HRB 5069

Liefländer PersonalService GmbH

Amtsgericht Fulda · Hessen

aktuell 9 Ereignisse und Bekanntmachungen

Standort

Sitz: Fulda

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Registerdaten

Sitz
Fulda
Datenstand
2024-12-24
Quelle
Handelsregister

Handelsregister

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Stand 2024-12-24

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Veröffentlichungen

Registerbekanntmachungen zu diesem Registerblatt.

Zum Zeitstrahl

Öffentliche Registerangaben

Bekanntmachungen und Ereignisse

9
Insolvenzbekanntmachung
Verteilungsverzeichnis 91 IN 4/21 · Liefländer PersonalService GmbH · Insolvenzgericht Fulda
Insolvenzgericht
Fulda
Aktenzeichen
91 IN 4/21
Wirksam am
17.04.2026
Registerbezug
Fulda, HRB 5069
91 IN 4/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen Liefländer PersonalService GmbH, Heinrichstr. 79, 36037 Fulda (AG Fulda, HRB 5069), vertr. d.: Steffen Liefländer, als GF der Liefländer PersonalService GmbH, Am Angerrain 7, 36169 Rasdorf, (Geschäftsführer), soll die Schlussverteilung erfolgen.

Das Schlussverteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Fulda zur Einsichtnahme für die Beteiligten niedergelegt worden.

Die Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Sandra Mitter, Kanzlei Westhelle & Partner, Wilhelmshöher Allee 270, 34131 Kassel, Tel.: 0561/3166-311, Fax: 0561/3166-312, E-Mail: s.mitter@westhelleundpartner.eu hat dem Gericht Folgendes angezeigt:

Der verfügbare Massebestand beträgt 36.781,62 € abzüglich noch zu berücksichtigender Massekosten und sonstiger Masseverbindlichkeiten gemäß § 55 InsO. Insolvenzforderungen sind in Höhe von 464.497,67 € zu berücksichtigen.

Amtsgericht Fulda, 16.04.2026

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung 91 IN 4/21 · Liefländer PersonalService GmbH · Insolvenzgericht Fulda
Insolvenzgericht
Fulda
Aktenzeichen
91 IN 4/21
Wirksam am
12.02.2026
Registerbezug
Fulda, HRB 5069
Geschäfts-Nr.: 91 IN 4/21. In dem Insolvenzverfahren Liefländer PersonalService GmbH, Heinrichstr. 79, 36037 Fulda (AG Fulda, HRB 5069), vertr. d.: Steffen Liefländer, als GF der Liefländer PersonalService GmbH, Am Angerrain 7, 36169 Rasdorf, (Geschäftsführer),

sind Vergütung und Auslagen der Insolvenzverwalterin zzgl. der Umsatzsteuer durch Beschluss des Insolvenzgerichts vom 29.01.2026 festgesetzt worden.

Der Insolvenzverwalterin wurde gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.

G r ü n d e:

Das Insolvenzverfahren ist mit Beschluss vom 25.02.2021 eröffnet worden. Mit Schlussbericht vom 12.12.2025 hat die Insolvenzverwalterin angezeigt, dass die Verwertung beendet worden ist.

Mit Antrag vom 12.12.2025 begehrt die Insolvenzverwalterin die Festsetzung der Vergütung für die Tätigkeit in der Insolvenzverwaltung in der mit diesem Beschluss festgesetzten Höhe sowie der mit diesem Beschluss festgesetzten der Entstehung nach versicherten auf diesen Zeitraum entfallenden Auslagen, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Insolvenzverwalterin legt ihrem Antrag eine Berechnungsgrundlage von 113.024,69 €, sowie Zuschläge gemäß § 3 InsVV mit zusammen 30% zugrunde.
Die durch die Insolvenzverwalterin ermittelte Berechnungsgrundlage ist zutreffend festgestellt worden.
Auf die nähere Begründung des Vergütungsantrags der Insolvenzverwalterin vom 12.12.2025 wird Bezug genommen.

Dem Antrag ist in vollem Umfang stattzugeben, da er sich an nachfolgenden Grundsätzen orientiert.

Die Insolvenzverwalterin hat gemäß § 63 InsO Anspruch auf eine Vergütung für die entfaltete Tätigkeit und Ersatz angemessener Auslagen. Die Vergütung bemisst sich nach der Berechnungsgrundlage nach § 1 Abs. 1 S. 1 InsVV aus dem Wert der Insolvenzmasse nach der Schlussrechnung. Die so ermittelte Berechnungsgrundlage ist nach § 1 Abs. 2 InsVV zu bereinigen. Die sich daraus ergebende Berechnungsmasse ist der Ermittlung der Regelvergütung nach § 2 InsVV zu Grunde zu legen. Die Regelvergütung des § 2 InsVV geht dabei von dem sog. Normalfall aus (Haarmeyer/Wutzke/Förster, Kommentar zur InsVV, 2. Aufl., Rn 5 zu § 2).

Die Vergütung des Insolvenzverwalters hat sich an einem qualitativ und quantitativ typisierten Normalfall zu orientieren. Weicht der konkrete Fall von dem typisierten Normalfall ab, so ist dies gegenüber dem Normalfall mit Zu- bzw. Abschlägen nach § 3 InsVV anzupassen (vgl. hierzu: Haarmeyer/Wutzke/Förster, Kommentar zur InsVV, 2. Aufl., Rn 21 ff. zu § 2).

Der vergütungsrechtliche Normalfall wird durch die InsVV zwar nicht positiv definiert, allerdings wird allgemein aus den in § 3 Abs. 1 InsVV genannten Erhöhungsfaktoren gefolgert, dass ein Normalfall vorliegt, wenn die Tatbestände des § 3 Abs. 1 InsVV nicht gegeben sind.
LG Berlin v. 21.11.2017 - 20 T 119/17, ZInsO 2017, 2770

Als Maßstab für die Unterscheidung besonderer Aufgaben von Regelaufgaben gilt ein geschäftskundiger und erfahrener, die Voraussetzungen des § 56 InsO erfüllender Insolvenzverwalter. Eine Regelaufgabe liegt daher vor, wenn sie bei Vorliegen eines "Normalverfahrens" in das Tätigkeitsprofil eines solchen Verwalters fällt.
LG Freiburg v. 23.08.2017 - 3 T 246/16, ZInsO 2017, 2083

Nach § 2 InsVV erhält der Insolvenzverwalter in der Regel
von den ersten 35 000 Euro der Insolvenzmasse 40 vom Hundert,
von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 Euro 26 vom Hundert,
von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 Euro 7,5 vom Hundert,
von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 Euro 3,3 vom Hundert,
von dem Mehrbetrag bis zu 35 000 000 Euro 2,2 vom Hundert,
von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 000 Euro 1,1 vom Hundert,
von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 000 Euro 0,5 vom Hundert,
von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 000 Euro 0,4 vom Hundert
von dem darüber hinausgehenden Betrag 0,2 vom Hundert.

Die Tätigkeit der Insolvenzverwalterin in dem vorliegenden Insolvenzverfahren entsprach den regelmäßig anfallenden Aufgaben einer/s Insolvenzverwalterin/s, so dass die Festsetzung der Regelvergütung geboten und angemessen ist.

Die Insolvenzverwalterin beantragt für den mit den Arbeitsverhältnissen verbundenen Mehraufwand einen Zuschlag in Höhe von 20 %.

Die Insolvenzverwalterin führt in ihrem Vergütungsantrag aus, dass die Schuldnerin bei Insolvenzeröffnung noch 25 Arbeitnehmer beschäftigte. Da eine sanierende Übertragung des Geschäftsbetriebes nicht gelungen ist, mussten die bestehenden Arbeitsverhältnisse gekündigt und die Mitarbeiter von der Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt werden.
Weiterhin waren für alle im vorläufigen Verfahren bzw. noch davor ausgeschiedenen Mitarbeiter eine Insolvenzgeldbescheinigung zu erstellen. Dies betraf vorliegend 75 Mitarbeiter.
Zudem bemühte sie sich die bei der Schuldnerin beschäftigten Leiharbeitnehmer an andere Personaldienstleister bzw. an die bisherigen Entleiher zu vermitteln, was für einen Großteil gelungen ist.
Darüber hinaus ist eine Betriebsprüfung erfolgt, sodass alle Arbeitnehmerunterlagen zusammenzusuchen, die Fragen der Prüfstelle zu beantworten und der Prüftermin insgesamt aktiv zu begleiten war.

Graeber/Graber, InsVV-Online § 3 InsVV:
4. Erhebliche Belastungen durch arbeitsrechtliche Fragen, Insolvenzgeld, Kündigungsschutz oder Sozialpläne, § 3 Abs. 1 Buchst. d)
Rdnr. 116 Eine über einen normalen Umfang hinausgehende, erhebliche Belastung des Insolvenzverwalters durch arbeitsrechtliche Fragen kann einen Zuschlag nach § 3 Abs. 1 Buchst. d) rechtfertigen. Von einer Überschreitung eines normalen Umfangs ist erst dann auszugehen, wenn die diesbezüglichen Tätigkeiten und Belastungen des Insolvenzverwalters mehr als 20 Arbeitnehmer betroffen haben.1 Die Grenze von 20 Arbeitnehmern darf nicht losgelöst von den Besonderheiten des Einzelfalls betrachtet werden.2 Es stellt einen erheblichen Unterschied dar, ob beispielsweise ein Unternehmen 15 Arbeitnehmer hat, denen sämtlichst zu kündigen war, für die Insolvenzgeld zu organisieren war und welche sämtlichst Kündigungsschutzklagen einreichten. Die hieraus entstehenden Belastungen übersteigen die Belastung eines Verfahrens mit beispielsweise 30 Arbeitnehmern ohne eine Insolvenzgeldfinanzierung und ohne Kündigungsschutzklagen erheblich. Daher ist für eine sachgerechte und angemessene Abgrenzung des bereits von der Regelvergütung abgedeckten Bereichs nicht formal auf die Zahl der Arbeitnehmer, sondern auf die durch die Arbeitnehmer verursachten Angelegenheiten abzustellen.3 In dem benannten Beispiel wäre die Grenze von 20 durch die insgesamt 45 Einzelumstände (15 Arbeitnehmer mit Kündigungen, 15 Arbeitnehmer mit Insolvenzgeld und 15 Kündigungsschutzklagen) ebenso überschritten wie bei den 30 Arbeitnehmern. Der angemessene Zuschlag dürfte allerdings im ersten Fall entsprechend höher ausfallen als um zweiten Fall, welche die Grenze von 20 nur mit 10 Fällen überschreitet.
(Graeber/Graber, InsVV-Online § 3 InsVV)

Vorliegend wird der Zuschlag in der beantragten höhe festgesetzt um zu einer angemessenen Vergütung der Insolvenzverwalterin zu gelangen.

Weiter hat sie einen Zuschlag i. H. v. 10 % wegen der Prüfung der Ansprüche gegen die Geschäftsführung beantragt.

Im vorliegenden Verfahren war für die Insolvenzverwalterin die Prüfung der möglichen Haftungsansprüche gegenüber dem Geschäftsführer der Schuldnerin mit einem besonderen Aufwand verbundenen und auch mit besonderen Rechtsproblemen aufgrund der in der Pandemie geänderten Rechtsvorschriften.

Auf die Ausführungen im Vergütungsantrag wird Bezug genommen. Die Prüfung der Ansprüche hat nicht zu einer Massemehrung geführt. Aus den Schilderungen wird allerdings deutlich, dass hier ein zu vergütender Mehraufwand entstanden ist. Daher ist der beantragte Zuschlag von 10 % festzusetzen.

Die berechneten Auslagen sind gemäß § 8 Abs. 3 InsVV antragsgemäß festzusetzen.

Die beantragten Auslagen sind wie folgt festzusetzen.

Für alle beantragten Verfahren seit 1.1.2021 gilt nach Art. 6 des Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SanIns-FoG) 22.12.2020 (BGBl. I 3256 mW 1.1.2021) die Neuregelung des § 4 Abs. 2 InsVV, wonach für die Übertragung der Zustellungen iSd § 8 Abs. 3 der Insolvenzordnung Nummer 9002 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz entsprechend anzuwenden ist. Danach beträgt die Pauschale für Zustellungen 3,50 EUR je Zustellung. Dies gilt jedoch zum einen tatsächlich nur für notwendige Zustellungen im Verfahren, zum anderen erst ab 10 Zustellungen, denn nach GKG KV 9002 bleiben die ersten 10 Zustellungen kostenfrei. Dies entspricht, egal wie man dazu stehen mag, dem Willen des Verordnungsgebers und bindet die Gerichte in entsprechender Weise (BT-Drs. 19/24181, 212; ebenso Schmidt ZVI 2022, 60; vgl. u. a. LG Göttingen 25.2.2022 - 10 T 55/21, ZInsO 2022, 1479; AG Leipzig 20.12.2021 - 401 IK 591/21, BeckRS 2021, 42487; AG Hamburg 4.2.2022 - 68h IK 35/21, ZVI 2022, 86; AG Hannover 27.5.2021 - 908 IN 179/20, ZInsO 2022, 1535; AG Leipzig 20.12.2021 - 401 IK 591/21, ZIP 2022, 2081; AG München 1.4.2022 - 1513 IK 297/21, ZInsO 2022, 1533; HambKomm-InsO/Forster, 9. Aufl. 2022, InsVV § 6 Rn. 32; BeckOK-InsO/Budnik, 24. Edition, 15.7.2021, InsVV § 4 Rn. 8; aA Graeber NZI 2021, 370; vgl. dazu auch Graeber/Wipperfürth ZInsO 2022, 1599).

Der Gesetzeswortlaut sowie die Gesetzesbegründung lassen keinen Raum für einen Auslagenersatz für die Durchführung der ersten zehn Zustellungen (RegE-SanInsFoG 14.10.2020, S. 251: "Eine weitere Folge der entsprechenden Anwendung von Nummer 9002 der Anlage 1 zu § 3 Absatz 2 des Gerichtskostengesetzes besteht darin, dass ein Anspruch auf Auslagenersatz erst ab der 11. Zustellung im Verfahren besteht."), auch wenn die Anordnung einer entsprechenden Anwendung der Nr. 9002 GKG-KostVerz nicht dahin gehend ausgelegt werden kann, dass ein Insolvenzverwalter nunmehr für Durchführung der übertragenen Zustellungen entsprechend § 8 Abs. 1 S. 2 InsO keinen Ersatz erhalten sollte (vgl. dazu die Beiträge von Graeber/Wipperfürth ZInsO 2022, 1599 ff. sowie 1842 ff.).

Durch die Bezugnahme auf GKG KV 9002 gilt aber zukünftig für alle Verfahren ab 1.1.2021 auch die zu beachtende Neuregelung, dass eine Zustellungspauschale nur geltend gemacht werden kann, soweit mehr als 10 Zustellungen angefallen sind. Dies bedeutet für das Gericht aber auch die genaue Prüfungsnotwendigkeit, welche Unterlagen tatsächlich auch zugestellt werden müssen, wie dies zB zweifelsfreit für den Eröffnungsbeschluss gilt (dazu ausführlich Graeber/Wipperfürth ZInsO 2022, 1842 ff.).
(Haarmeyer/Mock, 7. Aufl. 2024, InsVV § 4 Rn. 158-160, beck-online)

Die festgesetzte Umsatzsteuer entspricht dem gesetzlich festgelegten Steuersatz.

Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Fulda, Königstraße 38, 36037 Fulda einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Fulda, Königstraße 38, 36037 Fulda einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o.g. zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Einlegung kann auch mittels elektronischen Dokuments erfolgen. Informationen zu den weiteren Voraussetzungen zur Signatur und Übermittlung sind auf dem Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) im Themenbereich zur elektronischen Kommunikation zu finden. Eine Einlegung per einfacher EMail ist unzulässig. Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sind zur Einlegung mittels elektronischen Dokuments verpflichtet. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Amtsgericht Fulda, 29.01.2026

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 91 IN 4/21 · Liefländer PersonalService GmbH · Insolvenzgericht Fulda
Insolvenzgericht
Fulda
Aktenzeichen
91 IN 4/21
Wirksam am
22.10.2021
Registerbezug
Fulda, HRB 5069
Aktenzeichen: 91 IN 4/21
In dem Insolvenzverfahren Liefländer PersonalService GmbH, Heinrichstr. 79, 36037 Fulda (AG Fulda, HRB 5069), vertr. d.: Steffen Liefländer, (Geschäftsführer),

sind die Vergütung und Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin zzgl. Der Umsatzsteuer durch Beschluss des Insolvenzgerichts vom 21.10.2021 festgesetzt worden.

Der Insolvenzverwalterin wurde gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.

G r ü n d e:

Die vorläufige Verwaltung ist mit Beschluss vom 21.01.2021 angeordnet worden. Dabei ist nach §§ 21, 22 InsO folgendes angeordnet worden:
* Zustimmungsvorbehalt.
* Sicherung und Erhaltung des Vermögens.
* Einziehung von Forderungen und Bankguthaben.
* Unternehmensfortführung.
* Einstellung der Zwangsvollstreckung.
* Prüfung der Frage und der Verfahrenskostendeckung.
* Zustellungsauftrag nach § 8 Abs. 3 InsO.

Mit Antrag vom 06.10.2021, eingegangen am 11.10.2021, begehrt der vorläufige Verwalter die Festsetzung der Vergütung für die Tätigkeit in der vorläufigen Insolvenzverwaltung, wie vorstehend festgesetzt, sowie der mit diesem Beschluss festgesetzten auf diesen Zeitraum entfallenden Auslagen, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Der vorläufige Verwalter legt seinem Antrag eine Berechnungsgrundlage von 61.102,59 €, den angemessenen Bruchteil i. S. des § 63 Abs. 3 S. 2 InsO sowie Zuschläge gemäß § 3 InsVV mit zusammen 85 % zugrunde.
Auf die nähere Begründung des Vergütungsantrags (Bl. 1 ff. SB v)) wird hiermit Bezug genommen.

Die Schuldnerin ist zu dem Vergütungsantrag rechtliches Gehör gewährt worden.
Dem Antrag ist in vollem Umfang stattzugeben, da er sich an nachfolgenden Grundsätzen orientiert.

Die Tätigkeit in der vorläufigen Verwaltung wird gemäß § 63 Abs. 3 InsO besonders vergütet. Bei der Festsetzung der Vergütung sind nach § 11 Abs. 3 InsVV Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters zu berücksichtigen.

Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters hat sich an einem qualitativ und quantitativ typisierten Normalfall zu orientieren. Weicht der konkrete Fall von dem typisierten Normalfall ab, so ist dies gegenüber dem Normalfall mit Zu- bzw. Abschlägen nach §§ 10, 3 InsVV anzupassen (vgl. hierzu: Haarmeyer/Wutzke/Förster, Kommentar zur InsVV, 2. Aufl., Rn 16 ff. zu § 11; Haarmeyer in Anm. zu LG Karlsruhe, ZInsO 2000, 230; Eickmann, Kommentar zur InsVV, Rn. 6 ff. zu § 11).

Der vergütungsrechtliche Normalfall wird durch die InsVV zwar nicht positiv definiert, allerdings wird allgemein aus den in § 3 Abs. 1 InsVV genannten Erhöhungsfaktoren gefolgert, dass ein Normalfall vorliegt, wenn die Tatbestände des § 3 Abs. 1 InsVV nicht gegeben sind.
LG Berlin v. 21.11.2017 - 20 T 119/17, ZInsO 2017, 2770

Als Maßstab für die Unterscheidung besonderer Aufgaben von Regelaufgaben gilt ein geschäftskundiger und erfahrener, die Voraussetzungen des § 56 InsO erfüllender Insolvenzverwalter. Eine Regelaufgabe liegt daher vor, wenn sie bei Vorliegen eines "Normalverfahrens" in das Tätigkeitsprofil eines solchen Verwalters fällt.
LG Freiburg v. 23.08.2017 - 3 T 246/16, ZInsO 2017, 2083

Das Insolvenzgericht geht dabei von den von Haarmeyer/Wutzke/Förster, Kommentar zur InsVV, 3. Aufl., Rn 21 ff. zu § 11 InsVV bezeichneten Kriterien eines Normalfalles aus.

1. Qualitative Kriterien:
Mit der Begründung des Gesetzgebers zur InsVV (hierzu: Haarmeyer/Wutzke/Förster, Kommentar zur InsVV, 2. Aufl., S. 45 sowie Rn. 21 zu § 11 InsVV) ist hierfür von der Tätigkeit des "starken" vorläufigen Verwalters mit Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis i. S. des § 22 Abs. 1 InsO als dem regulären Fall der vorläufigen Verwaltung auszugehen, so dass sich daraus folgende Kriterien ergeben:
a) Inbesitznahme des schuldnerischen Vermögens
(Inbesitznahme "...an einem Ort durch tatsächliches Erscheinen bei einem kooperativen Schuldner und die Sicherung der Vermögensmasse..."),
b) Verwaltung des Vermögens und Vorbereitung der darauf gerichteten Verzeichnisse
("...faktische Vermögenspflege und Sicherung der Masse sowie die Erledigung laufender notwendiger Aufgaben in bezug auf diese Masse..."),
c) Inventarisierung und Bewertung des Vermögens
("...Ermittlung und ggf. körperliche Aufnahme der wesentlichen Vermögensgegenstände..." und deren Bewertung),
d) Sicherung des Vermögens gegen Gefährdung
("...Abschluss von Versicherungen, Einziehung von Forderungen"),
e) "Entscheidung über die Aufnahme von Rechtsstreitigkeiten..."
(Wahrnehmung von Prozesshandlungen gehört nicht mehr zum Normalfall),
f) Durchsetzung der Auskunftserteilung des kooperativen Schuldners,
g) Feststellung der Massedeckung im Falle der Verfahrenseröffnung.

2. Quantitative Kriterien:
a) Umsatz des Unternehmens bis zu 1,5 Mio. EURO,
b) Dauer der vorläufigen Verwaltung zwischen 4 und 6 Wochen,
c) weniger als 20 Arbeitnehmer,
d) eine Betriebsstätte,
e) Forderungen gegen bis zu 100 Schuldner".

Sind alle diese Kriterien erfüllt, so wird damit eine Regelvergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters mit einem Bruchteil von 25% des einfachen Satzes nach § 63 Abs. 3 S. 2 InsO ausgelöst. Abweichungen von dem typisierten Normalfall sind mit einem höheren oder niedrigeren Vergütungssatz zu korrigieren (vgl. Begründung des § 11 InsVV i. d. F. v. 21.12.2006 in ZInsO 2007, 27 (S. 29).

Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist nach § 63 Abs. 3 InsO der Wert der Insolvenzmasse im Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeit des vorläufigen Verwalters, auf dass sich seine Tätigkeit bezogen hat, d. h., es ist der Wert des Vermögens zugrunde zulegen, das der vorläufigen Verwaltung zum Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung nach Maßgabe der Schlussrechnung des vorläufigen Verwalters unterlag (in der Praxis: Vorlage des Gutachtens) (Haarmeyer/Wutzke/Förster, Kommentar zur InsVV, 2. Aufl., Rn 38, 39 zu § 11; OLG Zweibrücken, Rpfl. 2000, 414; Haarmeyer in Anm. zu LG Karlsruhe, ZInsO 2000, 231, dort m. w. N.; Gottwald/Riedel, Praxishandbuch Insolvenzrecht, Nr. 5/6, Seite 21; LG Bonn, ZInsO 2000, 239; OLG Köln, ZInsO 2000, 597; LG Kleve, ZInsO 2000, 597), einschließlich des Wertes der mit Aus- und Absonderungsrechten belasteten Gegenstände, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst hat (§ 11 Abs. 1 InsVV i. d. F. v. 19.07.2013).

Der Wert des Vermögens, auf das sich die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters bezog, und der der Vergütungsberechnung zu Grunde zu legen ist (§ 1 InsVV), ist nach Verkehrswerten zu ermitteln und, wenn nach dem Bericht des vorläufigen Verwalters eher mit der Liquidation denn mit der Fortführung im eröffneten Insolvenzverfahren zu rechnen ist, nach Liquidationswerten (Haarmeyer/Wutzke/Förster, Kommentar zur InsVV, 2. Aufl., Rn 40, 41 zu § 11; OLG Zweibrücken, Rpfl. 2000, 414). Auf Wertdifferenzen hat der Insolvenzverwalter spätestens mit seiner Schlussrechnung am Ende des eröffneten Insolvenzverfahrens nach § 11 Abs. 2 InsVV i. d. F. v. 19.07.2013 hinzuweisen.

In jedem Fall kommt es aber auf das vom vorläufigen Insolvenzverwalter aktiv bearbeitete Vermögen an (Haarmeyer/Wutzke/Förster, Kommentar zur InsVV, 2. Aufl., Rn 42 zu § 11; Gottwald/Riedel, Praxishandbuch Insolvenzrecht, Nr. 5/6, Seite 21; OLG Zweibrücken, Rpfl. 2000, 414), wobei der Wert der mit Aus- und Absonderungsrechten belasteten Gegenstände ebenfalls zu berücksichtigen ist, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter darauf eine erhebliche Tätigkeit entfaltet hat, § 11 Abs. 1 InsVV i. d. F. v. 19.07.2013.

Soweit sich Tatsachen, auf die die Höhe der Vergütung gestützt werden soll, nicht aus der Gerichtsakte ergeben, hat der Verwalter diese zu begründen (OLG Köln, ZInsO 2000, 597). Dieser Verpflichtung ist der vorläufige Verwalter mit seinem Vergütungsantrag vom 06.10.2021, eingegangen am 11.10.2021, in vollem Umfang nachgekommen.

Die mit dem Vergütungsantrag bezifferten Massewerte entsprechen der Schlussrechnung über die vorläufige Insolvenzverwaltung; sie sind der Vergütungsberechnung damit zu Grunde zu legen.

Die durch die Insolvenzverwalterin ermittelte Berechnungsgrundlage ist zutreffend worden.

Die Insolvenzverwalterin hat für die Tätigkeit im Zusammenhang mit der vorgenommenen Fortführung des Betriebs der Schuldnerin mit dem Vergütungsantrag einen Zuschlag i. H. v. 100 %-Punkten geltend gemacht. Nach § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV ist im Fall der Betriebsfortführung ein Zuschlag auf die Regelvergütung zu gewähren, wenn die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Im vorliegenden Verfahren hält das Gericht die Gewährung eines Zuschlags zur Regelvergütung i. H. v. 35 %-Punkten dem Grunde nach für begründet, um zu einer angemessenen Vergütung der Insolvenzverwalterin i. S. des § 63 Abs. 3 InsO zu gelangen.
negatives Fortführungsergebnis
positives Fortführungsergebnis
Durch die Betriebsfortführung ist es nach Abzug der fortführungsbedingten Ausgaben - einschließlich Abzug der fortführungsbedingten "Sowieso-Kosten" - zu einer Erhöhung der Insolvenzmasse um 25.985,31 € gekommen.

Nach den Entscheidungen des BGH, Beschluss v. 11.05.2006 - IX ZB 249/04-, Beschluss v. 22.02.2007 - IX ZB 120/06 -, Beschluss v. 26.04.2007 - IX ZB 160/06 -, Beschluss vom 24.01.2008 - IX ZB 120/07 - und Beschluss vom 08.03.2012 - IX ZB 162/11 - (vgl. hierzu auch: Graeber, NZI 2012, 355), ist für den Fall eines positiven Netto-Ergebnisses der Fortführung eine Vergleichsberechnung vorzunehmen. Darin ist der Wert, um den sich die Insolvenzmasse durch die Betriebsfortführung vergrößert hat und die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die Mehrung der Insolvenzmasse durch einen dann allein zu gewährenden Zuschlag erreicht würde. Ist die sich unter Einschluss der Insolvenzmassemehrung infolge der Fortführung ergebende Erhöhung der Vergütung niedriger als die Vergütung, die sich über den Zuschlag ohne Insolvenzmassemehrung ergibt, so ist ein Zuschlag bis zur Höhe der Differenz zu gewähren.

Somit ergibt sich folgende Vergleichsberechnung:

xx

Nach der durchgeführten Vergleichsberechnung ergibt sich ein Zuschlag für die Betriebsfortführung in Höhe von 59,73%-Punkten.

Es ergibt sich somit folgende Vergütung:
Die vorläufige Insolvenzverwalterin beantragt nach Durchführung der Vergleichsberechnung und Wertung der noch anderen geltend gemachten Zuschläge schlussendlich einen Zuschlag in Höhe von 35 %. Das Gericht schließt sich dem Antrag an und setzt den beantragten Zuschlag entsprechend fest.

Einen weiteren Zuschlag in Höhe von 25 % beantragt die vorläufige Insolvenzverwalterin für die Sanierungsbemühungen. Zunächst war großes Interesse seitens der Schuldnerin an einer übertragenden Sanierung. Schlussendlich ist es zu einer solchen allerdings nicht gekommen.

Sowohl die (gescheiterten) Bemühungen um eine Sanierung als auch die sanierende Übertragung des Geschäftsbetriebs sind zuschlagsfähig (vgl. BGH ZInsO 2016, 1637; AG Freising ZInsO 2016, 2270; LG Mönchengladbach ZIP 1986, 1588; dazu Eickmann EWiR 1987, 73; LG Bonn ZIP 1991, 34; dazu Eickmann EWiR 1991, 185; umfassend KPB/Prasser/Stoffler § 3 Rn. 81 ff.). Je nach Umfang der Tätigkeit (zB M&A-Prozess inkl. Due Diligence, Aufbereitung der Buchhaltungsunterlagen, Prüfung besonderer Zustimmungserfordernisse von Kartellbehörden oder Gesellschaftern, Notwendigkeit und Durchführung von Umstrukturierungen, Anpassung gesellschaftlicher Verhältnisse oder der Mitarbeiteranzahl, Prüfung von immateriellen Vermögenswerten oder von Beteiligungsverhältnissen) kann der Zuschlag erheblich sein und 100 % der Regelvergütung betragen (HK-InsO/Keller InsO § 3 Rn. 23). Umfangreiche Vorbereitungen der übertragenden Sanierung sind ebenfalls für den Zuschlag zu berücksichtigen (BGH NZI 2006, 236). Auf den Sanierungserfolg kommt es nicht an (BGH ZInsO 2007, 439). Auch die Vorbereitung einer übertragenden Sanierung durch den vorläufigen Insolvenzverwalter mit von ihm getätigten Sanierungs- und Restrukturierungsmaßnahmen können einen rechtfertigen (BGH BeckRS 2019, 23182; BGH ZIP 2004, 1555; 2008, 618; 2010; BGHZ 211, 225 für die Überwachungs- und Kontrolltätigkeit des vorläufigen Sachwalters bei Sanierungsplänen).
(BeckOK InsR/Budnik, 24. Ed. 15.7.2021 Rn. 38, InsVV § 3 Rn. 38)

Das Gericht erachtet nach den Ausführugen der vorläufigen Insolvenzverwalterin im Vergütungsantrag - auf den Bezug genommen wird - den beantragten Zuschlag von 25 % als angemessen für die der vorläufigen Insolvenzverwalterin entstandenen Mehrbelastung und setzt ihn antragsgemäß fest.

Für die Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes beantragt die vorläufige Insolvenzverwalterin einen Zuschlag von 25 %. Die Fortführung des Geschäftsbetriebs konnte nur durch eine Insolvenzgeldvorfinanzierung gewährleistet werden. Hierfür waren Gespräche mit den Arbeitnehmern, der Bank und der Arbeitsagentur erforderlich. Im Anschluss daran mussten Abtretungsvereinbarungen mit den Arbeitnehmern und Verträge mit der finanzierenden Bank erstellt werden. Die schriftliche Zustimmung der Arbeitsagentur war ebenfalls einzuholen.

Die Arbeitgeberbefugnis geht mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf den Insolvenzverwalter über, sodass er sämtliche in diesem Zusammenhang stehende Tätigkeiten auszuüben hat. Daher gewährt Abs. 1 Buchst. d eine den Regelsatz übersteigende Vergütung, wenn arbeitsrechtliche Fragen den Insolvenzverwalter erheblich in Anspruch genommen haben. Beispielhaft werden vom Verordnungsgeber die Tätigkeitsbereiche Insolvenzgeld, Kündigungsschutz oder Sozialplan genannt. Sozialplanverhandlungen sind ebenfalls vergütungserhöhend (BGH NZI 2004, 251). Die Zahl der Arbeitnehmer eines schuldnerischen Unternehmens rechtfertigt für sich genommen keinen Zuschlag für arbeitsrechtliche Sonderaufgaben; ein erheblicher Mehraufwand kann sich aber aus der Insolvenzgeldvorfinanzierung und den dabei notwendigen Abläufen bei einer großen Zahl von Arbeitnehmern ergeben (BGH ZIP 2019, 2018). Die Tätigkeiten müssen aber über die bloße Personalverwaltung im Rahmen der Betriebsfortführung hinausgehen. Dies trifft in jedem Fall für die Insolvenzgeldvorfinanzierung, aber auch für die Bearbeitung von Kündigungen, Massenentlassungen, Personalanpassungsmaßnahmen und Neueinstellungen zu (Prasser EWiR 2019, 757). Ein erheblicher Mehraufwand des (vorläufigen) Insolvenzverwalters für arbeitsrechtliche Sonderaufgaben oder Insolvenzgeldvorfinanzierung wird regelmäßig nicht durch eine höhere Berechnungsgrundlage aufgefangen (BGH ZIP 2019, 2018).
(BeckOK InsR/Budnik, 24. Ed. 15.7.2021, InsVV § 3 Rn. 32)

Das Gericht schließt sich den obigen Ausführungen in vollem Unfang an und der beantragte Zuschlag von 25% wird antragsgemäß festgesetzt.

Die berechneten Auslagen sind gemäß §§ 10, 4, 8 Abs. 3 InsVV antragsgemäß festzusetzen.

Die festgesetzte Umsatzsteuer entspricht dem gesetzlich festgelegten Steuersatz.

Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Fulda, Königstraße 38, 36037 Fulda einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Fulda, Königstraße 38, 36037 Fulda einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o.g. zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Fulda, 21.10.2021

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 91 IN 4/21 · Liefländer PersonalService GmbH · Insolvenzgericht Fulda
Insolvenzgericht
Fulda
Aktenzeichen
91 IN 4/21
Wirksam am
23.04.2021
Registerbezug
Fulda, HRB 5069
Aktenzeichen: 91 IN 4/21

In dem Insolvenzverfahren Liefländer PersonalService GmbH, Heinrichstr. 79,
36037 Fulda (AG Fulda, HRB 5069), vertr. d.: Steffen Liefländer,
(Geschäftsführer), hat die Insolvenzverwalterin gem. § 208 InsO angezeigt, dass
die Insolvenzmasse zur Erfüllung der fälligen bzw. der künftig fällig werdenden
sonstigen Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht.

Amtsgericht Fulda, 22.04.2021

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Veränderungen
HRB 5069 HRB 5069: Liefländer PersonalService GmbH, Fulda (Heinrichstraße 79, 36043 Fulda). Die Gesellschaft ist aufgrund Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst.
HRB 5069: Liefländer PersonalService GmbH, Fulda (Heinrichstraße 79, 36043 Fulda). Die Gesellschaft ist aufgrund Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst.
Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 91 IN 4/21 · Liefländer PersonalService GmbH · Insolvenzgericht Fulda
Insolvenzgericht
Fulda
Aktenzeichen
91 IN 4/21
Wirksam am
25.02.2021
Registerbezug
Fulda, HRB 5069
Amtsgericht Fulda 25.02.2021

- Insolvenzgericht -

91 IN 4/21

B e s c h l u s s

In dem Insolvenzverfahren

über das Vermögen der

Liefländer PersonalService GmbH, Heinrichstr. 79, 36037 Fulda (AG Fulda, HRB
5069),

vertreten durch:

Steffen Liefländer, (Geschäftsführer),

wird heute, am 25.02.2021 um 09:00 Uhr das Insolvenzverfahren aufgrund des am
19.01.2021 eingegangenen Antrags gemäß §§ 2, 3, 11, 16 ff. Insolvenzordnung
(InsO) eröffnet.

Zur Insolvenzverwalterin wird bestellt:

Rechtsanwältin Sandra Mitter, Kanzlei Westhelle & Partner, Wilhelmshöher Allee
270, 34131 Kassel, Tel.: 0561/3166-311, Fax: 0561/3166-312, E-Mail:
s.mitter@westhelleundpartner.eu.

Der Schuldnerin wird die Verfügung über ihr gegenwärtiges und zukünftiges
Vermögen für die Dauer des Insolvenzverfahrens verboten und der
Insolvenzverwalterin übertragen. Schuldbefreiende Leistungen an die Schuldnerin
können nach dem Eröffnungszeitpunkt nicht mehr erfolgen. Wird gleichwohl an die
Schuldnerin geleistet und gelangen die Mittel nicht zur Masse, besteht die
Gefahr der nochmaligen Leistungsverpflichtung gegenüber der
Insolvenzverwalterin.

Die Insolvenzverwalterin wird mit der Durchführung der Zustellung gemäß § 8
Abs. 3 InsO beauftragt.

Die Gläubiger werden aufgefordert:

a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei der Insolvenzverwalterin
schriftlich und unter Beachtung des § 174 InsO anzumelden bis: 19.04.2021,

b) der Insolvenzverwalterin unverzüglich mitzuteilen, ob und ggf. welche
Sicherungsrechte für die angemeldeten Forderungen an beweglichen Sachen oder
Rechten bestehen und in Anspruch genommen werden. Der Gegenstand, an dem das
Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des
Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die
Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus
entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).

Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden
aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an die
Insolvenzverwalterin zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).

Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt (§ 5 Abs. 2 S. 1 InsO).

Gegenstand des schriftlichen Verfahrens:

1. An Stelle eines Berichtstermins erhalten Insolvenzgläubiger und
Insolvenzverwalterin die Möglichkeit zur schriftlichen Antragstellung zu
folgenden Angelegenheiten:

a) die Wahl eines anderen Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),

b) die Einsetzung, Beibehaltung und Zusammensetzung eines Gläubigerausschusses
(§ 68 InsO),

c) die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),

d) die Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66
Abs. 3 InsO,

e) eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von
Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),

f) den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO), z. B. Unternehmensstilllegung,
vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan, einschließlich der Beauftragung zur
Ausarbeitung eines Insolvenzplans (§ 157 Abs.1 S. 2 InsO),

g) die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),

h) besonders bedeutsame Rechtshandlungen (§ 160 InsO); insbesondere:
Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs, des Warenlagers im Ganzen,
eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung an einem
anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem
Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich
belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines
Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,

i) eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine
Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),

j) die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),

k) eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO wegen
Massearmut ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung,

l) die nachträgliche Anordnung der Eigenverwaltung, § 271 InsO.

Nach Stellung etwaiger Anträge prüft das Gericht die Aufhebung des
schriftlichen Verfahrens und die Einberufung einer Gläubigerversammlung.

2. Prüfung der angemeldeten Forderungen.

Frist zur Stellung von Anträgen zu vorgenannten Gegenständen und zur Erklärung
etwaiger Widersprüche mit denen Forderungen bestritten werden durch die
Insolvenzverwalterin, die Schuldnerin oder Insolvenzgläubiger gegen angemeldete
Forderungen wird bis zum

07.06.2021

gesetzt.

Angemeldete Forderungen, denen innerhalb der gesetzten Frist nicht schriftlich
widersprochen wird, gelten als uneingeschränkt festgestellt (§ 178 Abs. 1 S. 1
InsO). Ein Widerspruch der Schuldnerin steht der Feststellung einer Forderung
nach § 178 Abs. 1 S. 2 InsO nicht entgegen.

Hinweis für Gläubiger festgestellter Forderungen:

Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, werden nicht
benachrichtigt.

Die Insolvenztabelle und die Anmeldungsunterlagen werden innerhalb des ersten
Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist (19.04.2021)
und dem vorstehend genannten Stichtag, zu dem die Forderungen schriftlich
geprüft werden (07.06.2021), liegt, in der Geschäftsstelle des
Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.

Hinweis:

Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach
§§ 160, 162, 163 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene
Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist oder wenn bis zu dem Stichtag,
der im schriftlichen Verfahren dem Prüfungstermin entspricht, keine
Widersprüche erhoben werden.

Hinweis: Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem
erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich
des Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung des
Insolvenzverfahrens oder der Rechtskraft der Einstellung des
Insolvenzverfahrens gelöscht. Veröffentlichungen in einem
Restschuldbefreiungsverfahren einschließlich des Beschlusses nach § 289 der
Insolvenzordnung werden spätestens sechs Monate nach Rechtskraft der
Entscheidung über die Restschuldbefreiung gelöscht. Sonstige Veröffentlichungen
nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der
Veröffentlichung gelöscht.

G r ü n d e :

Die Schuldnerin ist zahlungsunfähig und überschuldet. Dies steht zur
Überzeugung des Gerichts fest aufgrund der durchgeführten Ermittlungen,
insbesondere der Angaben der Schuldnerin in ihrem Antrag und aufgrund des
Gutachtens der Sachverständigen vom 23.02.2021.

Die Verbindlichkeiten betragen danach ca. 488.500,00 €, davon fällig ca.
200.000,00 €.

Diese können aus dem festgestellten freien Vermögen nach den nachvollziehbaren
und widerspruchsfreien Feststellungen der/des Sachverständigen nicht gedeckt
werden. Die freie Masse beträgt laut Gutachten 54.612,43 €. Sie reicht aus, die
Verfahrenskosten zu decken.

Das Amtsgericht Fulda ist gem. Art 3 EU-InsVO (Verordnung(EU)2015/848)
international zuständig. Dies ergibt sich daraus, die Schuldnerin im hiesigen
Bezirk ihren Sitz hat und ihre selbständige Tätigkeit hier ausgeübt.
Anhaltspunkte für eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit im Ausland
bestehen nicht. Gleichwohl kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht generell
ausgeschlossen werden, dass Vermögenswerte im Ausland vorhanden sein könnten.

Das Insolvenzverfahren erstreckt sich auch auf mögliches im Ausland vorhandenes
Vermögen.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann von der Schuldnerin mit der sofortigen Beschwerde
angefochten werden.

Die Entscheidung kann auch von jedem Gläubiger mit der sofortigen Beschwerde
angefochten werden. Diese Beschwerde kann jedoch nur darauf gestützt werden,
dass das Gericht für diese Entscheidung international nicht zuständig ist.

Die sofortige Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem
Amtsgericht Fulda, Königstraße 38, 36037 Fulda einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt
sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen
sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den
Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.

Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g.
Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden
Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den
Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder
seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung
des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde
gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil
angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.

Die Beschwerde soll begründet werden.

Stock

Richterin am Amtsgericht

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 91 IN 4/21 · Liefländer PersonalService GmbH · Insolvenzgericht Fulda
Insolvenzgericht
Fulda
Aktenzeichen
91 IN 4/21
Wirksam am
01.02.2021
Registerbezug
Fulda, HRB 5069
Amtsgericht Fulda 29.01.2021

Insolvenzgericht

91 IN 4/21

(bitte stets angeben)

B e s c h l u s s

in dem Insolvenzantragsverfahren

über das Vermögen der

Liefländer PersonalService GmbH, Heinrichstr. 79, 36037 Fulda (AG Fulda, HRB
5069),

vertreten durch:

Steffen Liefländer, (Geschäftsführer),

- Antragstellerin -

weiter beteiligt:

vorläufige Insolvenzverwalterin wird Rechtsanwältin Sandra Mitter, Kanzlei
Westhelle & Partner, Wilhelmshöher Allee 270, 34131 Kassel, Tel.: 0561/
3166-311, Fax: 0561/3166-312.

Der Beschluss von heute (29.01.2020) über die Ergänzung der Anordnung der
vorläufigen Verwaltung wird hinsichtlich des Tenors wie folgt berichtigt:

statt

" 1. Gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 2 InsO wird angeordnet,
dass Verfügungen der Antragstellerin nur mit Zustimmung der vorläufigen
Insolvenzverwalterin, bereits bestellt am 21.01.2021, wirksam sind.

2. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird nach Maßgabe des § 8 Abs. 3 InsO
beauftragt, die gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 u. 3 InsO vorzunehmenden Zustellungen
durchzuführen.

3. Im Übrigen gelten die Anordnungen aus dem Beschluss vom 21.01.2021
weiter."

muss es richtig lauten:

" 1. Gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 2 InsO wird der Antragstellerin ein allgemeines
Verfügungsverbot auferlegt.

2. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird nach Maßgabe des § 8 Abs. 3 InsO
beauftragt, die gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 u. 3 InsO vorzunehmenden Zustellungen
durchzuführen.

3. Im Übrigen gelten die Anordnungen aus dem Beschluss vom 21.01.2021
weiter."

Gründe:

Der Beschluss war wie geschehen zu berichtigen (§§ 4 InsO i.V.m. 319 ZPO), da
eine offensichtliche Unrichtigkeit vorlag. Dies ergibt sich aus dem weiteren
Inhalt des Beschlusses und dem Akteninhalt.

Rechtsbehelfsbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie
ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Fulda,
Königstr. 38, 36037 Fulda, oder dem Landgericht Fulda Am Rosengarten 4, 36037
Fulda einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung.

Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten
beeinträchtigt ist.

Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur
Niederschrift der Geschäftsstelle der genannten Gerichte eingelegt. Sie kann
auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt
werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei einem der
genannten Gerichte ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem
Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des
angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen
diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten
werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.

Die Beschwerde soll begründet werden.

Stock

Richterin am Amtsgericht

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 91 IN 4/21 · Liefländer PersonalService GmbH · Insolvenzgericht Fulda
Insolvenzgericht
Fulda
Aktenzeichen
91 IN 4/21
Wirksam am
29.01.2021
Registerbezug
Fulda, HRB 5069
Amtsgericht Fulda 29.01.2021

Insolvenzgericht

91 IN 4/21

(bitte stets angeben)

B e s c h l u s s

In dem Insolvenzantragsverfahren

über das Vermögen der

Liefländer PersonalService GmbH, Heinrichstr. 79, 36037 Fulda (AG Fulda, HRB
5069),

vertreten durch:

Steffen Liefländer, (Geschäftsführer),

- Antragstellerin -

weiter beteiligt:

vorläufige Insolvenzverwalterin: Rechtsanwältin Sandra Mitter, Kanzlei
Westhelle & Partner, Wilhelmshöher Allee 270, 34131 Kassel, Tel.: 0561/
3166-311, Fax: 0561/3166-312,

wird gemäß §§ 21, 22 Insolvenzordnung (InsO) zur Sicherung der Masse und zum
Schutz der Gläubiger gegen die Antragstellerin am 29.01.2021 um 10:30 Uhr
beschlossen:

1. Gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 2 InsO wird angeordnet,
dass Verfügungen der Antragstellerin nur mit Zustimmung der vorläufigen
Insolvenzverwalterin, bereits bestellt am 21.01.2021, wirksam sind.

2. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird nach Maßgabe des § 8 Abs. 3 InsO
beauftragt, die gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 u. 3 InsO vorzunehmenden Zustellungen
durchzuführen.

3. Im Übrigen gelten die Anordnungen aus dem Beschluss vom 21.01.2021
weiter.

Die vorläufige Insolvenzverwalterin soll auch weiterhin gemäß § 22 Abs. 1 InsO:

a) das Vermögen der Antragstellerin sichern und erhalten;

ein Unternehmen, das die Antragstellerin betreibt, bis zur Entscheidung über
die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit der Antragstellerin fortführen,
soweit nicht das Insolvenzgericht einer Stilllegung zustimmt, um eine
erhebliche Verminderung des Vermögens zu vermeiden.

b) prüfen, ob das Vermögen der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens
decken wird.

Die vorläufige Insolvenzverwalterin ist berechtigt, die Geschäfts - und
Wohnräume der Antragstellerin zu betreten; die Antragstellerin hat der
vorläufigen Insolvenzverwalterin Einsicht in ihre Bücher und Geschäftspapiere
zu gestatten.

Der Antragstellerin wird gemäß §§ 20, 97 InsO aufgegeben, sich unverzüglich mit
der vorläufigen Insolvenzverwalterin in Verbindung zu setzen und ihr

· ein vollständiges Vermögensverzeichnis nach Aktiva und Passiva geordnet,
unter Angabe der jeweiligen Zeitwerte und Fremdrechte (Eigentumsvorbehalte,
Sicherungsübereignungen und Pfandrechte),

· je ein Verzeichnis ihrer Gläubiger und Schuldner mit vollständigen
Anschriften (keine Abkürzungen) unter Angabe der bestehenden Verbindlichkeiten
bzw. Forderungen sowie des Grundes (z.B. Kaufvertrag, Darlehen usw.),

vorzulegen.

Die Antragstellerin wird darauf aufmerksam gemacht, dass sie die Richtigkeit
dieser Angaben an Eides statt zu versichern hat, wenn das Insolvenzgericht dies
zur Herbeiführung wahrheitsgemäßer Angaben für erforderlich hält, § 98 Abs. 1
InsO. Auf die Strafbarkeit einer falschen eidesstattlichen Versicherung wird
hingewiesen, § 156 Strafgesetzbuch.

Die Anordnung der vorläufigen Verwaltung erfolgte bereits mit Beschluss vom
21.01.2021.

Nun wird ergänzend dazu das allgemeine Verfügungsverbot angeordnet.

Die Anordnung des allgemeinen Verfügungsverbots erfolgt auf Anregung der
vorläufigen Verwalterin.

Die Anordnung war notwendig, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den
Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage der Antragstellerin zu
verhüten oder nachteilige Handlungen aufzuklären. Auf den Bericht der
vorläufigen Verwalterin vom 28.01.2021 wird Bezug genommen.

Das Amtsgericht Fulda ist gem. Art 3 EU-InsVO (Verordnung(EU)2015/848)
international zuständig. Dies ergibt sich daraus, die Schuldnerin im hiesigen
Bezirk ihren Sitz hat und ihre selbständige Tätigkeit hier ausgeübt hat.
Anhaltspunkte für eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit im Ausland
bestehen nicht. Gleichwohl kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht generell
ausgeschlossen werden, dass Vermögenswerte im Ausland vorhanden sein könnten.

Das Insolvenzverfahren erstreckt sich auch auf mögliches im Ausland vorhandenes
Vermögen.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann von der Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde
angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem
Amtsgericht Fulda, Königstraße 38, 36037 Fulda einzulegen. Beschwerdeberechtigt
ist jedoch nur, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt
ist.

Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt
sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen
sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den
Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.

Gegen Entscheidungen über die Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der
Wert des Beschwerdegegenstands 200 € übersteigt.

Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g.
Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden
Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den
Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder
seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung
des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde
gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil
angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.

Die Beschwerde soll begründet werden.

Stock

Richterin am Amtsgericht

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Sicherungsmaßnahme 91 IN 4/21 · Liefländer PersonalService GmbH · Insolvenzgericht Fulda
Insolvenzgericht
Fulda
Aktenzeichen
91 IN 4/21
Wirksam am
21.01.2021
Registerbezug
Fulda, HRB 5069
Amtsgericht Fulda 21.01.2021

Insolvenzgericht

91 IN 4/21

(bitte stets angeben)

B e s c h l u s s

In dem Insolvenzantragsverfahren

über das Vermögen der

Liefländer PersonalService GmbH, Heinrichstr. 79, 36037 Fulda (AG Fulda, HRB
5069),

vertreten durch:

Steffen Liefländer, (Geschäftsführer),

- Antragstellerin -

wird gemäß §§ 21, 22 Insolvenzordnung (InsO) zur Sicherung der Masse und zum
Schutz der Gläubiger gegen die Antragstellerin am 21.01.2021 um 09:30 Uhr
beschlossen:

1. Gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 1 InsO wird die vorläufige Verwaltung des
Vermögens der Antragstellerin angeordnet.

Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird Rechtsanwältin Sandra Mitter, Kanzlei
Westhelle & Partner, Wilhelmshöher Allee 270, 34131 Kassel, Tel.: 0561/
3166-311, Fax: 0561/3166-312 bestellt.

2. Gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 2 InsO wird angeordnet,
dass Verfügungen der Antragstellerin nur mit Zustimmung der vorläufigen
Insolvenzverwalterin wirksam sind.

3. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Bankguthaben und
sonstige Forderungen der Antragstellerin sowie eingehende Gelder auf ein
Treuhandkonto (Sonderkonto) einzuziehen. Die Antragstellerin darf insoweit
nicht mehr über die Bankguthaben verfügen und Forderungen nicht mehr einziehen.

Die Schuldner der Antragstellerin (Drittschuldner) werden aufgefordert, nur
noch unter Beachtung dieses Beschlusses zu leisten. Direkte Zahlungen an die
Antragstellerin werden verboten.

4. Der Antragstellerin wird insbesondere auch verboten, ohne Zustimmung der
vorläufigen Insolvenzverwalterin Anlage- oder Umlaufvermögen oder sonstiges
Eigentum zu veräußern, zu verpfänden oder in sonstiger Weise zu belasten.

5. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird nach Maßgabe des § 8 Abs. 3 InsO
beauftragt, die gemäss § 23 Abs. 1 Satz 2 u. 3 InsO vorzunehmenden Zustellungen
durchzuführen.

6. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung werden gem. § 21 Abs. 2 Nr. 3 lnsO
untersagt, bereits eingeleitete Maßnahmen werden eingestellt, soweit nicht
unbewegliche Gegenstände betroffen sind

Die vorläufige Insolvenzverwalterin soll gemäß § 22 Abs. 1 InsO:

a) das Vermögen der Antragstellerin sichern und erhalten;

ein Unternehmen, das die Antragstellerin betreibt, bis zur Entscheidung über
die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit der Antragstellerin fortführen,
soweit nicht das Insolvenzgericht einer Stilllegung zustimmt, um eine
erhebliche Verminderung des Vermögens zu vermeiden.

b) prüfen, ob das Vermögen der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens
decken wird.

Die vorläufige Insolvenzverwalterin ist berechtigt, die Geschäfts - und
Wohnräume der Antragstellerin zu betreten; die Antragstellerin hat der
vorläufigen Insolvenzverwalterin Einsicht in ihre Bücher und Geschäftspapiere
zu gestatten.

Der Antragstellerin wird gemäß §§ 20, 97 InsO aufgegeben, sich unverzüglich mit
der vorläufigen Insolvenzverwalterin in Verbindung zu setzen und ihr

· ein vollständiges Vermögensverzeichnis nach Aktiva und Passiva geordnet,
unter Angabe der jeweiligen Zeitwerte und Fremdrechte (Eigentumsvorbehalte,
Sicherungsübereignungen und Pfandrechte),

· je ein Verzeichnis ihrer Gläubiger und Schuldner mit vollständigen
Anschriften (keine Abkürzungen) unter Angabe der bestehenden Verbindlichkeiten
bzw. Forderungen sowie des Grundes (z.B. Kaufvertrag, Darlehen usw.),

vorzulegen.

Die Antragstellerin wird darauf aufmerksam gemacht, dass sie die Richtigkeit
dieser Angaben an Eides statt zu versichern hat, wenn das Insolvenzgericht dies
zur Herbeiführung wahrheitsgemäßer Angaben für erforderlich hält, § 98 Abs. 1
InsO. Auf die Strafbarkeit einer falschen eidesstattlichen Versicherung wird
hingewiesen, § 156 Strafgesetzbuch.

Die Anordnung der vorläufigen Verwaltung erfolgt auf Antrag des
Sachverständigen.

Die Anordnung war notwendig, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den
Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage der Antragstellerin zu
verhüten oder nachteilige Handlungen aufzuklären.

Es handelt sich um einen laufenden Betrieb mit Arbeitnehmern und zu sichernden
Vermögenswerten, so dass die Anordnung der Sicherungsmaßnahmen erforderlich und
angemessen ist. Wegen der Einzelheiten wird auf den einleitenden Bericht des/
der Sachverständigen vom 20.01.21, Bl. 39 ff d.A., Bezug genommen.

Das Amtsgericht Fulda ist gem. Art 3 EU-InsVO (Verordnung(EU)2015/848)
international zuständig. Dies ergibt sich daraus, die Schuldnerin im hiesigen
Bezirk ihren Sitz hat und ihre selbständige Tätigkeit hier ausgeübt.
Anhaltspunkte für eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit im Ausland
bestehen nicht. Gleichwohl kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht generell
ausgeschlossen werden, dass Vermögenswerte im Ausland vorhanden sein könnten.

Das Insolvenzverfahren erstreckt sich auch auf mögliches im Ausland vorhandenes
Vermögen.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann von der Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde
angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem
Amtsgericht Fulda, Königstraße 38, 36037 Fulda einzulegen. Beschwerdeberechtigt
ist jedoch nur, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt
ist.

Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt
sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen
sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den
Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.

Gegen Entscheidungen über die Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der
Wert des Beschwerdegegenstands 200 € übersteigt.

Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g.
Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden
Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den
Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder
seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung
des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde
gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil
angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.

Die Beschwerde soll begründet werden.

Stock

Richterin am Amtsgericht

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.