum Ende des Abstimmungszeitraums nicht übertragen werden können.

Die Bescheinigung der Depotbank hat folgendes zu enthalten: (a) den vollständigen Namen des Anleihegläubigers und (b) den Gesamtnennbetrag der Teilschuldverschreibungen, die unter dem Datum der Bestätigung auf dem Wertpapierdepot verbucht sind.

Sofern es sich hierbei um ein ausländisches Institut handelt, ist auch ein Nachweis in englischer Sprache zulässig.

Andere Arten des Nachweises der Anleihegläubigerstellung können zugelassen werden, sind aber vorbehaltlich der Anerkennung im Termin.
Vertretungen sind zulässig und bedürfen der Textform.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Entscheidung kann Beschwerde eingelegt werden, § 9 Abs. 3, Satz 2 SchVG.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von einer Woche bei dem

Amtsgericht Schwarzenbek
Möllner Straße 20
21493 Schwarzenbek

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Bekanntmachung der Entscheidung. Erfolgt die Bekanntmachung der Entscheidung durch Zustellung, beginnt die Frist mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eines der genannten Gerichte. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden. Die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei einem der oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht Schwarzenbek - Insolvenzgericht - 14.04.2026

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 1 IN 15/26 · LTG AG · Insolvenzgericht Schwarzenbek
Insolvenzgericht
Schwarzenbek
Aktenzeichen
1 IN 15/26
Wirksam am
15.04.2026
Registerbezug
Lübeck, HRB 19539
1 IN 15/26

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

LTG AG, Hindenburgstraße 13b, 23879 Mölln, vertreten durch den Vorstand Björn Münchow
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 19539 HL
- Schuldnerin -

Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte GÖRG Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Alter Wall 20-22, 20457 Hamburg, Gz.: 2425/21521-2025

Beschluss:
Termin zur Wahl eines Vertreters nach § 7 SchVG durch die Anleihegläubiger betreffend die Anleihe der ISIN: DE000A3E5FQ1 / WKN: A3E5FQ
wird bestimmt auf
Freitag, 22.05.2026, 14:00 Uhr
Sitzungssaal 1, Amtsgericht Schwarzenbek, Möllner Straße 20, 21493 Schwarzenbek

Anleihegläubiger können am Termin unter folgenden Voraussetzungen teilnehmen:

Anleihegläubiger haben eine besondere Bescheinigung der Depotbank in Textform (§ 126b BGB) und die Vorlage eines Sperrvermerks der Depotbank zu erbringen, aus dem hervorgeht, dass die betreffenden Schuldverschreibungen bis zum Ende des Abstimmungszeitraums nicht übertragen werden können.

Die Bescheinigung der Depotbank hat folgendes zu enthalten: (a) den vollständigen Namen des Anleihegläubigers und (b) den Gesamtnennbetrag der Teilschuldverschreibungen, die unter dem Datum der Bestätigung auf dem Wertpapierdepot verbucht sind.Sofern es sich hierbei um ein ausländisches Institut handelt, ist auch ein Nachweis in englischer Sprache zulässig.

Andere Arten des Nachweises der Anleihegläubigerstellung können zugelassen werden, sind aber vorbehaltlich der Anerkennung im Termin.
Vertretungen sind zulässig und bedürfen der Textform.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Entscheidung kann Beschwerde eingelegt werden, § 9 Abs. 3, Satz 2 SchVG.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von einer Woche bei dem

Amtsgericht Schwarzenbek
Möllner Straße 20
21493 Schwarzenbek

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Bekanntmachung der Entscheidung. Erfolgt die Bekanntmachung der Entscheidung durch Zustellung, beginnt die Frist mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eines der genannten Gerichte. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden. Die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei einem der oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht Schwarzenbek - Insolvenzgericht - 14.04.2026

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 1 IN 15/26 · LTG AG · Insolvenzgericht Schwarzenbek
Insolvenzgericht
Schwarzenbek
Aktenzeichen
1 IN 15/26
Wirksam am
01.04.2026
Registerbezug
Lübeck, HRB 19539
1 IN 15/26

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

LTG AG, Hindenburgstraße 13b, 23879 Mölln, vertreten durch den Vorstand Björn Münchow
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 19539 HL
- Schuldnerin -

Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte GÖRG Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Alter Wall 20-22, 20457 Hamburg, Gz.: 2425/21521-2025

1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit am 01.04.2026 um 12.00 Uhr eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Vanja Alexander Kovacev
Stadthausbrücke 1-3, 20355 Hamburg
Telefon: 040 37630700
Telefax: 040 37630799
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 13.05.2026 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.

Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, der Insolvenzverwalter kann den Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat für die Anmeldung festlegen. Der Insolvenzverwalter muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten.

Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Zustimmung gegenüber dem Insolvenzgericht gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg in diesem Verfahren als erteilt.

Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Sofern die Anmeldung mittels eines elektronischen Dokuments erfolgt, kann auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.

Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden spätestens am 27.05.2026 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
4. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens, Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans, Vorgabe der Zielsetzung des Plans), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten Angelegenheiten wird anberaumt auf
Freitag, 26.06.2026, 13:00 Uhr,
Sitzungssaal 1, Möllner Str. 20, 21493 Schwarzenbek, 21493 Schwarzenbek

Hinweise:
Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.
5. Prüfungstermin wird anberaumt auf
Freitag, 26.06.2026, 13:00 Uhr,
Sitzungssaal 1, Möllner Str. 20, 21493 Schwarzenbek, 21493 Schwarzenbek

Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
6. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
7. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
8. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen. Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 173 ZPO erfolgen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.

Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
9. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

Ebenso können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO).

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Schwarzenbek
Möllner Straße 20
21493 Schwarzenbek

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht Schwarzenbek - Insolvenzgericht - 01.04.2026

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 1 IN 15/26 · LTG AG · Insolvenzgericht Schwarzenbek
Insolvenzgericht
Schwarzenbek
Aktenzeichen
1 IN 15/26
Wirksam am
02.02.2026
Registerbezug
Lübeck, HRB 19539
1 IN 15/26

In dem Verfahren über den Antrag d.

LTG AG, Hindenburgstraße 13b, 23879 Mölln, vertreten durch den Vorstand Björn Münchow
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 19539 HL
- Schuldnerin -

Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte GÖRG Insolvenzverwaltung Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Alter Wall 20-22, 20457 Hamburg, Gz.: 2425/21521-2025
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen

Beschluss:

Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)
wird am 30.01.2026 vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Vanja Alexander Kovacev, Stadthausbrücke 1-3, 20355 Hamburg, Telefon mobil: 0174 3006371, Telefon: 040 37630700, Telefax: 040 37630799.

wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.

- wird der vorläufige Insolvenzverwalter zur Einrichtung und Führung eines Sonderkontos für die spätere Insolvenzmasse ermächtigt.wird der vorläufige Insolvenzverwalter ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen und auf ein eingerichtetes Sonderkonto einzuzahlen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Schwarzenbek
Möllner Straße 20
21493 Schwarzenbek

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht Schwarzenbek - Insolvenzgericht - 30.01.2026

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Vorgänge ohne Eintragung
HRB 19539 HL HRB 19539 HL: LTG AG, Mölln, Hindenburgstraße 13b, 23879 Mölln. Es wurde eine aktuelle Liste der Aufsichtsratsmitglieder mit Datum 24.06.2022 eingereicht.
HRB 19539 HL: LTG AG, Mölln, Hindenburgstraße 13b, 23879 Mölln. Es wurde eine aktuelle Liste der Aufsichtsratsmitglieder mit Datum 24.06.2022 eingereicht.
Veränderungen
HRB 19539 HL HRB 19539 HL: LTG AG, Mölln, Hindenburgstraße 13b, 23879 Mölln. Kapital: 500.000,00 EUR; Änderung zu Nr. 1: Vorstand: Münchow, Björn; mit der Befugnis Rechtsgeschäfte als Vertreter Dritter abzuschließen; Vor…
HRB 19539 HL: LTG AG, Mölln, Hindenburgstraße 13b, 23879 Mölln. Kapital: 500.000,00 EUR; Änderung zu Nr. 1: Vorstand: Münchow, Björn; mit der Befugnis Rechtsgeschäfte als Vertreter Dritter abzuschließen; Vorstand: 2. Leonhardt, Heike, geb. Papendiek, *XX.XX.XXXX, Lübeck; mit der Befugnis Rechtsgeschäfte als Vertreter Dritter abzuschließen; Prokura: 1. Röhrs, Martin, *XX.XX.XXXX, Breitenfelde; Prokura gemeinsam mit einem Vorstand oder einem weiteren Prokuristen; Rechtsform: Die Hauptversammlung vom 07.10.2020 hat die Erhöhung des Grundkapitals um 450.000 EUR auf 500.000,00 EUR und die Schaffung eines genehmigten Kapitals, sowie die Neufassung der Satzung beschlossen, insbesondere in Ziffer 3 (Grundkapital, genehmigtes Kapital).
Die Kapitalerhöhung ist durchgeführt. Rechtsverhaeltnis: Der Vorstand ist durch Beschluss der Hauptversammlung vom 07.10.2020 ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital bis zum 31.12.2023 gegen Bar- oder Sacheinlage einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu 250.000,00 EUR zu erhöhen, wobei das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen werden kann. (Genehmigtes Kapital 2020/I)
Veränderungen
HRB 19539 HL HRB 19539 HL: LTG AG, Mölln, Hindenburgstraße 13b, 23879 Mölln. Rechtsform: Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 24.02.2020 ist die Satzung geändert in § 11 (Zusammensetzung des Aufsichtsrat).
HRB 19539 HL: LTG AG, Mölln, Hindenburgstraße 13b, 23879 Mölln. Rechtsform: Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 24.02.2020 ist die Satzung geändert in § 11 (Zusammensetzung des Aufsichtsrat).
Vorgänge ohne Eintragung
HRB 19539 HL HRB 19539 HL: LTG AG, Mölln, Hindenburgstraße 13b, 23879 Mölln. Es wurde eine aktuelle Liste der Aufsichtsratsmitglieder mit Datum 24.02.2020 eingereicht.
HRB 19539 HL: LTG AG, Mölln, Hindenburgstraße 13b, 23879 Mölln. Es wurde eine aktuelle Liste der Aufsichtsratsmitglieder mit Datum 24.02.2020 eingereicht.
Neueintragungen
HRB 19539 HL HRB 19539 HL: LTG AG, Mölln, Hindenburgstraße 13b, 23879 Mölln. Name der Firma: LTG AG; Sitz der Firma: Sitz/Niederlassung: Mölln; Geschäftsanschrift: Hindenburgstraße 13b, 23879 Mölln; Gegenstand: die Proje…
HRB 19539 HL: LTG AG, Mölln, Hindenburgstraße 13b, 23879 Mölln. Name der Firma: LTG AG; Sitz der Firma: Sitz/Niederlassung: Mölln; Geschäftsanschrift: Hindenburgstraße 13b, 23879 Mölln; Gegenstand: die Projektentwicklung, der Erwerb, die Bebauung und die Veräußerung von Grundstücken, die Immobilienverwaltung eigener Immobilien sowie die Beteiligung von Unternehmen; Kapital: 50.000,00 EUR; Vertretungsregelung: Die Gesellschaft hat ein oder mehrere Vorstandsmitglieder. Ist ein Vorstandsmitglied bestellt, so vertritt es die Gesellschaft allein. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, wird die Gesellschaft durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden. Jedes Vorstandsmitglied kann von dem Verbot, Rechtsgeschäfte mit sich als Vertreter Dritter abzuschließen, befreit werden. Vorstand: 1. Münchow, Björn, *XX.XX.XXXX, Mölln; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten; Rechtsform: Aktiengesellschaft; Satzung vom: 04.11.2019

Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.