HRB 65444

LBG-Concept Verwaltung und Projektmanagement GmbH

Amtsgericht Ludwigshafen a.Rhein (Ludwigshafen) · Rheinland-Pfalz

aktuell 8 Ereignisse und Bekanntmachungen

Standort

Sitz: Grünstadt

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Registerdaten

Sitz
Grünstadt
Datenstand
2024-03-07
Quelle
Handelsregister

Handelsregister

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Stand 2024-03-07

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Veröffentlichungen

Registerbekanntmachungen zu diesem Registerblatt.

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Registertreffer

Frühere Bezeichnungen und Sitze

Diese früheren Bezeichnungen und Sitze werden vom Handelsregister ohne einzelne Datumsangaben bereitgestellt. Deshalb erscheinen sie getrennt vom datierten Veröffentlichungs-Zeitstrahl.

  1. LBS-Concept Verwaltung und Projektmanagement GmbH Ludwigshafen/Rhein
  2. LBG-Concept Verwaltung und Projektmanagement GmbH Ludwigshafen/Rhein

Öffentliche Registerangaben

Bekanntmachungen und Ereignisse

8
Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 3 c IN 41/20 Grü · LBG-Concept Verwaltung und Projektmanagement GmbH · Insolvenzgericht Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Ludwigshafen am Rhein
Aktenzeichen
3 c IN 41/20 Grü
Wirksam am
30.07.2025
Registerbezug
Ludwigshafen am Rhein, HRB 65444
3 c IN 41/20 Grü

18.07.2025

Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht

Beschluss

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der

LBG-Concept Verwaltung und Projektmanagement GmbH, vertr.d.d. GF, Daimlerstraße 13, 67269 Grünstadt (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 65444),
vertreten durch:
Sany Isabell Bergam, Am Dreschplatz 12, 67271 Neuleiningen, (Geschäftsführerin),

Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Rapp Wolff, Friedrich-Ebert-Anlage 24, 69117 Heidelberg,

Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Patric W. Naumann, Theodor-Heuss-Anlage 12, 68165 Mannheim, Tel.: 0621-422900, Fax: 0621-4229040

wird zur Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen das schriftliche Verfahren gem. § 177 Abs. 1 S. 2 InsO angeordnet. Die Forderungen werden am 05.09.2025 unter Berücksichtigung der bis dahin bei Gericht eingegangenen Erklärungen geprüft.
Die Tabelle nebst Anmeldungen liegt ab dem 27.08.2025 bei der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.

Rechtspflegerin

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 3 c IN 41/20 Grü · LBG-Concept Verwaltung und Projektmanagement GmbH · Insolvenzgericht Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Ludwigshafen am Rhein
Aktenzeichen
3 c IN 41/20 Grü
Wirksam am
28.04.2021
Registerbezug
Ludwigshafen am Rhein, HRB 65444
Amtsgericht

Ludwigshafen am Rhein

Insolvenzgericht

Beschluss

3 c IN 41/20
Grü
21.04.2021

In dem Insolvenzverfahren

über das Vermögen der

LBG-Concept Verwaltung und Projektmanagement GmbH, vertr.d.d. GF, Daimlerstraße
13, 67269 Grünstadt (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 65444),

vertreten durch:

Sany Isabell Bergam, Am Dreschplatz 12, 67271 Neuleiningen,
(Geschäftsführerin),

Verfahrensbevollmächtigte:

Rechtsanwälte Rapp Wolff, Friedrich-Ebert-Anlage 24, 69117 Heidelberg,

- Schuldnerin -

1. wird die Vergütung des Insolvenzverwalters für seine Tätigkeit als
vorläufiger Insolvenzverwalter auf x € festgesetzt.

2. Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den unter Ziffer 1 genannten Betrag
der Insolvenzmasse zu entnehmen.

Gründe

Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters richtet sich nach der des
Insolvenzverwalters und ist geregelt in der InsVV (§§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 63 - 65
InsO).

Dem Insolvenzverwalter steht für seine Bemühungen während der Zeit der
vorläufigen Insolvenzverwaltung neben der Vergütung der
Sachverständigentätigkeit nach §§ 10, 11 Abs. 1 Satz 1 InsVV eine besondere
Vergütung zu, die nach 63 Abs.3 InsO in der Regel 25% der Vergütung des
Insolvenzverwalters betragen soll. Dabei sind Art und Umfang der Tätigkeit zu
berücksichtigen (§ 11 Absatz 3).

Für die Berechnung der Vergütung des Insolvenzverwalters ist das Vermögen
zugrunde zu legen, auf das sich seine Tätigkeit während des
Eröffnungsverfahrens erstreckt (§ 11 Abs. 1 InsVV, 63 Abs.3 InsO).

Nach Prüfung der von dem Insolvenzverwalter ergänzend eingereichten Unterlagen
und Belege beträgt diese Masse unter Zugrundelegung des Zahlenwerkes in dem
Antrag vom 20.11.2020 283.061,01 €.

Die Regelgebühr des Insolvenzverwalters ist nach § 2 Abs. 1 InsVV gestaffelt zu
errechnen und beträgt aus dem zugrunde zu legenden Wert wie folgt:

Nach § 2 InsVV erhält der Insolvenzverwalter nämlich von den ersten 25.000 €
Insolvenzmasse 40% (10.000 €), vom Mehrbetrag bis 50.000 € 25% (6250 €), vom
Mehrbetrag bis 250.000 € 7% (14.000 €) sowie 991,83 € vom Mehrbetrag bis
283.061,01 €.

Dieser Betrag, der als Regelgebühr einem Insolvenzverwalter zustehen würde,
kann nach § 3 InsO durch Zu- oder Abschläge den Besonderheiten des Einzelfalles
angepasst werden.

Von dieser für den Insolvenzverwalter errechneten Vergütung wird für den
vorläufigen Insolvenzverwalter nach § 63 Abs.3 InsO im Normalfall eine
Reduzierung auf 25 % vorgenommen. Nach § 11 Absatz 3 InsVV sind Art, Dauer und
Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen, so dass im Einzelfall von der
Normalquote von 25 % abgewichen werden kann.

Von dieser Möglichkeit ist hier Gebrauch zu machen, denn der Regelsatz von 25%
soll eine durchschnittliche Tätigkeit in einem (nur) der Norm entsprechenden
vorläufigen Verfahren honorieren.

Überschreitungen sind geboten, wenn das vorläufige Verfahren insgesamt als
überdurchschnittlich erachtet werden kann.

Zuschläge sind dann festzusetzen, wenn das konkrete Verfahren in der Abwicklung
tätigkeitsbezogene Besonderheiten aufweist, die in Quantität oder Qualität über
das Normalmaß hinausgehen und somit eine Anpassung der Vergütung erfordern, um
ein Missverhältnis nicht entstehen zu lassen. Dabei rechtfertigt nicht jede
Abweichung vom Normalfall einen Zu- oder Abschlag.

Vielmehr muss die Abweichung so signifikant sein, dass, für jedermann
erkennbar, ein Missverhältnis entstünde, wenn nicht die besondere und vom
Umfang her erhebliche Tätigkeit des Insolvenzverwalters in einer vom Normalfall
abweichenden Vergütung ihren Niederschlag fände. Inwieweit die Festsetzung von
Zuschlägen dem Grunde und der Höhe nach angemessen ist, ist letztlich eine
Frage, die durch eine auf das Ganze bezogene Angemessenheitsbetrachtung zu
entscheiden ist (Haarmeyer/Wutzke/Förster, 4. Aufl. 2007, § 3 InsVV Rn 8).
Daraus folgt, dass einzelnen Erhöhungssätzen, welche in der Literatur für
bestimmte Erhöhungstatbestände vorgeschlagen werden oder auch sogen.
Faustregeltabellen, lediglich der Charakter einer Orientierungshilfe zukommen
kann (vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster, a.a.O. Rn 78),

Vorliegend waren die beantragten Zuschläge wie folgt zu bewerten:

Betriebsfortführung:

Nach § 1 Abs.2 Ziffer 4 InsVV ist in die Berechnung des Wertes der
Insovenzmasse grundsätzlich nur der Überschuss aus einer Betriebsfortführung
mit einzubeziehen.

Entsprechend der nachvollziehbaren Vergleichsberechnung des Insolvenzverwalters
ist der Betrag, um den sich die Verwaltervergütung bei Einbeziehung (nur)
dieses Überschusses vorliegend erhöhen würde nicht adäquat, um den durch die
Tätigkeit entstandenen Mehraufwand angemessen zu honorieren.

Gemäß der Rechtsprechung des BGH ( Beschluss vom 2.2.2007, AZ: IX ZB 106/06)
darf derjenige Insolvenzverwalter, der durch eine Betriebsfortführung eine
Masseerhöhung erreicht, nicht schlechter gestellt werden, als ein Verwalter,
dem eine Massemehrung nicht gelingt und der deshalb zum Ausgleich einen
(höheren) Zuschlag auf seine Vergütung erhalten würde.

Ausweislich der vom Verwalter eingereichten Belege und der gesonderten
Aufstellung zur Betriebsfortführung ist ein Überschuss aus Betriebsfortführung
in Höhe von 39.343,37 € erzielt worden.

Dieser führt letztlich hier jedoch nicht zu einer dem Mehraufwand adäquaten
Honorierung.

In Anbetracht der letztlich nur geringen Erhöhung der Vergütung unter Einbezug
der Betriebsfortführung war vorliegend ein ausgleichender Zuschlag in Höhe von
0,25 € für diese Tätigkeit als geboten zu erachten.

Der Verwalter begehrt zudem Zuschläge für

Zuschlag für die Sanierungsbemühungen des Verwalters in Höhe von 15%.

Bei einer Gesamtschau des zu bewertenden Aufwandes war damit ein Gesamtzuschlag
von 40 % zu bewilligen und eine Vergütung in Höhe von 65 % des Regelsatzes
festzusetzen in Höhe von x €.

Die Auslagenpauschale nach § 8 InsVV war auf x € zu beziffern, die gesetzliche
Mehrwertsteuer auf x €.

Die Schuldnerin erhielt vorab rechtliches Gehör.

Sie hat sich nicht geäußert.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden,
soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall
ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die
Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw.
erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten
beeinträchtigt ist.

Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer
Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit
der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche
Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche
Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere
Ereignis maßgebend.

Die sofortige Beschwerde kann beim Amtsgericht Ludwigshafen, Wittelsbachstr.
10, 67061 Ludwigshafen oder - wenn das Verfahren vor dem 1.3.2012 beantragt
wurde-beim Landgericht Frankenthal, Bahnhofstr. 33, 67227 Frankenthal,
eingelegt werden. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht
Ludwigshafen einzulegen.

Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift
bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle
eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist
auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem
Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des
angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw.
Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum
Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.

Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Das elektronische Dokument muss

- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder

- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:

- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder

- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen.

Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit
den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen
des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische
Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der
jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Rechtspfleger

Hinweis:

Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14.12.2017, IX ZB 65/16
erfolgt die Veröffentlichung dieses Beschlusses ohne die festgesetzten Beträge
(§ 64 Abs. 2 Satz 2 InsO).

Der vollständige Beschluss kann in der zuständigen Geschäftsstelle des
Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 3 c IN 41/20 Grü · LBG-Concept Verwaltung und Projektmanagement GmbH · Insolvenzgericht Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Ludwigshafen am Rhein
Aktenzeichen
3 c IN 41/20 Grü
Wirksam am
17.03.2020
Registerbezug
Ludwigshafen am Rhein, HRB 65444
Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ludwigshafen am Rhein, den 15.03.2020

Aktenzeichen: 3 c IN 41/20 Grü

Durch Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgerichts - Ludwigshafen am Rhein
wird zum 15.03.2020, 13:51 Uhr, das Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Schuldnerin LBG-Concept Verwaltung und Projektmanagement GmbH, vertr.d.d. GF,
Daimlerstraße 13, 67269 Grünstadt (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 65444),

vertreten durch:

Sany Isabell Bergam, Am Dreschplatz 12, 67271 Neuleiningen,
(Geschäftsführerin),

Verfahrensbevollmächtigte:

Rechtsanwälte Rapp Wolff, Friedrich-Ebert-Anlage 24, 69117 Heidelberg, wegen
Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet.

Zum Insolvenzverwalter wird ernannt: Rechtsanwalt Patric W. Naumann,
Theodor-Heuss-Anlage 12, 68165 Mannheim, Tel.: 0621-422900, Fax: 0621-4229040

Gemäß § 80 InsO geht das Recht der Schuldnerin, das zur Insolvenzmasse
gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den
Insolvenzverwalter über. Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat,
wird aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern nur noch an den
Insolvenzverwalter zu leisten.

Die Gläubiger der Schuldnerin werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter
unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen
oder Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das
Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des
Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese
Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus
entstandenen Schaden (§ 28 Abs. II InsO).

Dies ist ein Hauptinsolvenzverfahren gemäß Art. 3 Abs. 1 EuInsVO, Verordnung
(EU) 2015/848 des Rates der Europäischen Union vom 20.05.2015 (ABIEG L 141/19).

Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubiger über

- die Person des Insolvenzverwalters,

- die Einsetzung und Besetzung des Gläubigerausschusses (§ 69 InsO),

- ggf. die nachfolgend bezeichneten Gegenstände:

- Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus
selbständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),

- Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),

- Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld,
Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),

- Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters
(§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des
Betriebs der Schuldnerin des Warenlagers im ganzen, eines unbeweglichen
Gegenstandes aus freier Hand, eine Beteiligung der Schuldnerin an einem
anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu
diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die
Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung
oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder Betriebsveräußerung
unter Wert § 162, 163 InsO).

- Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der Anordnung einer
Eigenverwaltung (§§ 271, 272 InsO),

- die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO)

- und unter Umständen zur Anhörung über eine Verfahrenseinstellung mangels
Masse (§ 207 InsO) und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen wird
bestimmt auf

Donnerstag, den 04.06.2020, 10:00 Uhr, Saal IV,

im Amtsgerichtsgebäude

Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, ihre Forderungen bis spätestens
20.04.2020 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich in zweifacher Ausfertigung
anzumelden.

Hinweise: Gläubiger, deren Forderung im Prüfungstermin festgestellt wird,
erhalten hierüber keine Benachrichtigung.

Im weiteren Verfahren erfolgen Bekanntmachungen nur noch unter
www.insolvenzbekanntmachungen.de und können dort kostenfrei abgerufen werden (§
9 Abs. 3 InsO).

Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte
Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des
Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der
Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das
Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der
veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.

Für die Veröffentlichungen im Restschuldbefreiungsverfahren einschließlich des
Beschlusses nach § 289 der Insolvenzordnung in alter Fassung für
Insolvenzanträge, die bis 31.6.2014 gestellt wurden, gilt das Vorstehende mit
der Maßgabe, dass die Frist mit Rechtskraft der Entscheidung über die
Restschuldbefreiung zu laufen beginnt. Für Insolvenzanträge, die ab dem
1.7.2014 gestellt wurden, ist § 287a der Insolvenzordnung neuer Fassung
anwendbar; hier gilt das Gleiche.

Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160
InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht
beschlussfähig ist oder wenn bis zu einem schriftlichen Termin keine
Widersprüche erhoben werden. Des Weiteren wird auf die Erklärungspflicht zur
evtl. Selbständigkeit der Schuldnerin gem. § 35 InsO hingewiesen.

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Sicherungsmaßnahme 3 c IN 41/20 Grü · LBG-Concept Verwaltung und Projektmanagement GmbH · Insolvenzgericht Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Ludwigshafen am Rhein
Aktenzeichen
3 c IN 41/20 Grü
Wirksam am
11.02.2020
Registerbezug
Ludwigshafen am Rhein, HRB 65444
Amtsgericht

Ludwigshafen/Rhein

Insolvenzgericht

Beschluss

3 c IN 41/20
Grü
11.02.2020

In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der

LBG-Concept Verwaltung und Projektmanagement GmbH, vertr.d.d. GF, Daimlerstraße
13, 67269 Grünstadt (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 65444),

vertreten durch:

Sany Isabell Bergam, Am Dreschplatz 12, 67271 Neuleiningen,
(Geschäftsführerin),

-
Schuldnerin und Antragstellerin -

Verfahrensbevollmächtigte:

Rechtsanwälte Rapp Wolff, Friedrich-Ebert-Anlage 24, 69117 Heidelberg,

an dem weiter beteiligt ist

Rechtsanwalt Patric W. Naumann, Kanzlei Papst Lorenz, Theodor-Heuss-Anlage 12,
68165 Mannheim

- Sachverständiger -

hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ludwigshafen am Rhein durch Richter am
Amtsgericht am 11.02.2020 beschlossen:

1. Der Antrag vom 09.02.2020 auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das
Vermögen der Antragstellerin ist bereits mit Beschluss vom 11.02.2020
zugelassen worden. Die Anordnungen in dem genannten Beschluss bleiben
aufrechterhalten.

2. Zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung des
Sachverhaltes wird mit Wirkung ab heute, 13.20 Uhr, die vorläufige
Insolvenzverwaltung angeordnet (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO).

3. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Patric W.
Naumann

4. Verfügungen der Antragstellerin über Gegenstände des schuldnerischen
Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters
wirksam (§ 21 Abs.2 Nr.2 Alt. 2 InsO). Der vorläufige Insolvenzverwalter ist
nicht der allgemeine Vertreter der Antragstellerin. Er hat die Aufgabe, durch
Überwachung der Antragstellerin Vermögen zu sichern und zu erhalten.

Die Befugnis zum Einzug von Bankguthaben und anderen Forderungen geht auf den
vorläufigen Insolvenzverwalter über. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird
ermächtigt auf den Namen der Antragstellerin oder auf seinen Namen in der
Funktion als vorläufige Insolvenzverwalter Sonderkonten (gemäß Urteilen des
Bundesgerichtshofes vom 07.02.2019, Az. IX ZR 47/18 und vom 24.01.2019, Az. IX
ZR 110/17) zu eröffnen und auch über diese Konten zu verfügen.

5. Den Drittschuldnern wird verboten, an die Antragstellerin zu zahlen. Sie
werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung an den
vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).

6. Im Übrigen wird der Antragstellerin verboten, über Bankkonten, Außenstände
und sonstigen Vermögensgegenstände ohne Zustimmung des vorläufigen
Insolvenzverwalters ganz oder teilweise zu verfügen, insbesondere Sachen zu
veräußern.

7. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume der
Antragstellerin einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort
Nachforschungen anzustellen. Die Antragstellerin hat ihm die Geschäftsbücher
und Geschäftspapiere zur Einsichtnahme vorzulegen und sie ihm auf Verlangen bis
zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben, sowie alle
Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur
Aufklärung ihrer Vermögensverhältnisse erforderlich sind. Bei Missachtung
dieser Pflicht kann das Gericht die Antragstellerin oder (bei juristischen
Personen) ihre organischen Vertreter zur Abgabe der eidesstattlichen
Versicherung laden, zwangsweise vorführen lassen oder in Haft nehmen
(§§ 22 Abs. 3, 97, 98, 101 InsO)

8. Sollte der vorläufige Insolvenzverwalter feststellen, dass die
Antragstellerin über Grundbesitz verfügt, ist dies dem Gericht umgehend
mitzuteilen, damit die Eintragung einer Verfügungsbeschränkung im Grundbuch
veranlasst werden kann.

Gründe:

Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist bereits mit Beschluss vom
11.02.2020 zugelassen worden, da die Zulässigkeitsvoraussetzungen vorgetragen
sind.

Es wird darauf hingewiesen, dass mit dieser Zulassung noch nicht entschieden
ist, ob das Insolvenzverfahren auch eröffnet wird.

Die auf §§ 21 Abs. 2 bis 24 InsO beruhenden Sicherungsmaßnahmen, insbesondere
die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters gemäß
§ 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO und die Anordnung eines Zustimmungsvorbehaltes gemäß
§ 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 InsO, erscheinen erforderlich zu sein, um bis zur
Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der
Vermögenslage der Antragstellerin zu verhüten (§ 21 Abs. 1 InsO). Das Gericht
stützt seine Bewertung insbesondere auf die schriftliche Stellungnahme der
Schuldnerin vom 10.02.2020.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Entscheidung kann die Schuldnerin bzw. der Schuldner die sofortige
Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen. Die Beschwerde ist binnen einer
Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ludwigshafen
am Rhein, Wittelsbachstraße 10, 67061 Ludwigshafen am Rhein, einzulegen. Die
Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerdeschrift
muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung
enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden
Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden: auf einem sicheren Übermittlungsweg oder an das für den Empfang
elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und
Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Richter am Amtsgericht

Der vollständige Beschluss kann auf der Geschäftsstelle eingesehen werden.

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Veränderungen
HRB 65444 HRB 65444: LBG-Concept Verwaltung und Projektmanagement GmbH, Ludwigshafen/Rhein, Niederfeldstr. 15, 67065 Ludwigshafen/Rhein. Die Gesellschafterversammlung vom 25.01.2019 hat eine Änderung des Gesellschafts…
HRB 65444: LBG-Concept Verwaltung und Projektmanagement GmbH, Ludwigshafen/Rhein, Niederfeldstr. 15, 67065 Ludwigshafen/Rhein. Die Gesellschafterversammlung vom 25.01.2019 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 2 (Sitz) und mit ihr die Sitzverlegung nach Grünstadt beschlossen. Neuer Sitz: Grünstadt. Geschäftsanschrift: Daimlerstr. 13, 67269 Grünstadt.
Veränderungen
HRB 65444 HRB 65444: LBG-Concept Verwaltung und Projektmanagement GmbH, Ludwigshafen/Rhein, Niederfeldstr. 15, 67065 Ludwigshafen/Rhein. Die Gesellschafterversammlung vom 06.09.2018 hat eine Änderung des Gesellschafts…
HRB 65444: LBG-Concept Verwaltung und Projektmanagement GmbH, Ludwigshafen/Rhein, Niederfeldstr. 15, 67065 Ludwigshafen/Rhein. Die Gesellschafterversammlung vom 06.09.2018 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 3 (Gegenstand des Unternehmens) und mit ihr die Änderung des Unternehmensgegenstandes beschlossen. Neuer Unternehmensgegenstand: Gegenstand des Unternehmens sind die Bauausführung im Erdkabel-Bau, die Kabelverlegung im Bereich Telekommunikation und der Straßenbau sowie die damit zusammenhängende Bauplanung, Bauüberwachung, Projektierung und Verwaltung. Der Gesellschaft ist jede Betätigung gestattet, die geeignet ist, den Gegenstand des Unternehmens unmittelbar oder mittelbar zu fördern. Soweit Leistungen erbracht werden, die dem Handwerk unterliegen oder die ei-ner gesetzlichen Erlaubnis (Genehmigung, Zulassung o.ä.) bedürfen, wird das Unternehmen die entsprechende Konzession oder Erlaubnis vor Auftragsannah-me einholen. Solange die entsprechende Konzession oder Erlaubnis nicht erteilt ist, werden die entsprechenden Tätigkeiten an Subunternehmer vergeben, die über die entsprechenden Qualifikationen verfügen.
Berichtigungen
HRB 65444 HRB 65444: LBS-Concept Verwaltung und Projektmanagement GmbH, Ludwigshafen/Rhein, Niederfeldstr. 15, 67065 Ludwigshafen/Rhein. Firmenname v.A.w. berichtigt: LBG-Concept Verwaltung und Projektmanagement GmbH.
HRB 65444: LBS-Concept Verwaltung und Projektmanagement GmbH, Ludwigshafen/Rhein, Niederfeldstr. 15, 67065 Ludwigshafen/Rhein. Firmenname v.A.w. berichtigt: LBG-Concept Verwaltung und Projektmanagement GmbH.
Neueintragungen
HRB 65444 HRB 65444: LBS-Concept Verwaltung und Projektmanagement GmbH, Ludwigshafen/Rhein, Niederfeldstr. 15, 67065 Ludwigshafen/Rhein. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 22.06.2017. Gesc…
HRB 65444: LBS-Concept Verwaltung und Projektmanagement GmbH, Ludwigshafen/Rhein, Niederfeldstr. 15, 67065 Ludwigshafen/Rhein. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 22.06.2017. Geschäftsanschrift: Niederfeldstr. 15, 67065 Ludwigshafen/Rhein. Gegenstand: Gegenstand des Unternehmens sind die Bauausführung im Erdkabel-Bau sowie die Kabelverlegung im Bereich Telekommunikation sowie die damit zusammenhängende Bauplanung, Bauüberwachung, Projektierung und Verwaltung. Der Gesellschaft ist jede Betätigung gestattet, die geeignet ist, den Gegenstand des Unternehmens unmittelbar oder mittelbar zu fördern. Soweit Leistungen erbracht werden, die dem Handwerk unterliegen oder die einer gesetzlichen Erlaubnis (Genehmigung, Zulassung o.ä.) bedürfen, wird das Unternehmen die entsprechende Konzession oder Erlaubnis vor Auftragsannahme einholen. Solange die entsprechende Konzession oder Erlaubnis nicht erteilt ist, werden die entsprechenden Tätigkeiten an Subunternehmer vergeben, die über die entsprechenden Qualifikationen verfügen. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Bergam, Isabella, Mannheim, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.

Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.