HRB 185541

Lesara Logistics SE

Amtsgericht Berlin (Charlottenburg) · Berlin

aktuell 9 Ereignisse und Bekanntmachungen

Standort

Sitz: Berlin

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Registerdaten

Sitz
Berlin
Datenstand
2024-03-17
Quelle
Handelsregister

Handelsregister

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Stand 2024-03-17

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Veröffentlichungen

Registerbekanntmachungen zu diesem Registerblatt.

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Öffentliche Registerangaben

Bekanntmachungen und Ereignisse

9
Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 36l IN 5633/18 · Lesara Logistics SE · Insolvenzgericht Charlottenburg (Berlin)
Insolvenzgericht
Charlottenburg (Berlin)
Aktenzeichen
36l IN 5633/18
Wirksam am
15.07.2022
Registerbezug
Berlin, HRB 185541
36l IN 5633/18

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

Lesara Logistics SE,
Schicklerstraße 5-7, 10179 Berlin, vertreten durch den Vertreter Roman Kirsch
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 185541
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Kübler, Karl-Heinrich-Ulrichs-Straße 24, 10785 Berlin, Gz.: 90603-18 B

Die Vergütung des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses Aberle GmbH, Daimlerstraße 40, 74211 Leingarten, wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:

Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

Endbetrag
Gründe:

Die Festsetzung der Vergütung, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses vom 27.05.2022.
Der Stundensatz des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses für ihre Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt BETRAG EUR.
Für 9,25 Stunden war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 14.07.2022

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 36l IN 5633/18 · Lesara Logistics SE · Insolvenzgericht Charlottenburg (Berlin)
Insolvenzgericht
Charlottenburg (Berlin)
Aktenzeichen
36l IN 5633/18
Wirksam am
23.06.2022
Registerbezug
Berlin, HRB 185541
36l IN 5633/18

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

Lesara Logistics SE, Schicklerstraße 5-7, 10179 Berlin, vertreten durch den Vertreter Roman Kirsch
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 185541
- Schuldnerin -

hat das Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses Aberle GmbH mit Antrag vom 27.05.2022 gem. § 17 InsVV die Vergütung nebst Umsatzsteuer gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19% beantragt.

Die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Die Insolvenzgläubiger erhalten Gelegenheit binnen 2 Wochen ab Veröffentlichung, Einwendungen schriftlich beim Insolvenzgericht einzureichen.

Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 22.06.2022

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung 36l IN 5633/18 · Lesara Logistics SE · Insolvenzgericht Charlottenburg (Berlin)
Insolvenzgericht
Charlottenburg (Berlin)
Aktenzeichen
36l IN 5633/18
Wirksam am
28.01.2022
Registerbezug
Berlin, HRB 185541
36l IN 5633/18

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

Lesara Logistics SE,
Schicklerstraße 5-7, 10179 Berlin, vertreten durch den Vertreter Roman Kirsch
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 185541
- Schuldnerin -

Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Sachwalters Rechtsanwalt Christian Graf Brockdorff, Friedrich-Ebert-Straße 36, 14469 Potsdam, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:

Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

Endbetrag
Dem vorläufigen Sachwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.

Gründe:

Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Sachwalters vom 06.08.2021. Der vorläufige Sachwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 75 %. Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 06.08.2021 wird Bezug genommen.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Eigenverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen. Dieser setzt sich zusammen aus:Vorsteuererstattungen BETRAG EUR Kassenbestands- und Guthabenübernahme BETRAG EUR BETRAG EUR sonstige Einnahmen BETRAG EUR.
Nicht zu berücksichtigen sind die drittrechtsbelastete Betriebs- und Geschäftsausstattung in Höhe von BETRAG EUR und das besicherte bewegliche Anlagevermögen in Höhe von BETRAG EUR. Abzustellen ist auf die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung, die bis zum 31.12.2020 galt, da die Bestellung zum vorläufigen Sachwalter bereits am 09.11.2018 erfolgte. Die Aufgaben des vorläufigen Sachwalters sind in den bis zum 31.12.2020 beantragten Insolvenzverfahren identisch mit denen des Sachwalters (BGH, Beschluss vom 21.07.2016, IX ZB 70/14,, Zimmer in: Zimmer, InsVV, 2. Aufl. 2021, § 12 InsVV, Rn. 141, 142,, Graeber, DZWIR 2016, 514-519, Kraemer/Vallender/Vogelsang, Handbuch zur Insolvenz, 11/2018, KAPITEL 24, Rn. 121.4 und 121.7,, AG Köln, Beschluss vom 25. Januar 2017, 73 IN 411/16). Für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage bei der Vergütung des vorläufigen Sachwalters gelten daher die gleichen Grundsätze wie bei dem Sachwalter. Die Befassung mit Aus- und Absonderungsrechten gehört nicht zum Aufgabenkreis des (vorläufigen) Sachwalters und wird somit nicht vergütet. Die mit Drittrechten belasteten Gegenstände bleiben daher unberücksichtigt, da allein der Schuldner das Verwertungsrecht an den mit Absonderungsrechten belasteten Gegenständen hat (HambKomm, InsO, 7. Auflage, § 12 InsVV Rn. 6; Uhlenbruck, InsO, 15. Auflage 2019, § 274 Rn. 10,, Haarmeyer/Mock, Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung, 6. Auflage 2019, Rn. 23,, Kübler/Prütting/Bork, InsO, § 12 Rn. 4,, LG Dessau-Roßlau, Beschluss vom 29. Januar 2015, 8 T 94/14,, AG Dortmund, Beschluss vom 05. Dezember 2016,259 IN 13/14).Die Regelvergütung gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) beträgt demnach BETRAG EUR. Die Vergütung des vorläufigen Sachwalters ist mit 25 % der Regelvergütung festzusetzen, da keine Einbeziehung in die Vergütung eines bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestellten Sachwalters erfolgen kann. Die vorläufige Eigenverwaltung wurde mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens beendet (vgl. Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 25.02.2019, 36s IN 3370/15). Die Regelvergütung des vorläufigen Sachwalters war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 75 % gerechtfertigt. Im Einzelnen sind wegen des überdurchschnittlichen Aufwandes als Erhöhung des Regelsatzes berücksichtigt worden: für die Mehrbelastung im Rahmen der Betriebsfortführung 25 %, der Sanierungsbemühungen 20 %, der Arbeitnehmerangelegenheiten 15 % und der Bestellung eines Gläubigerausschusses 15 %. Insgesamt ergeben die Zuschläge 75 % der Regelvergütung gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV). Dies entspricht einem Betrag von BETRAG EUR. Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt. Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 125,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt. Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 27.01.2022

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung 36l IN 5633/18 · Lesara Logistics SE · Insolvenzgericht Charlottenburg (Berlin)
Insolvenzgericht
Charlottenburg (Berlin)
Aktenzeichen
36l IN 5633/18
Wirksam am
23.09.2021
Registerbezug
Berlin, HRB 185541
36l IN 5633/18

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

Lesara Logistics SE, Schicklerstraße 5-7, 10179 Berlin, vertreten durch den Vertreter Roman Kirsch
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 185541
- Schuldnerin -

hat der vorläufige Sachwalter mit Antrag vom 30.07.2021 die Vergütung gem. §§ 63 Abs. 3 S. 2 InsO, 12 InsVV zzgl. eines Zuschlags gem. §§ 10, 3 Abs. 1 InsVV und die Auslagen gemäß §§ 12 Abs. 2, 8 InsVV nebst Umsatzsteuer gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % beantragt.

Die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Die Insolvenzgläubiger erhalten Gelegenheit binnen 2 Wochen ab Veröffentlichung, Einwendungen schriftlich beim Insolvenzgericht einzureichen.

Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 22.09.2021

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Veränderungen
HRB 185541 B HRB 185541 B: Lesara Logistics SE, Berlin, Schicklerstraße 5-7, 10179 Berlin. Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschaft ist auf Grund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß Art. 63 SE-VO i.V.m. § 262 Abs.1 Nr…
HRB 185541 B: Lesara Logistics SE, Berlin, Schicklerstraße 5-7, 10179 Berlin. Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschaft ist auf Grund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß Art. 63 SE-VO i.V.m. § 262 Abs.1 Nr.3 AktG aufgelöst.
Veränderungen
HRB 185541 B HRB 185541 B: Lesara Logistics SE, Berlin, Schicklerstraße 5-7, 10179 Berlin. Prokura: 1. Wilrich, Matthias, *XX.XX.XXXX, Berlin; Einzelprokura
HRB 185541 B: Lesara Logistics SE, Berlin, Schicklerstraße 5-7, 10179 Berlin. Prokura: 1.
Wilrich, Matthias, *XX.XX.XXXX, Berlin; Einzelprokura
Berichtigungen
HRB 185541 B HRB 185541 B: Lesara Logistics SE, Berlin, Schicklerstraße 5-7, 10179 Berlin. Sitz / Zweigniederlassung: Die Eintragung betreffend die Geschäftsanschrift ist von Amts wegen wie folgt berichtigt: Geschäftsans…
HRB 185541 B: Lesara Logistics SE, Berlin, Schicklerstraße 5-7, 10179 Berlin. Sitz / Zweigniederlassung: Die Eintragung betreffend die Geschäftsanschrift ist von Amts wegen wie folgt berichtigt: Geschäftsanschrift: Schicklerstraße 5-7, 10179 Berlin
Veränderungen
HRB 185541 B HRB 185541 B: Lesara Logistics SE, Berlin, Schicklerstraße 5-7, 10719 Berlin. Sitz / Zweigniederlassung: Geschäftsanschrift: Schicklerstraße 5-7, 10719 Berlin
HRB 185541 B: Lesara Logistics SE, Berlin, Schicklerstraße 5-7, 10719 Berlin. Sitz / Zweigniederlassung: Geschäftsanschrift: Schicklerstraße 5-7, 10719 Berlin
Neueintragungen
HRB 185541 B HRB 185541 B: Lesara Logistics SE, Berlin, Schwedter Straße 36 a, 10435 Berlin. Firma: Lesara Logistics SE; Sitz / Zweigniederlassung: Berlin; Geschäftsanschrift: Schwedter Straße 36 a, 10435 Berlin; Gegenst…
HRB 185541 B: Lesara Logistics SE, Berlin, Schwedter Straße 36 a, 10435 Berlin. Firma: Lesara Logistics SE; Sitz / Zweigniederlassung: Berlin; Geschäftsanschrift: Schwedter Straße 36 a, 10435 Berlin; Gegenstand: das Betreiben eines Waren-Distributionszentrums sowie die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Logistik und Versandhandel; Stamm- bzw. Grundkapital: 120.000,00 EUR; Vertretungsregelung: Ist ein geschäftsführender Direktor bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere geschäftsführende Direktoren bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei geschäftsführende Direktoren oder durch einen geschäftsführenden Direktor in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführender Direktor: 1.
Kirsch, Roman, *XX.XX.XXXX, Berlin; mit der Befugnis Rechtsgeschäfte als Vertreter Dritter abzuschließen; War Geschäftsführender Direktor: 2.
Brettschneider, Steffi, *XX.XX.XXXX, Köln; Rechtsform: Europäische Aktiengesellschaft; Gesellschaftsvertrag vom: 23.02.2017
Durch Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung vom 15.03.2017 ist der Sitz der Gesellschaft von Frankfurt am Main (Amtsgericht Frankfurt am Main, HRB 107850) nach Berlin verlegt und der Gesellschaftsvertrag geändert in § 1 (Firma und Sitz) und § 2 (Gegenstand). Bemerkung: Tag der ersten Eintragung: 28.02.2017

Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.