HRB 32234

Leiterplatten-Expreß-Service GmbH

Amtsgericht Offenbach am Main · Hessen

aktuell 10 Ereignisse und Bekanntmachungen

Standort

Sitz: Egelsbach

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Registerdaten

Sitz
Egelsbach
Datenstand
2024-03-07
Quelle
Handelsregister

Handelsregister

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Stand 2024-03-07

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Veröffentlichungen

Registerbekanntmachungen zu diesem Registerblatt.

Zum Zeitstrahl

Öffentliche Registerangaben

Bekanntmachungen und Ereignisse

10
Insolvenzbekanntmachung
Schlusstermin 8 IN 403/18 · Leiterplatten-Expreß-Service GmbH · Insolvenzgericht Offenbach am Main
Insolvenzgericht
Offenbach am Main
Aktenzeichen
8 IN 403/18
Wirksam am
29.11.2021
Registerbezug
Offenbach am Main, HRB 32234
8 IN 403/18: In dem Insolvenzverfahren Leiterplatten-Expreß-Service GmbH, Schlesierstraße 5, 63329 Egelsbach (AG Offenbach am Main , HRB 32234), vertr. d.: 1. Heinrich Schydlo, Gerhart-Hauptmann-Straße 13, 64354 Reinheim, (Geschäftsführer), 2. Wolfgang Kernbach, Darmstadt, (Geschäftsführer),
wird schriftlicher Schlusstermin (§ 5 Absatz 2 InsO) zur

Anhörung der Gläubiger zur beabsichtigten Einstellung des Verfahrens mangels Masse gemäß § 211 InsO,
Erörterung der Schlussrechnung der Insolvenzverwalterin,
Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse,
Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis

vor dem Insolvenzgericht Offenbach, Kaiserstraße 18,
63065 Offenbach am Main, abgehalten.

Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, eventuelle Anträge bzw. Einwendungen zu den Tagesordnungspunkten schriftlich bis zum 24.01.2022
beim Insolvenzgericht einzureichen.

Die Verfahrenseinstellung unterbleibt, wenn ein ausreichender Vorschuss zur Deckung der Masseverbindlichkeiten geleistet wird.

Amtsgericht Offenbach am Main, 15.11.2021

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 8 IN 403/18 · Leiterplatten-Expreß-Service GmbH · Insolvenzgericht Offenbach am Main
Insolvenzgericht
Offenbach am Main
Aktenzeichen
8 IN 403/18
Wirksam am
16.09.2021
Registerbezug
Offenbach am Main, HRB 32234
(Veröffentlichung nach § 188 InsO)

AZ: 8 IN 403/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Leiterplatten-Expreß-Service GmbH, Schlesierstraße 5, 63329 Egelsbach (AG Offenbach am Main , HRB 32234), vertr. d.: 1. Heinrich Schydlo, Gerhart-Hauptmann-Straße 13, 64354 Reinheim, (Geschäftsführer), 2. Wolfgang Kernbach, Darmstadt, (Geschäftsführer), soll die Verteilung vorgenommen werden. Zur Verteilung steht - abzüglich der vorrangig zu befriedigenden Verfahrenskosten - ein Betrag von 0,00 EUR zur Verfügung. Die Summe der festgestellten Forderungen (§ 38 InsO) beträgt 285.983,32 EUR.

Amtsgericht Offenbach am Main, 14.09.2021

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung 8 IN 403/18 · Leiterplatten-Expreß-Service GmbH · Insolvenzgericht Offenbach am Main
Insolvenzgericht
Offenbach am Main
Aktenzeichen
8 IN 403/18
Wirksam am
13.09.2021
Registerbezug
Offenbach am Main, HRB 32234
Geschäftsnummer: 8 IN 403/18
In dem Insolvenzverfahren Leiterplatten-Expreß-Service GmbH, Schlesierstraße 5, 63329 Egelsbach (AG Offenbach am Main , HRB 32234), vertr. d.: 1. Heinrich Schydlo, Gerhart-Hauptmann-Straße 13, 64354 Reinheim, (Geschäftsführer), 2. Wolfgang Kernbach, Darmstadt, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen der Insolvenzverwalterin durch Beschluss des Insolvenzgerichts Offenbach am Main festgesetzt worden.
Festsetzungsbeschluss:

1. XXXXX Euro Nettovergütung nach InsVV
2. XXXXX Euro Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19%
3. XXXXX Euro Auslagen zuzüglich
4. XXXXX Euro Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19%
5. XXXXX Euro Gesamtbetrag

Der Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Ulrike Hoge-Peters, (Ffm.-Fach 447), Hynspergstraße 24, 60322 Frankfurt am Main, Tel.: 069/95 91 10 - 0, Fax: 069/95 91 10 - 80, E-Mail: mail@hgw.de, Internet: www.hgw.dewird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.

Begründung:

Der Insolvenzverwalter erhält für die von ihm ausgeübte Tätigkeit eine angemessene Vergütung. Diese richtet sich nach der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV).
Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Insolvenzverwalters ist gem. § 1 InsVV der Wert der Insolvenzmasse unter Berücksichtigung des § 1 Abs. 2 InsVV.

Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des Insolvenzverwalters sind bei der Festsetzung der Vergütung zu berücksichtigen. Durch Abweichung vom Regelsatz kann dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung in Form von Zu- und Abschlägen gem. § 3 InsVV Rechnung getragen werden.

Im vorliegenden Verfahren wurde bei der Berechnung der Vergütung des Insolvenzverwalters von einer Insolvenzmasse in Höhe von 83.674,31 EURO ausgegangen.
Dem Antrag auf Festsetzung der Vergütung war stattzugeben. Auf den Vergütungsantrag wird Bezug genommen.

Der Insolvenzverwalter kann gem. § 8 III S. 1 InsVV nach seiner Wahl anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordern. Der Pauschbetrag darf 30% der Regelvergütung nicht überschreiten, § 8 III S. 2 InsVV.

Zusätzlich zur Vergütung und Auslagen war gemäß § 7 InsVV ein Betrag in Höhe der vom Insolvenzverwalter zu zahlende Umsatzsteuer festzusetzen.

Der vollständige Beschluss kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Offenbach, Kaiserstraße 16-18, 63065 Offenbach, von den Verfahrensbeteiligten eingesehen werden.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,- EUR oder der Wert einer Teilanfechtung 200,- EUR übersteigt. Im Übrigen kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Die sofortige Beschwerde bzw. die befristete Erinnerung ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen beim Amtsgericht Offenbach, Kaiserstraße 16-18, 63065 Offenbach am Main, einzulegen. Ist der Insolvenzantrag vor dem 01.03.2012 gestellt worden, kann die sofortige Beschwerde auch beim Landgericht Darmstadt, Mathildenplatz 13/15, 64283 Darmstadt, eingelegt werden.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt die Frist, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist der frühere Zeitpunkt maßgebend.
Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde bzw. die befristete Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift bei dem o. g. Gericht oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des o. g. Gerichts eingelegt.
Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die sofortige Beschwerde bzw. die befristete Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde bzw. befristete Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die sofortige Beschwerde bzw. die befristete Erinnerung soll begründet werden.

Amtsgericht Offenbach am Main, 10.09.2021.

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 8 IN 403/18 · Leiterplatten-Expreß-Service GmbH · Insolvenzgericht Offenbach am Main
Insolvenzgericht
Offenbach am Main
Aktenzeichen
8 IN 403/18
Wirksam am
14.07.2021
Registerbezug
Offenbach am Main, HRB 32234
8 IN 403/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Leiterplatten-Expreß-Service GmbH, Schlesierstraße 5, 63329 Egelsbach (AG Offenbach am Main , HRB 32234), vertr. d.: 1. Heinrich Schydlo, Gerhart-Hauptmann-Straße 13, 64354 Reinheim, (Geschäftsführer), 2. Wolfgang Kernbach, Darmstadt, (Geschäftsführer), wird die Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Absatz 1 Satz 2 InsO).

Die Verfahrensbeteiligten können bis zum 01.09.2021 gegen die Höhe, den Grund oder den Rang einer zu prüfenden Forderung bei dem Insolvenzgericht Offenbach am Main, Justizzentrum, Kaiserstraße 16-18 (Gebäude K 18), 63065 Offenbach am Main, schriftlich Widerspruch erheben.

Die Anmeldeunterlagen sowie eventuell eingehende Widersprüche liegen bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.

Die Eintragung des Prüfungsergebnisses in die Tabelle erfolgt nach Ablauf der Widerspruchsfrist.

Hinweis: Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung über das Ergebnis der Prüfung.

Amtsgericht Offenbach am Main, 13.07.2021

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 8 IN 403/18 · Leiterplatten-Expreß-Service GmbH · Insolvenzgericht Offenbach am Main
Insolvenzgericht
Offenbach am Main
Aktenzeichen
8 IN 403/18
Wirksam am
19.03.2020
Registerbezug
Offenbach am Main, HRB 32234
Geschäftsnummer: 8 IN 403/18

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Leiterplatten-Expreß-Service
GmbH, Schlesierstraße 5, 63329 Egelsbach (AG Offenbach am Main , HRB 32234),
vertr. d.: 1. Heinrich Schydlo, Darmstadt, (Geschäftsführer), 2. Wolfgang
Kernbach, Darmstadt, (Geschäftsführer),

werden die Vergütung und die Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin
festgesetzt auf:

1. xxx Euro Nettovergütung nach § 11
InsVV (25 % der

Regelvergütung nach § 2 InsVV)

2. xxx Euro Zuschlag i.H.v. 20 % der
Regelvergütung

3. xxx Euro Umsatzsteuer auf 1. u. 2.
in Höhe von 19 %

4. xxx Euro Auslagen zuzüglich

5. xxx Euro Umsatzsteuer darauf in
Höhe von 19 %

6. xxx Euro Gesamtbetrag

Der Insolvenzverwalterin, Rechtsanwältin Ulrike Hoge-Peters, (Ffm.-Fach 447),
Hynspergstraße 24, 60322 Frankfurt am Main, Tel.: 069/95 91 10 - 0, Fax: 069/95
91 10 - 80, E-Mail: mail@hgw.de, Internet: www.hgw.de, wird gestattet, den
festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen, soweit ausreichend Masse
vorhanden ist.

Gründe:

Für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters, dessen Tätigkeit
besonders vergütet wird, gelten gem. § 10 InsVV die in den §§ 1-10 InsVV
enthaltenen Regelungen über die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters
entsprechend, soweit in den §§ 11-13 InsVV nichts anderes bestimmt ist. Die
Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters soll dabei einen angemessenen
Bruchteil der Vergütung des Insolvenzverwalters nicht überschreiten (§ 11 Abs.
1 S. 2 InsVV).

Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist
entsprechend § 1 InsVV der Wert der Insolvenzmasse bei Beendigung seiner
vorläufigen Insolvenzverwaltung.

Bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage ist von den im Gutachten des
vorläufigen Insolvenzverwalters angegebenen Vermögenswerten auszugehen, die
auf einer nachvollziehbaren Schätzung beruhen. Danach beläuft sich der Wert des
massezugehörigen und der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterlegenen Vermögens
der Schuldnerin zum Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeit des vorläufigen
Insolvenzverwalters auf 63.748,38 EURO.

Die dem vorläufigen Insolvenzverwalter zustehende Vergütung beträgt im
Normalfall 25 % der Vergütung des Insolvenzverwalters. Weicht die Tätigkeit des
vorläufigen Insolvenzverwalters vom sog. Normalfall in einer so auffälligen
Art und Weise ab, kann eine Erhöhung der Grundvergütung vorgenommen werden.

In vorliegendem Verfahren wurden Zuschläge in Höhe von 5 % für die Anzahl von
Debitoren (ca. 100), 5 % für die Fortführung des Geschäftsbetriebs für einen
Zeitraum von ca. acht Wochen sowie von 10 % für die Bemühungen um eine
übertragende Sanierung unter Kontaktaufnahme zu zwölf potentiellen Übernehmern
geltend gemacht.

Zunächst wurde insbesondere ein Zuschlag in Höhe von 20 % der Regelvergütung
aufgrund der für einen Zeitraum von ca. acht Wochen vorgenommenen
Betriebsfortführung geltend gemacht. Ein solcher Zuschlag entspricht der gemäß
gängiger Literatur und Rechtsprechung üblichen Höhe und ist auch in
vorliegendem Fall der Höhe nach als angemessen anzusehen.

Zu beachten ist, daß eventuell bereits durch die Fortführung des
schuldnerischen Betriebs eine Massemehrung eingetreten ist, die sich
entsprechend vergütungserhöhend auswirkt. So ist nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2
Buchst. b) InsVV bei einer Fortführung des schuldnerischen Unternehmens der
Überschuß, welcher sich nach Abzug der Ausgaben von den Einnahmen ergibt, in
die Berechnungsgrundlage für die Vergütung miteinzubeziehen.

In vorliegendem Fall wurde bedingt durch die Fortführung des schuldnerischen
Betriebs ein Überschuß in Höhe von 32.404,76 Euro erzielt.

Gemäß § 3 Abs. 1 Buchst. b) InsVV ist ein Zuschlag auf die Regelvergütung
insbesondere festzusetzen, wenn der Verwalter das schuldnerische Unternehmen
fortgeführt hat und die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Es ist
mithin durch eine Vergleichsrechnung zu überprüfen, ob oder inwieweit durch den
Fortführungsgewinn (Überschuß) eine Mehrvergütung entstanden ist, die einem
angemessenen Zuschlag in etwa entspricht. Hierbei ist die Vergütung, die sich
unter Berücksichtigung der Erhöhung der Berechnungsgrundlage durch den
erwirtschafteten Überschuß ergibt, derjenigen Vergütung gegenüberzustellen,
welche der Verwalter ohne Erwirtschaftung eines Überschusses aufgrund eines
Zuschlags erhielte (fiktive Vergütung). Bleibt die aufgrund der durch den
Überschuß entstehenden Massemehrung sich ergebende Mehrvergütung hinter dieser
fiktiven Vergütung zurück, so erhält der Verwalter ergänzend einen Zuschlag,
der die Differenz in etwa ausgleicht (hierzu BGH 9. Zivilsenat, Beschluß v.
22.02.2007, Az. IX ZB 106/06).

Der oben genannte Überschuß führt zu einer Mehrvergütung in Höhe von 1.406,62
Euro; auf die (degressiven) Regelungen des § 2 InsVV wird insoweit verwiesen.
Die Teilungsmasse ohne Einbeziehung des Überschusses würde 31.343,62 Euro
betragen. Die sich hieraus ergebende Vergütung des vorläufigen
Insolvenzverwalters würde 2.896,48 Euro betragen (25 % der Regelvergütung des
Insolvenzverwalters). Ein hierauf zu gewährender Zuschlag in Höhe von 20 % der
Regelvergütung für die Fortführung des schuldnerischen Betriebs wäre als
angemessen anzusehen und würde 2.317,18 Euro betragen.

In vorliegendem Fall ergibt sich durch den Überschuß eine Mehrvergütung im
Umfang von 1.406,62 Euro. Der oben genannte und aus der Teilungsmasse ohne
Einbeziehung des Überschusses errechnete Zuschlag beträgt 2.317,18 Euro. Zieht
man von diesem Zuschlag die oben genannte Mehrvergütung ab, ergibt sich ein
Betrag in Höhe von 910,56 Euro. Dieser Betrag entspricht ca. 5 % der aus der um
den Überschuß erhöhten Teilungsmasse sich ergebenden Regelvergütung in Höhe von
17.212,39 Euro. Um diesen Prozentsatz der Regelvergütung (errechnet aus der um
den Überschuß erhöhten Teilungsmasse) ist somit die Vergütung des vorläufigen
Insolvenzverwalters zu erhöhen, um unter Einbeziehung der überschußbedingten
Vergütungserhöhung letztlich betragsmäßig in etwa den Zuschlag zu erhalten, der
unter Bezugnahme auf die obigen Erläuterungen als angemessener Zuschlag
angesehen wird.

Der vorläufige Insolvenzverwalter kann gem. §§ 11, 10, 8 III InsVV nach seiner
Wahl anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordern,
der für den Zeitraum des Insolvenzeröffnungsverfahrens für die ersten zwölf
Monate

15 % der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,00 EURO je angefangenen Monat der
Dauer der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters beträgt. In
vorliegendem Insolvenzverfahren waren für den Zeitraum der vorläufigen
Insolvenzverwaltung zwei angefangene Monate anzusetzen.

Zusätzlich zur Vergütung und zu den geltend gemachten Auslagen war gemäß § 7
InsVV die von dem Insolvenzverwalter zu entrichtende Umsatzsteuer festzusetzen.

Dem Antrag der Insolvenzverwalterin für ihre Tätigkeit als vorläufige
Insolvenzverwalterin war stattzugeben. Auf den Vergütungsantrag wird
vollumfanglich Bezug genommen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden,
sofern der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Sofern dies nicht der Fall
ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die
Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw.
erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten
beeinträchtigt ist.

Die sofortige Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen, die
befristete Erinnerung ebenfalls innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen
einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Soweit die
Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald
nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt
die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der
Frist das frühere Ereignis maßgebend.

Die sofortige Beschwerde bzw. die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht
Offenbach, Kaiserstraße 16-18, 63065 Offenbach am Main einzulegen. In
Verfahren, die vor dem 01.03.2012 beantragt wurden, kann eine sofortige
Beschwerde auch beim Landgericht Darmstadt, Mathildenplatz 13+15, 64283
Darmstadt eingelegt werden.

Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift
bzw. Erinnerungsschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll
der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die
Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Die
Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses
sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen
Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten
werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.

Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Amtsgericht Offenbach am Main, 04.03.2020.

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Veränderungen
HRB 32234 HRB 32234: Leiterplatten-Expreß-Service GmbH, Egelsbach, Gerhart-Hauptmann-Straße 13, 64354 Reinheim. Geschäftsanschrift: Gerhart-Hauptmann-Straße 13, 64354 Reinheim. Nicht mehr Geschäftsführer: Kernbach, Wo…
HRB 32234: Leiterplatten-Expreß-Service GmbH, Egelsbach, Gerhart-Hauptmann-Straße 13, 64354 Reinheim. Geschäftsanschrift: Gerhart-Hauptmann-Straße 13, 64354 Reinheim. Nicht mehr Geschäftsführer: Kernbach, Wolfgang, Techniker, Egelsbach.
Veränderungen
HRB 32234 HRB 32234: Leiterplatten-Expreß-Service GmbH, Egelsbach (Schlesierstr. 5, 63323 Egelsbach). Die Gesellschaft ist aufgrund Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst.
HRB 32234: Leiterplatten-Expreß-Service GmbH, Egelsbach (Schlesierstr. 5, 63323 Egelsbach). Die Gesellschaft ist aufgrund Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst.
Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 8 IN 403/18 · Leiterplatten-Expreß-Service GmbH · Insolvenzgericht Offenbach am Main
Insolvenzgericht
Offenbach am Main
Aktenzeichen
8 IN 403/18
Wirksam am
03.12.2018
Registerbezug
Offenbach am Main, HRB 32234
Geschäftsnummer: 8 IN 403/18

Am 30.11.2018 um 09:00 Uhr, ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden über das
Vermögen Leiterplatten-Expreß-Service GmbH, Schlesierstraße 5, 63329 Egelsbach
(AG Offenbach am Main , HRB 32234), vertr. d.: 1. Heinrich Schydlo, Darmstadt,
(Geschäftsführer), 2. Wolfgang Kernbach, Darmstadt, (Geschäftsführer),.

Zur Insolvenzverwalterin ist Rechtsanwältin Ulrike Hoge-Peters, (Ffm.-Fach
447), Hynspergstraße 24, 60322 Frankfurt am Main, Tel.: 069/95 91 10 - 0, Fax:
069/95 91 10 - 80, E-Mail: mail@hgw.de, Internet: www.hgw.de, bestellt worden.

Gemäß § 5 Absatz 2 InsO wird das Verfahren schriftlich angeordnet.

Anmeldefrist: 02.01.2019.

Die Gläubiger werden aufgefordert:

a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei der Insolvenzverwalterin schriftlich
und unter Beachtung des § 174 der Insolvenzordnung anzumelden bis: 02.01.2019.

b) Der Insolvenzverwalterin unverzüglich mitzuteilen, welche
Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in
Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird,
die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte
Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterläßt oder
verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).

Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden
aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter
zu leisten (§ 28 Absatz 3 InsO).

Zudem wird schriftlicher Prüfungstermin zur Prüfung der Forderungen sowie eine
schriftliche Gläubigerversammlung zu folgenden Tagesordnungspunkten:

- die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters ( § 57 InsO),

- über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses (§§ 67, 68 InsO),

- die Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung
§§ 66 Absatz 3 InsO,

- abweichende Regelung zur Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und

Kostbarkeiten (§ 149 Absatz 2 InsO),

- die Unwirksamkeit der Erklärung des Insolvenzverwalters bzgl. der Freigabe
gem.

§ 35 Absatz 2 InsO. (Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus
oder

beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit ausüben, hat der
Insolvenzver-

walter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen
Tätigkeit

zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im
Insolvenzver-

fahren geltend gemacht werden können, § 35 Absatz 2 Satz 1 InsO).

- die Stilllegung oder vorläufige Fortführung des Unternehmens der Schuldnerin.
Sie

kann den Insolvenzverwalter beauftragen, einen Insolvenzplan auszuarbeiten,
und

ihm das Ziel des Plans vorgeben. Sie kann ihre Entscheidung in späteren
Terminen ändern (§ 157 InsO),

- besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO)

insbesondere:

· wenn das Unternehmen, ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen oder ein
unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand veräußert werden soll,

· wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse
erheblich belasten würde,

· wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht
oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur
Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich

oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll,

- die Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder Betriebsveräußerung

unter Wert (§§ 162,163 InsO),

abgehalten.

Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, eventuelle Anträge bzw.
Einwendungen zu den Tagesordnungspunkten schriftlich bis zum 21.01.2019 beim
Insolvenzgericht einzureichen.

Spätestens an diesem Tag müssen schriftliche Anträge zur Tagesordnung und gegen
Forderungen bei dem Insolvenzgericht Offenbach am Main eingehen. Im Widerspruch
ist anzugeben, ob die Forderung ihrem Grund und/oder ihrer Höhe nach bestritten
wird.

Hinweis:

- Gemäß § 160 Absatz 1 Satz 3 InsO gilt die Zustimmung als erteilt,
wenn die einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.

- Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, werden nicht
benachrichtigt.

Amtsgericht Offenbach am Main, 03.12.2018

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 8 IN 403/18 · Leiterplatten-Expreß-Service GmbH · Insolvenzgericht Offenbach am Main
Insolvenzgericht
Offenbach am Main
Aktenzeichen
8 IN 403/18
Wirksam am
30.11.2018
Registerbezug
Offenbach am Main, HRB 32234
Amtsgericht Offenbach am Main 30.11.2018

- Insolvenzgericht -

8 IN 403/18

B e s c h l u s s

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der

Leiterplatten-Expreß-Service GmbH, Schlesierstr. 5, 63329 Egelsbach (AG
Offenbach am Main , HRB 32234),

vertreten durch:

1. Heinrich Schydlo, Darmstadt, (Geschäftsführer),

2. Wolfgang Kernbach, Darmstadt, (Geschäftsführer),

wird heute um 09:00 Uhr das Insolvenzverfahren gemäß §§ 2, 3, 11, 16ff InsO
wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet.

Zur Insolvenzverwalterin wird bestellt:

Rechtsanwältin Ulrike Hoge-Peters, (Ffm.-Fach 447), Hynspergstraße 24, 60322
Frankfurt am Main, Tel.: 069/95 91 10 - 0, Fax: 069/95 91 10 - 80, E-Mail:
mail@hgw.de, Internet: www.hgw.de.

Der Schuldnerin wird die Verfügung über ihr gegenwärtiges und zukünftiges
Vermögen für die Dauer des Insolvenzverfahrens verboten und der
Insolvenzverwalterin übertragen. Schuldbefreiende Leistungen an die Schuldnerin
können nach dem Eröffnungszeitpunkt nicht mehr erfolgen, wird gleichwohl an die
Schuldnerin geleistet und gelangen die Mittel nicht zur Masse, besteht die
Gefahr der nochmaligen Leistungsverpflichtung gegenüber der
Insolvenzverwalterin.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie
ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Offenbach,
Kaiserstraße 16-18, 63065 Offenbach am Main einzulegen. Beschwerdeberechtigt
ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt
sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen
sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den
Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.

Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g.
Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden
Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den
Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder
seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung
des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde
gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil
angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.

Die Beschwerde soll begründet werden.

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 8 IN 403/18 · Leiterplatten-Expreß-Service GmbH · Insolvenzgericht Offenbach am Main
Insolvenzgericht
Offenbach am Main
Aktenzeichen
8 IN 403/18
Wirksam am
04.10.2018
Registerbezug
Offenbach am Main, HRB 32234
Az.: 8 IN 403/18 In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der
Leiterplatten-Expreß-Service GmbH, Schlesierstr. 5, 63329 Egelsbach (AG
Offenbach am Main , HRB 32234), vertr. d.: 1. Heinrich Schydlo, Darmstadt,
(Geschäftsführer), 2. Wolfgang Kernbach, Darmstadt, (Geschäftsführer), ist am
04.10.2018 gegen die Antragstellerin die vorläufige Verwaltung des Vermögens
der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind
nur mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam.

Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige
Forderungen der Antragstellerin einzuziehen sowie eingehende Gelder
entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter
Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin ist Rechtsanwältin Ulrike Hoge-Peters,
(Ffm.-Fach 447), Hynspergstraße 24, 60322 Frankfurt am Main, Tel.: 069/95 91 10
- 0, Fax: 069/95 91 10 - 80, E-Mail: mail@hgw.de, Internet: www.hgw.de bestellt
worden.

Der vollständige Beschluss nebst Rechtsmittelbelehrung kann von den Beteiligten
in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Amtsgericht Offenbach am Main, 04.10.2018

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.