HRA 61309

Larisa Pitkevich e.K.

Amtsgericht Berlin (Charlottenburg) · Berlin

aktuell 2 Ereignisse und Bekanntmachungen

Standort

Tauentzienstraße 7 B, 10789 Berlin

Geschäftsanschrift aus dem Handelsregister

Der Standort konnte in OpenStreetMap noch nicht eindeutig bestimmt werden.

Registerdaten

Sitz
Berlin
Rechtsform
411000
Letzte Eintragung
05.02.2025
Datenstand
2025-06-07
Quelle
Handelsregister

Handelsregister

Leitung und Vertretung

Vollständige Registerinformationen
274

Larisa Pitkevich

Berlin

Handelsregister

Verfügbare Registerinformationen

Stand 2025-09-21

Diese Übersicht zeigt ausschließlich Registerdokumente und Angaben, die in unserem lokalen Archiv vorliegen.

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Tabellarische Entwicklung aller Eintragungen auf dem Registerblatt.

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Registerinformationen

Übersicht zu Firma, Vertretung, Beteiligten und Eintragungen.

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Öffentliche Registerangaben

Bekanntmachungen und Ereignisse

2
Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 36p IN 8546/24 · Pitkevich, Larisa · Insolvenzgericht Charlottenburg (Berlin)
Insolvenzgericht
Charlottenburg (Berlin)
Aktenzeichen
36p IN 8546/24
Wirksam am
10.02.2025
Registerbezug
Berlin, HRA 61309
36p IN 8546/24

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

Larisa Pitkevich, geboren am XX.XX.XXXX, Tauentzienstraße 7 B/C, 10789 Berlin
- Schuldnerin -

Die Insolvenzverwalterin hat der Schuldnerin gegenüber erklärt, dass Vermögen aus der selbständigen Tätigkeit der Schuldnerin im Bereich des Onlinehandels mit Textilien,
geschäftsansässig Tauentzienstraße 7 B/C, 10789 Berlin

sowie

als Künstlerin mit Online-Galerie,
geschäftsansässig Tauentzienstraße 7 B/C, 10789 Berlin

nicht zur Insolvenzmasse gehört und Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren nicht geltend gemacht werden können, § 35 Abs. 2 Insolvenzordnung.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 07.02.2025

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 36p IN 8546/24 · Pitkevich, Larisa · Insolvenzgericht Charlottenburg (Berlin)
Insolvenzgericht
Charlottenburg (Berlin)
Aktenzeichen
36p IN 8546/24
Wirksam am
29.01.2025
Registerbezug
Berlin, HRA 61309
36p IN 8546/24

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

Larisa Pitkevich, geboren am XX.XX.XXXX, Tauentzienstraße 7 B/C, 10789 Berlin
- Schuldnerin -

1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit am 23.01.2025 um 17.00 Uhr eröffnet.
2. Es wird festgestellt, dass die Schuldnerin Restschuldbefreiung erlangt, wenn sie den Obliegenheiten der §§ 295, 295 a InsO nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach den §§ 290, 297 bis 298 InsO nicht vorliegen.
3. Zur Insolvenzverwalterin wird bestellt:
Rechtsanwältin Elisabeth Eckert
Cicerostraße 22, 10709 Berlin
4. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 06.03.2025 bei der Insolvenzverwalterin schriftlich anzumelden.

Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, die Insolvenzverwalterin kann den Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat für die Anmeldung festlegen. Die Insolvenzverwalterin muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten.

Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Zustimmung gegenüber dem Insolvenzgericht gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg in diesem Verfahren als erteilt.

Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Sofern die Anmeldung mittels eines elektronischen Dokuments erfolgt, kann auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen der Insolvenzverwalterin oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.

Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Ergibt sich nach Einschätzung des Gläubigers, dass der Forderung eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung, eine vorsätzliche pflichtwidrige Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder eine Steuerstraftat der Schuldnerin nach §§ 370 (Steuerhinterziehung), 373 (gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel) oder § 374 (Steuerhehlerei) der Abgabenordnung zugrunde liegt, sind diese Tatsachen anzugeben.
5. Das Insolvenzverfahren wird bis auf Weiteres schriftlich durchgeführt, § 5 Abs. 2 InsO.
Auf die Durchführung eines Berichtstermins (§ 156 InsO) wird gemäß § 29 Abs. 2 Satz 2 InsO verzichtet.
Stichtag, der dem Prüfungstermin entspricht, ist der 17.04.2025 (Prüfungsstichtag).
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum Prüfungsstichtag, den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen. Beim Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag und/oder ihrem Rang bestritten wird.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft; Forderungen, gegen die bis dahin kein Widerspruch erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Die Insolvenzgläubiger erhalten Gelegenheit, bis zum 06.03.2025, der zugleich dem Termin der ersten Gläubigerversammlung entspricht, die Wahl einer anderen Person zum Insolvenzverwalter schriftlich dem Insolvenzgericht vorzuschlagen.
Gehen bis zum Stichtag keine Anträge ein, so verbleibt es bei der bisherigen Bestellung.

Die Insolvenzgläubiger erhalten ferner Gelegenheit, schriftliche Stellungnahmen einzureichen zur Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens) InsO bezeichneten Angelegenheiten.

Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Hat die/der Schuldner/in eine titulierte Forderung bestritten, so obliegt es der/dem Schuldner/in binnen einer Frist von einem Monat, die im schriftlichen Verfahren mit dem Bestreiten der Forderung beginnt, den Widerspruch zu verfolgen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gilt ein Widerspruch als nicht erhoben.
Die/der Schuldner/in hat dem Gericht die Verfolgung dieses Anspruchs nachzuweisen.
6. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind der Insolvenzverwalterin unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
7. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an die Insolvenzverwalterin zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
8. Die Insolvenzverwalterin wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen. Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 173 ZPO erfolgen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
9. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV.
Für die Veröffentlichungen im Restschuldbefreiungsverfahren einschließlich des Beschlusses nach § 289 der Insolvenzordnung gilt § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV mit der Maßgabe, dass die Frist mit Rechtskraft der Entscheidung über die Restschuldbefreiung zu laufen beginnt.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.

Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 27.01.2025

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.