HRB 14223

Lenz Abschlepp Service GmbH

Amtsgericht Koblenz · Rheinland-Pfalz

aktuell 10 Ereignisse und Bekanntmachungen

Standort

Sitz: Plaidt

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Registerdaten

Sitz
Plaidt
Datenstand
2024-04-08
Quelle
Handelsregister

Handelsregister

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Stand 2024-04-08

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Veröffentlichungen

Registerbekanntmachungen zu diesem Registerblatt.

Zum Zeitstrahl

Öffentliche Registerangaben

Bekanntmachungen und Ereignisse

10
Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung 7 IN 30/19 · Lenz Abschlepp Service GmbH · Insolvenzgericht Mayen
Insolvenzgericht
Mayen
Aktenzeichen
7 IN 30/19
Wirksam am
13.10.2020
Registerbezug
Koblenz, HRB 14223
Geschäfts-Nr.: 7 IN 30/19 . In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der

Lenz Abschlepp Service GmbH, Gewerbepark III, Saffiger Str. 10, 56637 Plaidt
(AG Koblenz, HRB 14223),

vertreten durch:

Sascha Lenz, Gewerbepark III, Saffiger Str. 10, 56637 Plaidt,
(Geschäftsführer), ist ein Vorschuß auf Vergütung und Auslagen des
Insolvenzverwalters durch Beschluss des Insolvenzgerichts festgesetzt worden.
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des
Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Entscheidung ist der Rechtsbehelf der befristeten Erinnerung
gegeben. Diese ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht
Mayen, St.-Veit-Straße 38, 56727 Mayen schriftlich durch Einreichung einer
unterzeichneten Beschwerdeschrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eines
jeden Amtsgerichts einzulegen.

Bei Erklärung zu Protokoll eines anderen Amtsgerichts als dem unterfertigten
Gericht kommt es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem
unterfertigten Gericht an.

Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt
sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen
sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den
Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.

Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der
Anfechtung zu bezeichnen.

Seit dem 01.01.2018 kann mit den Gerichten elektronisch kommuniziert werden ( §
130a ZPO ).

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Das elektronische Dokument muss

-
mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder

-
von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg
eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:

-
auf einem sicheren Übermittlungsweg oder

-
an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Anmerkung zur Veröffentlichung im Internet hinsichtlich der Vergütung:

Gem. § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu
veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des
Amtsgerichts Mayen, Zimmer 218 eingesehen werden.

Die öffentliche Bekanntmachung muss sicherstellen, dass alle Beteiligten auf
möglichst einfache Weise auch tatsächlich Kenntnis von dem veröffentlichen
Beschluss und seinem Inhalt erhalten können.

Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn dieses Gesetz neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO.

Amtsgericht Mayen, 08.10.2020

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 7 IN 30/19 · Lenz Abschlepp Service GmbH · Insolvenzgericht Mayen
Insolvenzgericht
Mayen
Aktenzeichen
7 IN 30/19
Wirksam am
01.10.2019
Registerbezug
Koblenz, HRB 14223
In dem Insolvenzverfahren Lenz Abschlepp Service GmbH, Gewerbepark III,
Saffiger Str. 10, 56637 Plaidt (AG Koblenz, HRB 14223), vertr. d.: 1. Sascha
Lenz, Gewerbepark III, Saffiger Str. 10, 56637 Plaidt, (Geschäftsführer), wird
besonderer Termin zur Gläubigerversammlung bestimmt auf Montag, 18.11.2019,
11:00 Uhr, Saal 12, Amtsgericht, St. Veit-Straße 38, 56727 Mayen

Der Termin dient zur Zustimmung der Gläubigerversammlung

a) zum Abschluss des Kaufvertrages ( Angebot vom 30.07.2019 und Annahme vom
01.08.2019 ) über das bewegliche Anlagevermögen nebst Fahrzeugen, Lagerware,
Kundenstamm und Know- How ) mit der neu gegründeten Fa. Abschleppdienst Werner
Lenz GmbH

b) zur Übertragung des mit der Fa. Nürburgring 1927 GmbH & Co. KG bestehenden
Vertrags/ Auftrags gemäß schriftlicher Vereinbarung mit Herrn Daniel Lenz ( Fa.
Lenz Abschleppdienst Adenau e.K. ) vom 23.07.2019.

Der Insolvenzverwalter hat die Zustimmung des Gläubigerausschusses einzuholen,
wenn er Rechtshandlungen vornehmen will, die für das Insolvenzverfahren von
besonderer Bedeutung sind:

Veräußerung des Geschäftsbetriebes der Gemeinschuldnerin in Teilen oder im
Ganzen an Dritte (§ 160 InsO) oder an besonders interessierte Personen (§ 162
InsO)

besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Verwalters (§ 160 InsO);
insbesondere:die Veräußerung eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand,
die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde,
Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit
erheblichem Streitwert (§ 160 InsO)

Ist ein Gläubigerausschuss nicht bestellt, so ist die Zustimmung der
Gläubigerversammlung einzuholen. Ist die einberufene Gläubigerversammlung
beschlussunfähig, gilt die Zustimmung als erteilt, vgl. § 160 InsO.

Weiter gilt der Verwalter in diesem Falle als ermächtigt im Rahmen des § 157
InsO frei zu entscheiden.

Das Verfahren wird mündlich durchgeführt ( § 5 Abs. 2 S. 2 InsO ).

Der Insolvenzverwalter wird mit der Durchführung der Zustellung gemäß

§ 8 Abs. 3 InsO beauftragt.

56727 Mayen, 25.09.2019

Das Amtsgericht -Abt. 7-

7 IN 30/19

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 7 IN 30/19 · Lenz Abschlepp Service GmbH · Insolvenzgericht Mayen
Insolvenzgericht
Mayen
Aktenzeichen
7 IN 30/19
Wirksam am
24.09.2019
Registerbezug
Koblenz, HRB 14223
Geschäfts-Nr.: 7 IN 30/19. In dem Insolvenz(antrags)verfahren Lenz Abschlepp
Service GmbH, Gewerbepark III, Saffiger Str. 10, 56637 Plaidt (AG Koblenz, HRB
14223), vertr. d.: 1. Sascha Lenz, Gewerbepark III, Saffiger Str. 10, 56637
Plaidt, (Geschäftsführer),

wird die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters wird folgt festgesetzt:

Nettovergütung nach insolvenzrechtlicher

Vergütungsverordnung InsVV - ohne
Betragsangabe -

Auslagen -
ohne Betragsangabe -

Zustellungsauslagen - ohne
Betragsangabe -

zuzüglich 19 % Umsatzsteuer - ohne
Betragsangabe -

Endbetrag -
ohne Betragsangabe -

Dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Jens Lieser, Josef-Görres-Platz 5, 56068
Koblenz, Tel.: 0261-304790, Fax: 0261-9114729, E-Mail:
info@lieser-rechtsanwaelte.de wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach
Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen, soweit diese
hierfür ausreicht.

Der vorläufige Insolvenzverwalter hat vorliegend unter Abzug von Abschlägen (0
%) Zuschläge von insgesamt 85 % auf die ( fiktive ) Regelvergütung geltend
gemacht.

Das Gericht gewährt den beantragten Gesamt- Zuschlag und hält diesen für
angemessen; weitere Zuschläge sind nicht zu gewähren.

G r ü n d e:

Die vorläufige Verwaltung wurde mit Beschluss vom 01.05.2019 angeordnet;

das Verfahren wurde am 01.08.2019 eröffnet. Die vorläufige Verwaltung dauerte
mithin etwa 3 Monate.

Dem vorläufigen Verwalter steht daher eine Vergütung zu. Bei der Berechnung
der Vergütung wird von einer verwalteten Masse während des
Insolvenzeröffnungsverfahrens in Höhe von bereinigt X € ausgegangen.

Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergäbe sich daraus für einen endgültigen Verwalter eine
Grundvergütung in Höhe von X €.

Dem vorläufigen Verwalter steht nach § 11 InsVV daraus ein Bruchteil zu. Gemäß
der dezeitigen Fassung des § 11 InsVV (so gültig seit 29.12.2006), und zuvor
gemäß einhelliger Rechtsprechung, beträgt die Grundvergütung eines vorläufigen
Insolvenzverwalter 25 % der einem endgültigen Verwalter zustehenden Vergütung.

Gemäß den Entscheidungen des BGH - IX ZB 104/05 - vom 13.7.2006 und IX ZB 129/
08 vom 04.02.2010 steht dem vorläufigen Verwalter ebenfalls die
Mindestvergütung des endgültigen Verwalter nach § 2 II InsVV, allerdings unter
Berücksichtigung der Anzahl aller im vorläufigen Verfahren existenten
Gläubiger, ohne dass sich der Verwalter mit den Forderungen konkret hätte
beschäftigen müssen, zu.

Angesichts des zeitlich und inhaltlich anderen Arbeits- und Aufgabenumfangs
eines vorläufigen Insolvenzverwalters gegenüber dem eines Insolvenzverwalters
eines eröffneten Insolvenzverfahrens ist es gerechtfertigt, den vorläufigen
Insolvenzverwalter grds. geringer zu vergüten als einen Insolvenzverwalter. §
63 Abs. 3 S. 2 InsO legt daher fest, dass ein vorläufiger Insolvenzverwalter
nur einen Regelbruchteil von 25% einer Verwaltervergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV
erhält. Dieser Regelbruchteil gilt als Regelvergütung eines vorläufigen
Insolvenzverwalters und ist unabhängig davon, ob das Insolvenzgericht dem
Insolvenzschuldner nur einen Zustimmungsvorbehalt auferlegt oder

ein allgemeines Verfügungsverbot ausgesprochen hat.

Um im Einzelfall beurteilen zu können, ob Umstände vorliegen, die eine
Abweichung von der Regelvergütung gem. § 63 Abs. 3 S. 2 InsO durch eine
Berücksichtigung angemessener Zu- und Abschläge nach § 3 InsVV rechtfertigen,
wäre es notwendig, die Umstände eines sog. Normalfalls einer vorläufigen
Verwaltung zu kennen.

Festzuhalten ist, dass weder die InsO noch die InsVV hierzu Angaben enthalten.

In Ermangelung ausreichender Vorgaben hat die Praxis vage Umschreibungen bzw.
Beispiele gefunden, welche für eine Abgrenzung teilweise herangezogen werden
können.

Angesichts der verschiedenartigen Grundkonstellationen einer vorläufigen
Verwaltung sind diese jedoch nur äußerst beschränkt auf ein konkretes Verfahren
übertragbar.

Es ist faktisch unmöglich, ein Normalverfahren ( Durchschnitt ) zu definieren.

Gleichwohl bedarf es einer Umschreibung eines Normaltatbestandes, da nur
ausgehend von diesem geprüft und beurteilt werden kann, ob die Umstände des
konkreten Verfahrens mehr oder weniger belastend, umfangreich usw. waren. Da
eine angemessene Vergütungsbemessung ohne einen Ankerpunkt eines
Normalverfahrens nicht möglich wäre, muss die gerichtliche Praxis, welche
mangels gesetzgeberischer Maßnahmen fiktive und nicht verifizierte Definitionen
ihren Vergütungsentscheidungen zu Grunde legt, wohl oder übel akzeptiert
werden. Auch wenn diese Definition von Ort zu Ort abweicht und erhebliche
Unterschiede aufweist, je nachdem, ob das Insolvenzgericht eher als städtisches
oder ländliches Insolvenzgericht zu beurteilen wäre, kann die Praxis ohne diese
Definitionen nicht auskommen.

Hinsichtlich einer Aufgabenumschreibung beim vorläufigen Insolvenzverwalter ist
hervorzuheben, dass es einem vorläufigen Insolvenzverwalter grds. nicht
obliegt, das Schuldnervermögen zu verwerten, Verwertungsvereinbarungen
auszuhandeln und Verwertungshandlungen vorzunehmen. Sowohl die Fortführung des
Unternehmens des Schuldners als auch Bemühungen um eine Sanierung des
Schuldners gehören nicht zu den Regelaufgaben eines vorläufigen Verwalters und
können deshalb einen Zuschlag rechtfertigen.

Ebenso wie beim Insolvenzverwalter des eröffneten Verfahrens stellt die
Regelvergütung nach § 63 Abs. 3 S. 2 InsO nur für die gedanklichen Fälle eines
Normalverfahrens einer vorläufigen Verwaltung eine angemessene Vergütung i.S.
des § 63 Abs. 1 S. 1 InsO dar.

Weist ein Verfahren jedoch Besonderheiten auf, welche zu einer nicht
unerheblichen Mehr- oder Minderbelastung des vorläufigen Insolvenzverwalters
führen, sind diese durch angemessene Zu- und Abschläge gemäß § 3 InsVV zu
berücksichtigen.

Bei der Bemessung dieser Zu- und Abschläge sind die hierzu entwickelten
Grundsätze bei der Anwendung des § 3 InsVV auf den Insolvenzverwalter des
eröffneten Verfahrens nur insoweit zu übertragen, als die Umstände des
vorläufigen Insolvenzverwalters mit denen eines Insolvenzverwalters
vergleichbar sind. Belasten erschwerende Umstände einen vorläufigen
Insolvenzverwalter in gleicher Weise wie einen endgültigen Insolvenz-verwalter,
sind die deswegen zu gewährenden Zuschläge zum Regelsatz der Vergütung grds.
für beide mit dem gleichen Hundertsatz zu bemessen.

Maßgeblich sind bei der Bemessung der Vergütung des vorläufigen
Insolvenzverwalters die konkreten Umstände der vorläufigen Verwaltung.

Nur diejenigen Tätigkeiten eines vorläufigen Insolvenzverwalters, welche der
gesetzlichen Umschreibung und dem Rechtsrahmen des gerichtlichen
Anordnungs-beschlusses entsprechen, können im Rahmen einer Vergütungsbemessung
berücksichtigt werden.

Welcher Bruchteil der Insolvenzverwaltervergütung unter Berücksichtigung von
Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters
festzusetzen ist, hat im Einzelfall grds. das Insolvenzgericht zu würdigen.

Die Höhe eines Zuschlags ist von den Umständen des Einzelfalles abhängig und
kann nicht stets pauschal mit einem bestimmten Prozentsatz bemessen werden.

Das Leistungsbild der entfalteten Verwaltertätigkeit muss im Einzelfall
gewürdigt und zu dem Grundsatz der leistungsangemessenen Vergütung in Beziehung
gesetzt werden.

Ein Vergleich mit anderen Entscheidungen kann hierbei hilfreich sein. Es darf
jedoch nicht alleine bei der Übernahme von Zu- und Abschlagssätzen aus anderen
Verfahren bleiben, ohne dass im Einzelfall kontroliiert wird, ob das konkret
gewonnene Ergebnis als angemessen zu betrachten ist. Diese Prüfung ist in jedem
Fall im Festsetzungsbeschluss zu dokumentieren.

Nicht jeder Besonderheit oder Abweichung vom Normalfall rechtfertigt eine
Berücksichtigung durch einen Zu- oder Abschlag gemäß § 3 InsVV. Um einen Zu-
oder Abschlag zu rechtfertigen muss die Abweichung so signifikant ( mindestens
5% ) sein, dass erkennbar ein Missverhältnis entstünde, wenn nicht die
besondere und vom Umfang her erhebliche Tätigkeit des vorläufigen Verwalters
auch in einer vom Normallfall abweichende Festsetzung der Vergütung ihren
Niederschlag fände.

Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters kann die des endgültigen
Insolvenzverwalters übersteigen ( keine Kappungsgrenze ).

Bei der Berechnung der Vergütung ist das Insolvenzgericht nicht gezwungen,
jeden einzelnen Zu- oder Abschlagstatbestand gesondert zu beurteilen. Es kann
auch mehrere einzelne Umstände, die für sich genommen evtl. jeweils zu Zu- und
Abschlägen führen würden, in einer Gesamtbetrachtung zusammenfassen und im
Ergebnis eine Veränderung der Regelvergütung versagen. Gleichwohl sind die
jeweiligen Zu- und Abschlagstatbestände einzeln zu betrachten und zu bewerten.

Es ist nicht notwendig, dass das Insolvenzgericht für alle Zu- und
Abschlagstatbestände zunächst gesonderte Zu- und Abschläge festsetzt. Eine
solche Vorgehensweise wird in vielen Fällen schon deshalb unzweckmäßig sein,
weil sich einzelne Zu- und Abschlagtatbestände in ihren Voraussetzungen häufig
überschneiden.

Es ist zwar nicht zu beanstanden, wenn das Gericht in geeigneten Fällen Zu- und
Abschlagstatbestände zunächst einzeln bewertet. Es ist aber hierzu nicht
gezwungen. Auch wenn es einzelne Zu- und Abschläge festsetzt, muss es
anschließend in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung von Überschneidungen
und einer aufs Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung den Gesamtzuschlag
oder den Gesamt-abschlag festlegen. Maßgebend ist in jedem Fall eine im
Ergebnis angemessene Gesamtwürdigung.

Daher hängt es vom Einzelfall ab, welchen Aufwand das Gericht für erforderlich
halten darf und muss, um das von ihm gefundene Ergebnis nachvollziehbar zu
begründen.

Zur Vermeidung von reinen Wiederholungen wird zur Darstellung der Sach- und
Rechtslage vollinhaltlich auf den Bericht des Verwalters vom 26.07.2019 (
Sach-verständigengutachten ) sowie den Vergütungsfestsetzungsantrag vom
16.08.2019 verwiesen und entsprechend Bezug genommen.

Die Gemeinschuldnerin ist ein 1980 gegründetes mittelständisches Unternehmen im
klassischen Bereich des Betriebs eines Abschleppdienstes und aller damit im
Zusammenhang stehenden Geschäften mit Sitz in Plaidt und überwiegend im
regionalen Gebiet ( u.a. für das PP Koblenz ) tätig.

Bei Antragsstellung war der Geschäftsbetrieb laufend mit insgesamt 11
Arbeitnehmern.

Der Geschäftsbetrieb wurde fortgeführt, um den Geschäftsbetrieb im Ganzen auf
einen Investor übertragen zu können. Zur Sicherung der Betriebsfortführung
wurde das Insolvenzgeld für die Arbeitnehmer vorfinanziert.

Die umfangreichen Maßnahmen der vorläufigen Insolvenzverwaltung zur Sicherung
der Betriebsfortführung beinhalten u.a. stetige Fortführungstätigkeiten vor Ort
sowie Abhaltung von Betriebsversammlungen und die positive Verbescheidung der
Insolvenzgeld-vorfinanzierung.

Die vergütungsrelevante Masse im Insolvenzeröffnungsverfahren beträgt insgesamt
X €, woraus sich eine unbestrittene Regelvergütung des vorläufigen Verwalters
in Höhe von X € ergibt.

Grds. streitbefangen im Gesamten ist die Thematik der Angemessenheit von
beantragten Zuschlagsfaktoren.

Es waren hier folgende Zuschläge zu gewähren:

a) Betriebsfortführung

Die Betriebsfortführung während des Eröffnungsverfahrens führt grundsätzlich zu
einem Vergütungszuschlag. Sowohl die Fortführung des Unternehmens des
Schuldners als auch Bemühungen um eine Sanierung des Schuldners gehören nicht
zu den Regelaufgaben eines vorläufigen Verwalters und können deshalb einen
Zuschlag rechtfertigen. Ein Zuschlag in Höhe von 50% für die kurzfristige
Fortführung eines mittelständischen Unternehmens mit mehr als 50 Arbeitnehmern
im Eröffnungsverfahren ist allgemein anerkannt. Als kurzfristig ist eine bis zu
dreimonatige Fortführung anzusehen.

Der Zuschlag kann z.B. auch bei einer nur 19- tägigen Fortführung
gerechtfertigt sein.

Der vorläufige Verwalter führte hier ein klassisches Abschlepp- Unternehmen mit
11 Mitarbeitern und wickelte die Besonderheiten einer solchen Insolvenzgattung
( Branche ) ab. Bereits die zweimonatige Fortführung eines kleinen Unternehmens
mit drei Angestellten rechtfertigt i.d.R. einen Zuschlag in Höhe von 10%.

Die von der Rechtsprechung anerkannten Zuschlagssätze für eine
Betriebsfortführung beim vorläufigen Verwalter differieren zwischen +5% bis
+100%.

Voraussetzung ist auch hier, dass sich durch diese Tätigkeit des vorläufigen
Insolvenzverwalters erhebliche Erschwernisse ergeben haben.

Die Fortführung dieses Geschäftsbetriebes ohne entsprechende
Versorgungsleistungen wie Telekommunikation - Festnetz als auch Mobilfunk -,
Strom, Wasser, Abwasser war nicht möglich. Sowohl mit den
Versorgungsunternehmen als auch mit Lieferanten und den Werkstätten waren hier
individuelle Vereinbarungen i.R. von teils sehr zeitaufwändigen Verhandlungen
zu treffen.

Auch laufende umfangreiche und intensive Verhandlungen mit den öffentlich-
rechtlichen Auftraggebern ( PP Koblenz ) und den zuständigen Behörden ( Stadt
Andernach ) waren erforderlich.

Auch oblag dem vorläufigen Verwalter die Verantwortung, den Versicherungsschutz
der eingesetzten Fahrzeuge zu gewährleisten.

Zur Schaffung und Erhaltung der für die Betriebsfortführung erforderlichen
Liquidität war eine laufende und zeitnahe Rechnungserstellung für die
ausgeführten Arbeiten erforderlich.

Während der Betriebsfortführung wurde eine laufende Liquiditätsplanung
erstellt.

Aus der Fortführung des Geschäftsbetriebs wurde insgesamt ein Überschuss von
rd. X € erzielt

Unter Berücksichtigung der hier weiter tangierten denkbaren
Erhöhungstatbestände wie Arbeitnehmerinformationen (
Insolvenzgeldvorfinanzierung ), Erhalt von Arbeitsplätzen,
Sanierungsbemühungen, Vorbereitung einer übertragenden Sanierung, Überwachung
des Geschäftsführers und Abwicklung einer Brancheninsolvenz sowie der
Massemehrung ( Überschuss durch eine Unternehmensfortführung ) erweist sich der
mathematische Zuschlag von 25,00 % hier als angemessener Zuschlag für die
Unternehmensfortführung.

Aus der Vergleichsberechnung ergibt sich hier eine gerechtfertigte nachhaltige
Erhöhung um +25,00% ( auf die Berechnungsgrundlage mit Fortführungsüberschuss
).

b) Vorbereitung einer übertragenden Sanierung

Eine übertragende Sanierung ist in der Regel mit erheblichen, zusätzlichen
Belastungen des Insolvenzverwalters verbunden, welche einen Zuschlag
rechtfertigen. Je nach Umfang der entsprechenden Bemühungen des Verwalters ist
dieser angemessen festzusetzen.

Soweit die Tätigkeit des vorläufigen Verwalters Sanierungs- und
Restrukturierungsmaßnahmen betrifft, ist sie bereits bei dessen Vergütung zu
berücksichtigen. Dass die übertragende Sanierung selbst erst nach der Eröffnung
des Insolvenzverfahrens stattfindet, steht dem nicht entgegen.

Die von der Rechtsprechung anerkannten Zuschlagssätze für eine Vorbereitung
einer übertragenden Sanierung beim vorläufigen Verwalter differieren zwischen
+5% bis +100%.

Hier wurde ein Businessplan bearbeitet und mit zwei Interessenten ernsthaft
verhandelt.

Im vorläufigen Verfahren wurde der abschließende Kaufvertrag der Vermögenswerte
vorverhandelt.

Der dahingehend geltend gemachte Zuschlag von +10% erscheint somit angemessen.

c) Ungeordnete Buchführung/ Belegwesen und Postsperre

Eine unvollständige oder unzureichende Buchhaltung, auch Personalbuchhaltung,
kann einen Zuschlag rechtfertigen, wenn nicht lediglich kleinere Mängel
vorliegen.

Die von der Rechtsprechung anerkannten Zuschlagssätze für eine unvollständige
und unzureichende Buchhaltung beim vorläufigen Verwalter differieren zwischen
+7% bis +25%.

Der dahingehend geltend gemachte Zuschlag von +10% ( und +5% für den
Mehraufwand der angeordneten Postsperre ) erscheint somit angemessen (
insgesamt: +15% ).

d) Mangelnde Mitwirkung des Geschäftsführers

Erfüllt der Schuldner seine Mitwirkungspflichten im Insolvenzverfahren nicht
und hat dies eine nicht unerhebliche Mehrbelastung des Insolvenzverwalters zur
Folge, kann dieser einen Zuschlag auf seine Regelvergütung verlangen ( BGH v.
24.01.2008- IX ZB 120/07 ).

Die Zuschlagssätze für einen obstruierenden Insolvenzschuldner differieren in
der Rechtsprechung von +5% bis + 20%.

Hier erscheint der Faktor +10% angemessen.

e) Streuvermögen

Ergeben sich daraus besondere Abwicklungsprobleme, dass Streuvermögen zu
verwalten ist, kann grds. Eine besondere, zuschlagsfähige Belastung des
Verwalters bejaht werden, soweit der vom Verwalter nicht auf Kosten der Masse
übertragene Bearbeitungs- und Ermittlungsaufwand beim Verwalter zu einer
erheblichen Mehrbelastung geführt hat.

Hier hat z.B. ein Fuhrparkmanagement gefehlt.

Der dahingehend geltend gemachte Zuschlag von +10% erscheint somit angemessen.

f) Forderungseinzug/ Verwertungshandlungen

Dem vorläufigen Verwalter wurde der Forderungseinzug aufgegeben. Aufgrund von
EDV- und Buchhaltungsproblemen stellte sich der Einzug der oftmals sehr
kleinteiligen Außenstände sehr nachteilig dar und hat den Verwalter stärker als
in entsprechenden Verfahren allgemein üblich in Anspruch genommen.

Der dahingehend geltend gemachte Zuschlag von +15% erscheint somit angemessen

Im Rahmen der Gesamtschau wurde ein Gesamt- Zuschlag von 85 % für den gesamten
im Rahmen der Betriebsfortführung von Verwalter und seinen Mitarbeitern
erbrachten Mehraufwand beantragt. Es hätte durchaus die Möglichkeit bestanden,
für die einzelnen Tätigkeiten jeweilige Zuschlagsfaktoren zu beantragen, die
weit über den beantragten Gesamtzuschlag hinausgegangen wären. Hiervon wurde
jedoch abgesehen.

Abschließend ist festzuhalten, dass zur Höhe der jeweiligen Zuschläge in
Literatur und Rechtsprechung unterschiedliche, auch weit voneinander
abweichende Auffassungen vertreten werden, wobei allerdings einhellig auf die
Beurteilung des Einzelfalls unter Berücksichtigung der quantitativen und
qualitativen Merkmale abgestellt wird

Das Vergütungsrecht ist dadurch geprägt, dass der Insolvenzverwalter eine
angemessene Vergütung für jedes einzelne Verfahren erhält. Dies kann nur durch
verantwortungsvollen Umgang mit vorhandener Rechtsprechung und Literatur
geschehen.

Im Antrag vom 16.08.2019 hat sich der Verwalter auf den Einzelfall bezogen und
detailliert zu den Zuschlagsfaktoren vorgetragen.

Insbesondere sind bei den Ausführungen zur Betriebsfortführung sich eventuell
überschneidende zuschlagserhöhende Tätigkeiten im Rahmen der Gesamtschau
angemessen angesetzt.

Die Regelvergütung soll für ein " Normalverfahren " festgesetzt werden.

Richtig ist, dass sich diejenigen Insolvenzverwalter, die sich den ( sicherlich
zu Recht an sie gestellten ) hohen Anforderungen ihres Berufes stellen wollen,
und die Insolvenzverwaltung auch als Dienstleistung verstehen, in den
vergangenen Jahren hierauf eingestellt haben. Sie haben in ihren Kanzleien
Prozesse etabliert, die eine hochprofessionelle Abwicklung von
Insolvenzverfahren ermöglichen. Hierzu haben sie ebenso hoch qualifizierte
Mitarbeiter verpflichtet und bilden sich selbst regelmäßig in ihrem Beruf
weiter. Während vielleicht vor 20 Jahren der Konkursverwalter diese Tätigkeit
noch neben der normalen Anwaltstätigkeit ausgeübt hat, ist heute zumindest bei
leistungsfähigen Kanzleien der zertifizierten Berufsverwalter die Regel.

Dies setzt neben einer entsprechend hohen fachlichen Qualifikation des
Insolvenzverwalters ( auch im Bereich von Steuern und Betriebswirtschaft )
einen qualitativ hochwertigen ( und damit entsprechend vergüteten ) sowie
umfangreichen Bestand an Mitarbeitern und eine dementsprechende Ausstattung
seines Büros mit Sachmitteln voraus.

Wenn sich aber nun diese Insolvenzverwalter, die ihren Beruf auf einem sehr
hohen Niveau ausüben ( unter anderem weil sie über eine entsprechende,
kostspielige Büroorganisation verfügen ), entgegenhalten lassen müssen, sie
könnten derartige Mehraufgaben, die der Gesetzgeber nicht als Regelfall
verstanden hatte ( auf die sie sich aber eingestellt haben ), nunmehr
standardisiert abarbeiten und müssen sich daher jetzt mit der Regelvergütung
begnügen, wäre dies ein höchst seltsames Anreizsystem für die Ausschöpfung
weiterer Verbesserungspotenziale.

Gemäß §§ 3, 11 InsVV sind Zu- und Abschläge auf den Regelsatz möglich.

Zuschläge für Umstände, welche die Tätigkeit des vorläufigen
Insolvenzverwalters erschweren, sind grundsätzlich mit dem gleichen Hundertsatz
wie bei dem endgültigen Insolvenzverwalter zu vergüten, wenn auch die sonstigen
Umstände vergleichbar sind. Dies setzt naturgemäß eine vergleichbare
Bemessungsgrundlage voraus.

Welcher Bruchteil der Insolvenzverwaltervergütung unter Berücksichtigung von
Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters
festzusetzen ist, hat im Einzelfall grundsätzlich das Insolvenzgericht zu
würdigen.

Die Höhe eines Zuschlags ist von den Umständen des Einzelfalles abhängig und
kann nicht stets pauschal mit einem bestimmten Prozentsatz bemessen werden. Das
Leistungsbild der entfalteten Verwaltertätigkeit muss im Einzelfall gewürdigt
und zu dem Grundsatz der leistungsangemessenen Vergütung in Beziehung gesetzt
werden. Eine Abweichung vom Normalfall löst erst dann einen Zu- oder Abschlag
aus, wenn diese erheblich ist und eine Erhöhung oder Herabsetzung der
Regelvergütung um mindestens 5% rechtfertigt. Dies gilt auch für den
vorläufigen Insolvenzverwalter, weil die Vergütungen des vorläufigen und des
endgültigen Insolvenzverwalters gleich zu bemessen sind, falls sich die
Tätigkeiten qualitativ und quantitativ nicht unterscheiden.

Unabhängig aller hier vorgetragenen Einwände gegen die beantragte Festsetzung
soll eine angemessene Vergütung in nachvollziehbarer Weise festgesetzt werden.
Kann durch eine Regelvergütung keine angemessene Vergütung sichergestellt
werden, ist im System der InsVV der Weg über eine zusätzliche Vergütung ( =
Zuschläge ) für den besonderen Ausnahmefall zu beschreiten. In der Praxis ist
mittlerweile die Ausnahme zum Regelfall geworden. Wenn die Ausnahme nunmehr die
Regel bildet, kann dies symptomatisch dafür stehen, dass die InsVV heutiger
Prägung nicht mehr zeitgemäß ist. Zudem kann ein Vergütungsrecht, welches
mittlerweile an die 125 " bekannte " und " anerkannte " Zuschlagsfaktoren
kennt, nicht mehr als transparent und nachvollziehbar bezeichnet werden.

Die Vergütung des vorläufigen Verwalters beträgt hier in der Gesamtschau
insgesamt

X Euro. Dies entspricht aufgrund der gewährten Zuschläge 110,00% des fiktiven
Regelsatzes.

Dieses Ergebnis erscheint weder unbillig noch unverhältnismäßig.

Anhaltspunkte für eine überhöhte Vergütung sind von Seiten des Gerichts nicht
ersichtlich.

Anzumerken ist abschließend, dass das Insolvenzgericht i.R. der
Vergütungsfestsetzung

i.R. seiner Einzelfallkompetenz nur eine nachvollziehbare und damit vertretbare

Ermessensentscheidung unter Berücksichtigung der Leitlinien der InsVV und der
Orientierungshilfen der Rechtsprechung darstellen kann.

Der Auslagenersatz ergibt sich aus § 8 InsVV (15 % der Vergütung im ersten Jahr
der vorläufigen Verwaltung, höchstens jedoch 250,-- Euro je angefangenen
Monat).

Der vorläufige Insolvenzverwalter hat darüber hinaus gemäß § 7 InsVV Anspruch
auf Erstattung der von ihm zu zahlenden Umsatzsteuer.

Nach der überwiegenden zutreffenden Ansicht bedarf es vor einer Festsetzung der
Vergütung keiner Anhörung der Beteiligten bzw. betroffenen Gläubiger oder des
Schuldners (vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster Insolvenzrechtliche Vergütung (InsVV)
Rn 13 zu § 8). Deshalb sieht auch § 64 Abs. 2 InsO ausdrücklich nicht die
Anhörung, sondern nur die öffentliche Bekanntmachung sowie Zustellung an den
Verwalter, Schuldner, und, sofern ein solcher bestellt ist, an den
Gläubigerausschuss vor.

So auch LG Potsdam, Beschluss vom 08.03.2005 - 5 T 5/05:

Das rechtliche Gehör kann noch im Beschwerdeverfahren nachgeholt werden, weil
die Nachholung des rechtlichen Gehörs durchaus rechtsstaatlichen Grundsätzen
entspricht (vgl. hierzu LG Karlsruhe, Beschluss vom 17.02.2011 - 11 T 43/11 -,
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.04.2011 - I-24 W 29/11 -).

Vor Festsetzung der Vergütung für den Insolvenzverwalter ist den
Verfahrensbeteiligten hier ein rechtliches Gehör gewährt worden. Eine
Stellungnahme ist nicht erfolgt.

Die geltend gemachten Beträge sind rechnerisch nachvollziehbar und konkret
dargelegt worden; dem Festsetzungsantrag ist daher zu entsprechen.

Zuständig für die Festsetzung ist der Rechtspfleger § 3 Nr. 2 Buchst. 3 RPflG.

Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht die funktionelle Zuständigkeit
zur Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters auf den
Rechtspfleger über, sofern sich nicht der Richter die Entscheidung vorbehalten
hat (BGH, Beschluss vom 22. 09 2010 - IX ZB 195/09).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde
gegeben. Diese ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht
Mayen, St.-Veit-Straße 38, 56727 Mayen schriftlich durch Einreichung einer
unterzeichneten Beschwerdeschrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eines
jeden Amtsgerichts einzulegen.

Bei Erklärung zu Protokoll eines anderen Amtsgerichts als dem unterfertigten
Gericht kommt es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem
unterfertigten Gericht an.

Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt
sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen
sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den
Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.

Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der
Anfechtung zu bezeichnen.

Seit dem 01.01.2018 kann mit den Gerichten elektronisch kommuniziert werden ( §
130a ZPO ).

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Das elektronische Dokument muss

-
mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder

-
von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg
eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:

-
auf einem sicheren Übermittlungsweg oder

-
an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Anmerkung zur Veröffentlichung der Vergütung im Internet:

Das Insolvenzgericht setzt die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des
vorläufigen Insolvenzverwalters, Insolvenzverwalters bzw. des Treuhänders für
die Tätigkeit in der Wohlverhaltensperiode durch Beschluss fest, §§ 63, 64 Abs.
1, 293 InsO.

Gem. § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu
veröffentlichen.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Mayen,
Zimmer 218 eingesehen werden.

Aus datenschutzrechtlichen Überlegungen wird die Vergütungsbeschlussbegründung
nur teilweise veröffentlicht ( X )!

Insolvenzgläubiger können den Vergütungsantrag als auch den
Vergütungsfestsetzungsbeschluss beim Amtsgericht - Insolvenzgericht - Mayen,
St.-Veit-Str. 38, 56727 Mayen einsehen bzw. anfordern.

Die öffentliche Bekanntmachung muss sicherstellen, dass alle Beteiligten auf
möglichst einfache Weise auch tatsächlich Kenntnis von dem veröffentlichen
Beschluss und seinem Inhalt erhalten können.

Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn dieses Gesetz neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO.

Amtsgericht Mayen, 20.09.2019.

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Veränderungen
HRB 14223 HRB 14223: Lenz Abschlepp Service GmbH, Plaidt, Gewerbepark III, 56637 Plaidt. Die Gesellschaft ist aufgrund Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst.
HRB 14223: Lenz Abschlepp Service GmbH, Plaidt, Gewerbepark III, 56637 Plaidt. Die Gesellschaft ist aufgrund Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst.
Insolvenzbekanntmachung
Schlusstermin 7 IN 30/19 · Lenz Abschlepp Service GmbH · Insolvenzgericht Mayen
Insolvenzgericht
Mayen
Aktenzeichen
7 IN 30/19
Wirksam am
02.08.2019
Registerbezug
Koblenz, HRB 14223
Geschäfts-Nr.: 7 IN 30/19.

Über das Vermögen Lenz Abschlepp Service GmbH, Gewerbepark III, Saffiger Str.
10, 56637 Plaidt (AG Koblenz, HRB 14223),

vertreten durch:

1. Sascha Lenz, Gewerbepark III, Saffiger Str. 10, 56637 Plaidt,
(Geschäftsführer),

Verfahrensbevollmächtigte des Vertreters zu 1.:

Rechtsanwälte SSBPartGmbH, -Competence Center-, Ferdinand-Nebel-Str. 7, 56070
Koblenz, wird am 01.08.2019 um 12:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.

Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Jens Lieser, Josef-Görres-Platz 5, 56068
Koblenz, Tel.: 0261-304790, Fax: 0261-9114729, E-Mail:
info@lieser-rechtsanwaelte.de.

Insolvenzforderungen sind bis zum 08.09.2019 bei dem Insolvenzverwalter
schriftlich anzumelden. Sicherungsrechte an beweglichen Sachen oder Rechten der
Schuldnerin sind gegenüber dem Insolvenzverwalter mitzuteilen, Verpflichtungen
gegenüber der Schuldnerin sind an den Insolvenzverwalter zu erfüllen (§ 28
InsO).

Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus
entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).

Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt (§ 5 Abs. 2 S. 1 InsO).

Auf die Durchführung mündlicher Verhandlungen wird vorerst verzichtet.

Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin entspricht ist der 07.10.2019.

Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:

a) Widersprüche gegen die Feststellung einer Forderung (der Widerspruch muss
enthalten gegen welche Forderung konkret er sich richtet und inwieweit er sich
gegen Grund und Höhe wendet; nach Ablauf der Frist gilt die Forderung als
festgestellt, fall kein Insolvenzgläubiger oder ein Insolvenzverwalter
bestreitet)

b) Anträge:

· zur Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),

· zur Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des Gläubigerausschusses
(§ 68 InsO)

· zur Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66
Abs. 3 InsO),

· zur Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung
von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),

· zur Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),

· zur Verwertung des Insolvenzmasse (§ 159 InsO)

Dem Schuldner wird die Verfügung über sein gegenwärtiges und zukünftiges
Vermögen für die Dauer des Insolvenzverfahrens verboten und dem
Insolvenzverwalter übertragen. Schuldbefreiende Leistungen an den Schuldner
können nach dem Eröffnungszeitpunkt nicht mehr erfolgen, wird gleichwohl an den
Schuldner geleistet und gelangen die Mittel nicht zur Masse, besteht die Gefahr
der nochmaligen Leistungsverpflichtung gegenüber dem Insolvenzverwalter.

Der Insolvenzverwalter wird der Durchführung der Zustellung gem. § 8 Abs. 3
InsO beauftragt.

Die Insolvenztabelle und die Anmeldungsunterlagen werden innerhalb des ersten
Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist und dem
vorstehend genannten Stichtag, zu dem die Forderungen schriftlich geprüft
werden auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die
Beteiligten niedergelegt.

Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt

Hinweise:

Der Schuldner, der eine titulierte Forderung bestreitet, muss binnen eines
Monats Klage erheben. Ansonsten gilt der Widerspruch als nicht erhoben.
Fristbeginn mit Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren mit Bestreiten
der Forderung. Der Schuldner hat dem Gericht die Verfolgung des Anspruchs
nachzuweisen, § 184 InsO.

Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung ist bei Eröffnung auf einen Gläubigerantrag hin, für
den Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Diese ist
innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Mayen,
St.-Veit-Straße 38, 56727 Mayen schriftlich durch Einreichung einer
unterzeichneten Beschwerdeschrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eines
jeden Amtsgerichts einzulegen.

Bei Erklärung zu Protokoll eines anderen Amtsgerichts als dem unterfertigten
Gericht kommt es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem
unterfertigten Gericht an.

Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt
sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen
sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den
Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.

Praxishinweis:

Die öffentliche Bekanntmachung hat die Aufgabe, der Entscheidung nach außen hin

Geltung zu verschaffen und die Publizitätswirkung auch gegenüber solchen
Personen eintreten zu lassen, an die eine Einzelzustellung nicht erfolgt.

Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn dieses Gesetz neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO.

Es wird darauf hingewiesen, dass Beschlüsse und Anordnungen des
Insolvenzgerichts Mayen grundsätzlich über die Veröffentlichung im Internet
unter www.Insolvenzbekanntmachungen.de bekanntgemacht werden. Dies betrifft
etwa die Einberufung weiterer Gläubigerversammlungen, die Bestimmung besonderer
Prüfungstermine und des Schlusstermins sowie der
Vergütungsfestsetzungsbeschluss und die Aufhebung des Insolvenzverfahrens.

Amtsgericht Mayen, 02.08.2019 .

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 7 IN 30/19 · Lenz Abschlepp Service GmbH · Insolvenzgericht Mayen
Insolvenzgericht
Mayen
Aktenzeichen
7 IN 30/19
Wirksam am
14.05.2019
Registerbezug
Koblenz, HRB 14223
In dem Insolvenzantragsverfahren 7 IN 30/19 über das Vermögen der

Lenz Abschlepp Service GmbH, Gewerbepark III, Saffiger Str. 10, 56637 Plaidt
(AG Koblenz, HRB 14223),

vertreten durch:

1. Sascha Lenz, Gewerbepark III, Saffiger Str. 10, 56637 Plaidt,
(Geschäftsführer),

- Antragstellerin -

Verfahrensbevollmächtigte des Vertreters zu 1.:

Rechtsanwälte SSBPartGmbH, -Competence Center-, Ferdinand-Nebel-Str. 7, 56070
Koblenz,

werden die Beschlüsse des Amtsgerichts -Insolvenzgerichts- Mayen vom 01.05.2019
hinsichtlich des Rubrums dahingehend berichtigt, dass die Firma der
Antragstellerin lautet: "Lenz Abschlepp Service GmbH" und nicht "Lens
Abschleppservice GmbH"

Die Berichtigung erfolgt auf Anregung des vorläufigen Insolvenzverwalters um
jegliche Unsicherheiten hinsichtlich der Beziehung der Antragstellerin
auszuschließen.

Amtsgericht Mayen, 10.05.19

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 7 IN 30/19 · Lenz Abschlepp Service GmbH · Insolvenzgericht Mayen
Insolvenzgericht
Mayen
Aktenzeichen
7 IN 30/19
Wirksam am
02.05.2019
Registerbezug
Koblenz, HRB 14223
7 IN 30/19: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Lenz
Abschleppservice GmbH, Gewerbepark III, Saffiger Str. 10, 56637 Plaidt (AG
Koblenz, HRB 14223), vertr. d.: 1. Sascha Lenz, Gewerbepark III, Saffiger Str.
10, 56637 Plaidt, (Geschäftsführer), ist am 01.05.2019 um 12:00 Uhr die
vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden.
Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen
Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist
Rechtsanwalt Jens Lieser, Josef-Görres-Platz 5, 56068 Koblenz, Tel.:
0261-304790, Fax: 0261-9114729, E-Mail: info@lieser-rechtsanwaelte.de bestellt
worden.

Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung
des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde
angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung
(EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung
des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch
von jedem Gläubiger eingelegt werden.

Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Mayen,
St.-Veit-Straße 38, 56727 Mayen einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt
sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen
sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den
Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.

Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g.
Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden
Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den
Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder
seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung
des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde
gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil
angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.

Die Beschwerde soll begründet werden.

Amtsgericht Mayen, 01.05.2019

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Veränderungen
HRB 14223 Lenz Abschlepp Service GmbH, Plaidt, Gewerbepark III, 56637 Plaidt.Geschäftsanschrift: Gewerbepark III, 56637 Plaidt. Nicht mehr Geschäftsführer: Aßel, Heinz Ruprecht, Mendig, *XX.XX.XXXX.
Lenz Abschlepp Service GmbH, Plaidt, Gewerbepark III, 56637 Plaidt.Geschäftsanschrift: Gewerbepark III, 56637 Plaidt. Nicht mehr Geschäftsführer: Aßel, Heinz Ruprecht, Mendig, *XX.XX.XXXX.
Veränderungen
HRB 14223 Lenz Abschlepp Service GmbH, Plaidt (Gewerbepark Saffiger Str. 10, 56637 Plaidt). bestellt als Geschäftsführer: Aßel, Heinz Ruprecht, Mendig, *XX.XX.XXXX; Lenz, Sascha, Plaidt, *XX.XX.XXXX. Nicht mehr Geschä…
Lenz Abschlepp Service GmbH, Plaidt (Gewerbepark Saffiger Str. 10, 56637 Plaidt). bestellt als Geschäftsführer: Aßel, Heinz Ruprecht, Mendig, *XX.XX.XXXX; Lenz, Sascha, Plaidt, *XX.XX.XXXX. Nicht mehr Geschäftsführer: Lenz, Daniel, Plaidt, *XX.XX.XXXX.
Veränderungen
HRB 14223 Lenz Abschlepp Service GmbH, Plaidt (Gewerbepark Saffiger Str. 10, 56637 Plaidt). Die Gesellschafterversammlung hat am 11.04.2006 beschlossen, das Stammkapital (DEM 50.000,00) auf Euro umzustellen, es von da…
Lenz Abschlepp Service GmbH, Plaidt (Gewerbepark Saffiger Str. 10, 56637 Plaidt). Die Gesellschafterversammlung hat am 11.04.2006 beschlossen, das Stammkapital (DEM 50.000,00) auf Euro umzustellen, es von dann EUR 25.564,59 um EUR 14.435,41 auf EUR 40.000,00 zu erhöhen und den Gesellschaftsvertrag in § 4 (Stammkapital) zu ändern. 40.000,00 EUR.

Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.