HRA 500568
Limes-Apotheke Boris Haluszczynski e.K.
aktuell 7 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Wilhelmstraße 5, 73433 AalenGeschäftsanschrift aus dem Handelsregister
Der Standort konnte in OpenStreetMap noch nicht eindeutig bestimmt werden.
Registerdaten
- Sitz
- Aalen
- Rechtsform
- Eingetragener Kaufmann oder eingetragene Kauffrau
- Letzte Eintragung
- 24.01.2022
- Datenstand
- 2025-02-01
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
Leitung und Vertretung
Boris Alexander Dieter Haluszczynski
Aalen
Apotheke am ZOB Filiale der Limes-Apotheke Boris Haluszczynski e.K.
Aalen
Apotheke im Reichsstädter Markt Filiale der Limes-Apothke Boris Haluszczynski e.K
Aalen
Härtsfeld-Apotheke Filiale der Limes-Apotheke Boris Haluszczynski e.K.
Aalen
Handelsregister
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Frühere Bezeichnungen und Sitze
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- Limes-Apotheke Apotheker Norbert Hartmann Aalen
Öffentliche Registerangaben
Bekanntmachungen und Ereignisse
Vergütungsfestsetzung 3 IN 341/23 · Haluszczynski · Insolvenzgericht Aalen
- Insolvenzgericht
- Aalen
- Aktenzeichen
- 3 IN 341/23
- Wirksam am
- 24.02.2025
- Registerbezug
- Ulm, HRA 500568
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Boris Alexander Dieter Haluszczynski, geboren am XX.XX.XXXX, Wilhelmstr. 5, 73433 Aalen
Inhaber der Apotheke am ZOB Filiale der Limes-Apotheke Boris Haluszczynski e.K., Bahnhofstraße 22-36, 73430 Aalen, Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRA HRA 500568
Inhaber der Apotheke im Reichsstädter Markt Filiale der Limes-Apothke Boris Haluszczynski e.K,, Friedhofstraße 1, 73433 Aalen, Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRA HRA 500568
Inhaber der Härtsfeld-Apotheke Filiale der Limes-Apotheke Boris Haluszczynski e.K, Ebnater Hauptstraße 44, 73432 Aalen, Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRA HRA 500568
Inhaber der Limes-Apotheke Boris Haluszczynski e.K., Wilhelmstraße 5, 73433 Aalen, Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRA HRA 500568
- Schuldner -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte FNB GbR, Schubartstraße 13, 73430 Aalen, Gz.: 000358-23/ne/ne
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Sachwalters Rechtsanwalt Michael Pluta, Karlstraße 31-33, 89073 Ulm, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Sachwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Sachwalters vom 05.12.2024.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Eigenverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 929.630,74 EUR auszugehen.
Der vorläufige Sachwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 27,5 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 05.12.2024 wird Bezug genommen.
Nach § 3 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des vorläufigen Sachwalters es erfordern. Dieser Fall ist hier gegeben.
Als Erhöhungsgründe waren in diesem Verfahren zu berücksichtigen:
- Begleitung und Überwachung der Betriebsfortführung für fast 3 Monate, einschließlich Unterstützung und Überwachung der Insolvenzgeldvorfinanzierung für 34 Mitarbeiter. Durch die Betriebsfortführung hat sich ein Überschuss ergeben, der in die Berechnungsmasse eingeflossen ist. Dies wurde entsprechend der Rechtsprechung des BGH bei der Bemessung des Zuschlags berücksichtigt.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 12a, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 27,5 % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 175,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Aalen
Stuttgarter Straße 9
73430 Aalen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Aalen
Stuttgarter Straße 9
73430 Aalen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Aalen - Insolvenzgericht - 21.02.2025
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Restschuldbefreiung 3 IN 341/23 · Haluszczynski · Insolvenzgericht Aalen
- Insolvenzgericht
- Aalen
- Aktenzeichen
- 3 IN 341/23
- Wirksam am
- 02.11.2023
- Registerbezug
- Ulm, HRA 500568
3 IN 341/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Boris Alexander Dieter Haluszczynski, geboren XX.XX.XXXX, Wilhelmstr. 5, 73433 Aalen
Inhaber der Apotheke am ZOB Filiale der Limes-Apotheke Boris Haluszczynski e.K., Bahnhofstraße 22-36, 73430 Aalen, Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRA HRA 500568
Inhaber der Apotheke im Reichsstädter Markt Filiale der Limes-Apothke Boris Haluszczynski e.K,, Friedhofstraße 1, 73433 Aalen, Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRA HRA 500568
Inhaber der Härtsfeld-Apotheke Filiale der Limes-Apotheke Boris Haluszczynski e.K, Ebnater Hauptstraße 44, 73432 Aalen, Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRA HRA 500568
Inhaber der Limes-Apotheke Boris Haluszczynski e.K., Wilhelmstraße 5, 73433 Aalen, Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRA HRA 500568
- Schuldner -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte FNB GbR, Schubartstraße 13, 73430 Aalen, Gz.: 000358-23/ne/ne
Es wird festgestellt, dass der Schuldner Restschuldbefreiung erlangt, wenn er den Obliegenheiten der §§ 295, 295 a InsO nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach den §§ 290, 297 bis 298 InsO nicht vorliegen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Ebenso können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO).
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Aalen
Stuttgarter Straße 9
73430 Aalen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Aalen - Insolvenzgericht - 01.11.2023
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
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Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.