HRB 19379

Lemax shoe-fashion GmbH

Amtsgericht Osnabrück · Niedersachsen

aktuell 6 Ereignisse und Bekanntmachungen

Standort

Sitz: Osnabrück

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Registerdaten

Sitz
Osnabrück
Datenstand
2025-01-02
Quelle
Handelsregister

Handelsregister

Verfügbare Registerinformationen

Stand 2025-01-02

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Registertreffer

Frühere Bezeichnungen und Sitze

Diese früheren Bezeichnungen und Sitze werden vom Handelsregister ohne einzelne Datumsangaben bereitgestellt. Deshalb erscheinen sie getrennt vom datierten Veröffentlichungs-Zeitstrahl.

  1. Sechzehnte WMS Verwaltungs GmbH Osnabrück

Öffentliche Registerangaben

Bekanntmachungen und Ereignisse

6
Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 27 IN 7/23 (41) · Lemax shoe-fashion GmbH · Insolvenzgericht Osnabrück
Insolvenzgericht
Osnabrück
Aktenzeichen
27 IN 7/23 (41)
Wirksam am
18.03.2025
Registerbezug
Osnabrück, HRB 19379
27 IN 7/23 (41): In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Lemax shoe-fashion GmbH, Gesmolder Str. 22-24, 49084 Osnabrück (AG Osnabrück, HRB 19379), vertr. d.: 1. Angelika Pölking, (Geschäftsführerin), 2. Detlev Steenken, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Dr. Ria Brüninghoff festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Osnabrück eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:

EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO

EUR
um 125,96 % erhöht zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Auslagen zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Gesamtbetrag

Der Insolvenzverwalterin wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.

G r ü n d e :

Mit Schriftsatz vom 17.12.2024 beantragte die vorläufige Insolvenzverwalterin die Festsetzung ihre Vergütung und Auslagen.

I.

Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 3.608.563,38 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Der vorläufigen Insolvenzverwalterin steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.

II.

Zuschlagsfaktoren

Die vorläufige Insolvenzverwalterin hat im Einzelnen die folgenden Zuschläge gem. § 3 InsVV beantragt:

1. Betriebsfortführung (100 %)
2. Prüfung der Sanierungsaussichten / Maßnahmen zur übertragenen Sanierung
(25 %)
3. Insolvenzgeldvorfinanzierung (25 %)
4. Komplexe Gesellschafterstruktur / Verbundene Unternehmen (25 %)
5. Presse- und Öffentlichkeitsarbeit (10 %)

Dies entspricht insgesamt einem Zuschlag von 185 %.

Im Wege der Gesamtbetrachtung und unter Berücksichtigung der Vergleichsberechnung (siehe unten) wird insgesamt ein Zuschlag von 125,96 % beantragt.

Hinsichtlich der vom Gericht zu treffenden Beurteilung über die Angemessenheit der geltend gemachten Zuschläge wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführlichen Begründungen im Antrag der vorläufigen Insolvenzverwalterin vom 17.12.2024 zu den einzelnen Erhöhungsgründen ausdrücklich und vollumfänglich Bezug genommen.

Zur Begründung im Einzelnen:

Betriebsfortführung:
Die Unternehmensfortführung führt nicht automatisch zu einem Zuschlag. Eine Unternehmensfortführung führt nur dann zu einem Zuschlag, wenn sie die Arbeitskraft der vorläufigen Insolvenzverwalterin in erheblichem Umfang in Anspruch genommen hat. Aus der Bedingung der nicht entsprechenden Massemehrung durch die Betriebsfortführung ergibt sich, dass hierbei zu prüfen ist, in welcher Weise die Aufrechterhaltung der aktiven Tätigkeit des Unternehmens, sei es auch nur teilweise, die Insolvenzmasse erhöht hat. Bleibt die Erhöhung der Vergütung durch Massemehrung aufgrund Fortführung des Unternehmens hinter dem Betrag zurück, der der vorläufigen Verwalterin bei unveränderter Masse als Zuschlag gebühren würde, so ist ihr ein diese Differenz in etwa ausgleichender Zuschlag zu gewähren.

Die vorläufige Insolvenzverwalterin beantragt einen Zuschlag in Höhe von 100,00 % und nach der Gesamtschau in Höhe von 75 % für die Betriebsfortführung.
Sie begründet den zu gewährenden Zuschlag unter anderem damit, dass die Fortführung mit großem Aufwand verbunden war, da es sich unter anderem um eine Unternehmensgröße von 13 Filialgeschäften handelte und nur eine eingeschränkte Liquidität vorhanden war. Zugleich wurden teilweise wöchentliche Besprechungen abgehalten, damit eine Betriebsfortführung sichergestellt werden konnte. Der Betrieb wurde durch die vorläufige Insolvenzverwalterin für drei Monate fortgeführt hat.
Ein Zuschlag ist daher im vorliegenden Verfahren grundsätzlich gerechtfertigt.

Da die Betriebsfortführung zu einem Überschuss geführt hat, ist der Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV nur gerechtfertigt, sofern die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Daher ist eine Vergleichsrechnung vorzunehmen. Dazu ist der Wert, um den sich die Masse durch die Zuschlagstätigkeit vergrößert hat, und die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die Massemehrung über den dann zu gewährenden Zuschlag erreicht würde (vgl. BGH, Beschluss vom 12.05.2011, Az.: IX ZB 143/08):

a) Der Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt insgesamt 1.579.380,91 EUR. Der angemessene Zuschlag für die Betriebsfortführung beträgt 75 %.

b) Die Regelvergütung aus der Berechnungsgrundlage mit dem Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR. Daraus ergibt sich die Bruchteilsvergütung in Höhe von EUR.

c) Die Regelvergütung ohne den Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR. Die Bruchteilsvergütung beträgt daher EUR. Der Zuschlag führt zu einer Erhöhung um EUR auf insgesamt EUR.

d) Die Differenz zwischen den beiden Bruchteilsvergütungen beträgt EUR ohne Zuschlag.

e) Da die vorläufige Insolvenzverwalterin durch die Massemehrung bereits an einer höheren Bruchteilsvergütung partizipiert, kommt als Zuschlag nur ein Betrag in Höhe von EUR in Betracht, woraus sich eine Quote für die Zuschlagstätigkeit von 45,96 % ergibt.

Prüfung der Sanierungsaussichten / Maßnahmen zur übertragenen Sanierung
Im vorliegenden Verfahren wurden vier Standorte des Unternehmens mitsamt der Arbeitnehmer:innen vollständig übertragen. Eine vollständige Übertragung hat vorliegend nicht stattgefunden und ein Insolvenzplan konnte nicht realisiert werden. Ein Zuschlag für Sanierungsbemühungen ist nicht davon abhängig, ob diese Erfolg haben, sondern ob ein tatsächlicher Mehraufwand entstanden ist.
Die vorläufige Insolvenzverwalterin hält daher einen Zuschlag in Höhe von 25 % für angemessen.
Dieser Auffassung schließt sich das Gericht an, sodass der beantragte Zuschlag im Ergebnis nicht zu beanstanden ist.

Insolvenzgeldvorfinanzierung
Während der vorläufigen Verwaltung waren zu Beginn insgesamt 62 Mitarbeiter:innen in dem Unternehmen beschäftigt. Für die Betriebsfortführung wurden die Löhne und Gehälter für März bis Mai 2023 vorfinanziert.
Der Tatbestand der Insolvenzgeldvorfinanzierung ist grundsätzlich zuschlagsfähig. Der BGH sieht in der Bearbeitung arbeitsrechtlicher Sachverhalte bis zur Anzahl von 20 Arbeitnehmern einen Normalfall, der durch die Regelvergütung abgegolten wird (vgl. BGH NZI 2007, 343). Dieser Normalfall wird im vorliegenden Verfahren deutlich überschritten.
Grundsätzlich wird seitens der vorläufigen Insolvenzverwalterin daher ein Zuschlag von 25 % als angemessen erachtet. Im Wege der Gesamtschau wird im Ergebnis ein Zuschlag in Höhe von 20 % geltend gemacht.
Die Zuschlagshöhe erscheint in Anbetracht aller Umstände als angemessen.

Komplexe Gesellschafterstruktur / Verbundene Unternehmen
Die Schuldnerin ist Teil der Pölking-Unternehmensgruppe. Im Insolvenz(eröffnungs-) verfahren befanden sich lediglich die J.H. Pölking GmbH & Co. KG, die Pölking Verwaltungs- und Beteiligungs GmbH und die Schuldnerin.
Insgesamt wurden von der Schuldnerin 13 Verkaufsfilialen betrieben. Vorinsolvenzlich wurde die Differenzierung zwischen den beiden insolventen Schwestergesellschaften nicht immer eingehalten, sodass dies gruppenintern durch Verrechnungen bereinigt werden musste. Die volräufige Insolvenzverwalterin führt dahingehend aus, dass die Leistungsbeziehungen zwischen den einzelnen Gesellschaften aufgearbeitet und strikt getrennt werden mussten. Dadurch entstand ein nicht unerheblicher zusätzlicher Zeitaufwand.
Dieser zusätzliche Zeitaufwnad ist durch einen entsprechenden Zuschlag auzugleichen. Der beantragte Zuschlag in Höhe von 25 % ist daher nicht zu beanstanden.

Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Im Hinblick auf das von verschiedenen Regionalzeitungen gezeigte Interesse an dem laufenden Insolvenzeröffnungsverfahren, das zu mehreren Anfragen von Zeitungsredaktionen an die vorläufige Insolvenzverwalterin führte, wurde ihrerseits zu Beginn des Verfahrens eine Pressemitteilung veröffentlicht, in der über den derzeitigen Verfahrensstand informiert wurde.
Beantragt wird daher ein Zuschlag in Höhe von 10 %.
Auch dieser Mehraufwand ist entsprechend auszugleichen, da dieser nicht von der Regelvergütung abgegolten wird und keinen Normalfall darstellt.

Im Ergebnis ergibt sich somit ein Zuschlag in Höhe von 125,96 %.

III.

Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.

Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Osnabrück, Kollegienwall 29/31, 49074 Osnabrück einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Osnabrück, Kollegienwall 29/31, 49074 Osnabrück einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Amtsgericht Osnabrück, 17.03.2025

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 27 IN 7/23 (41) · Lemax shoe-fashion GmbH · Insolvenzgericht Osnabrück
Insolvenzgericht
Osnabrück
Aktenzeichen
27 IN 7/23 (41)
Wirksam am
20.02.2025
Registerbezug
Osnabrück, HRB 19379
27 IN 7/23 (41): In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Lemax shoe-fashion GmbH, Gesmolder Str. 22-24, 49084 Osnabrück (AG Osnabrück, HRB 19379), vertr. d.: 1. Angelika Pölking, (Geschäftsführerin), 2. Detlev Steenken, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:

Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag der vorläufigen Insolvenzverwalterin Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben.

Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.

Amtsgericht Osnabrück, 11.02.2025

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 27 IN 7/23 (41) · Lemax shoe-fashion GmbH · Insolvenzgericht Osnabrück
Insolvenzgericht
Osnabrück
Aktenzeichen
27 IN 7/23 (41)
Wirksam am
01.06.2023
Registerbezug
Osnabrück, HRB 19379
27 IN 7/23 Über das Vermögen der Lemax shoe-fashion GmbH, Gesmolder Str. 22-24, 49084 Osnabrück (AG Osnabrück, HRB 19379), vertr. d.: 1. Angelika Pölking, (Geschäftsführerin), 2. Detlev Steenken, (Geschäftsführer), ist am 01.06.2023 um 08:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Insolvenzverwalterin ist: Rechtsanwältin Dr. Ria Brüninghoff, c/o PLUTA Rechtsanwalts GmbH, Niedersachsenstraße 11A, 49074 Osnabrück, Tel.: 0541/3574470, Fax: 0541/35744711.

Der Schuldnerin wird die Verfügung über ihr zur Insolvenzmasse gehörendes gegenwärtiges und zukünftiges Vermögen für die Dauer des Insolvenzverfahrens verboten. Die Verfügungsbefugnis wird der Insolvenzverwalterin übertragen. Schuldbefreiende Leistungen an die Schuldnerin können nach dem Eröffnungszeitpunkt nicht mehr erfolgen, wird gleichwohl an sie geleistet und gelangen die Mittel nicht zur Masse, besteht die Gefahr der nochmaligen Leistungsverpflichtung gegenüber der Insolvenzverwalterin.

Die Insolvenzverwalterin ist mit der Durchführung der Zustellungen gemäß § 8 Abs. 3 InsO beauftragt worden.

Die Gläubiger werden aufgefordert:

a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei der Insolvenzverwalterin schriftlich und unter Beachtung des § 174 InsO anzumelden bis: 11.07.2023,

b) der Insolvenzverwalterin unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).

Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an die Insolvenzverwalterin zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).

Das Verfahren ist schriftlich (§ 5 Abs. 2 InsO). Auf den Berichtstermin wird verzichtet.

Stichtag, der dem Prüfungstermin entspricht, ist der:

22.08.2023

Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:

> Widersprüche, mit denen Forderungen bestritten werden,

> Anträge über:

* die Person der Insolvenzverwalterin (§ 57 InsO),
* die Einsetzung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)

sowie gegebenenfalls über:

* die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
* Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
* eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
* den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan,
* die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
* besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des schuldnerischen Betriebs, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer schuldnerischen Beteiligung an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
* eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
* eine Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§§ 271, 272, 277 InsO),
* Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),
* eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung.

Hinweise:

> Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist oder wenn bis zu dem Stichtag, der im schriftlichen Verfahren dem Berichts- und Prüfungstermin entspricht, keine Widersprüche erhoben werden.
> Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.
> Die Insolvenztabelle und die Anmeldungsunterlagen werden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist und dem oben genannten Stichtag, zu dem die Forderungen schriftlich geprüft werden, liegt, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.

Löschungsfristen:

Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:

> Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
> Veröffentlichungen im Restschuldbefreiungsverfahren werden spätestens sechs Monate nach rechtskräftiger Entscheidung über die Restschuldbefreiung gelöscht.
> Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann von dem Schuldner, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer durch die Entscheidung beschwert wird. Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei Amtsgericht Osnabrück, 49074 Osnabrück, Kollegienwall 29/31 einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.

Amtsgericht Osnabrück, 01.06.2023
Hinweise zum Datenschutz:

https://www.amtsgericht-osnabrueck.niedersachsen.de ("Wir über uns" "Datenschutz")

Wenn Sie über keinen Internetzugang verfügen, stellen wir Ihnen die Hinweise auch in Papierform zur Verfügung.

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 27 IN 7/23 (41) · Lemax shoe-fashion GmbH · Insolvenzgericht Osnabrück
Insolvenzgericht
Osnabrück
Aktenzeichen
27 IN 7/23 (41)
Wirksam am
09.05.2023
Registerbezug
Osnabrück, HRB 19379
27 IN 7/23: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Lemax shoe-fashion GmbH, Gesmolder Str. 22-24, 49084 Osnabrück (AG Osnabrück, HRB 19379), vertr. d.: 1. Angelika Pölking, (Geschäftsführerin), 2. Detlev Steenken, (Geschäftsführer), ist der vorläufigen Insolvenzverwalterin zusätzlich zu der am 20.03.2023 um 12:00 Uhr angeordneten vorläufigen Verwaltung und der am 28.03.2023 erteilten Einzelermächtigung eine weitere Einzelermächtigung zur Vornahme bestimmter Handlungen für die Insolvenzmasse erteilt worden. Der Beschluss ist für die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Osnabrück einsehbar.

Amtsgericht Osnabrück, 09.05.2023

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 27 IN 7/23 (41) · Lemax shoe-fashion GmbH · Insolvenzgericht Osnabrück
Insolvenzgericht
Osnabrück
Aktenzeichen
27 IN 7/23 (41)
Wirksam am
28.03.2023
Registerbezug
Osnabrück, HRB 19379
27 IN 7/23: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Lemax shoe-fashion GmbH, Gesmolder Str. 22-24, 49084 Osnabrück (AG Osnabrück, HRB 19379), vertr. d.: 1. Angelika Pölking, (Geschäftsführerin), 2. Detlev Steenken, (Geschäftsführer), ist der vorläufigen Insolvenzverwalterin zusätzlich zu der am 20.03.2023 um 12:00 Uhr angeordneten vorläufigen Verwaltung die Einzelermächtigung zur Vornahme bestimmter Handlungen für die Insolvenzmasse erteilt worden. Der Beschluss ist für die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Osnabrück einsehbar.

Amtsgericht Osnabrück, 28.03.2023

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 27 IN 7/23 (41) · Lemax shoe-fashion GmbH · Insolvenzgericht Osnabrück
Insolvenzgericht
Osnabrück
Aktenzeichen
27 IN 7/23 (41)
Wirksam am
20.03.2023
Registerbezug
Osnabrück, HRB 19379
27 IN 7/23: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Lemax shoe-fashion GmbH, Gesmolder Str. 22-24, 49084 Osnabrück (AG Osnabrück, HRB 19379), vertr. d.: 1. Angelika Pölking, (Geschäftsführerin), 2. Detlev Steenken, (Geschäftsführer), ist am 20.03.2023 um 12:00 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam. Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin ist Rechtsanwältin Dr. Ria Brüninghoff, c/o PLUTA Rechtsanwalts GmbH, Niedersachsenstraße 11A, 49074 Osnabrück, Tel.: 0541/3574470, Fax: 0541/35744711 bestellt worden.

Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).

Maßnahmen der Zwangsvollstreckung werden gem. § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 lnsO untersagt, bereits eingeleitete Maßnahmen werden einstweilen eingestellt - soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind.

Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, ein Sonderkonto zu Gunsten der späteren Insolvenzmasse zu eröffnen, Bankguthaben und sonstige Forderungen des Antragsgegners einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen und diese Gelder auf das vorbezeichnete Sonderkonto einzuzahlen bzw. auf diesem gutschreiben zu lassen. Den Schuldnern der Antragstellerin wird untersagt, an diese/n zu zahlen.

D. vorl. Insolvenzverwalterin wird dazu ermächtigt, für die Kontoführung Verbindlichkeiten zu begründen, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu Masseverbindlichkeiten werden.

Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird mit der Durchführung der Zustellungen gemäß §§ 23 Abs. 1 S. 2, 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 8 Abs. 3 InsO beauftragt.
Die vorläufige Insolvenzverwalterin soll

* das Vermögen der Antragstellerin sichern und erhalten
* ein Unternehmen, das die Antragstellerin betreibt, bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Abstimmung mit der Antragstellerin fortführen; Die vorläufige Insolvenzverwalterin soll dem Insolvenzgericht anzeigen, wenn eine Einstellung des Geschäftsbetriebs erforderlich erscheint oder die Antragstellerin diesen einstellt.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Osnabrück, Kollegienwall 29/31, 49074 Osnabrück einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.

Amtsgericht Osnabrück, 20.03.2023

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