VR 40329

Landesverband der Energie- und Wasserwirtschaft Hessen/Rheinland-Pfalz e.V. (LDEW)

Amtsgericht Mainz · Rheinland-Pfalz

aktuell 1 Ereignisse und Bekanntmachungen

Standort

Sitz: Mainz

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Registerdaten

Sitz
Mainz
Datenstand
2024-12-17
Quelle
Handelsregister

Handelsregister

Verfügbare Registerinformationen

Stand 2024-12-17

Diese Übersicht zeigt ausschließlich Registerdokumente und Angaben, die in unserem lokalen Archiv vorliegen.

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Chronologischer Auszug

Tabellarische Entwicklung aller Eintragungen auf dem Registerblatt.

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Veröffentlichungen

Registerbekanntmachungen zu diesem Registerblatt.

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Registertreffer

Frühere Bezeichnungen und Sitze

Diese früheren Bezeichnungen und Sitze werden vom Handelsregister ohne einzelne Datumsangaben bereitgestellt. Deshalb erscheinen sie getrennt vom datierten Veröffentlichungs-Zeitstrahl.

  1. Landesverband Energie- und Wasserwirtschaft Hessen/Rheinland-Pfalz e.V. Mainz
  2. Landesverband der Energie- und Wasserwirtschaft Hessen/Rheinland-Pfalz e.V. Mainz

Öffentliche Registerangaben

Bekanntmachungen und Ereignisse

1
Veränderungen
VR 40329 Landesverband Energie- und Wasserwirtschaft Hessen/Rheinland-Pfalz e.V., Mainz, (Weberstraße 1, 55130 Mainz).Der Verein ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 13.06.2…
Landesverband Energie- und Wasserwirtschaft Hessen/Rheinland-Pfalz e.V., Mainz, (Weberstraße 1, 55130 Mainz).Der Verein ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 13.06.2008 sowie der Zustimmungsbeschlüsse seiner Mitgliederversammlung vom 06.08.2008 und der Mitgliederversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 06.08.2008 mit der Landesverband der Gas- und Wasserwirtschaft Rheinland-Pfalz e.V. mit Sitz in Mainz (Amtsgericht Mainz, VR 1007) verschmolzen (Verschmelzung durch Aufnahme). Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Vereine ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.