HRB 5209
LS - Mechanik GmbH
aktuell 11 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Ernst-Diegel-Straße 4a, 36304 AlsfeldGeschäftsanschrift aus dem Handelsregister
Der Standort konnte in OpenStreetMap noch nicht eindeutig bestimmt werden.
Registerdaten
- Sitz
- Alsfeld
- Rechtsform
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung
- Letzte Eintragung
- 06.06.2023
- Datenstand
- 2025-02-05
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
Leitung und Vertretung
Horst Ludwig
Lauterbach (Hessen)
einzelvertretungsberechtigtmit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließenAllgemeine Vertretungsregelung
- Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten.
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Mechanische Fertigung von Maschinenteilen für den allgemeinen Maschinenbau sowie Serienteile und die Fertigung von Werkzeugen für die Kaltumformung und ähnliche Verfahren, ferner die Herstellung, Generalüberholung und Montage von Maschinen und Anlagen sowie die Herstellung von Industriesteuerungen.
Öffentliche Registerangaben
Bekanntmachungen und Ereignisse
Vergütungsfestsetzung 6 IN 68/23 · LS-Mechanik GmbH · Insolvenzgericht Gießen
- Insolvenzgericht
- Gießen
- Aktenzeichen
- 6 IN 68/23
- Wirksam am
- 08.10.2025
- Registerbezug
- Gießen, HRB 5209
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
LS-Mechanik GmbH, Ernst-Diegel-Straße 4 a, 36304 Alsfeld (AG Gießen , HRB 5209),
vertreten durch:
Horst Ludwig, Am Steingarten 6, 36341 Lauterbach (Hessen), (Geschäftsführer),
wird die Vergütung des Insolvenzverwalters festgesetzt auf:
Dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Jan Markus Plathner, c/o RAe Brinkmann und Kollegen, Colmarer Straße 5, 60528 Frankfurt am Main, Tel.: 069/370022-0, Fax: 069/370022-111, E-Mail: frankfurt@brinkmann-partner.de wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e:
Der Insolvenzverwalter hat am 26.06.2025 die Festsetzung einer Verwaltervergütung sowie Auslagen in Höhe von insgesamt EUR (brutto) beantragt. Mit Schreiben vom 18.09.2025 ist eine Zwischenverfügung durch das Gericht ergangen. Daraufhin hat der Insolvenzverwalter am 30.09.2025 eine Stellungnahme abgegeben. Außerdem ist am 09.10.2025 eine kurze telefonische Erörterung mit einer Mitarbeiterin aus dem Büro des Insolvenzverwalters erfolgt. Insoweit erfolgt die Festsetzung antragsgemäß.
Berechnungsgrundlage, § 1 InsVV:
Nach § 1 InsVV wird die Vergütung nach dem Wert der Insolvenzmasse berechnet, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten werden nicht abgesetzt.
Der Insolvenzverwalter hat in seinem ursprünglichen Antrag eine Berechnungsgrundlage in Höhe von 471.907,81 EUR ermittelt. Die Ermittlung des Betrages im Antrag war für das Gericht nicht nachvollziehbar, da sich die zugrunde gelegten Zahlen teilweise aus der Summen- und Saldenliste nicht ergeben haben. Außerdem hatte der Insolvenzverwalter in seinem ursprünglichen Antrag den Bestand im Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens in Höhe von 59.795,55 EUR eingesetzt und gleichzeitig beispielsweise Betriebseinnahmen aus dem vorläufigen Verfahren herangezogen. Diese Einnahmen sind somit unter zwei Positionen erfasst. Dies führt zu einer unzulässigen Doppelberücksichtigung. Letztlich hat der Insolvenzverwalter in seinem ursprünglichen Antrag die Summe der Einnahmen zu seinen Ungunsten rechnerisch falsch ermittelt. Der Insolvenzverwalter wurde in der gerichtlichen Zwischenverfügung vom 18.09.2025 auf diesen Umstand hingewiesen. Gleichzeitig hat das Gericht in dieser Zwischenverfügung die Berechnungsgrundlage in Höhe von 480.173,37 EUR (ohne die zu erwartende Vorsteuer) ermittelt. Der Insolvenzverwalter erklärte sich in seiner Stellungnahme vom 30.09.2025 mit einer entsprechenden Festsetzung einverstanden.
Die Berechnungsgrundlage wurde wie folgt ermittelt:
Bei einer Betriebsfortführung darf jedoch nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 b) InsVV nur der erwirtschaftete Überschuss berücksichtigt werden. Die Betriebsausgaben müssen also von den Einnahmen abgezogen werden. Dies gilt sowohl für die Betriebsfortführung im vorläufigen Verfahren als auch im eröffneten Verfahren.
Absonderungsrechte werden bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage mit Ausnahme der in § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV geschilderten Regelungen nicht berücksichtigt.
Die festgesetzte Steuer auf die Vergütung und die Auslagen fließt nach der Entnahme der Vergütung wieder zur Masse. Nach dem Beschluss des BGH vom 25.07.2007 (IX ZB 147/06), ZinsO 2007, Seite 1347 ist eine Umsatzsteuererstattung, die die Masse bei Einreichung der Schlussrechnung mit Sicherheit noch zu erwarten hat, bei der Bemessungsgrundlage für die Vergütung des Verwalters zu berücksichtigen. Das gilt auch dann, wenn sich dieser Anspruch aus dem Vorsteuerabzug hinsichtlich der festzusetzenden Vergütung ergibt. Allerdings darf nach einem weiteren Beschluss des BGH vom 26.02.2015 (IX ZB 9/13) die Vorsteuer aus der Vergütung lediglich einmal als erhöhend in der Berechnungsgrundlage Berücksichtigung finden. Unter Bezugnahme auf die zuvor zitierte Entscheidung des BGH hat der Insolvenzverwalter die zu erwartende Steuererstattung der Berechnungsgrundlage hinzugesetzt. Dem Antrag muss insoweit stattgegeben werden. Die der Berechnungsgrundlage hinzuzusetzende Vorsteuer errechnet sich wie folgt:
Die Berechnungsgrundlage ohne die Vorsteuer beträgt insgesamt 480.173,38 EUR. Die Regelvergütung daraus würde EUR betragen. 135% der davon festzusetzenden Vergütung würden EUR ergeben. Zuzüglich der Als Auslagen würden jeweils 350,00 EUR pro Monat für 31 Monate, mithin EUR festgesetzt werden. Weitere Auslagen sind in Höhe von EUR festzusetzen. Die Gesamtvergütung und Auslagen würde insgesamt ein Nettobetrag in Höhe von EUR ergeben. Die festzusetzende Umsatzsteuer darauf würde EUR betragen.
Die Berechnungsgrundlage setzt sich aus folgenden Einzelwerten zusammen:
1.
Übernommenes Guthaben
0,00 EUR
2.
Erlöse aus Forderungseinzug (Sachkonto E100)
74.714,02 EUR
3.
Verwertungserlöse (Sachkonto E200)
869.757,31 EUR
4.
Betriebsüberschüsse vorläufiges Verfahren
13.560,27 EUR
5.
Betriebsüberschüsse eröffnetes Verfahren
21.345,86 EUR
6.
zu erwartende Vorsteuererstattung aus Vergütung
14.526,21 EUR
7.
abzgl. ausgezahlte Aus- und Absonderungsrechte (Sachkonto A100)
-499.204,09 EUR
Berechnungsgrundlage gesamt:
494.699,58 EUR
Erläuterungen:
Die Beträge ergeben sich aus der mit der Schlussrechnung eingereichten Summen- und Saldenliste des Insolvenzverwalters.
Zu 1: Der übernommene Massebestand aus dem vorläufigen Verfahren wurde nicht angesetzt, da dieser Betrag in den nachfolgenden Positionen enthalten ist. Denn dort wurden jeweils die Beträge aus dem gesamten Zeitraum (also ab dem Beginn des vorläufigen Insolvenzverfahren) angesetzt.
Zu 4: Der Betriebsüberschuss aus dem vorläufigen Verfahren ergibt sich aus dem Betriebseinnahmen aus diesem Zeitraum in Höhe von 68.519,70 EUR (Sachkonto E410) abzüglich der Betriebsausgaben in Höhe von 54.959,43 EUR (Sachkonto A410).
Zu 5: Der Betriebsüberschuss aus dem eröffneten Verfahren ergibt sich aus dem Betriebseinnahmen aus diesem Zeitraum in Höhe von 110.810,68 EUR (Sachkonto E420) abzüglich der Betriebsausgaben in Höhe von 89.464,82 EUR (Sachkonto A420).
Regelsatz, § 2 InsVV:
Aus der nach § 1 InsVV ermittelten Berechnungsgrundlage ergibt sich nach § 2 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.
Zu- und Abschläge, § 3 InsVV:
Die Normalvergütung nach § 2 InsVV deckt die sogenannten "Regelaufgaben" des Insolvenzverwalters ab. Hat der Verwalter in einem Verfahren sogenannte "Sonderaufgaben" durchzuführen, kann ein Anspruch auf einen Zuschlag nach § 3 InsVV entstehen. Zur Definition eines Normalverfahrens siehe Eickmann, Kommentar zur InsVV., § 3, Rn. 12 u.a.
Folgende Zuschläge werden festgesetzt:
35% wegen der Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten:
Nach § 3 Abs. 1 a) InsVV ist ein Zuschlag festzusetzen, wenn die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten einen erheblichen Teil der Tätigkeit des Insolvenzverwalters ausgemacht hat, ohne dass ein entsprechender Mehrbetrag nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 angefallen ist. Im vorliegenden Fall ist nur ein geringer Mehrbetrag angefallen, der bei der festgesetzten Vergütungshöhe nicht ins Gewicht fällt. Die Bearbeitung der Aus- und Absonderungsrechte nahm den Insolvenzverwalter jedoch in ganz erheblicher Weise in Anspruch. Der Insolvenzverwalter musste zahlreiche Sicherungsrechte abwickeln. Teilweise waren schwierige Rechtsfragen zu klären. Auch die Zuordnung der einzelnen Vermögensgegenstände im Rahmen von Eigentumsvorbehalten und Sicherungseigentum war außergewöhnlich komplex. Auch wurden mit der Grundpfandrechtsgläubigerin intensive Verhandlungen geführt. Diese Tätigkeiten führten zu einem erheblichen zeitlichen und personellen Aufwand. Aufgrund dieses Sachverhalts ist ein Zuschlag in der Form Insolvenzverwalter beantragten Höhe festzusetzen. Insoweit wird Bezug genommen auf die Übersicht der einschlägigen Kommentierungen in Graeber/Graeber, Onlinekommentar zu InsVV, www.insvv-online.de, § 3, Rn. 46.
Kein Zuschlag für die Abwicklungstätigkeiten nach Betriebseinstellung:
Der Insolvenzverwalter hat für diesen Komplex einen Zuschlag von 30% beantragt. In der gerichtlichen Zwischenverfügung vom 18.09.2025 wurde dem Insolvenzverwalter mitgeteilt, dass ein solcher Zuschlag als nicht gerechtfertigt angesehen wird. Denn sämtliche im Antrag aufgeführten Tätigkeiten stellen Regelaufgaben dar, die gemäß § 159 InsO vom Insolvenzverwalter zu erledigen sind. Diese Aufgaben können durchaus aufwendig sein. Ein Zuschlag kann jedoch nur dann festgesetzt werden, wenn ein erheblicher Mehraufwand im Vergleich zu einem gewöhnlichen Insolvenzverfahren vorliegt. Dies war für das Gericht im vorliegenden Fall nicht erkennbar. Letztlich ergibt sich weder aus der Rechtsprechung noch aus der Literatur, dass für vergleichbare Fälle ein solcher Zuschlag bereits einmal festgesetzt worden ist.
Kein Zuschlag für die Bearbeitung des Grundbesitzes einschließlich der kalten Zwangsverwaltung:
Der Insolvenzverwalter hat insoweit einen Zuschlag von 10% beantragt. Dem Insolvenzverwalter wurde in der gerichtlichen Zwischenverfügung mitgeteilt, dass auch dieser Zuschlag als nicht gerechtfertigt angesehen wird. Denn zum einen hat sich die Berechnungsgrundlage durch die Verwertung des Grundbesitzes um rund 380.000,00 EUR erhöht. Dadurch fällt die festgesetzte Regelvergütung entsprechend höher aus. Außerdem wurden Dienstleister mit der Verwertung des Grundbesitzes beauftragt und insoweit sind Zahlungen aus der Masse in Höhe von knapp 75.000 EUR erfolgt. Wenn Sonderaufgaben fremd vergeben worden sind, kann bei der Festsetzung der Vergütung für diese Tätigkeiten kein Zuschlag festgesetzt werden.
Kein Zuschlag für die Archivierung von Unterlagen:
Der Insolvenzverwalter hat für die Archivierung von Unterlagen in seinem Antrag einen Zuschlag von 10% geltend gemacht. Dem Insolvenzverwalter wurde mitgeteilt, dass auch dieser Zuschlag als nicht gerechtfertigt angesehen wird. Denn hierbei handelt es sich um eine Regeltätigkeit, die in jedem Insolvenzverfahren zu erledigen ist.
Der Insolvenzverwalter hat in seiner Stellungnahme vom 30.09.2025 sein Einverständnis mit der Festsetzung eines Gesamtzuschlags in Höhe von 35% erklärt.
Mithin wird also insgesamt die Regelvergütung nach § 3 InsVV um 35% erhöht.
Nach einem Beschluss des BGH vom 11.05.2006, ZinsO 2006, Seite 642 ff. können - wie geschehen - für einzelne Tätigkeiten gesonderte (einzelne) Zuschläge festgesetzt werden. Allerdings ist für den Gesamtzuschlag eine im Ergebnis angemessene Gesamtwürdigung des Falles mit nachvollziehbarer Begründung erforderlich. Es ist also nicht möglich, Zuschläge für einzelne Tätigkeiten (ggf. unter Bezugnahme auf irgendwelche Faustregeltabellen) zu summieren, ohne darauf zu achten, welcher Gesamtzuschlag bzw. welche Gesamtvergütung dadurch im Endeffekt festgesetzt wird. Auch in der Gesamtbetrachtung des Falles erscheint die festgesetzte Zuschlagshöhe von 35% im vorliegenden Fall ausreichend zu sein. Denn es ist auch zu berücksichtigen, dass umfassende Tätigkeiten fremd vergeben worden sind. Sofern Sonderaufgaben fremd vergeben worden sind, dürfte ein entsprechender Zuschlag nicht angesetzt werden Sofern Regelaufgaben fremd vergeben worden sind, wäre ein entsprechender Abschlag anzusetzen. Außerdem war im vorliegenden Fall ein vorläufiger Verwalter tätigt, der zu Erleichterungen der Arbeit des Insolvenzverwalters beitragen konnte. Für diese beiden Sachverhalte könnten durchaus Abschläge festgesetzt werden. Die Festsetzung entsprechender Abschläge ist indes nicht erfolgt.
Die Regelvergütung zuzüglich einer Erhöhung von 35% ergibt eine Gesamtvergütung in Höhe von EUR
Auslagen, § 8 InsVV:
Die Auslagen sind gesondert festzusetzen. Es wurde die Pauschale nach § 8 Abs. 3 InsVV beantragt, die 15% der Regelvergütung für das erste Jahr sowie jeweils 10% für jedes weitere angefangene Jahr beträgt. Die Auslagenpauschale darf höchstens jedoch 350,- EUR je begonnenen Monat betragen.
Im vorliegenden Fall sind 350,00 EUR pro begonnenen Monat festzusetzen, da die maximale Auslagenpauschale (in Höhe von 30% der Regelvergütung) nicht erreicht wird.
Im Antrag hat der Insolvenzverwalter ohne nähere Erläuterungen einen Betrag von EUR als Auslagenpauschale geltend gemacht. Es wurde somit die Pauschale für einen Zeitraum von 36 Monaten geltend gemacht. Da das Verfahren am 01.06.2024 eröffnet worden ist, sind bis dato lediglich 28 Monate verstrichen. Da das Verfahren noch mindestens bis zum Jahresende andauern wird, wird die Auslagenpauschale auf EUR für 31 Monate festgesetzt. Eine Mitarbeiterin des Insolvenzverwalters wurde diesbezüglich telefonisch angehört. Sie erklärte sich mit dieser Vorgehensweise einverstanden.
Neben der Auslagenpauschale stehen dem Insolvenzverwalter weitere Auslagen zu, die ihm aufgrund der Übertragung des Zustellungswesens gemäß § 8 Abs. 3 InsO entstanden sind. Gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 InsVV i. V. m. KV Nr. 9002 GKG betragen diese 3,50 EUR pro erfolgte Zustellung. Der Anspruch auf Festsetzung dieses Auslagenersatzes besteht jedoch erst ab der 11. Zustellung. Da der Insolvenzverwalter insgesamt 87 Zustellungen vorgenommen hat, sind jeweils 3,50 EUR für 77 Zustellungen, mithin insgesamt EUR aufgrund der Übertragung des Zustellungswesens festzusetzen.
Umsatzsteuer, § 7 InsVV:
Nach § 7 InsVV ist auf die Vergütung und die Auslagen die Umsatzsteuer festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Gießen, Gutfleischstraße 1, 35390 Gießen einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Gießen, Gutfleischstraße 1, 35390 Gießen einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Hinweise:
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Die Veröffentlichung erfolgt aufgrund § 64 Abs. 2 InsO und dem Beschluss des BGH vom 14.12.2017 (Az. IX ZB 65/16). Demnach ist der komplette Beschluss einschließlich Angabe der Berechnungsgrundlage öffentlich bekannt zu machen. Lediglich die festgesetzten Beträge dürfen nicht bekannt gemacht werden.
Amtsgericht Gießen, 08.10.2025.
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 6 IN 68/23 · LS-Mechanik GmbH · Insolvenzgericht Gießen
- Insolvenzgericht
- Gießen
- Aktenzeichen
- 6 IN 68/23
- Wirksam am
- 27.11.2024
- Registerbezug
- Gießen, HRB 5209
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
LS-Mechanik GmbH, Ernst-Diegel-Straße 4 a, 36304 Alsfeld (AG Gießen , HRB 5209),
vertreten durch:
Horst Ludwig, Am Steingarten 6, 36341 Lauterbach (Hessen), (Geschäftsführer),
wird die Vergütung des vorläufigen Verwalters festgesetzt auf:
Dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Jan Markus Plathner, c/o RAe Brinkmann und Kollegen, Colmarer Straße 5, 60528 Frankfurt am Main, Tel.: 069/370022-0, Fax: 069/370022-111, E-Mail: frankfurt@brinkmann-partner.de wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e:
Der vorläufige Verwalter hat am 24.04.2024 die Festsetzung einer Vergütung und Auslagen in Höhe von insgesamt EUR (brutto) beantragt. Am 11.10.2024 ist eine gerichtliche Zwischenverfügung ergangen. Daraufhin ist eine Stellungnahme vom 06.11.2024 bei Gericht eingegangen. Insoweit erfolgt die Festsetzung antragsgemäß.
Die vorläufige Verwaltung wurde mit Beschluss vom 17.04.2023 angeordnet und hat bis zum 01.06.2023 angedauert.
Dem vorläufigen Verwalter steht daher eine Vergütung zu.
Ermittlung der verwalteten Masse, § 63 Abs. 3 InsO, § 11 Abs. 1 InsVV:
Bei der Berechnung der Vergütung wird von einer Masse in Höhe von EUR 955.806,62 ausgegangen.
Die Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist in § 63 Abs. 3 InsO und in § 11 InsVV geregelt.
Nach § 63 Abs. 3 S. 2 InsO i. V. m. § 11 Abs. 1 S. 2 InsVV ist als Berechnungsgrundlage das Vermögen anzunehmen, auf das sich die Tätigkeit des vorläufigen Verwalters während der vorläufigen Verwaltung erstreckt. Maßgebender Zeitpunkt der Wertermittlung ist nach § 63 Abs. 3 S. 3 InsO regelmäßig der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung.
Nach § 11 Abs. 1 S. 2 InsVV werden Gegenstände, die mit Aus- oder Absonderungsrechten belastet sind, nur dann dem Vermögen hinzugerechnet, wenn sich der vorläufige Verwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Eine bloß nennenswerte Befassung mit den Drittrechten reicht nicht aus. Dies ergibt sich auch aus dem Beschluss des BGH vom 18.12.2008, ZinsO 2009, Seite 495.
Findet während dem vorläufigen Insolvenzverfahren eine Betriebsfortführung statt, sind bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage in analoger Anwendung des § 1 Abs. 2 Nr. 4 S. 2b InsVV die Betriebsausgaben von den Betriebseinnahmen abzuziehen. Es dürfen folglich nur die Betriebsüberschüsse berücksichtigt werden, sh. BGH, Beschluss vom 26.04.2007, ZinsO 2007, Seite 766.
Bei der Bewertung der verwalteten Masse sind die allgemein gültigen Bewertungsgrundsätze, wie zum Beispiel gemäß §§ 252 HGB anzuwenden.
Sollte sich im eröffneten Verfahren herausstellen, dass die angesetzten Werte im Vergütungsbeschluss von den tatsächlichen Werten abweichen, kann der Beschluss unter Umständen noch nachträglich korrigiert werden. Eine nachträgliche Korrektur kann erfolgen, wenn durch eine fehlerhafte Bewertung der Gegenstände im Vergütungsbeschluss der ermittelte Wert der Gesamtmasse mehr als 20% von dem tatsächlichen Wert abweicht, § 63 Abs. 3 S. 4 InsO. Diesen Umstand muss der Insolvenzverwalter dem Gericht spätestens mit der Vorlage der Schlussrechnung anzeigen, § 11 Abs. 2 InsVV.
Liegen im Zeitpunkt der Vergütungsfestsetzung genauere Erkenntnisse hinsichtlich des Verkehrswertes vor, braucht diese Schätzung nicht mehr zu erfolgen, sondern es ist der tatsächliche Verkehrswert anzusetzen. Dies ist auch geschehen im Beschluss des BGH vom 08.07.2004 (Rpfl. 04, Seite 64 f).
Die Berechnungsgrundlage wurde entsprechend den obigen Ausführungen ermittelt.
Die Berechnungsgrundlage setzt sich aus folgenden Einzelwerten zusammen:
1.
Grundbesitz
800.000,00 EUR
2.
Forderung aus Lieferung und Leistung vor Antragstellung
74.714,02 EUR
3.
Überschuss aus Betriebsfortführung
11.991,06 EUR
4.
bewegliches Anlagevermögen und Vorräte
64.486,84 EUR
5.
sonstige Einnahmen
4.614,70 EUR
GESAMT:
955.806,62 EUR
Zu 1: Bei dem angesetzten Wert handelt es sich um den tatsächlich realisierten Verwertungserlös. Von diesem Erlös sind 450.000,00 EUR an Absonderungsrechten zu bedienen, Sodass lediglich 350.000,00 EUR der Masse frei zur Verfügung stehen. Es ist dennoch der gesamte Wert einschließlich der Belastungen in der Berechnungsgrundlage anzusetzen, da eine erhebliche Verfassung mit dem Grundstück vorlag, weil hier die Betriebsfortführung stattgefunden hatte.
Zu 2: Hierbei handelt es sich um die tatsächlich realisierten Verwertungserlöse. Diese sind ersichtlich aus der Summen- und Saldenliste (Sachkonto E110). Drittrechte sind hier keine vorhanden.
Zu 3: Der angesetzte Überschuss aus der Betriebsfortführung resultiert aus der Summe der Betriebseinnahmen in Höhe von 68.519,70 EUR (Sachkonto 410 der Summen- und Saldenliste) abzüglich der Betriebsausgaben in Höhe von 56.528,64 EUR (Sachkonto A410 der Summen- und Saldenliste)
Zu 4: Hierbei handelt es sich um die tatsächlich realisierten Verwertungserlöse. Drittrechte sind in Höhe von rund der Hälfte des angesetzten Werts enthalten. Auch hier sind auch die mit Drittrechten belasteten Erlöse in die Berechnungsgrundlage einzustellen, weil aufgrund der Betriebsfortführung insoweit ebenfalls eine erhebliche Befassung vorlag.
Zu 5: Hierbei handelt es sich um die im Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens vorhandenen sonstigen Erlöse. Diese ergeben sich aus dem Sachkonto E300 der Summen- und Saldenliste. Diese Vermögensposition ist frei von Rechten Dritter.
Regelsatz nach § 10, 2 InsVV:
Gemäß § 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für den endgültigen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR .
Dieser Betrag errechnet sich wie folgt:
Bruchteil, § 11 InsVV:
Der vorläufige Verwalter erhält nach § 63 Abs. 3 S. 2 InsO in der Regel 25% der Vergütung nach § 2 InsVV. 25% von EUR ergeben EUR.
Der vorläufige Verwalter hatte in seinem ursprünglichen Antrag die Berechnungsgrundlage und die Regelvergütung des vorläufigen Verwalters ordnungsgemäß rechnerisch richtig ermittelt. In dem dem Vergütungsantrag beigefügten Berechnungsbogen war jedoch eine etwas höhere Berechnungsgrundlage eingesetzt. Daraus hat der vorläufige Verwalter dann eine etwas zu hohe Regelvergütung ermittelt. Dann hat er diese rechnerisch falsche Regelvergütung als Ausgangswert in seinem Antrag angesetzt. Der vorläufige Verwalter wurde in der gerichtlichen Zwischenverfügung vom 09.10.2024 auf diesen Umstand hingewiesen. Mit Schreiben vom 06.11.2024 hat der vorläufige Verwalter erklärt, dass er mit der vom Gericht vorgeschlagenen Verfahrensweise einverstanden ist. Außerdem hat er eine nunmehr rechnerisch richtige Berechnung vorgelegt.
Erhöhungen / Herabsetzungen des Bruchteils nach § 11 InsVV:
Nach § 11 Abs. 3 InsVV ist Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Verwalters bei der Vergütungsfestsetzung zu berücksichtigen. Der Regelsatz von 25% kann daher im Einzelfall erhöht oder gemindert werden.
Folgende Erhöhungen werden festgesetzt:
30% wegen der Betriebsfortführung
In seinem ursprünglichen Antrag hatte der vorläufige Verwalter für diese Tätigkeit einen Zuschlag von 40% beantragt. Der vorläufige Verwalter hat während der gesamten Dauer der vorläufigen Verwaltung (also in einem Zeitraum von über 6 Wochen) den Geschäftsbetrieb der Schuldnerin mit 18 Arbeitnehmern vollumfänglich fortgeführt. Der Geschäftsbetrieb hatte einen Jahresumsatz von zuletzt rund 947.000,- EUR. Es handelt sich hierbei folglich um einen kleinen Geschäftsbetrieb in Sinne von § 267 HGB. Laut der Faustregeltabelle in Haarmeyer/Wutzke/Förster, Insolvenzrechtliche Vergütung, 4. Auflage, § 3, Rn. 78 "Betriebsfortführung" kann für eine kurzfristige Fortführung eines kleinen Unternehmens ein Zuschlag von bis zu 25% gewährt werden. Aus den Ausführungen des vorläufigen Verwalters im Vergütungsantrag geht hervor, dass die Betriebsfortführung sehr aufwändig gewesen ist. Grundsätzlich ist daher die vom vorläufigen Verwalter geltend gemachte Erhöhung von 40% gerechtfertigt.
Allerdings kann die Erhöhung entsprechend dem Wortlaut des § 3 Abs. 1 b) InsVV nur angesetzt werden, wenn aus der Betriebsfortführung keine Überschüsse erzielt worden sind. Im vorliegenden Fall wurden allerdings während der Betriebsfortführung Überschüsse erwirtschaftet. Der Mehrbetrag der Vergütung, den der Verwalter aufgrund der dadurch erhöhten Berechnungsgrundlage erhält, ist jedoch bei weitem niedriger, als der Betrag, dem einem Verwalter durch die Festsetzung des zuvor beschriebenen Zuschlags im Falle der Betriebsfortführung ohne Massemehrung zustehen würde. Der BGH hat in dem Beschluss vom 22.02.2007, ZinsO 2007, Seite 438 daher entschieden, dass - wenn die Erhöhung der Vergütung durch Massemehrung aufgrund Fortführung des Unternehmens hinter dem Betrag zurückbleibt, der dem Verwalter bei unveränderter Masse als Zuschlag gebühren würde - ein diese Differenz in etwa ausgleichenden Zuschlag zu gewähren ist.
Zur Ermittlung der festzusetzenden Zuschlagshöhe müsste also eine Vergleichsberechnung durchgeführt werden.
Zunächst muss daher der während der vorläufigen Verwaltung erwirtschaftete Überschuss aus der Betriebsfortführung ermittelt werden. Der vorläufige Verwalter hat während der Betriebsfortführung Überschüsse in Höhe von lediglich 11.991,06 EUR erzielt. Eine entsprechende Vergleichsberechnung wurde durchgeführt mit dem Ergebnis, dass der Zuschlag lediglich um 0,18% zu kürzen wäre.
Eine so genaue Differenzierung der einzelnen Zuschlagshöhen, die jeweils im Einzelfall vom "Tatrichter" festzusetzen ist, ist gar nicht möglich. Üblicherweise erfolgt die Festsetzung der unterschiedlichen Zuschlagshöhen in 5%-Schritten. Im vorliegenden Fall könnte die Festsetzung eines Zuschlags für die vorgenommene Betriebsfortführung (wenn keine Überschüsse erzielt worden wären) genauso gut 40,18% betragen. Um die Mehrvergütung der in der Berechnungsgrundlage berücksichtigten erzielten Überschüsse auszugleichen, müsste diese Zuschlagshöhe um rund 0,18% reduziert werden. Bei dieser Vorgehensweise würde der festzusetzende Zuschlag für die Betriebsfortführung unter Berücksichtigung der erzielten Überschüsse 40% betragen. Im vorliegenden Fall erscheint daher das Festsetzen des beantragten Zuschlags von 40% trotz dem Vorhandensein von Überschüssen angemessen zu sein.
Allerdings ist zu beachten, dass der vorläufige Verwalter im Rahmen der Betriebsfortführung (bzw. im Bereich des Controllings) die wpmcon Managementberatung beauftragt und aus der Masse bezahlt hat. Insoweit sind Zahlungen aus der Masse in Höhe von 12.384,49 EUR netto erfolgt. Hierbei handelt es sich um eine Sonderaufgabe, die fremd vergeben worden ist. Die Vergabe ist grundsätzlich als zulässig anzusehen. Allerdings ist zu beachten, dass - wenn Sonderaufgaben fremd vergeben werden - dies bei der Ermittlung der Zuschlagshöhe Berücksichtigung finden muss. Von hier aus wird davon ausgegangen, dass durch die oben genannte Beauftragung zwar nicht die erfolgte Betriebsfortführung komplett fremd vergeben wurde. Allerdings hat dadurch eine nicht unerhebliche Unterstützung bei der Betriebsfortführung stattgefunden. Aus diesem Grund wird der an sich angefallene Zuschlag von 40% aufgrund der beauftragten Dienstleister um 10% auf 30% reduziert. Der Verwalter erklärte sich in seiner Stellungnahme vom 06.11.2024 mit der vom Gericht vorgeschlagenen Vorgehensweise für einverstanden, sodass insoweit eine antragsgemäße Festsetzung erfolgt.
25% wegen des Bemühens um eine übertragende Sanierung
Bereits während der vorläufigen Verwaltung hat sich der vorläufige Verwalter in erheblicher Weise um eine übertragene Sanierung des schuldnerischen Geschäftsbetriebs bemüht. Er hat zunächst den schuldnerischen Betrieb durchleuchtet, um zu prüfen, welche Potenziale vorhanden sind. Sodann wurden potenzielle Investoren angesprochen. Es wurden mit mehreren möglichen Investoren zahlreicher Schriftverkehr sowie persönliche Gespräche geführt und Betriebsbesichtigungen vorgenommen. Laut Graeber/Graeber, Onlinekommentar zu InsVV, www.insvv-online.de, § 11, Rn. 134 werden wegen Sanierungsbemühungen Zuschläge von bis zu 25% als gerechtfertigt erachtet. Im Einzelfall kämen jedoch auch höhere Zuschläge in Betracht. Laut Haarmeyer/Wutzke/Förster, Kommentar zur InsVV, 4. Auflage, § 3, Rn. 78, Stichwort "Sanierung" sei hier das Festsetzen eines Zuschlags von bis zu 50% möglich. Aufgrund der zuvor beschriebenen überaus aufwändigen Tätigkeit wäre das Festsetzen eines Zuschlags von bis zu 40% möglich. Allerdings ist auch hier zu beachten, dass für diese Tätigkeit ein externer Berater beauftragt worden ist und an diesen Grund 7.000,00 EUR aus der Masse bezahlt worden ist. Aufgrund dieser Vergabe kann nach Ansicht des Gerichts - wie vom Verwalter beantragt - ein Zuschlag vonmaximal 25% festgesetzt werden.
Keine Erhöhung wegen der Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten
Der vorläufige Verwalter hat wegen der Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten in seinem ursprünglichen Antrag einen Zuschlag von 15% geltend gemacht. In der gerichtlichen Zwischenverfügung vom 09.10.2024 wurde dem Verwalter mitgeteilt, dass dieser Zuschlag als nicht gerechtfertigt angesehen wird. Denn die bestehenden Aus- und Absonderungsrechte wurden im vorliegenden Fall ausnahmsweise in der Berechnungsgrundlage bereits berücksichtigt, weil insoweit eine erhebliche Befassung gegeben war. Die Berechnungsgrundlage besteht rund zur Hälfte aus mit Drittrechten belasteten Vermögen. Allein aufgrund dieser Tatsache wird eine erheblich höhere Regelvergütung festgesetzt. Nach Ansicht des Gerichts kann daher nicht wegen Tätigkeiten in diesem Bereich noch ein Zuschlag festgesetzt werden. Dies würde zu einer unzulässigen Doppelberücksichtigung führen. Der vorläufige Verwalter war laut seiner Stellungnahme auch mit dieser Verfahrensweise einverstanden.
Es werden 25% der Vergütung für den endgültigen Verwalter zuzüglich einer Erhöhung von 55% angesetzt. Dem vorläufigen Verwalter steht demnach eine Vergütung in Höhe des Bruchteils von 80% der nach § 2 InsVV ermittelten Regelvergütung zu.
80% aus EUR ergeben EUR.
Kürzung der Vergütung:
Aufgrund der Prüfung der Rechnungslegung des vorläufigen Verfahrens wurde ersichtlich, dass der vorläufige Verwalter zwecks Durchführung der Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes ebenfalls einen Dienstleister beauftragt und aus der Masse gezahlt hat. Insgesamt wurden insoweit 1.700,00 EUR aufgewendet. Da im Verfahren weniger als 20 Arbeitnehmer betroffen waren, handelt es sich bei der Vorfinanzierung des Insolvenzausfallgeldes um eine Regelleistung. Auf den Beschluss des BGH vom 28.09.2006, ZinsO 2007, Seite 439 wird insoweit Bezug genommen.
Nach einem weiteren Beschluss des BGH vom 04.12.2014, IX ZB 60/13, Rn 18 kann das Gericht die Vergütung um den zu Unrecht aus der Masse entnommenen Betrag kürzen, wenn es zu dem Ergebnis kommt, dass Regelaufgaben fremd vergeben worden sind. Aus diesem Grund wird die festgesetzte Vergütung um den oben genannten Betrag gemindert. Der Insolvenzverwalter hat sich mit dieser Verfahrensweise nach entsprechender gerichtlicher Zwischenverfügung ebenfalls einverstanden erklärt.
Die festzusetzende Vergütung beträgt somit EUR.
Auslagen, §§ 10, 8 InsVV
Die Auslagen sind gesondert festzusetzen. Es wurde die Pauschale nach § 8 Abs. 3 InsVV beantragt, die 15% der Regelvergütung, höchstens jedoch 350,00 EUR je begonnenen Monat beträgt.
Die Pauschale wurde auf den Maximalbetrag von EUR für 2 angefangene Monate festgesetzt.
Auslagen, §§ 10, 8 InsVV
Umsatzsteuer, §§ 10, 7 InsVV:
Nach § 7 InsVV sind auf die Vergütung und die Auslagen die Umsatzsteuer festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Gießen, Gutfleischstraße 1, 35390 Gießen einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Gießen, Gutfleischstraße 1, 35390 Gießen einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Hinweise:
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Die Veröffentlichung erfolgt aufgrund § 64 Abs. 2 InsO und dem Beschluss des BGH vom 14.12.2017 (Az. IX ZB 65/16). Demnach ist der komplette Beschluss einschließlich Angabe der Berechnungsgrundlage öffentlich bekannt zu machen. Lediglich die festgesetzten Beträge dürfen nicht bekannt gemacht werden.
Amtsgericht Gießen, 25.11.2024.
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 6 IN 68/23 · LS-Mechanik GmbH · Insolvenzgericht Gießen
- Insolvenzgericht
- Gießen
- Aktenzeichen
- 6 IN 68/23
- Wirksam am
- 13.09.2024
- Registerbezug
- Gießen, HRB 5209
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
LS-Mechanik GmbH, Ernst-Diegel-Straße 4 a, 36304 Alsfeld (AG Gießen , HRB 5209),
vertreten durch:
Horst Ludwig, Am Steingarten 6, 36341 Lauterbach (Hessen), (Geschäftsführer),
wird für die bis zum 12.09.2024 nachträglich angemeldeten Forderungen gemäß § 177 Abs. 1 S. 1 InsO die Prüfung im schriftlichen Verfahren angeordnet. Die Anmeldeunterlagen sowie evtl. eingehende Widersprüche sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichtes niedergelegt. Widersprüche gegen die Forderungen müssen schriftlich bis spätestens 28.10.2024 bei Gericht eingegangen sein. Danach wird das Prüfungsergebnis in die Insolvenztabelle eingetragen.
Amtsgericht Gießen, 12.09.2024
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 6 IN 68/23 · LS-Mechanik GmbH · Insolvenzgericht Gießen
- Insolvenzgericht
- Gießen
- Aktenzeichen
- 6 IN 68/23
- Wirksam am
- 14.06.2023
- Registerbezug
- Gießen, HRB 5209
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
LS-Mechanik GmbH, Ernst-Diegel-Straße 4 a, 36304 Alsfeld (AG Gießen , HRB 5209),
vertreten durch:
Horst Ludwig, Am Steingarten 6, 36341 Lauterbach (Hessen), (Geschäftsführer),
ist Termin zur besonderen Gläubigerversammlung bestimmt worden auf Mittwoch, 05.07.2023, 11:15 Uhr, Saal 107, 1. OG, Gebäude A, Gutfleischstraße 1, 35390 Gießen
Tagesordnung:
Beschlussfassung nach § 160 InsO (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen) hinsichtlich der freihändigen Veräußerung des in der Masse befindlichen Grundbesitz, eingetragen im Grundbuch des Amtsgericht Alsfeld, Gemarkung Alsfeld, Blatt 8338 zu einem Kaufpreis von 800.000,- EUR
Hinweis:
Ist die Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig, gilt die Zustimmung nach § 160 InsO als erteilt (§ 160 Abs. 1 S. 3 InsO)
Amtsgericht Gießen, 14.06.2023
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 6 IN 68/23 · LS-Mechanik GmbH · Insolvenzgericht Gießen
- Insolvenzgericht
- Gießen
- Aktenzeichen
- 6 IN 68/23
- Wirksam am
- 01.06.2023
- Registerbezug
- Gießen, HRB 5209
Über das Vermögen der
LS-Mechanik GmbH, Ernst-Diegel-Straße 4 a, 36304 Alsfeld (AG Gießen , HRB 5209), vertr. d.: Horst Ludwig, Am Steingarten 6, 36341 Lauterbach (Hessen), (Geschäftsführer),
ist am 01.06.2023 um 09:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Dr. Jan Markus Plathner, c/o RAe Brinkmann und Kollegen, Colmarer Straße 5, 60528 Frankfurt am Main, Tel.: 069/370022-0, Fax: 069/370022-111, E-Mail: frankfurt@brinkmann-partner.de .
Insolvenzforderungen sind bis zum 16.08.2023 unter Beachtung des § 174 InsO bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.
Sicherungsrechte an beweglichen Sachen oder Rechten der Schuldnerin sind gegenüber dem Insolvenzverwalter mitzuteilen, Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin sind an den Insolvenzverwalter zu erfüllen (§ 28 InsO).
Das Verfahren wird mündlich durchgeführt. Berichtstermin am Mittwoch, 05.07.2023, 11:00 Uhr, Saal 107, 1. OG, Gebäude A, Gutfleischstraße 1, 35390 Gießen zur eventuellen Beschlussfassung über:
- Wirksamkeit der Erklärung des Insolvenzverwalters über die Freigabe der schuldnerischen selbständigen Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO)
- Wahl eines anderen Insolvenzverwalters (§ 57 InsO)
- Umfang der Zwischenrechnungslegung des Insolvenzverwalters (§ 66 Abs. 3 InsO)
- Wahl bzw. Beibehaltung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
- Gewährung von Unterhalt aus der Masse (§§ 100, 101 InsO)
- Bestimmung zur Hinterlegung oder Anlegung der Insolvenzmasse (§ 149 InsO)
- Entscheidung über die Fortführung des Geschäftsbetriebes sowie Beauftragung des Insolvenzverwalters zur Ausarbeitung eines Insolvenzplanes (§ 157 InsO)
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert
- Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO)
- eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO)
Prüfungstermin am Mittwoch, 06.09.2023, 11:00 Uhr, Saal 107, 1. OG, Gebäude A, Gutfleischstraße 1, 35390 Gießen zur Prüfung der angemeldeten Forderungen
Ist die Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig, gilt die Zustimmung hinsichtlich der Beschlussfassung nach § 160 InsO als erteilt.
Die Insolvenztabelle und die Anmeldungen werden innerhalb der gesetzlichen Fristen des § 175 Abs. 1 S. 2 InsO auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt, § 179 Abs. 3 S. 3 InsO.
Der vollständige Beschluss einschließlich der Rechtsmittelbelehrung kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Gießen, den 01.06.2023
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 6 IN 68/23 · LS-Mechanik GmbH · Insolvenzgericht Gießen
- Insolvenzgericht
- Gießen
- Aktenzeichen
- 6 IN 68/23
- Wirksam am
- 17.04.2023
- Registerbezug
- Gießen, HRB 5209
In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der
LS-Mechanik GmbH, Ernst-Diegel-Straße 4 a, 36304 Alsfeld (AG Gießen , HRB 5209),
vertreten durch:
Horst Ludwig, Am Steingarten 6, 36341 Lauterbach (Hessen), (Geschäftsführer),
ist am 17.04.2023 um 16:00 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Jan Markus Plathner, c/o RAe Brinkmann und Kollegen, Colmarer Straße 5, 60528 Frankfurt am Main, Tel.: 069/370022-0, Fax: 069/370022-111, E-Mail: frankfurt@brinkmann-partner.de bestellt worden.
Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Der Antragstellerin wurde verboten, ohne Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters Forderungen einzuziehen, sie abzutreten oder auf andere Weise darüber zu verfügen oder Anlage-, Umlauf- oder sonstiges Eigentum zu veräußern, verpfänden oder in sonstiger Weise zu belasten. Die Verfügungsbefugnis über bestehende Arbeitsverhältnisse obliegt weiterhin der Antragstellerin; die Begründung, Änderung und Beendigung bestehender Arbeitsverhältnisse bedürfen der Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters (Zustimmungsvorbehalt).
Der vorläufige Insolvenzverwalter wurde ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Antragstellerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegen zu nehmen Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung wurden gem. § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 lnsO untersagt, bereits eingeleitete Maßnahmen wurden einstweilen eingestellt - soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Gießen, Gutfleischstraße 1, 35390 Gießen einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Gießen, 17.04.2023
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 5209 LS - Mechanik GmbH, Alsfeld, Kreuzweg 4, 36304 Alsfeld. Geschäftsanschrift: Ernst-Diegel-Straße 4a, 36304 Alsfeld.
HRB 5209 LS - Mechanik GmbH, Alsfeld, Kreuzweg 4, 36304 Alsfeld. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 25.07.2012 sowie der Zustimmungsbeschlüsse der beteili…
HRB 5209 LS - Mechanik GmbH, Alsfeld, Kreuzweg 4, 36304 Alsfeld. Die Gesellschafterversammlung vom 25.07.2012 und vom 23.11.2012 hat die Erhöhung des Stammkapitals um 25.565,00 EUR zum Zwecke der Verschmelzung mit de…
HRB 5209 LS - Mechanik GmbH, Alsfeld, Kreuzweg 4, 36304 Alsfeld.Die Gesellschafterversammlung vom 03.09.2009 hat die Umstellung des Stammkapitals auf Euro sowie gleichzeitig eine Erhöhung des Stammkapitals und die en…
HRB 5209 LS - Mechanik GmbH, Alsfeld, Kreuzweg 4, 36304 Alsfeld.Geschäftsanschrift: Kreuzweg 4, 36304 Alsfeld. Nicht mehr Geschäftsführer: Schmidt, Max, Alsfeld, *XX.XX.XXXX.
Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.