HRB 230500
LiveCycle GmbH
aktuell 14 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Sitz: München
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Registerdaten
- Sitz
- München
- Datenstand
- 2024-03-23
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
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Chronologischer Auszug
Tabellarische Entwicklung aller Eintragungen auf dem Registerblatt.
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Frühere Bezeichnungen und Sitze
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- LiveCycle UG (haftungsbeschränkt) Puchheim
Öffentliche Registerangaben
Bekanntmachungen und Ereignisse
Schlusstermin 1542 IN 174/20 · LiveCycle GmbH · Insolvenzgericht München
- Insolvenzgericht
- München
- Aktenzeichen
- 1542 IN 174/20
- Wirksam am
- 17.08.2026
- Registerbezug
- München, HRB 230500
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
LiveCycle GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Boschetsrieder Straße 5 - 7, 81379 München
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 230500
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte PLUTA Rechtsanwalt GmbH, Barthstraße 16, 80339 München
Das Insolvenzverfahren wird nach Abhalten des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren und Vollzug der Schlussverteilung
a u f g e h o b e n .
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 17.08.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung 1542 IN 174/20 · LiveCycle GmbH · Insolvenzgericht München
- Insolvenzgericht
- München
- Aktenzeichen
- 1542 IN 174/20
- Wirksam am
- 11.12.2025
- Registerbezug
- München, HRB 230500
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
LiveCycle GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Boschetsrieder Straße 5 - 7, 81379 München
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 230500
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte PLUTA Rechtsanwalt GmbH, Barthstraße 16, 80339 München
Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 794.731,57 EUR steht ein Betrag von 244.524,42 EUR zur Verteilung abzüglich der Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren und der Vergütung sowie der Auslagen des Insolvenzverwalters zur Verfügung.
Das Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 09.12.2025
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung 1542 IN 174/20 · LiveCycle GmbH · Insolvenzgericht München
- Insolvenzgericht
- München
- Aktenzeichen
- 1542 IN 174/20
- Wirksam am
- 19.11.2025
- Registerbezug
- München, HRB 230500
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
LiveCycle GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Boschetsrieder Straße 5 - 7, 81379 München
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 230500
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte PLUTA Rechtsanwalt GmbH, Barthstraße 16, 80339 München
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. jur. Matthias Hofmann, Unterer Anger 3, 80331 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
in Abzug zu bringender Vorschuss
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 09.10.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 345.891,59 EUR auszugehen.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 25 %.
Das Gericht erkennt an, dass der Insolvenzverwalter unmittelbar nach Verfahrenseröffnung einen Unternehmenskaufvertrag mit der GOVECS AG abschließen konnte. Diese Maßnahme hat maßgeblich dazu beigetragen, hohe Masseverbindlichkeiten zu vermeiden und somit die Insolvenzmasse zu schonen. Die Übernahme der Arbeitsverhältnisse durch die Erwerberin erfolgte ordnungsgemäß und unter Beachtung der gesetzlichen Informationspflichten. Die vertraglichen Regelungen mit den Vermietern sowie die Abwicklung der Mietverhältnisse wurden sachgerecht durchgeführt. Die Sanierungsbemühungen sind als erheblich und vergütungsrelevant einzustufen.
Die Prüfung der Forderungen gestaltete sich aufgrund zahlreicher Einwendungen und Gegenforderungen der Drittschuldner als besonders komplex und zeitintensiv. Das Gericht stellt fest, dass der Insolvenzverwalter trotz unzureichender Dokumentation seitens der Schuldnerin und der Notwendigkeit umfangreicher Korrespondenz mit den Beteiligten die Forderungen sorgfältig geprüft und in einzelnen Fällen gerichtlich geltend machen konnte. Diese Tätigkeit rechtfertigt einen Zuschlag aufgrund des erhöhten Aufwandes.
Unter Würdigung aller Umstände hält das Gericht einen Gesamtzuschlag von 25 % für angemessen und verhältnismäßig. Diese Höhe berücksichtigt sowohl die Sanierungsbemühungen als auch den erheblichen Aufwand bei der Forderungsprüfung und -durchsetzung. Bei dem Gesamtzuschlag wurde auch der Umstand berücksichtigt, dass der Insolvenzverwalter zuvor als vorläufiger Sachwalter tätig war und dadurch ein Teil des Einarbeitungsaufwands entfiel. Ein Abschlag von 5 % wurde daher als angemessen erachtet.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen Portokosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 18.11.2025
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung 1542 IN 174/20 · LiveCycle GmbH · Insolvenzgericht München
- Insolvenzgericht
- München
- Aktenzeichen
- 1542 IN 174/20
- Wirksam am
- 20.10.2025
- Registerbezug
- München, HRB 230500
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
LiveCycle GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Boschetsrieder Straße 5 - 7, 81379 München
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 230500
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte PLUTA Rechtsanwalt GmbH, Barthstraße 16, 80339 München
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der LiveCycle GmbH hat der vorläufige Sachwalter die Festsetzung seiner Vergütung beantragt.
Für seine Tätigkeit beantragt der vorläufige Sachwalter Zuschläge in Höhe von insgesamt 65 % über die gesetzliche Regelvergütung hinaus.
Des Weiteren hat der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung beantragt.
Für seine Tätigkeit beantragt der Insolvenzverwalter Zuschläge in Höhe von insgesamt 25 % über die gesetzliche Regelvergütung hinaus.
Die Anträge können nach Anmeldung in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Die Verfahrensbeteiligten erhalten Gelegenheit, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Veröffentlichung dieser Mitteilung zu den Anträgen Stellung zu nehmen.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 17.10.2025
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 230500 HRB 230500: LiveCycle GmbH, München, Boschetsrieder Str. 5-7, 81379 München. Über das Vermögen der Gesellschaft ist durch Beschluss des Amtsgerichts München vom 31.03.2020 (Az. 1542 IN 174/20) das Insolvenzv…
Forderungsprüfung 1542 IN 174/20 · LiveCycle GmbH · Insolvenzgericht München
- Insolvenzgericht
- München
- Aktenzeichen
- 1542 IN 174/20
- Wirksam am
- 03.04.2020
- Registerbezug
- München, HRB 230500
In dem Verfahren über den Antrag d.
LiveCycle GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Boschetsrieder Straße 5 -
7, 81379 München
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 230500
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte PLUTA Rechtsanwalt GmbH, Barthstraße 16, 80339 München
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen
Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 31.03.2020 um 12.00 Uhr eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Dr. Matthias Hofmann
Unterer Anger 3, 80331 München
Telefon: +49(89)5480330
Telefax: +49(89)548033111
Email: mail@pohlmannhofmann.de
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO)
bis zum 20.05.2020 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.
Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben.
Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten
auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
4. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung
über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung
eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung
über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f.
(Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von
Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens,
Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans,
Vorgabe der Zielsetzung des Plans), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen
Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen
oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus
freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die
der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll,
oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll;
wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich
belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig
gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt
oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein
Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162
(Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung
unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei
Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten
Angelegenheiten wird anberaumt auf
Mittwoch, 01.07.2020, 10:00 Uhr,
Sitzungssaal 102, 1. Stock, Infanteriestraße 5, Amtsgericht München
Hinweise:
Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des
§ 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung
beschlussunfähig ist.
5. Prüfungstermin wird anberaumt auf
Mittwoch, 01.07.2020, 10:00 Uhr,
Sitzungssaal 102, 1. Stock, Infanteriestraße 5, Amtsgericht München
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine
Benachrichtigung.
6. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem
Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der
Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu
bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für
den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
7. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden
aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten
(§ 28 Abs. 3 InsO).
8. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem
Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des
Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin;
diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
9. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte
Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des
Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der
Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1
InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach
dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Auszug aus den Gründen:
Der Antrag ist am 24.01.2020 beim Insolvenzgericht München eingegangen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte
eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 31.03.2020
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 230500 HRB 230500: LiveCycle GmbH, München, Boschetsrieder Str. 5-7, 81379 München. Die Gesellschafterversammlung vom 27.11.2019 hat die Erhöhung des Stammkapitals um 2.750,00 EUR und die Änderung der §§ 3 (Stammka…
Insolvenzbekanntmachung 1542 IN 174/20 · LiveCycle GmbH · Insolvenzgericht München
- Insolvenzgericht
- München
- Aktenzeichen
- 1542 IN 174/20
- Wirksam am
- 28.01.2020
- Registerbezug
- München, HRB 230500
In dem Verfahren über den Antrag d.
LiveCycle GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Boschetsrieder Straße 5 -
7, 81379 München
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 230500
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte PLUTA Rechtsanwalt GmbH, Barthstraße 16, 80339 München
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
erlässt das Amtsgericht München am 28.01.2020 folgenden
Beschluss
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs.
1 und 2 InsO)
|wird am 28.01.2020 um 13:00 Uhr vorläufige Eigenverwaltung angeordnet, § 270 a
Abs. 1 InsO.
Die Pflichten der Schuldnerin werden gemäß § 22 Abs. 2 InsO analog wie folgt
bestimmt:
Die Schuldnerin hat ihr Vermögen zu sichern und zu erhalten. Soweit Rechte
Dritter bestehen, hat die Schuldnerin diese Rechte zu wahren und das
Sicherungsgut zu sichern und zu erhalten. Gleichzeitig wird auf der Grundlage
des § 21 I InsO angeordnet, daß Zahlungen der Schuldnerin auf den
Arbeitnehmeranteil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags und Zahlungen der
Schuldnerin auf Verbindlichkeiten aus dem Steuerschuldverhältnis wirksam nur
mit vorheriger Zustimmung des vorläufigen Sachwalters geleistet werden dürfen;
insoweit wird das Verwaltungs- und Verfügungsrecht der Schuldnerin mit Wirkung
auch im Außenverhältnis partiell eingeschränkt.
Der Schuldnerin wird aufgegeben, dem Gericht im Abstand von 4 Wochen, beginnend
am 07.02.2020, einen Bericht über die im Rahmen der vorläufigen Eigenverwaltung
ergriffenen Maßnahmen und über die Entwicklung der Vermögenslage der
Schuldnerin vorzulegen.
|wird am 28.01.2020 um 13:00 Uhr ein vorläufiger Sachwalter bestellt, 270 a
Abs. 1 S. 2 InsO. Die Schuldnerin hat die Anträge gestellt, über ihr Vermögen
das Insolvenzverfahren zu eröffnen und Eigenverwaltung gem. § 270 InsO
anzuordnen.
Zum vorläufigen Sachwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Dr. Matthias Hofmann, Unterer Anger 3, 80331 München, Telefon: +49
(89)5480330, Telefax: +49(89)548033111, Email: mail@pohlmannhofmann.de.
Der vorläufige Sachwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume der Schuldnerin zu
betreten und dort Nachforschungen anzustellen.
Die Schuldnerin hat dem vorläufigen Sachwalter Einsicht in ihre Bücher und
Geschäftspapiere zu gestatten und ihm alle erforderlichen Auskünfte zu
erteilen, §§ 270a Abs. 1 S. 2, 274 Abs. 2 S. 2, § 22 Abs. 3 InsO.
Der vorläufige Sachwalter hat die wirtschaftliche Lage der Schuldnerin zu
prüfen und die Geschäftsführung zu überwachen, §§ 270a Abs. 1 S. 2, 274 Abs. 2
S. 2 InsO.
Die Schuldnerin soll Verbindlichkeiten, die nicht zum gewöhnlichen
Geschäftsbetrieb gehören, nur mit Zustimmung des vorläufigen Sachwalters
eingehen (§§ 270 a Abs. 1 S. 2, 275 Abs. 1 S. 1). Auch Verbindlichkeiten, die
zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, soll sie nach Widerspruch des
vorläufigen Sachwalters nicht eingehen (§§ 270 a Abs. 1 S. 2, 275 Abs. 1 S. 2).
Der vorläufige Sachwalter ist außerdem berechtigt von der Schuldnerin zu
verlangen, dass Zahlungen nur vom vorläufigen Sachwalter geleistet oder
entgegengenommen werden dürfen (§§ 270 a Abs. 1 S. 1, 275 Abs. 2 InsO).
|werden Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin gemäß § 21 Abs.
2 Nr. 3 InsO, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind, untersagt
und einstweilen eingestellt.
Gemäß § 21 I InsO wird zur Sicherung des Schuldnervermögens angeordnet, daß die
Begründung von Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit Beratungsdienstleistungen,
beispielsweise Dienstleister für die Personalabrechungsthemen inkl. der
Insolvenzgeldvorfinanzierung und für die Kommunikations- und Pressearbeit, nur
nach vorheriger Zustimmung durch den vorläufigen Sachwalter eingegangen werden
können, insoweit wird ein hierauf beschränkter Zustimmungsvorbehalt mit Wirkung
im Außenverhältnis angeordnet, damit die Kostenkontrolle auch in der
vorläufigen Eigenverwaltung gestärkt und Schuldnervermögen geschützt wird.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte
eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
veröffentlicht durch das Amtsgericht München -Insolvenzgericht-
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 230500 HRB 230500: LiveCycle GmbH, München, Boschetsrieder Str. 5-7, 81379 München. Ausgeschieden: Geschäftsführer: Scherbeck, Bastian, Hamburg, *XX.XX.XXXX.
HRB 230500 HRB 230500: LiveCycle GmbH, München, Tumblingerstraße 30 RGB, 80337 München. Geändert, nun: Geschäftsanschrift: Boschetsrieder Str. 5-7, 81379 München.
HRB 230500 HRB 230500: LiveCycle GmbH, München, Tumblingerstraße 30 RGB, 80337 München. Die Gesellschafterversammlung vom 05.02.2018 hat die Satzung neu gefasst.
HRB 230500 HRB 230500: LiveCycle GmbH, München, Tumblingerstraße 30 RGB, 80337 München. Ausgeschieden: Geschäftsführer: Metz, Erwin, Puchhheim, *XX.XX.XXXX. Vertretungsbefugnis geändert, nun: Geschäftsführer: Scherbeck…
HRB 230500 HRB 230500: LiveCycle UG (haftungsbeschränkt), Puchheim, Landkreis Fürstenfeldbruck, Blütenstraße 2, 82178 Puchheim. Die Gesellschafterversammlung vom 24.02.2017 hat die Erhöhung des Stammkapitals um 24.700,…
HRB 230500 HRB 230500: LiveCycle UG (haftungsbeschränkt), Puchheim, Landkreis Fürstenfeldbruck, Blütenstraße 2, 82178 Puchheim. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 21.11.2016. Geschäftsansch…
Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.