HRB 257325
Lilium eAircraft GmbH
aktuell 12 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Sitz: München
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Registerdaten
- Sitz
- München
- Datenstand
- 2024-03-25
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
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- Blitz 20-519 GmbH München
Öffentliche Registerangaben
Bekanntmachungen und Ereignisse
Vergütungsfestsetzung 2 IN 310/24 · Lilium eAircraft GmbH · Insolvenzgericht Weilheim i. OB
- Insolvenzgericht
- Weilheim i. OB
- Aktenzeichen
- 2 IN 310/24
- Wirksam am
- 02.05.2025
- Registerbezug
- München, HRB 257325
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
2 IN 310/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Lilium eAircraft GmbH, Galileostraße 335, 82131 Gauting, vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Bieg Thorsten, Prof. Dr. Hölzle Gerrit, Malmqvist Johan, Dr. Nowacki Jan und Vellacott Stephen
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 257325
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte GÖRG, Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Kantstraße 164, 10623 Berlin
Die Vergütung für die Tätigkeit als Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses Astrid Frank-Haener wird wie folgt festgesetzt:
BETRAG EUR
Der Insolvenzverwalter wird ermächtigt, die Vergütung der Masse zu entnehmen.
Gründe
Die Festsetzung der Vergütung erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses vom 11.04.2025, hier eingegangen am 14.04.2025, für die Zeit vom 28.10.2024 bis zum 01.01.2025.
Der Stundensatz des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses für die Tätigkeit im einge-
setzten Gläubigerausschuss, soweit ein vorläufiger Sachwalter eingesetzt war, beträgt BETRAG
EUR, der gemäß Umfang des Verfahrens und Qualifikation des Gläubigerausschussmitglieds an-
gemessen ist und in Literatur und Rechtsprechung getragen wird, § 17 Abs. 2 Satz 1 iVm Abs. 1
InsVV.
Das hier vorliegende Insolvenzverfahren war schon im Antragsverfahren von wirtschaftlich weit-
reichenden Entscheidungen geprägt, die der Mitwirkung und Beschlussfassung der Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses bedurften, so u.a. der Insolvenzgeldvorfinanzierung für über 900 Mitarbeiter und nicht zuletzt der Begleitung der Betriebsfortführung. Der Geschäftsbetrieb wurde fortgeführt. Die operative Entwicklung wurde fortlaufend überwacht; Business- und Restrukturierungsplan der Eigenverwaltung wurden fortlaufend geprüft; die Liquiditäts- und Ertragsplanung für alle Gesellschaften wurde fortlaufend überwacht; die Frage der Fortführung der Eigenverwaltung (Vorteil) wurde wiederholt überprüft; zur Prüfung der Verkaufsfähigkeit wurde ein umfassender M&A Prozesses aufgesetzt/begleitet, Auslandsbezüge waren zu beachten und bei der Verfahrensfortführung zu beachten (Fortführung USA und Schweiz), ein Massekredit musste zur Sicherstellung der Versorgung mit wichtigen Lieferungen zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes geprüft und entschieden werden; arbeitsrechtliche Maßnahmen (Kündigungen) wurden begleitend geprüft.
Für 35 Stunden für beide Verfahren zusammen, 2 IN 309/24 und 2 IN 310/24, war gem. § 17 Abs. 2 Satz 2 iVm Abs. 1 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR festzusetzen; je Verfahren somit BETRAG -.
Die Vergütung der Tätigkeit für ein Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses gem. § 17 Abs. 2 Satz 1 InsVV war nach Antrag einmalig mit BETRAG EUR, anteilig mit BETRAG EUR festzusetzen.
Einwendungen wurden nicht vorgetragen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Weilheim i.OB
Alpenstr. 16
82362 Weilheim i.OB
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Weilheim i.OB
Alpenstr. 16
82362 Weilheim i.OB
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Weilheim i.OB - Insolvenzgericht - 28.04.2025
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung 2 IN 310/24 · Lilium eAircraft GmbH · Insolvenzgericht Weilheim i. OB
- Insolvenzgericht
- Weilheim i. OB
- Aktenzeichen
- 2 IN 310/24
- Wirksam am
- 27.03.2025
- Registerbezug
- München, HRB 257325
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Lilium eAircraft GmbH, Galileostraße 335, 82131 Gauting, vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Bieg Thorsten, Prof. Dr. Hölzle Gerrit, Malmqvist Johan, Dr. Nowacki Jan und Vellacott Stephen
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 257325
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte GÖRG, Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Kantstraße 164, 10623 Berlin
Die Vergütung des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses Euler Hermes Deutschland wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses vom 18.03.2025 für die Zeit vom 28.10.2024 bis zum 01.01.2025
Der Stundensatz des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses für die Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt 300,00 EUR, gem. § 17 Abs. 2 Satz 1 iVm Abs. 1 InsVV . Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 18.03.2025.
Der Stundensatz des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses für die Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss, soweit ein vorläufiger Sachwalter eingesetzt war, beträgt 300,00 EUR, der gemäß Umfang des Verfahrens und Qualifikation des Gläubigerausschussmitglieds angemessen ist und in Literatur und Rechtsprechung getragen wird.
Das hier vorliegende Insolvenzverfahren war schon im Antragsverfahren von wirtschaftlich weitreichenden Entscheidungen geprägt, die der Mitwirkung und Beschlussfassung der Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses bedurften, so u.a. der Insolvenzgeldvorfinanzierung für rund 900 Mitarbeiter und nicht zuletzt der Begleitung der Betriebsfortführung. Der Geschäftsbetrieb wurde fortgeführt. Die operative Entwicklung wurde fortlaufend überwacht; Business- und Restrukturierungsplan der Eigenverwaltung wurden fortlaufend geprüft; die Liquiditäts- und Ertragsplanung für alle Gesellschaften wurde fortlaufend überwacht; die Frage der Fortführung der Eigenverwaltung (Vorteil) wurde wiederholt überprüft; zur Prüfung der Verkaufsfähigkeit wurde ein umfassender M&A Prozesses aufgesetzt/begleitet, Auslandsbezüge waren zu beachten und bei der Verfahrensfortführung zu beachten ( Fortführung USA und Schweiz), ein Massekredit musste zur Sicherstellung der Versorgung mit wichtigen Lieferungen zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes geprüft und entschieden werden; arbeitsrechtliche Maßnahmen (Kündigungen) wurden begleitend geprüft.
Für 19 Stunden war gem. § 17 Abs. 2 Satz 2 iVm Abs. 1 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die Vergütung der Tätigkeit für ein Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses gem. § 17 Abs. 2 Satz 1 InsVV war nach Antrag einmalig mit BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Weilheim i.OB
Alpenstr. 16
82362 Weilheim i.OB
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Weilheim i.OB
Alpenstr. 16
82362 Weilheim i.OB
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Weilheim i.OB - Insolvenzgericht - 26.03.2025
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 2 IN 310/24 · Lilium eAircraft GmbH · Insolvenzgericht Weilheim i. OB
- Insolvenzgericht
- Weilheim i. OB
- Aktenzeichen
- 2 IN 310/24
- Wirksam am
- 18.03.2025
- Registerbezug
- München, HRB 257325
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Lilium eAircraft GmbH, Galileostraße 335, 82131 Gauting, vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Bieg Thorsten, Prof. Dr. Hölzle Gerrit, Malmqvist Johan, Dr. Nowacki Jan und Vellacott Stephen
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 257325
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte GÖRG, Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Kantstraße 164, 10623 Berlin
hat der Insolvenzverwalter am 17.03.2025 angezeigt, dass voraussichtlich Masseunzulänglichkeit vorliegt, § 208 Abs. 1 InsO.
Amtsgericht Weilheim i.OB - Insolvenzgericht - 18.03.2025
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 257325 HRB 257325: Lilium eAircraft GmbH, München, Claude-Dornier-Straße 1, 82234 Weßling. Ausgeschieden: Geschäftsführer: Gebser, Dirk, München, *XX.XX.XXXX.
HRB 257325 HRB 257325: Lilium eAircraft GmbH, München, Claude-Dornier-Straße 1, 82234 Weßling. Bestellt: Geschäftsführer: Mclntosh, Alastair, Berlin, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen…
HRB 257325 HRB 257325: Lilium eAircraft GmbH, München, Claude-Dornier-Straße 1, 82234 Weßling. Die Gesellschaft hat am 9.12.2021 mit der Lilium GmbH mit dem Sitz in München (Amtsgericht München HRB 216921) als herrsche…
HRB 257325 HRB 257325: Lilium eAircraft GmbH, München, Claude-Dornier-Straße 1, 82234 Weßling. Bestellt: Geschäftsführer: Andersen, Michael, München, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen…
HRB 257325 HRB 257325: Lilium eAircraft GmbH, München, Claude-Dornier-Straße 1, 82234 Weßling. Die Ausgliederung wurde am 15.11.2020 im Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers eingetragen (siehe Amtsgericht…
HRB 257325 HRB 257325: Lilium eAircraft GmbH, München, Claude-Dornier-Straße 1, 82234 Weßling. Die Gesellschafterversammlung vom 03.12.2020 hat die Erhöhung des Stammkapitals um 1 € zum Zwecke der Ausgliederung Divisio…
HRB 257325 HRB 257325: Lilium eAircraft GmbH, München, Claude-Dornier-Straße 1, 82234 Weßling. Bestellt: Geschäftsführer: Phillipson, Brian, Hohenkammer, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im N…
HRB 257325 HRB 257325: Blitz 20-519 GmbH, München, Theresienhöhe 30, c/o Blitzstart Holding AG, 80339 München. Die Gesellschafterversammlung vom 17.08.2020 hat die Änderung der §§ 1 (Firma), 4 (Gegenstand des Unternehm…
HRB 257325 HRB 257325: Blitz 20-519 GmbH, München, Theresienhöhe 30, c/o Blitzstart Holding AG, 80339 München. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 26.05.2020. Geschäftsanschrift: Theresienhö…
Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.