VR 260593

Landesfischereiverband Baden-Württemberg e.V.

Amtsgericht Stuttgart · Baden-Württemberg

aktuell 1 Ereignisse und Bekanntmachungen

Standort

Sitz: Stuttgart

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Registerdaten

Sitz
Stuttgart
Datenstand
2024-12-20
Quelle
Handelsregister

Handelsregister

Verfügbare Registerinformationen

Stand 2024-12-20

Diese Übersicht zeigt ausschließlich Registerdokumente und Angaben, die in unserem lokalen Archiv vorliegen.

CD lokal vorhanden

Chronologischer Auszug

Tabellarische Entwicklung aller Eintragungen auf dem Registerblatt.

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Veröffentlichungen

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Registertreffer

Frühere Bezeichnungen und Sitze

Diese früheren Bezeichnungen und Sitze werden vom Handelsregister ohne einzelne Datumsangaben bereitgestellt. Deshalb erscheinen sie getrennt vom datierten Veröffentlichungs-Zeitstrahl.

  1. Landesfischereiverband Baden-Württemberg e.V. Winnenden

Öffentliche Registerangaben

Bekanntmachungen und Ereignisse

1
Veränderungen
VR 260593 VR 260593: Landesfischereiverband Baden-Württemberg e.V., Stuttgart (Reitzensteinstraße 8, 70190 Stuttgart). Mit dem Verein (übernehmender Rechtsträger) sind aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 31.03.20…
VR 260593: Landesfischereiverband Baden-Württemberg e.V., Stuttgart (Reitzensteinstraße 8, 70190 Stuttgart). Mit dem Verein (übernehmender Rechtsträger) sind aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 31.03.2015 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom 13.06.2015, 20.06.2015, 04.07.2015 und 11.07.2015 die Vereine "Verband für Fischerei und Gewässerschutz in Baden-Württemberg e.V.", Stuttgart (Amtsgericht Stuttgart VR 2699), "Landesfischereiverband Südwürttemberg-Hohenzollern e.V.", Tübingen (Amtsgericht Stuttgart VR 380117), "Landesfischereiverband Baden e.V.", Freiburg im Breisgau (Amtsgericht Freiburg i. Br. VR 435) verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.