HRB 100170
LORENZ CERAMIK GmbH
aktuell 9 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Heilbrunnstraße 1, 49419 WagenfeldGeschäftsanschrift aus dem Handelsregister
Der Standort konnte in OpenStreetMap noch nicht eindeutig bestimmt werden.
Registerdaten
- Sitz
- Wagenfeld
- Rechtsform
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
- Letzte Eintragung
- 09.01.2019
- Datenstand
- 2025-09-24
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
Leitung und Vertretung
Christa Lorenz
Wagenfeld
einzelvertretungsberechtigtmit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließenNicole Grote
Wagenfeld
EinzelprokuraSissy-Christin Lorenz
Wagenfeld
EinzelprokuraAllgemeine Vertretungsregelung
- Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten.
Handelsregister
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Abrufstand 2025-09-24 Registerinformationen ansehenGegenstand des Unternehmens
Gegenstand, des Unternehmens ist: (1) Der Vertrieb von Ceramik- und Baustoffen im Groß- und Einzelhandel, insbesondere von Wand- und Bodenfliesen, Klinker-Vertrieb, Betonwaren, Marmor. (2) Güternah- und Fernverkehr für die unter (1) genannten Unternehmensbereiche. (3) Die Gesellschaft kann sich an anderen Unternehmen beteiligen, andere Unternehmen erwerben und Zweigniederlassungen im In- und Ausland errichten.
Öffentliche Registerangaben
Bekanntmachungen und Ereignisse
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 15 IN 173/18 · LORENZ CERAMIK GmbH · Insolvenzgericht Syke
- Insolvenzgericht
- Syke
- Aktenzeichen
- 15 IN 173/18
- Wirksam am
- 19.02.2026
- Registerbezug
- Walsrode, HRB 100170
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 75,86 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 06.10.2025 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 583.145,88 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des vorläufigen Insolvenzverwalters wird gemäß § 63 Abs. 1 Satz 3 InsO durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen. Gemäß § 11 Abs. 3 InsVV sind Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters bei der Festsetzung der Vergütung zu berücksichtigen. Nach § 3 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung durch Zuschläge zu erhöhen oder durch Abschläge zu vermindern, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des Insolvenzverwalters es erfordern. Maßgebend ist, ob die Bearbeitung den vorläufigen Insolvenzverwalter stärker oder schwächer als in entsprechenden Eröffnungsverfahren allgemein üblich in Anspruch genommen hat, also der real gestiegene oder gefallene Arbeitsaufwand, (Haarmeyer/Mock, 5. Auflage, § 3 InsVV, Rdn. 9; siehe BGH, Beschluss vom 08.03.2012, IX ZB 162/11). Das Gericht hält in diesem Fall unter Berücksichtigung aller Umstände dieses Verfahrens einen Gesamtzuschlag in Höhe von 75,86% für angemessen. Ein Zuschlag für die Bearbeitung der Arbeitsverhältnisse ist nicht gerechtfertigt, da weniger als 20 Arbeitnehmer beteiligt waren (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Februar 2007 - IX ZB 120/06 -; BGH, Beschluss vom 12. September 2019 - IX ZB 65/18 -). Im Übrigen werden die grundlegenden Tätigkeiten im nachfolgenden Zuschlag berücksichtigt (vgl. dazu auch BGH, Beschluss vom 12. September 2019 - IX ZB 65/18 -).
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat ausführlich dargelegt, dass die Betriebsfortführung ihn erheblich in Anspruch nahm. Der Unternehmensgegenstand der Insolvenzschuldnerin war im Wesentlichen der Vertrieb von Ceramik- und Baustoffen im Groß- und Einzelhandel, insbesondere von Wand- und Bodenfliesen, Klinker-Vertrieb, Betonwaren, Marmor. Hinzukommt der Einzelhandel mit Baustoffen. Neben den üblichen Tätigkeiten, wie beispielsweise die Begleitung der betriebswirtschaftlichen Entscheidungen und die Aufrechterhaltung des Betriebes durch Kontaktaufnahme mit den jeweiligen Vertragspartnern, erforderte die Fortführung des Betriebs weitere überdurchschnittliche Tätigkeiten des vorläufigen Insolvenzverwalters. Da die Schuldnerin kein Warenlager unterhielt, musste der Materialeinsatz dauerhaft zwischen ihm und der Schuldnerin abgestimmt werden. Sämtliche Aufträge mussten auf Grund der Forderungen der Baustofflieferanten durch den vorläufigen Insolvenzverwalter schriftlich bestätigt werden. Es erfolgten täglich mehrfach Rücksprachen mit den Mitarbeitern der Insolvenzschuldnerin und dessen Geschäftsführerin. Für die Liquiditätsplanung und -überwachung sowie die Lieferantenfreigaben und die Verfolgung der Kundenzahlungen war eine Mitarbeiterin in Vollzeit als Schnittstelle zwischen der Insolvenzschuldnerin und dem Verwalterbüro eingebunden. In dem Zeitraum der vorläufigen Verwaltung wurden ca. 1.200 Rechnungen erfasst und waren entsprechend zu berücksichtigen. Der Forderungseinzug wurde täglich überwacht. Es waren nahezu täglich Sachstandsanfragen von (Sicherungs-) Gläubigern zu beantworten.
Bereits während der vorläufigen Insolvenzverwaltung wurden potenzielle Investoren gesucht. Da dieses erfolglos war, wurde ein Abverkauf (Räumungsverkauf) organisiert. Hier wurden durch 3 Mitarbeiter des vorläufigen Insolvenzverwalters eine erneute Inventur durchgeführt, um u.a. die Waren unter Eigentumsvorbehalt zurückerstatten zu können. Zu den weiteren Einzelheiten wird auf den Antrag Bezug genommen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat einen Betrieb mit 19 Arbeitnehmern über ca. 2 1/2 Monate (11.10. bis 31.12.) fortgeführt, so dass es sich bei der Schuldnerin in Anlehnung an § 267 I HGB um ein kleines Unternehmen handelte. Für Fortführungen von Unternehmen dieser Größenordnung und für Zeiträume bis zu 3 Monaten sehen die vergütungsrechtlichen Kommentierungen im Grundsatz 25% - 50% als angemessen an (vgl. die Aufstellungen in Keller: Vergütung im Insolvenzverfahren, 4. Auflage, § 4 Ziffer 196 unter Hinweis auf Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, Hess: Kommentar zur Insolvenzordnung; Kübler/Prütting-Eickmann: Kommentar zur InsO, § 3, Rz. 44 m.w.N.; Graeber/Graeber: Onlinekommentar zur InsVV, § 11, Rn.102). Soweit Rechtsprechung veröffentlicht ist, sind für Fortführungen bis zu 3 Monaten und bis ca. 100 Arbeitnehmer Zuschläge von 5% - 50% festgesetzt worden (LG Berlin, Az. 86 T 312/01: 5%; LG Kassel, Az. 3 T 680/07: 5%;LG München I, Az. 14 T 17951/05: 10%; LG Bochum, Az. 10 T 35/07: 10%; LG Potsdam, Az. 5 T 21/05: 25%; LG Cottbus, Az. 7 T 422/05: 25%; LG Traunstein, Az. 4 T 885/04: 30%; LG Chemnitz, Az. 3 T 217/07: 40%; LG Dresden, 5 T 1186/02: 50% 50 AN, 19 Tage; AG Siegen 25 IN 25/00: 50%; weitere zitierte Entscheidung in Graeber/Graeber: InsVV-online, § 3 Rn. 53). Soweit darüber hinausgehende Zuschläge festgesetzt wurden, waren die Unternehmen entweder weitaus größer oder der Zeitraum der Fortführung weitaus länger (LG Traunstein, Az. 4 T 3690/03: 65% = 138 Arbeitnehmer, 2 Monate; LG Aurich, 4 T 206/10, 75%= 1.800 AN, 2 Monate; LG Bielefeld, Az. 23 T 280/04: 75%). Ein Zuschlag in der vom vorläufigen Insolvenzverwalter aufgerufenen Größenordnung wird nur in ganz besonderen Einzelfällen mit außergewöhnlichen Zeiträumen oder Umfängen gewährt (AG Freiburg, 8 IN 144/06, 130% = 9-12 Monate, 180 AN; LG Aurich, 4 T 206/10 = 300%, "Bohlen & Doyen"). Zwar ist jeder Einzelfall unterschiedlich und auch aus sich heraus zu beurteilen, jedoch können diese sog. Faustregeltabellen und die Rechtsprechung als Orientierungshilfe dienen (BGH, Beschl. v. 01.03.2007, Az.: IX ZB 277/05). Der Insolvenzverwalter hat für die Fortführung des schuldnerischen Betriebs einen Grundzuschlag in Höhe von 150% beantragt. Das Gericht hält unter Berücksichtigung der ausgeführten Tätigkeiten und unter Berücksichtigung der dargelegten Kommentierungen und Rechtsprechung für die Tätigkeiten im vorliegenden Fall einen Zuschlag in Höhe von 100% für angemessen. Dabei war einerseits zu berücksichtigen, dass nachvollziehbar ein erheblicher Aufwand zu betreiben war, jedoch sich auch die meisten Tätigkeiten im üblichen Rahmen eines vergleichbaren Unternehmens (Baumarkt) bewegen. Der Zeitraum von 2 1/2 Monaten war im üblichen Rahmen einer vorläufigen Verwaltung. Andererseits hat sich der vorläufige Insolvenzverwalter jedoch auch intensiv mit den Absonderungsrechten/Eigentumsvorbehalten befasst und um eine Sanierung bemüht. Des Weiteren sind im Rahmen der Betriebsfortführung auch die zusätzlichen Arbeitgebertätigkeiten, die nicht mit einem gesonderten Zuschlag angesetzt werden können, dennoch jedoch im Rahmen der Betriebsfortführung angemessen zu berücksichtigen. Im Rahmen der Gesamtbetrachtung ist deshalb ein Grundzuschlag im vergleichbar oberen Bereich in Höhe von 100% gerechtfertigt.
Da die Betriebsfortführung zu einem Überschuss geführt hat, ist der Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV nur gerechtfertigt, sofern die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Daher ist eine Vergleichsrechnung vorzunehmen. Dazu ist der Wert, um den sich die Masse durch die Zuschlagstätigkeit vergrößert hat, und die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die Massemehrung über den dann zu gewährenden Zuschlag erreicht würde (vgl. BGH, Beschluss vom 12.05.2011, Az.: IX ZB 143/08):
a) Der Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt insgesamt 281.439,74 EUR. Der angemessene Zuschlag für die Betriebsfortführung beträgt 100 %.
b) Die Regelvergütung (100 %) aus der Berechnungsgrundlage mit dem Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR.
c) Die Regelvergütung ohne den Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR. Der Zuschlag führt zu einer Erhöhung um EUR auf insgesamt EUR.
d) Die Differenz zwischen beiden Summen beträgt EUR.
e) Da der vorläufige Insolvenzverwalter durch die Massemehrung bereits an einer höheren Bruchteilsvergütung partizipiert, kommt als Zuschlag nur ein Betrag in Höhe von EUR in Betracht, woraus sich eine Quote für die Zuschlagstätigkeit von 75,86 % ergibt.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV. Dabei war der Höchstsatz von 250,00 EUR pro Monat zu berücksichtigen.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Syke - Insolvenzabteilung-, Dienstgebäude: Amtshof 2, 28857 Syke, Postanschrift: Amtshof 2, 28857 Syke; Postfach 11 65, 28845 Syke einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Syke - Insolvenzabteilung-, Dienstgebäude: Amtshof 2, 28857 Syke, Postanschrift: Amtshof 2, 28857 Syke; Postfach 11 65, 28845 Syke einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Syke, 18.02.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung 15 IN 173/18 · LORENZ CERAMIK GmbH · Insolvenzgericht Syke
- Insolvenzgericht
- Syke
- Aktenzeichen
- 15 IN 173/18
- Wirksam am
- 07.10.2025
- Registerbezug
- Walsrode, HRB 100170
Amtsgericht Syke, 07.10.2025
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 15 IN 173/18 · LORENZ CERAMIK GmbH · Insolvenzgericht Syke
- Insolvenzgericht
- Syke
- Aktenzeichen
- 15 IN 173/18
- Wirksam am
- 05.08.2022
- Registerbezug
- Walsrode, HRB 100170
Die Anmeldeunterlagen sowie eventuell eingehende Widersprüche liegen bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus. Wird innerhalb der Frist gegen eine angemeldete Forderung kein Widerspruch erhoben, so gilt diese als festgestellt. Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung über das Ergebnis der Prüfung.
Amtsgericht Syke, 04.08.2022
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 15 IN 173/18 · LORENZ CERAMIK GmbH · Insolvenzgericht Syke
- Insolvenzgericht
- Syke
- Aktenzeichen
- 15 IN 173/18
- Wirksam am
- 11.03.2021
- Registerbezug
- Walsrode, HRB 100170
GmbH, Heilbrunnstraße 1, 49419 Wagenfeld (AG Walsrode, HRB 100170), vertr. d.:
Christa Lorenz, (Geschäftsführerin), eine besondere Gläubigerversammlung im
schriftlichen Verfahren einberufen. Tagesordnung: Beschlussfassung der
Gläubigerversammlung gemäß § 160 InsO über die von dem Insolvenzverwalter
beantragte Zustimmung der Gläubigerversammlung zum Abschluss des Vergleichs vom
26.02.2021/04.03.2021 zwischen dem Insolvenzverwalter und der SCL GmbH & Co. KG
(ehem. Vermieterin), der Frau Christa Lorenz (ehem. Geschäftsführerin) sowie
der Frau Nicole Grote (ehem. Prokuristin) betreffend streitiger Forderungen aus
nicht vorgenommenen Rückbauverpflichtungen, veräußertem Inventar,
Masseverbindlichkeiten aus Nutzungsentgelten und dem Umfang des
Vermieterpfandrechts, sowie streitiger Haftungsansprüche gegenüber der
ehemaligen Geschäftsführerin und der ehemaligen Prokuristin.
Die Gläubiger können ihre Zustimmung oder Ablehnung bis zum 31.03.2021(Eingang
bei Gericht) erklären.
Der Antrag und der Vergleich liegenzur Einsicht durch die Beteiligten auf der
Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts aus.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Zustimmung als erteilt gilt, wenn die
einberufene Gläubigerversammlung mangels abstimmender Gläubiger
beschlussunfähig ist ( § 160 I InsO entsprechend).
Amtsgericht Syke, 10.03.2021
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 100170 HRB 100170: LORENZ CERAMIK GmbH, Wagenfeld, Heilbrunnstraße 1, 49419 Wagenfeld. Die Gesellschaft ist aufgelöst. Von Amts wegen eingetragen.
Forderungsprüfung 15 IN 173/18 · LORENZ CERAMIK GmbH · Insolvenzgericht Syke
- Insolvenzgericht
- Syke
- Aktenzeichen
- 15 IN 173/18
- Wirksam am
- 03.01.2019
- Registerbezug
- Walsrode, HRB 100170
49419 Wagenfeld (AG Walsrode, HRB 100170), vertr. d.: 1. Christa Lorenz,
(Geschäftsführerin), ist am 01.01.2019 um 10:00 Uhr das Insolvenzverfahren
eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Dr. Jürgen Sander, An der Beeke 22, 28844
Weyhe, Tel.: 0421/806666, Fax: 0421/8066611.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter unter
Beachtung des § 174 InsO bis zum 14.03.2019 anzumelden;
b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte
sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen.
Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der
Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu
bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für
den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden
aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter
zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Vor dem Insolvenzgericht werden folgende Termine abgehalten:
1. am: Donnerstag, 28.02.2019, 09:00 Uhr, Saal 16, Hauptgebäude, Amtshof 2,
28857 Syke eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch den
Insolvenzverwalter (Berichtstermin);
der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über
· die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
· die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines
Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
· die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus
selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
· Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
· eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung
von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
· den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B.
Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan,
· die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
· besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters
(§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der
Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus
freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen,
die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen
soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde,
Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit
erheblichem Streitwert,
· eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine
Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
· eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO),
· Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),
· eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO
ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung,
2. Eine Gläubigerversammlung, in der die angemeldeten Forderungen geprüft
werden (Prüfungstermin), wird vorerst nicht einberufen. Die Forderungen werden
im schriftlichen Verfahren geprüft (§ 5 InsO). Stichtag, der dem Prüfungstermin
entspricht ist der 25.04.2019. Bis zu diesem Tag kann der Feststellung
schriftlich widersprochen werden.
Nach Ablauf der Frist wird das Ergebnis der Prüfungen in die Tabelle
eingetragen.
Die Insolvenztabelle und die Anmeldungsunterlagen werden innerhalb des ersten
Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist ( 14.03.2019)
und dem vorstehend genannten Stichtag, zu dem die Forderungen schriftlich
geprüft werden ( 25.04.2019), liegt, in der Geschäftsstelle des
Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Hinweise:
Ø Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach
§ 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung
nicht beschlussfähig ist.
Ø Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht
benachrichtigt.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und
Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind
folgende:
Ø Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind,
werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der
Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht
eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten
Sicherungsmaßnahmen.
Ø Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat
nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen
und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des
Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der
sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5
Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen
Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden
soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Syke -
Insolvenzabteilung-, Dienstgebäude: Amtshof 2, 28857 Syke, Postanschrift:
Amtshof 2, 28857 Syke; Postfach 11 65, 28845 Syke einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt
sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen
sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den
Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g.
Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden
Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den
Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder
seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung
des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde
gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil
angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Syke, 03.01.2019
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 15 IN 173/18 · LORENZ CERAMIK GmbH · Insolvenzgericht Syke
- Insolvenzgericht
- Syke
- Aktenzeichen
- 15 IN 173/18
- Wirksam am
- 11.10.2018
- Registerbezug
- Walsrode, HRB 100170
CERAMIK GmbH, Heilbrunnstraße 1, 49419 Wagenfeld (AG Walsrode, HRB 100170),
vertr. d.: 1. Christa Lorenz, (Geschäftsführerin), ist am 11.10.2018 um 11:30
Uhr, gegen die Antragstellerin die vorläufige Verwaltung des Vermögens der
Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur
mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen
Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Jürgen Sander, An der Beeke 22, 28844
Weyhe, Tel.: 0421/806666, Fax: 0421/8066611 bestellt worden.
Amtsgericht Syke, 11.10.2018
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 100170 HRB 100170: LORENZ CERAMIK GmbH, Wagenfeld, Heilbrunnstraße 1, 49419 Wagenfeld. Nicht mehr Geschäftsführer: Lorenz, Siegfried, Wagenfeld, *XX.XX.XXXX.
HRB 100170 HRB 100170: LORENZ CERAMIK GmbH, Wagenfeld, Heilbrunnstraße 1, 49419 Wagenfeld. Geschäftsanschrift: Heilbrunnstraße 1, 49419 Wagenfeld. Geschäftsführer: Lorenz sen., Siegfried, Wagenfeld, *XX.XX.XXXX, einzel…
Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.