HRA 202482
LL Immobilien Investment GmbH & Co. KG
aktuell 7 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Sitz: Goslar
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Registerdaten
- Sitz
- Goslar
- Datenstand
- 2024-12-14
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
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Chronologischer Auszug
Tabellarische Entwicklung aller Eintragungen auf dem Registerblatt.
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Registerbekanntmachungen zu diesem Registerblatt.
Zum ZeitstrahlÖffentliche Registerangaben
Bekanntmachungen und Ereignisse
Forderungsprüfung 33 IN 46/22 · LL Immobilien Investment GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Goslar
- Insolvenzgericht
- Goslar
- Aktenzeichen
- 33 IN 46/22
- Wirksam am
- 28.06.2024
- Registerbezug
- Braunschweig, HRA 202482
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen wird angeordnet (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 19.08.2024 bestimmt.
Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein.
Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine Woche vor dem oben genannten Stichtag in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Goslar, 27.06.2024
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 33 IN 46/22 · LL Immobilien Investment GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Goslar
- Insolvenzgericht
- Goslar
- Aktenzeichen
- 33 IN 46/22
- Wirksam am
- 20.06.2023
- Registerbezug
- Braunschweig, HRA 202482
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 55 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 964.261,75 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
Zuschläge
Der vorläufige Insolvenzverwalter macht die nachstehenden Erhöhungsfaktoren geltend:
1. Immobilienverwaltung 25%
2. Einstweilige Verfügungsverfahren 10%
3. Unvollständige Buchhaltung 10%
4. Obstruktiver Geschäftsführer 20%
mithin insgesamt 65%, so dass mit der Grundvergütung von 25% für den vorläufigen Verwalter 90% Vergütung der des endgültigen Insolvenzverwalter beantragt sind.
Immobilienverwaltung
Für seine Tätigkeit in der Immobilienverwaltung beantragt der vorläufige Verwalter einen Erhöhungstatbestand von 25 %. Wegen der Einzelheiten wird auf den Antrag des vorläufigen Verwalters vom 24.04.2023 (Blatt 206 ff der Akte) Bezug genommen.
Dazu führt Graeber in seiner Kommentierung Graeber / Graeberzu § 3 InsVV (Rdnr. 94 in der 4. Auflage aus:
Als Alternative zu einer Unternehmensfortführung sieht § 3 Abs. 1 Buchst. b) zweite Alternative InsVV eine Zuschlagsmöglichkeit vor, wenn der Insolvenzverwalter Häuser des Schuldners verwaltet hat und die Masse hierdurch nicht entsprechend größer geworden ist. Die Verwaltung von Häusern des Schuldners gehört wie die Verwaltung des Vermögens des Schuldners insgesamt, zu den Regelaufgaben des Insolvenzverwalters, ist jedoch durch einen angemessenen Zuschlag gem. § 3 Abs. 1 Buchst. b) 2. Alternative angemessen zu vergüten.
Häuserverwaltungen werden generell nicht von der Regelvergütung des Insolvenzverwalters abgedeckt.
Kernentscheidungen
BGH v. 14.07.2016 - IX ZB 31/14, DZWIR 2017, 134 = NZI 2016, 824 = ZInsO 2016, 1693
BGH v. 24.01.2008 - IX ZB 120/07, NZI 2008, 239 = ZInsO 2008, 266
Die Spannweite der Erhöhungsfaktoren liegt laut Graeber zwischen 15% und 100%, jedoch sind diese Erhöhungsfaktoren vor dem Hintergrund zu sehen, dass eine angemessene Vergütung ausgeurteilt werden soll, wenn die durch die Verwaltung nur unwesentlich die Erhöhung der Masse eingetreten ist. Genau dieser Fall liegt hier nicht vor, denn es ist durch die Einbeziehung der Grundstücke in die Berechnungsmasse eine Erhöhung eingetreten.
Dennoch hält das Insolvenzgericht eine Erhöhung von 20 % für angemessen, zumal durch das ausgezeichnete Berichtswesen des vorläufigen Verwalters seine aufwändige Tätigkeit und Mühewaltung gegenüber dem Normalfall nachhaltig dokumentiert ist.
Einstweilige Verfügungsverfahren
Für seine Tätigkeit im einstweiligen Verfügungsverfahren macht der vorläufige Verwalter eine Erhöhung von 10 % geltend. Das Gericht schließt sich nach eigner, kritischer Prüfung dem Antrag an, auch wenn es hier zu Überschneidungen mit dem vorher bewilligten Erhöhungsfaktor kommen könnte. Dennoch liegt hier nach Ansicht des Insolvenzgerichts ein zu vergütender Mehraufwand neben der der Immobilienverwaltung vor.
Unvollständige Buchhaltung
Für seine Mehrarbeit wegen unvollständiger Buchhaltung beantragt der vorläufige Verwalter einen Erhöhungstatbestand von 10 %. Wegen der Einzelheiten wird auf den Antrag des vorläufigen Verwalters vom 24.04.2023 (Blatt 207 f der Akte) Bezug genommen.
Dazu führt Graeber in seiner Kommentierung Graeber / Graeberzu § 3 InsVV (Rdnr. 198 in der 4. Auflage aus:
Es gehört zu den in jedem Insolvenzverfahren anfallenden Tätigkeiten des Insolvenzverwalters, die Buchhaltung des Schuldners zu sichten und daraus erkennbare Ansprüche - in der Regel solche aus Lieferungen und Leistungen des Schuldners an Dritte, zu ermitteln und durchzusetzen.1 Eine unvollständige oder unzureichende Buchhaltung, auch Personalbuchhaltung, kann einen Zuschlag rechtfertigen, wenn nicht lediglich kleinere Mängel vorliegen.2 Macht ein Insolvenzverwalter hierfür eine Sondervergütung gem. § 5 geltend, kommt daneben ein Zuschlag nach § 3 Abs. 1 nicht in Betracht. Die Höhe des angemessenen Zuschlags für die besonderen Belastungen eines Insolvenzverwalters in Zusammenhang mit der Buchhaltung des Insolvenzschuldners kann sich an der angemessenen Vergütung nach der StBGebVO orientieren3 und sollte diese allenfalls unwesentlich übersteigen, da anderenfalls dem Insolvenzverwalter vorzuwerfen wäre, von den Möglichkeiten der Entlastung der Masse durch eine Delegation gem. § 4 Abs. 1 keinen Gebrauch gemacht zu haben.
1 Bork, ZIP 2005, 1120, 1123
2 BGH v. 23.09.2004 - IX ZB 215/03, NZI 2004, 665 = ZInsO 2005, 1159; Bork, ZIP 2005, 1120, 1123. Anders Haarmeyer/Mock, InsVV, 6. Aufl. 2019, § 3 Rdnr. 83: "heute kein regelmäßiger Zuschlagsgrund mehr, sondern tagtäglicher Bestandteil der sich in Insolvenz befindlichen Schuldnerunternehmen"
3 Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV, 4. Aufl. 2007, § 3 Rdnr. 57
Gegen die Festsetzung eines moderaten Erhöhungszuschlag von 10 % sieht das Insolvenzgericht keine Bedenken.
Obstruktiver Geschäftsführer
Für seinen Mehraufwand wegen der Nichtmitwirkung des Geschäftsführers beantragt der vorläufige Verwalter einen Erhöhungstatbestand von 20 %. Wegen der Einzelheiten wird auf den Antrag des vorläufigen Verwalters vom 24.04.2023 (Blatt 207 f der Akte) Bezug genommen.
Dazu führt Graeber in seiner Kommentierung Graeber / Graeberzu § 3 InsVV (Rdnr. 199 in der 4. Auflage aus:
Das Verhalten des Insolvenzschuldners bzw. seines gesetzlichen Vertreters, welche gemäß § 97 InsO verpflichtet sind, an dem Verfahren mitzuwirken und den Verwalter bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen, kann bei einer Nichterfüllung dieser Aufgaben durch den Insolvenzschuldner zu einer besonderen, erheblichen Belastung des Insolvenzverwalters führen, welche durch einen angemessenen Zuschlag auszugleichen ist. Hierzu ist neben dem destruktiven Verhalten des Insolvenzschuldners durch den Insolvenzverwalter vorzutragen, in welchem Maße dies zu besonderen, zusätzlichen und erheblichen Belastungen geführt hat. Allein ein Hinweis auf eine Inhaftnahme des Schuldners oder eine Verweigerung einer Auskunftserteilung genügt für die Bejahung eines Zuschlags noch nicht. Dieser Zuschlagstatbestand ist jedoch nicht mit dem Argument generell abzulehnen, in faktisch jedem Verfahren wäre der Schuldner nicht oder nur sehr begrenzt informations- und unterstützungswillig.1
1 Anders Haarmeyer/Mock, InsVV, 6. Aufl. 2019, § 3 Rdnr. 70
Grundsätzlich steht dem vorläufigen Verwalter eine Erhöhung seiner Vergütung zu, wenn durch das Verhalten des Geschäftsführers die Tätigkeit erschwert wird. Dies gilt nach Ansicht des Insolvenzgerichts umso mehr, wenn der Geschäftsführer den vorläufigen Verwalter mit Falschinformationen versorgt. Dennoch hält das Insolvenzgericht eine Erhöhung von 15 % für angemessen, aber auch für ausreichend.
Gesamtbetrachtung
Die Höhe der möglichen Zuschläge ist rechtlich weder hinsichtlich eines einzelnen Zuschlagstatbestands als auch hinsichtlich aller in Zuschläge gemeinsam in irgendeiner Art und Weise begrenzt. Es ist daher weder rechtlich noch sachlich gerechtfertigt, gewisse Obergrenzen zu bestimmen, auch wenn, wie in diesem Fall, der vorläufige Verwalter mehr als das Dreifache gegenüber einem Verwalter erhält, der lediglich die einfache Bruchteilsvergütung von 25% der Regelvergütung eines endgültigen Verwalters gelten macht.
Nachfolgende Erhöhungen kommen daher insgesamt zu Festsetzung:
1 Immobilienverwaltung 20%
2 Einstweilige Verfügungsverfahren 10%
3 Unvollständige Buchhaltung 10%
4 Obstruktiver Geschäftsführer 15%
mithin insgesamt 55%, so dass mit der Grundvergütung von 25% für den vorläufigen Verwalter 80% Vergütung der des endgültigen Insolvenzverwalter beantragt sind.
I.
Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von 98,00 EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die 28 erfolgten Zustellungen sind gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 InsVV, Nr. 9002 KV GKG je Zustellung 3,50 EUR zu erstatten.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 10 InsVV i. V. m. § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 10 InsVV i. V. m. § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Goslar, - Insolvenzgericht -, Kaiserbleek 8, 38640 Goslar, Postanschrift: Postfach 2830, 38628 Goslar einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Goslar, - Insolvenzgericht -, Kaiserbleek 8, 38640 Goslar, Postanschrift: Postfach 2830, 38628 Goslar einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Goslar, 14.06.2023
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 33 IN 46/22 · LL Immobilien Investment GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Goslar
- Insolvenzgericht
- Goslar
- Aktenzeichen
- 33 IN 46/22
- Wirksam am
- 02.05.2023
- Registerbezug
- Braunschweig, HRA 202482
Stichtag, der dem Termin zur Anhörung der Schuldnerin und der Insolvenzgläubiger zu dem Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters entspricht, wird auf den 19.05.2023 bestimmt. Bis zu diesem Datum müssen eventuelle Stellungnahmen bei dem Insolvenzgericht eingegangen sein.
Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Amtsgericht Goslar, 28.04.2023
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 33 IN 46/22 · LL Immobilien Investment GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Goslar
- Insolvenzgericht
- Goslar
- Aktenzeichen
- 33 IN 46/22
- Wirksam am
- 22.02.2023
- Registerbezug
- Braunschweig, HRA 202482
Insolvenzverwalter ist: Tobias Hartwig -Dipl.-Wirtschaftsjurist (FH), MBA. -, Schultze und Braun Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Museumstr. 5, 38100 Braunschweig, Tel.: 0531/61287200, Fax: 0531/6128720100.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 03.04.2023 anzumelden;
b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Es ist das mündliche Verfahren angeordnet.
Vor dem Insolvenzgericht wird am Freitag, 05.05.2023, 10:00 Uhr, II/F, 3. OG, Amtsgericht Goslar - Haus II -, Kaiserbleek 8, 38640 Goslar eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch den Insolvenzverwalter und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin) abgehalten.
Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über
- die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
- die Einsetzung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
- Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
- eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§ 100 InsO),
- eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung,
Hinweise:
- Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
- Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
- Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
- Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann von der Schuldnerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Goslar, - Insolvenzgericht -, Kaiserbleek 8, 38640 Goslar, Postanschrift: Postfach 2830, 38628 Goslar einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Goslar, 21.02.2023
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Insolvenzbekanntmachung 33 IN 46/22 · LL Immobilien Investment GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Goslar
- Insolvenzgericht
- Goslar
- Aktenzeichen
- 33 IN 46/22
- Wirksam am
- 22.12.2022
- Registerbezug
- Braunschweig, HRA 202482
Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Goslar, - Insolvenzgericht -, Kaiserbleek 8, 38640 Goslar, Postanschrift: Postfach 2830, 38628 Goslar einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Goslar, 22.12.2022
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HRA 202482 HRA 202482: LL Immobilien Investment GmbH & Co. KG, Goslar, Im Fliegerhorst 12, 38642 Goslar. Neue Geschäftsanschrift: Petersilienstraße 26, 38640 Goslar.
HRA 202482 HRA 202482: LL Immobilien Investment GmbH & Co. KG, Goslar, Im Fliegerhorst 12, 38642 Goslar. (Gegenstand der Gesellschaft sind Erwerb, Veräußerung, Verwaltung, Nutzung, Vermietung und Verpachtung von eigene…
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