HRB 2194
Lechner-Holding Aktiengesellschaft
aktuell 28 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Sitz: Rothenburg ob der Tauber
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Registerdaten
- Sitz
- Rothenburg ob der Tauber
- Datenstand
- 2024-04-04
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
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Bekanntmachungen und Ereignisse
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 2 IN 196/21 · Lechner-Holding Aktiengesellschaft · Insolvenzgericht Ansbach
- Insolvenzgericht
- Ansbach
- Aktenzeichen
- 2 IN 196/21
- Wirksam am
- 28.01.2026
- Registerbezug
- Ansbach, HRB 2194
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Lechner-Holding Aktiengesellschaft, Erlbacher Straße 112, 91541 Rothenburg, vertreten durch den Vorstand Lechner-Meidel Andrea
Registergericht: Amtsgericht Ansbach Register-Nr.: HRB 2194
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Gleiss Lutz Hootz Hirsch PartmbB, Lautenschlagerstraße 21, 70173 Stuttgart, Gz.: 71075-21
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Hubert Ampferl, Eichendorffstraße 1, 90491 Nürnberg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 12.08.2024.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um X %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 12.08.2024 wird Bezug genommen.
Als Erhöhungsgründe waren in diesem Verfahren zu berücksichtigen:1. Betriebsfortführung (79 %)
Bei der Schuldnerin handelte es sich um eine kleine Kapitalgesellschaft i. S. d. § 267 Abs.1 HGB, welche durch den Insolvenzverwalter als schwacher vorläufiger Insolvenzverwalter fünf Wochen fortgeführt wurde.Nach der Rechtsprechung des BGH ist die Fortführung des schuldnerischen Unternehmens durch den Insolvenzverwalter in jedem Fall ein Erhöhungstatbestand für die Vergütung. Dies gilt entsprechend für den schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter, da die Begleitung und Überwachung der Unternehmensfortführung durch den Schuldner und die Zustimmung zu einzelnen Verfügungen aufgrund des Zustimmungsvorbehalts keine geringere Arbeitsleistung darstellen, als die Unternehmensfortführung selbst.
Hinsichtlich der Anwendung des § 3 Abs. 1 b InsVV sowie der Bemessung des Prozentsatzes der Erhöhung kann der Umsatz des schuldnerischen Unternehmens ein maßgebliches Kriterium sein. Es ist bei der Bemessung des Zuschlags somit nach der Größe des fortgeführten Unternehmens und nach Dauer der Unternehmensfortführung zu unterscheiden.Für die Fortführung eines kleinen Unternehmens i. S. d. § 267 HGB können 25 bis 50 % Erhöhung angemessen sein, Keller, 5. Auflage 2021, Rn. 161-165 zu § 5.
Es ist jedoch zu bedenken, dass bei kleinen Unternehmen mit geringerer Berechnungsgrundlage der tatsächliche Erhöhungsbetrag entsprechend gering ist und die Erhöhung somit nur eingeschränkt den tatsächlichen Arbeitsaufwand vergütet. Es wäre somit nicht richtig, pauschal einen geringeren Zuschlagsprozentsatz zu gewähren oder mit dem Argument zu kürzen, das fortgeführte Unternehmen sei nur von kleiner Größe.Der vorliegend für den Komplex Betriebsfortführung geltend gemachte Zuschlag übersteigt den o. g. Rahmen für die Fortführung eines kleinen Unternehmens erheblich.
Allerdings wird dieser vorliegend als angemessen erachtet.
Wie der Insolvenzverwalter in seinem Antrag ausführt, befand sich der Betrieb der Schuldnerin in einer komplexen Ausgangssituation. Die Insolvenzschuldnerin hielt Anteile an den Tochtergesellschaften in Schweden und Ungarn, wobei die ungarische Tochtergesellschaft wirtschaftlich auf die dauerhafte Unterstützung der Muttergesellschaft angewiesen war.
Neben der Insolvenzschuldnerin befand sich lediglich die Abwicklungsgesellschaft DL GmbH in einem Insolvenzverfahren. Die weiteren Tochtergesellschaften waren von der Insolvenzsituation nicht betroffen. Dennoch musste deren Geschäftsbetrieb bzw. deren Produktionsstätten zwingend aufrechterhalten werden, um die Funktionalität der Lechner-Gruppe im Ganzen erhalten zu können. Hierfür war u. a. eine Einarbeitung in ausländische Rechtsordnungen erforderlich sowie eine Vielzahl von Geschäftsvorfällen und organisatorischen Fragen zu klären. Nachdem die Schuldnerin die Buchhaltung eng verbunden mit der Abwicklungsgesellschaft DL GmbH führte, war die Fortführung der Buchhaltung bei der Insolvenzschuldnerin zu organisieren und im Gegenzug die erbrachten Leistungen der Abwicklungsgesellschaft DL GmbH in Rechnung zu stellen.
Daneben war die Befassung mit den in- und ausländischen Tochterunternehmen und deren operativem Geschäftsbetrieb im Rahmen der Betriebsfortführung der Insolvenzschuldnerin zwingend erforderlich.Bezüglich der Insolvenzgeldvorfinanzierung sowie den steuerlichen Besonderheiten wird auf die Ausführungen des Insolvenzverwalters in seinem Antrag verwiesen.Im Hinblick auf den relativ geringen Überschuss aus der Betriebsfortführung in Höhe von 52.577,09 € erscheint der geltend gemachte Zuschlag, trotz des Einsatzes externer Berater angemessen.
Die durchgeführte Vergleichsberechnung ist ohne Beanstandung.2. Abstimmung mit vorläufigem Gläubigerausschuss (20 %). Zwar soll die Einsetzung des vorläufigen Gläubigerausschusses im Eröffnungsverfahren der Regelfall sein, und in großen Insolvenzverfahren die Tätigkeit erleichtern, sie bringt für ihn aber auch eine erhebliche Arbeitsbelastung, Keller, 5. Auflage 2021, Teil A, § 5 Rn. 96.Wie der Insolvenzverwalter ausführt, waren im Zeitraum der vorläufigen Insolvenzverwaltung drei Sitzungen anberaumt (03.12.2021, 21.12.2021 und 24.01.2022). Diese wurden durch den Verwalter und seinem kanzleieigenen Personal organisiert. Auf den genauen Vortrag des Insolvenzverwalters in seinem Antrag wird verwiesen.Bei der Bestimmung der Höhe des angemessenen Prozentsatzes ist zu prüfen, ob der Erhöhungsbetrag gemessen an der einzelnen Ausschusssitzung unter Berücksichtigung entsprechender Vor- und Nacharbeiten und Sondergesprächen angemessen ist.
Neben der Zahl der Sitzungen des Gläubigerausschusses sind jedoch vorliegend insbesondere die qualitativen Erschwernisse zu berücksichtigen.
Gemäß ausführlichem Sachvortrag des Insolvenzverwalters zeichnete sich der zeitliche und personelle Mehraufwand sowohl im Rahmen der Vor- als auch Nachbereitung der durchgeführten Sitzungen ab.
So fanden nach dem Vortrag des Insolvenzverwalters regelmäßig Absprachen in Bezug auf die Betriebsfortführung, den Investorenprozess sowie die Annahme der vorgelegten Angebote und Konzepte der Investoren statt. Hierfür waren eine umfangreiche Korrespondenz sowie die Ausarbeitung und Vorbereitung entscheidungsrelevanter Unterlagen erforderlich. Insbesondere die Absprachen zum Investorenprozess forderten eine umfassende Begleitung durch die vorläufige Insolvenzverwaltung. Unter Zugrundelegung der ausführlichen Darlegungen des Insolvenzverwalters wird ein Zuschlag in Höhe von 20 % als gerechtfertigt erachtet.3. Gesellschaftsrechtliche Verflechtungen (10 %)
Die Prüfung von Beteiligungsverhältnissen oder Ermittlung von konzernrechtlichen Verflechtungen können eine erhebliche Mehrbelastung verursachen, die einen Zuschlag rechtfertigen, Embacher Toussaint, Kostenrecht 54. Auflage 2024, Rn. 31 zu § 3 InsVV.Der diesbezüglich geltend gemachte Zuschlag wird im Hinblick auf die Ausführungen des Insolvenzverwalters im Vergütungsantrag in Höhe von 10 % als angemessen erachtet.4. Arbeitsrechtliche Besonderheiten (40 %)Für die Bearbeitung arbeitsrechtlicher Fragen kann ein Zuschlag verlangt werden, soweit diese den Verwalter erheblich in Anspruch genommen haben, § 3 Abs. 1 d InsO. Sie überschneiden sich jedoch auch regelmäßig mit anderen Zuschlagstatbeständen wie z. B. der Betriebsfortführung. Es ist daher besonders differenziert und sorgfältig zu verfahren, um Überschneidungen und Doppelvergütungen zu vermeiden.Maßgebliches Kriterium für die Gewährung von Zu- und Abschlägen ist auch für besondere arbeitsrechtliche Tätigkeiten der im Verhältnis zu den in jedem Verfahren zu erfüllenden gesetzlichen Aufgaben des (vorläufigen) Insolvenzverwalters erheblich gestiegene oder geminderte Arbeitsaufwand. Erforderlich für einen Zuschlag für arbeitsrechtliche Aufgaben sind in jedem Fall Tätigkeiten, welche über die bloße Personalverwaltung durch das schuldnerische Unternehmen im Rahmen einer Betriebsfortführung hinausgehen und vom (vorläufigen) Insolvenzverwalter zu erfüllen sind.Somit sind zuschlagsfähig iSd § 3 Abs. 1 d InsVV nur solche Tätigkeiten, die nach Art und Umfang nicht Regel-, sondern Sonderaufwand sind. Ein Zuschlag setzt nach § 3 Abs. 1 Buchst. d InsVV zudem voraus, dass die mit der arbeitsrechtlichen Sonderaufgabe zusammenhängenden Fragen den Verwalter erheblich in Anspruch genommen haben. Unterhalb der Schwelle von 20 Arbeitnehmern ist die zusätzliche Belastung des (vorläufigen) Insolvenzverwalters grds. unerheblich und mit der Regelvergütung abgegolten, vgl. hierzu Haarmeyer/Mock, Vergütung in Krise, Sanierung und Insolvenz, 7. Auflage 2024, Rn. 158 ff.Der vom BGH entwickelte Faktor von 20 Arbeitnehmern ist grundsätzlich ein Richtwert nicht jedoch ein zwingend einzuhaltender Formalwert, der daher im Einzelfall auch unter- oder überschritten werden kann. Die Insolvenzschuldnerin beschäftigte zum Zeitpunkt der Insolvenzantragsstellung neun Mitarbeiter. Der Insolvenzverwalter hat ausführlich dargelegt, welche Herausforderungen sich trotz der geringen Arbeitnehmerzahl im Verfahren ergeben haben.Der beantragte Zuschlag von 40 % ist gerechtfertigt, da das Verfahren durch deutlich überdurchschnittliche arbeitsrechtliche und organisatorische Besonderheiten geprägt war. Insbesondere die atypische Konstellation eines betriebsübergreifenden Betriebsrats, komplexe Verhandlungen zu Interessenausgleich und Sozialplan sowie ein erhöhtes Haftungsrisiko führten zu erheblichem Mehraufwand. Hinzu kam die außergewöhnlich aufwendige Klärung vielschichtiger Pensionsverpflichtungen bei unvollständiger Dokumentation. Insgesamt erforderte das Verfahren ein außergewöhnliches Maß an Zeit, Verantwortung und fachlicher Komplexität in Bezug auf die arbeitsrechtlichen Besonderheiten.Der vom Insolvenzverwalter angesetzte Zuschlag in Höhe von 40 % wird entsprechend seiner Ausführungen als angemessen erachtet.5. Restrukturierungsmaßnahmen (20%)
Für die Umfangreichen Restrukturierungsmaßnahmen des vorläufigen Insolvenzverwalters, welche zur Vorbereitung eines Investoren- und Sanierungsprozesses notwendig waren, kann ein Zuschlag verlangt werden, vgl. BeckOK Insolvenzrecht, 39. Edition, Rn. 38 zu § 3 InsVV.Der diesbezüglich geltend gemachte Zuschlag wird im Hinblick auf die Ausführungen des Insolvenzverwalters im Vergütungsantrag in Höhe von 20 % als angemessen erachtet.6. Eingehende Befassung mit Aus-/ Absonderungsrechten (30 %)Vorliegend waren komplexe rechtliche Fragestellungen im Zusammenhang mit den Eigentums- und Vermögensverhältnissen sowie den daran bestehenden Sicherheiten zu klären. Auf die umfangreichen Ausführungen des Insolvenzverwalters im Vergütungsantrag wird verwiesen.
Es wurden Beträge von insgesamt 20.146.508,51 € an Sicherungsgläubiger ausgekehrt, welche die Berechnungsgrundlage nicht entsprechend erhöhte.
Ein Zuschlag kann somit gewährt werden, Keller, 5. Auflage, Teil A § 7 Rn. 157.
Der geltend gemachte Zuschlag in Höhe von 30 % erscheint in der Höhe angemessen.7. Sanierungsbemühungen/ Investorenprozess (60%)Der geltend gemachte Zuschlag erscheint im Hinblick auf den vorgetragenen Sachverhalt als angemessen erachtet, BGH v. 12.09.2019, IX ZB 65/19, BeckOK Rn. 38 zu § 3 InsVV.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um X % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ansbach
Promenade 8
91522 Ansbach
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ansbach
Promenade 8
91522 Ansbach
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Ansbach - Insolvenzgericht - 28.01.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 2 IN 196/21 · Lechner-Holding Aktiengesellschaft · Insolvenzgericht Ansbach
- Insolvenzgericht
- Ansbach
- Aktenzeichen
- 2 IN 196/21
- Wirksam am
- 03.11.2025
- Registerbezug
- Ansbach, HRB 2194
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Lechner-Holding Aktiengesellschaft, Erlbacher Straße 112, 91541 Rothenburg, vertreten durch den Vorstand Lechner-Meidel Andrea
Registergericht: Amtsgericht Ansbach Register-Nr.: HRB 2194
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Gleiss Lutz Hootz Hirsch PartmbB, Lautenschlagerstraße 21, 70173 Stuttgart, Gz.: 71075-21
1. Zum Sonderinsolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Joachim Exner
Eichendorffstraße 1, 90491 Nürnberg
Telefon: +49(911)9512850
Telefax: +49(911)95128510
Email: advo@ra-dr-beck.de
2. Sein Aufgabengebiet umfasst
die Prüfung der unter lfd. Nr. 37 der Tabelle angemeldeten Ansprüche des Herrn Rechtsanwalt Dr. Hubert Ampferl als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma Abwicklungsgesellschaft DL GmbH.
In diesem Bereich hat allein er die Rechtsstellung des Insolvenzverwalters.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ansbach
Promenade 8
91522 Ansbach
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Ansbach - Insolvenzgericht - 03.11.2025
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung 2 IN 196/21 · Lechner-Holding Aktiengesellschaft · Insolvenzgericht Ansbach
- Insolvenzgericht
- Ansbach
- Aktenzeichen
- 2 IN 196/21
- Wirksam am
- 03.04.2025
- Registerbezug
- Ansbach, HRB 2194
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Lechner-Holding Aktiengesellschaft, Erlbacher Straße 112, 91541 Rothenburg,
vertreten durch den Vorstand Lechner-Meidel Andrea
Registergericht: Amtsgericht Ansbach Register-Nr.: HRB 2194
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Gleiss Lutz Hootz Hirsch PartmbB,
Lautenschlagerstraße 21, 70173 Stuttgart, Gz.: 71075-21
Die Vergütung des Mitglieds des Gläubigerausschusses Bundesagentur für Arbeit wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 18.12.2024.
Die Tätigkeit des Gläubigerausschussmitgliedes wurde teilweise für das Verfahren 2 IN 196/21 und 2 IN 197/21 gestellt. Auf die Ausführungen hierzu im Antrag sowie der beigefügten Stundenliste wird verwiesen. Die für beide Verfahren angefallene Stundenanzahl wurde auf die Verfahren hälftig aufgeteilt. Dieses Vorgehen ist aufgrund der wirtschaftlichen Verflechtung der beiden Unternehmen nicht zu beanstanden.
Der Stundensatz des Mitglieds des Gläubigerausschusses für die Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt BETRAG EUR und liegt damit in dem durch § 17 InsVV (i. d. Fassung ab 01.01.2021) vorgegebenen Rahmen von 50,00 EUR bis 300, EUR je Stunde.
Die Voraussetzungen für den Ansatz des geltend gemachten Stundensatzes liegen angesichts der Tätigkeiten des Gläubigerausschussmitglieds sowie seiner Qualifikation nach Ansicht des Gerichts vor. Auf die ausführliche Begründung im Antrag des Gläubigerausschussmitgliedes wird verwiesen.
Für die im Verfahren angefallenen9,625 Stunden ist gem. § 17 InsVV somit ein Gesamtbetrag in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Nach Hinzurechnung der Umsatzsteuer von 19 % (§§ 18 Abs. 2, 7 InsVV) in Höhe von BETRAG EUR ergibt sich ein festzusetzender Gesamtbetrag in Höhe von BETRAG EUR.
Der Insolvenzverwalter erklärte sein Einverständnis zur antragsgemäßen Festsetzung.
Der Insolvenzverwalter wird ermächtigt, den festgesetzten Betrag an das Mitglied des Gläubigerausschusses auszuzahlen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ansbach
Promenade 8
91522 Ansbach
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ansbach
Promenade 8
91522 Ansbach
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Ansbach - Insolvenzgericht - 02.04.2025
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung 2 IN 196/21 · Lechner-Holding Aktiengesellschaft · Insolvenzgericht Ansbach
- Insolvenzgericht
- Ansbach
- Aktenzeichen
- 2 IN 196/21
- Wirksam am
- 13.11.2024
- Registerbezug
- Ansbach, HRB 2194
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Lechner-Holding Aktiengesellschaft, Erlbacher Straße 112, 91541 Rothenburg,
vertreten durch den Vorstand Lechner-Meidel Andrea
Registergericht: Amtsgericht Ansbach Register-Nr.: HRB 2194
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Gleiss Lutz Hootz Hirsch PartmbB,
Lautenschlagerstraße 21, 70173 Stuttgart, Gz.: 71075-21
Die Vergütung des Mitglieds des Gläubigerausschusses Euler Hermes Deutschland wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 20.08.2024.
Der Antrag wurde gleichlautend für die Verfahren 2 IN 196/21 und 2 IN 197/21 gestellt und die berechnete Gesamtvergütung anschließend hälftig aufgeteilt. Aufgrund des tatsächlichen Zusammenhangs beider Verfahren wurde eine Gesamtstundenanzahl von 21,75 Stunden angesetzt.
Der Stundensatz des Mitglieds des Gläubigerausschusses für die Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt BETRAG EUR und liegt damit in dem durch § 17 InsVV (i. d. Fassung ab 01.01.2021) vorgegebenen Rahmen von 50,00 EUR bis 300, EUR je Stunde.
Die Voraussetzungen für den Ansatz des geltend gemachten Stundensatzes liegen angesichts der Tätigkeiten des Gläubigerausschussmitglieds sowie seiner Qualifikation nach Ansicht des Gerichts vor. Auf die ausführliche Begründung im Antrag des Gläubigerausschussmitgliedes wird verwiesen.
Für insgesamt in beiden Verfahren angefallene 21,75 Stunden ist gem. § 17 InsVV somit ein Gesamtbetrag in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Nach Hinzurechnung der Umsatzsteuer von 19 % (§§ 18 Abs. 2, 7 InsVV) in Höhe von BETRAG EUR ergibt sich ein festzusetzender Gesamtbetrag in Höhe von BETRAG EUR.
Für das hiesige Verfahren wurde mit heutigem Beschluss die Hälfte, und somit ein Betrag von BETRAG EUR, festgesetzt.
Der Insolvenzverwalter wurde zum Antrag gehört und erklärte mit Schreiben vom 05.11.2024 sein Einverständnis zur antragsgemäßen Festsetzung.
Der Insolvenzverwalter wird ermächtigt, den festgesetzten Betrag an das Mitglied des Gläubigerausschusses auszuzahlen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ansbach
Promenade 8
91522 Ansbach
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ansbach
Promenade 8
91522 Ansbach
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Ansbach - Insolvenzgericht - 13.11.2024
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung 2 IN 196/21 · Lechner-Holding Aktiengesellschaft · Insolvenzgericht Ansbach
- Insolvenzgericht
- Ansbach
- Aktenzeichen
- 2 IN 196/21
- Wirksam am
- 11.09.2023
- Registerbezug
- Ansbach, HRB 2194
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Lechner-Holding Aktiengesellschaft, Erlbacher Straße 112, 91541 Rothenburg, vertreten durch den Vorstand Lechner-Meidel Andrea
Registergericht: Amtsgericht Ansbach Register-Nr.: HRB 2194
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Gleiss Lutz Hootz Hirsch PartmbB, Lautenschlagerstraße 21, 70173 Stuttgart, Gz.: 71075-21
Die Vergütung des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses Bundesagentur für Arbeit, Richard-Wagner-Platz 5, 90300 Nürnberg, wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 14.07.2023.
Der Stundensatz des Mitglieds des Gläubigerausschusses für die Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt BETRAG EUR.
Für 9,25 Stunden war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der im vorliegenden Verfahren geltend gemachte Stundensatz von BETRAG € liegt in dem durch § 17 InsVV (i.d. Fassung ab 01.01.2021) vorgegebenen Rahmen von 50,00 € bis 300,00 € je Stunde.
Die Voraussetzungen für die Höhe des angesetzten Stundensatzes liegen angesichts der Tätigkeiten des vorläufigen Gläubigerausschussmitglieds sowie seiner Qualifikation nach Ansicht des Gerichts vor. Auf die ausführliche Begründung im Antrag des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses wird Bezug genommen.
Von Seiten des Insolvenzverwalters wurden keine Einwände gegen die antragsgemäße Festsetzung erhoben.
Der Insolvenzverwalter wird ermächtigt, den festgesetzten Betrag an das Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses auszuzahlen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ansbach
Promenade 8
91522 Ansbach
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ansbach
Promenade 8
91522 Ansbach
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Ansbach - Insolvenzgericht - 11.09.2023
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung 2 IN 196/21 · Lechner-Holding Aktiengesellschaft · Insolvenzgericht Ansbach
- Insolvenzgericht
- Ansbach
- Aktenzeichen
- 2 IN 196/21
- Wirksam am
- 06.07.2023
- Registerbezug
- Ansbach, HRB 2194
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Lechner-Holding Aktiengesellschaft, Erlbacher Straße 112, 91541 Rothenburg, vertreten durch den Vorstand Lechner-Meidel Andrea, geboren am XX.XX.XXXX, als Vorstand d. Lechner-Holding Aktiengesellschaft, Erlbacher Straße 112, 91541 Rothenburg
Registergericht: Amtsgericht Ansbach Register-Nr.: HRB 2194
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Gleiss Lutz Hootz Hirsch PartmbB, Lautenschlagerstraße 21, 70173 Stuttgart, Gz.: 71075-21
Die Vergütung des Mitglieds des Gläubigerausschusses Euler Hermes Deutschland, Friedensallee 254, 22763 Hamburg, wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 25.04.2023.
Der Stundensatz des Mitglieds des Gläubigerausschusses für ihre Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt BETRAG EUR.
Für 9,625 Stunden war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der im vorliegenden Verfahren geltend gemachte Stundensatz von BETRAG € liegt in dem durch § 17 InsVV (i.d. Fassung bis ab 01.01.2021) vorgegebenen Rahmen von 50,00 € bis 300,00 € je Stunde.
Die Voraussetzungen für die Höhe des angesetzten Stundensatzes liegen angesichts der Tätigkeiten des (vorläufigen) Gläubigerausschussmitglieds sowie seiner Qualifikation nach Ansicht des Gerichts vor. Auf die ausführliche Begründung im Antrag des Mitglieds des (vorläufigen) Gläubigerausschusses wird Bezug genommen.
In der Stellungnahme des Insolvenzverwalters vom 14.06.2023 wurden keine Einwände gegen die antragsgemäße Festsetzung erhoben.
Der Insolvenzverwalter wird ermächtigt, den festgesetzten Betrag an das Mitglied des (vorläufigen) Gläubigerausschusses auszuzahlen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ansbach
Promenade 8
91522 Ansbach
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ansbach
Promenade 8
91522 Ansbach
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Ansbach - Insolvenzgericht - 06.07.2023
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 2194 HRB 2194: Lechner-Holding Aktiengesellschaft, Rothenburg ob der Tauber, Erlbacher Straße 112, 91541 Rothenburg ob der Tauber. Der Insolvenzverwalter hat mit Anmeldung vom 25.03.2022 ein Rumpfgeschäftsjahr vo…
HRB 2194 HRB 2194: Lechner-Holding Aktiengesellschaft, Rothenburg ob der Tauber, Erlbacher Straße 112, 91541 Rothenburg ob der Tauber. Über das Vermögen der Gesellschaft ist durch Beschluss des Amtsgerichts Ansbach v…
Insolvenzplan 2 IN 196/21 · Lechner-Holding Aktiengesellschaft · Insolvenzgericht Ansbach
- Insolvenzgericht
- Ansbach
- Aktenzeichen
- 2 IN 196/21
- Wirksam am
- 01.02.2022
- Registerbezug
- Ansbach, HRB 2194
In dem Verfahren über den Antrag d.
Lechner-Holding Aktiengesellschaft, Erlbacher Straße 112, 91541 Rothenburg, vertreten durch den Vorstand Lechner-Meidel Andrea, geboren am XX.XX.XXXX, als Vorstand d. Lechner-Holding Aktiengesellschaft, Erlbacher Straße 112, 91541 Rothenburg
Registergericht: Amtsgericht Ansbach Register-Nr.: HRB 2194
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Gleiss Lutz Hootz Hirsch PartmbB, Lautenschlagerstraße 21, 70173 Stuttgart, Gz.: 71075-21
Geschäftszweig/Beschäftigung: Herstellung von Küchenarbeitsplatten und Rückwänden
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 01.02.2022 um 12.00 Uhr eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Dr. Hubert Ampferl
Eichendorffstraße 1, 90491 Nürnberg
Telefon: +49(911)951285-0
Telefax: +49(911)951285-10
Email: advo@ra-dr-beck.de
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 01.03.2022 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.
Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben.
4. Das Insolvenzverfahren wird bis auf Weiteres schriftlich durchgeführt, § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 12.04.2022 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Sollten Beschlussfassungen über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Beibehaltung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten Angelegenheiten erforderlich sein, bedarf es der Antragstellung bis 12.04.2022, damit die Anordnung des schriftlichen Verfahrens widerrufen werden kann.
Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft; Forderungen, gegen die bis dahin kein Widerspruch erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
5. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
6. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
7. Ein Gläubigerausschuss wird eingesetzt. Dieser besteht aus den Mitgliedern
|Herr Thomas Scheidel
Sailbergweg 9, 97980 Bad Mergentheim
|Euler Hermes Deutschland Niederlassung der Euler Hermes SA
Gasstraße 29, 22761 Hamburg
|Bundesagentur für Arbeit
Richard-Wagner-Platz 5, 90300 Nürnberg
|UniCredit Bank AG
Königstraße 1-3, 90402 Nürnberg
8. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
9. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Auszug aus den Gründen:
Der Antrag ist am 25.11.2021 beim Insolvenzgericht Ansbach eingegangen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ansbach
Promenade 8
91522 Ansbach
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Ansbach - Insolvenzgericht - 01.02.2022
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 2 IN 196/21 · Lechner-Holding Aktiengesellschaft · Insolvenzgericht Ansbach
- Insolvenzgericht
- Ansbach
- Aktenzeichen
- 2 IN 196/21
- Wirksam am
- 26.11.2021
- Registerbezug
- Ansbach, HRB 2194
In dem Verfahren über den Antrag d.
Lechner-Holding Aktiengesellschaft, Erlbacher Straße 112, 91541 Rothenburg, vertreten durch den Vorstand Lechner-Meidel Andrea, geboren am XX.XX.XXXX
Registergericht: Amtsgericht Ansbach Register-Nr.: HRB 2194
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Gleiss Lutz Hootz Hirsch PartmbB, Lautenschlagerstraße 21, 70173 Stuttgart, Gz.: 71075-21
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)
wird am 26.11.2021 um 12:00 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Dr. Hubert Ampferl, Eichendorffstraße 1, 90491 Nürnberg, Telefon: +49(911)951285-0, Telefax: +49(911)951285-10, Email: advo@ra-dr-beck.de.
wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ansbach
Promenade 8
91522 Ansbach
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Ansbach - Insolvenzgericht - 26.11.2021
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 2194 HRB 2194: Lechner-Holding Aktiengesellschaft, Rothenburg ob der Tauber, Erlbacher Straße 112, 91541 Rothenburg ob der Tauber. Ausgeschieden: Vorstand: Groesslhuber, Sebastian, Frankfurt, *XX.XX.XXXX.
HRB 2194 HRB 2194: Lechner-Holding Aktiengesellschaft, Rothenburg ob der Tauber, Erlbacher Straße 112, 91541 Rothenburg ob der Tauber. Ausgeschieden: Vorstand: Lechner, Günter, München, *XX.XX.XXXX.
HRB 2194 HRB 2194: Lechner-Holding Aktiengesellschaft, Rothenburg ob der Tauber, Erlbacher Straße 112, 91541 Rothenburg ob der Tauber. Bestellt: Vorstand: Groesslhuber, Sebastian, Frankfurt, *XX.XX.XXXX, einzelvertre…
HRB 2194 HRB 2194: Lechner-Holding Aktiengesellschaft, Rothenburg ob der Tauber, Erlbacher Straße 112, 91541 Rothenburg ob der Tauber. Bestellt: Vorstand: Lechner, Günter, München, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberec…
HRB 2194 HRB 2194: Lechner-Holding Aktiengesellschaft, Rothenburg ob der Tauber, Erlbacher Straße 112, 91541 Rothenburg ob der Tauber. Die Hauptversammlung vom 28.01.2019 hat die Änderung des § 6 Abs. 1 (Zusammensetz…
HRB 2194 HRB 2194: Lechner-Holding Aktiengesellschaft, Rothenburg ob der Tauber, Erlbacher Straße 112, 91541 Rothenburg ob der Tauber. Ausgeschieden: Vorstand: Hollstein, Dirk, Rothenburg ob der Tauber, *XX.XX.XXXX.
HRB 2194 HRB 2194: Lechner-Holding Aktiengesellschaft, Rothenburg ob der Tauber, Erlbacher Straße 112, 91541 Rothenburg ob der Tauber. Personendaten geändert, nun: Vorstand: Lechner-Meidel, Andrea, Rothenburg, *XX.XX…
HRB 2194 HRB 2194:Lechner-Holding Aktiengesellschaft, Rothenburg ob der Tauber, Erlbacher Straße 112, 91541 Rothenburg ob der Tauber.wurde eine Liste der Mitglieder des Aufsichtsrats eingereicht, § 106 AktG.
HRB 2194 HRB 2194:Lechner-Holding Aktiengesellschaft, Rothenburg ob der Tauber, Erlbacher Straße 112, 91541 Rothenburg ob der Tauber.Ausgeschieden: Vorstand: Lechner, Doris, geb. Eherler, Kauffrau, Rothenburg ob der …
HRB 2194 HRB 2194:Lechner-Holding Aktiengesellschaft, Rothenburg ob der Tauber, Erlbacher Straße 112, 91541 Rothenburg ob der Tauber.Beim Amtsgericht Ansbach -Registergericht- wurde eine Liste der Mitglieder des Aufs…
HRB 2194 Lechner-Holding Aktiengesellschaft, Rothenburg ob der Tauber, Erlbacher Straße 112, 91541 Rothenburg ob der Tauber. Bestellt: Vorstand: Hollstein, Dirk, Rothenburg ob der Tauber, *XX.XX.XXXX, einzelvertretun…
HRB 2194 Lechner-Holding Aktiengesellschaft, Rothenburg ob der Tauber, Erlbacher Straße 112, 91541 Rothenburg ob der Tauber. Prokura erloschen: Beyl, Thomas, Rothenburg ob der Tauber, *XX.XX.XXXX.
HRB 2194 Lechner-Holding Aktiengesellschaft, Rothenburg ob der Tauber, Erlbacher Straße 112, 91541 Rothenburg ob der Tauber. Allgemeine Vertretungsregelung aufgrund des Beschlusses der Hauptversammlung vom 22.11.2012…
HRB 2194 Lechner-Holding Aktiengesellschaft, Rothenburg ob der Tauber, Erlbacher Straße 112, 91541 Rothenburg ob der Tauber. Die Hauptversammlung vom 22.11.2012 hat die Änderung der Satzung beschlossen.Dabei wurde de…
HRB 2194 Lechner-Holding Aktiengesellschaft, Rothenburg ob der Tauber, Erlbacher Straße 112, 91541 Rothenburg ob der Tauber.Geschäftsanschrift: Erlbacher Straße 112, 91541 Rothenburg ob der Tauber.
HRB 2194 Lechner-Holding Aktiengesellschaft, Rothenburg ob der Tauber (Erlbacher Straße 112, 91541 Rothenburg ob der Tauber). Die Hauptversammlung vom 11.06.2007 hat die Erhöhung des Grundkapitals um 4.000.000,00 EUR…
HRB 2194 Lechner-Holding Aktiengesellschaft, Rothenburg ob der Tauber (Erlbacher Straße 112, 91541 Rothenburg ob der Tauber). Die Hauptversammlung vom 22.12.2005 hat die Änderung der §§ 3 (Bekanntmachungen), 8 (Aufsi…
HRB 2194 Lechner-Holding Aktiengesellschaft, Rothenburg ob der Tauber (Erlbacher Straße 112, 91541 Rothenburg ob der Tauber). Allgemeine Vertretungsregelung von Amts wegen berichtigt: Die Gesellschaft hat zwei Vorsta…
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