VR 40809

Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V.

Amtsgericht Ludwigshafen a.Rhein (Ludwigshafen) · Rheinland-Pfalz

aktuell 1 Ereignisse und Bekanntmachungen

Standort

Sitz: Neustadt/Wstr.

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Registerdaten

Sitz
Neustadt/Wstr.
Datenstand
2024-12-26
Quelle
Handelsregister

Handelsregister

Verfügbare Registerinformationen

Stand 2024-12-26

Diese Übersicht zeigt ausschließlich Registerdokumente und Angaben, die in unserem lokalen Archiv vorliegen.

CD lokal vorhanden

Chronologischer Auszug

Tabellarische Entwicklung aller Eintragungen auf dem Registerblatt.

Abrufstand 2024-12-26 Chronologischen Auszug ansehen
VÖ lokal vorhanden

Veröffentlichungen

Registerbekanntmachungen zu diesem Registerblatt.

Zum Zeitstrahl

Registertreffer

Frühere Bezeichnungen und Sitze

Diese früheren Bezeichnungen und Sitze werden vom Handelsregister ohne einzelne Datumsangaben bereitgestellt. Deshalb erscheinen sie getrennt vom datierten Veröffentlichungs-Zeitstrahl.

  1. Vereinigte Lohnsteuerhilfe, Lohnsteuerhilfeverein Neustadt/Wstr.
  2. Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe Neustadt/Wstr.
  3. Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V., Lohnsteuerhilfeverein Neustadt/Wstr.
  4. Lohnsteuerhilfeverein, Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. Neustadt/Wstr.

Öffentliche Registerangaben

Bekanntmachungen und Ereignisse

1
Veränderungen
VR 40809 Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe, Neustadt/Wstr. (Postfach 10 10 50, 67410 Neustadt/Wstr.). Der Verein ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 02.12.20…
Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe, Neustadt/Wstr. (Postfach 10 10 50, 67410 Neustadt/Wstr.). Der Verein ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 02.12.2006 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Mitgliederversammlung vom 02.12.2006 und der Mitgliederversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 02.12.2006 mit dem Lohnsteuerhilfeverein "Ludwigshafen" (Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, VR 1930) verschmolzen. (Verschmelzung durch Aufnahme). Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.