HRA 1713
Kurzer GmbH & Co. KG
aktuell 9 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Hünfelder Straße 69, 36251 Bad HersfeldGeschäftsanschrift aus dem Handelsregister
Der Standort konnte in OpenStreetMap noch nicht eindeutig bestimmt werden.
Registerdaten
- Sitz
- Bad Hersfeld
- Rechtsform
- Kommanditgesellschaft (KG)
- Letzte Eintragung
- 10.08.2020
- Datenstand
- 2025-09-29
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
Leitung und Vertretung
Kurzer Verwaltungsgesellschaft mbH
Burghaun
einzelvertretungsberechtigtmit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließenPeter Kurzer
Burghaun
Allgemeine Vertretungsregelung
- Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln.
Handelsregister
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Bekanntmachungen und Ereignisse
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 91 IN 47/20 · Kurzer GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Fulda
- Insolvenzgericht
- Fulda
- Aktenzeichen
- 91 IN 47/20
- Wirksam am
- 21.08.2024
- Registerbezug
- Bad Hersfeld, HRA 1713
In dem Insolvenzverfahren Kurzer GmbH & Co. KG, Hünfelder Str. 69, 36251 Bad Hersfeld, Zentrale Verwaltungsstelle und weiteres Geschäftslokal: Oberste Straße 34, 36151 Burghaun (AG Bad Hersfeld, HRA 1713), vertr. d.: 1. Kurzer Verwaltungsgesellschaft mbH, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Peter Kurzer, (Geschäftsführer),
sind die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters zzgl. Der Umsatzsteuer durch Beschluss des Insolvenzgerichts vom 21.08.2024 festgesetzt worden.
Dem Insolvenzverwalter wurde gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e:
Die vorläufige Verwaltung ist mit Beschluss vom 05.06.2020 angeordnet worden. Dabei ist nach §§ 21, 22 InsO folgendes angeordnet worden:
* Zustimmungsvorbehalt.
* Sicherung und Erhaltung des Vermögens.
* Einziehung von Forderungen und Bankguthaben.
* Unternehmensfortführung.
* Einstellung der Zwangsvollstreckung.
* Prüfung der Frage nach dem Vorhandensein eines Insolvenzeröffnungsgrundes und der Verfahrenskostendeckung.
* Zustellungsauftrag nach § 8 Abs. 3 InsO.
Mit Antrag vom 19.06.2024, geändert mit Schreiben vom 20.08.2024 begehrt der vorläufige Verwalter die Festsetzung der Vergütung für die Tätigkeit in der vorläufigen Insolvenzverwaltung, wie vorstehend festgesetzt, sowie der mit diesem Beschluss festgesetzten Auslagen, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Der vorläufige Verwalter legt seinem Antrag eine Berechnungsgrundlage von 740.965,53 €, einen Berechnungswert von 42.569,31 €, den angemessenen Bruchteil i. S. des § 63 Abs. 3 S. 2 InsO sowie Zuschläge gemäß § 3 InsVV mit zusammen 90% zugrunde.
Auf die nähere Begründung des Vergütungsantrags (Bl. 1ff SB v)) wird hiermit Bezug genommen.
Die Schuldnerin ist zu dem Vergütungsantrag rechtliches Gehör gewährt worden.
Dem Antrag ist in vollem Umfang stattzugeben, da er sich an nachfolgenden Grundsätzen orientiert.
Die Tätigkeit in der vorläufigen Verwaltung wird gemäß § 63 Abs. 3 InsO besonders vergütet. Bei der Festsetzung der Vergütung sind nach § 11 Abs. 3 InsVV Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters zu berücksichtigen.
Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters hat sich an einem qualitativ und quantitativ typisierten Normalfall zu orientieren. Weicht der konkrete Fall von dem typisierten Normalfall ab, so ist dies gegenüber dem Normalfall mit Zu- bzw. Abschlägen nach §§ 10, 3 InsVV anzupassen (vgl. hierzu: Haarmeyer/Wutzke/Förster, Kommentar zur InsVV, 2. Aufl., Rn 16 ff. zu § 11; Haarmeyer in Anm. zu LG Karlsruhe, ZInsO 2000, 230; Eickmann, Kommentar zur InsVV, Rn. 6 ff. zu § 11).
Der vergütungsrechtliche Normalfall wird durch die InsVV zwar nicht positiv definiert, allerdings wird allgemein aus den in § 3 Abs. 1 InsVV genannten Erhöhungsfaktoren gefolgert, dass ein Normalfall vorliegt, wenn die Tatbestände des § 3 Abs. 1 InsVV nicht gegeben sind.
LG Berlin v. 21.11.2017 - 20 T 119/17, ZInsO 2017, 2770
Als Maßstab für die Unterscheidung besonderer Aufgaben von Regelaufgaben gilt ein geschäftskundiger und erfahrener, die Voraussetzungen des § 56 InsO erfüllender Insolvenzverwalter. Eine Regelaufgabe liegt daher vor, wenn sie bei Vorliegen eines "Normalverfahrens" in das Tätigkeitsprofil eines solchen Verwalters fällt.
LG Freiburg v. 23.08.2017 - 3 T 246/16, ZInsO 2017, 2083
Das Insolvenzgericht geht dabei von den von Haarmeyer/Wutzke/Förster, Kommentar zur InsVV, 3. Aufl., Rn 21 ff. zu § 11 InsVV bezeichneten Kriterien eines Normalfalles aus.
Sind alle diese Kriterien erfüllt, so wird damit eine Regelvergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters mit einem Bruchteil von 25% des einfachen Satzes nach § 63 Abs. 3 S. 2 InsO ausgelöst. Abweichungen von dem typisierten Normalfall sind mit einem höheren oder niedrigeren Vergütungssatz zu korrigieren (vgl. Begründung des § 11 InsVV i. d. F. v. 21.12.2006 in ZInsO 2007, 27 (S. 29).
Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist nach § 63 Abs. 3 InsO der Wert der Insolvenzmasse im Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeit des vorläufigen Verwalters, auf dass sich seine Tätigkeit bezogen hat, d. h., es ist der Wert des Vermögens zugrunde zulegen, das der vorläufigen Verwaltung zum Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung nach Maßgabe der Schlussrechnung des vorläufigen Verwalters unterlag (in der Praxis: Vorlage des Gutachtens) (Haarmeyer/Wutzke/Förster, Kommentar zur InsVV, 2. Aufl., Rn 38, 39 zu § 11; OLG Zweibrücken, Rpfl. 2000, 414; Haarmeyer in Anm. zu LG Karlsruhe, ZInsO 2000, 231, dort m. w. N.; Gottwald/Riedel, Praxishandbuch Insolvenzrecht, Nr. 5/6, Seite 21; LG Bonn, ZInsO 2000, 239; OLG Köln, ZInsO 2000, 597; LG Kleve, ZInsO 2000, 597), einschließlich des Wertes der mit Aus- und Absonderungsrechten belasteten Gegenstände, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst hat (§ 11 Abs. 1 InsVV i. d. F. v. 19.07.2013).
Der Wert des Vermögens, auf das sich die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters bezog, und der der Vergütungsberechnung zu Grunde zu legen ist (§ 1 InsVV), ist nach Verkehrswerten zu ermitteln und, wenn nach dem Bericht des vorläufigen Verwalters eher mit der Liquidation denn mit der Fortführung im eröffneten Insolvenzverfahren zu rechnen ist, nach Liquidationswerten (Haarmeyer/Wutzke/Förster, Kommentar zur InsVV, 2. Aufl., Rn 40, 41 zu § 11; OLG Zweibrücken, Rpfl. 2000, 414). Auf Wertdifferenzen hat der Insolvenzverwalter spätestens mit seiner Schlussrechnung am Ende des eröffneten Insolvenzverfahrens nach § 11 Abs. 2 InsVV i. d. F. v. 19.07.2013 hinzuweisen.
In jedem Fall kommt es aber auf das vom vorläufigen Insolvenzverwalter aktiv bearbeitete Vermögen an (Haarmeyer/Wutzke/Förster, Kommentar zur InsVV, 2. Aufl., Rn 42 zu § 11; Gottwald/Riedel, Praxishandbuch Insolvenzrecht, Nr. 5/6, Seite 21; OLG Zweibrücken, Rpfl. 2000, 414), wobei der Wert der mit Aus- und Absonderungsrechten belasteten Gegenstände ebenfalls zu berücksichtigen ist, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter darauf eine erhebliche Tätigkeit entfaltet hat, § 11 Abs. 1 InsVV i. d. F. v. 19.07.2013.
Die mit dem Vergütungsantrag bezifferten Massewerte entsprechen der Schlussrechnung über die vorläufige Insolvenzverwaltung; sie sind der Vergütungsberechnung damit zu Grunde zu legen.
Die durch den Insolvenzverwalter ermittelte Berechnungsgrundlage ist zutreffend und in dieser Höhe auch durch den Sachverständigen festgestellt worden.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat für die Tätigkeit im Zusammenhang mit den vorgenommenen Sanierungsbemühungen mit dem Vergütungsantrag einen Zuschlag i. H. v. 35 %-Punkten geltend gemacht.
Maßgebliches Kriterium für die Gewährung von Zu- und Abschlägen ist der im Verhältnis zu den in jedem Verfahren zu erfüllenden gesetzlichen Aufgaben des (vorläufigen) Insolvenzverwalters gestiegene oder geminderte Arbeitsaufwand (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04, ZIP 2006, 1204 Rn. 11; vom 26. Februar 2015 - IX ZB 34/13, ZInsO 2015, 765 Rn. 7; vom 5. Juli 2018 - IX ZB 63/17, ZIP 2018, 1553 Rn. 6; st. Rspr.). Übernimmt der vorläufige Insolvenzverwalter Tätigkeiten, die ihm vom Gesetz, dem Insolvenzgericht oder den Verfahrensbeteiligten in gesetzlicher Weise wirksam übertragen worden sind, steht ihm hierfür eine Vergütung zu. Gehen diese Aufgaben über den Regelfall hinaus, hat das Gericht dem bei der Bemessung des Gesamtzuschlags im rechtlich und tatsächlich gebotenen Umfang Rechnung zu tragen. Nach diesen Maßstäben können Tätigkeiten, welche der vorläufige Insolvenzverwalter für die Vorbereitung einer übertragenden Sanierung entfaltet, einen Zuschlag rechtfertigen. Ein solcher Zuschlag kann dem vorläufigen Insolvenzverwalter nicht mit der Begründung versagt werden, die übertragende Sanierung führe zu einem Zuschlag bei der Vergütung des (endgültigen) Insolvenzverwalters. Soweit bereits die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters Sanierungs- und Restrukturierungsmaßnahmen betraf, ist sie bereits bei dessen Vergütung zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 8. Juli 2004 - IX ZB 589/02, ZIP 2004, 1555, 1557; in der Sache ebenso BGH, Beschluss vom 14. Februar 2008 - IX ZB 181/04, ZIP 2008, 618 Rn. 8; vgl. auch BGH, Beschluss vom 21. Juli 2016 - IX ZB 70/14, BGHZ 211, 225 Rn. 72 ff für die Überwachungs- und Kontrolltätigkeit des vorläufigen Sachwalters bei Sanierungsplänen). Sowohl die Fortführung des Unternehmens des Schuldners als auch Bemühungen um eine Sanierung des Schuldners gehören nicht zu den Regelaufgaben eines vorläufigen Insolvenzverwalters und können deshalb einen Zuschlag rechtfertigen (BGH, Beschluss vom 11. März 2010 - IX ZB 122/08, ZIP 2010, 1909 Rn. 5 bei einer ausdrücklichen Beauftragung, Sanierungsmöglichkeiten zu prüfen). Dass die übertragende Sanierung selbst naturgemäß erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens stattgefunden hat, steht dem nicht entgegen.
Auf den Beschluss des BGH vom 12. September 2019 - IX ZB 65/18 - wird hingewiesen.
Sanierungsbemühungen des Insolvenzverwalters können notwendig und sinnvoll sein, um das wirtschaftliche Verfahrensergebnis zu sichern bzw. zu verbessern. Stellt ein Insolvenzverwalter solche Bemühungen an und sind diese mit erheblichen Belastungen verbunden, ist dies auch dann durch einen angemessenen Zuschlag zu berücksichtigen, wenn die Bemühungen letztendlich erfolglos geblieben sind.
Auf die Kommetierung Graeber/Graeber, InsVV-Online, Rn. 255 zu § 3 InsVV wird hingewiesen.
In dem vorliegenden Verfahren wurden durch den vorläufigen Insolvenzverwalter intensive Bemühungen um eine Übertragung des Betriebes der Schuldnerin vorgenommen, unter anderem wurden verschiedenen Interessenten Kontakt aufgenommen. Es wurden mit den jeweiligen Interessenten weitergehende Gespräche und Verhandlungen geführt. Ebenfalls wurde eine Bilanzanalyse erstellt.
Im vorliegenden Verfahren hält das Gericht die Gewährung des seitens des vorläufigen Insolvenzverwalters geltend gemachten Zuschlags zur Regelvergütung i. H. v. 35 %-Punkten grundsätzlich für begründet, um zu einer angemessenen Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters i. S. des § 11 InsVV zu gelangen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat für die Tätigkeit im Zusammenhang mit der vorgenommenen Erstellung der Insolvenzgeldbescheinigungen und der Klärung arbeitsrechtlicher Fragen mit dem Vergütungsantrag einen Zuschlag in Höhe von 5%-Punkten geltend gemacht.
Nach der Rechtsprechung und Literatur rechtfertigt die Erstellung von Insolvenzgeldbescheinigungen, sowie eine über den normalen Umfang hinausgehende, erhebliche Belastung des Insolvenzverwalters durch arbeitsrechtliche Fragen regelmäßig die Erhöhung der Regelvergütung.
Von einer Überschreitung eines normalen Umfangs ist erst dann auszugehen, wenn die diesbezüglichen Tätigkeiten und Belastungen des Insolvenzverwalters mehr als 20 Arbeitnehmer betroffen haben.
Bei den zur Begründung des Zuschlags vorgebrachten Tätigkeiten und Belastungen darf es sich allerdings nicht um solche handeln, die regelmäßig als normale Bestandteile der Aufgaben eines Arbeitgebers anzusehen sind. Zu diesen normalen Arbeitgeberaufgaben gehören die Entscheidungen über normale Kündigungen, wie sie in einem normalen Betriebsablauf vorkommen, die laufende Lohnabrechnung und die Erstellung von Arbeitsbescheinigungen hierfür.
Auf die Kommentierung Graeber/Graeber InVV-Online, Rn. 91ff zu § 3 InsVV wird hingewiesen.
In dem vorliegenden Verfahren oblag dem vorläufigen Insolvenzverwalter die Erstellung von insgesamt 46 Insolvenzgeldbescheinigungen.
Das Insolvenzgericht hält daher die Gewährung eines Zuschlags zur Regelvergütung in Höhe von 5%-Punkten dem Grunde nach für begründet um zu einer angemessenen Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters i. S. des § 11 InsVV zu gelangen.
Der Insolvenzverwalter hat für die Tätigkeit im Zusammenhang mit der vorgenommenen Fortführung des Betriebs der Schuldnerin mit dem Vergütungsantrag einen Zuschlag i. H. v. 50 %-Punkten geltend gemacht. Nach § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV ist im Fall der Betriebsfortführung ein Zuschlag auf die Regelvergütung zu gewähren, wenn die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Im vorliegenden Verfahren hält das Gericht die Gewährung eines Zuschlags zur Regelvergütung i. H. v. 50 %-Punkten dem Grunde nach für begründet, um zu einer angemessenen Vergütung des Insolvenzverwalters i. S. des § 63 Abs. 3 InsO zu gelangen. Dies beruht insbesondere auch auf den Erschwernissen bei der Abwicklung der Lieferantenrechte mit dem Hauptlieferanten der Schuldnerin. Zum Zeitpunkt der Stellung des Insolvenzantrages war das Geschäft der Schuldnerin zum Erliegen gekommen. Der Hauptlieferant der Schuldnerin hatte hinsichtlich der von ihm gelieferter Waren ein Veräußerungsverbot
gegenüber der Schuldnerin ausgesprochen und auch die Zentralregulierung eingestellt. Durch die seitens des vorläufigen Verwalters mit dem Hauptlieferanten der Schuldnerin umfangreich geführten Verhandlungen wurde erreicht, dass letztendlich eine Belieferung wieder erfolgte und der Geschäftsbetrieb der Schuldnerin sodann wieder aufgenommen werden konnte.
negatives Fortführungsergebnis
Im vorliegenden Verfahren ist es durch die Betriebsfortführung nicht zu einer Erhöhung der Insolvenzmasse gekommen (negatives Fortführungsergebnis). Eine Vergleichsberechnung nach der Entscheidung des BGH, Beschluss vom 24.01.2008 - IX ZB 120/07 - ist daher nicht notwendig.
positives Fortführungsergebnis
Die berechneten Auslagen sind gemäß §§ 10, 4, 8 Abs. 3 InsVV antragsgemäß festzusetzen.
Die festgesetzte Umsatzsteuer entspricht dem gesetzlich festgelegten Steuersatz.
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Fulda, Königstraße 38, 36037 Fulda einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Fulda, Königstraße 38, 36037 Fulda einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o.g. zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Einlegung kann auch mittels elektronischen Dokuments erfolgen. Informationen zu den weiteren Voraussetzungen zur Signatur und Übermittlung sind auf dem Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) im Themenbereich zur elektronischen Kommunikation zu finden. Eine Einlegung per einfacher EMail ist unzulässig. Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sind zur Einlegung mittels elektronischen Dokuments verpflichtet. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Fulda, 21.08.2024
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 91 IN 47/20 · Kurzer GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Fulda
- Insolvenzgericht
- Fulda
- Aktenzeichen
- 91 IN 47/20
- Wirksam am
- 26.02.2024
- Registerbezug
- Bad Hersfeld, HRA 1713
Die Beschlussfassung und Zustimmung der Gläubigerversammlung, dass das Vergleichsangebot des Herrn Peter Kurzer auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 95.000,00 € zur Abgeltung von gegenüber der Insolvenzmasse bestehenden Haftungsansprüchen gemäß §§ 130a, 177a HGB und zur Abgeltung gegenüber den Gläubigern Euronics Deutschland eG, der Sparkasse Fulda und der VR Bank NordRhön eG bestehenden Haftungsansprüchen angenommen wird.
Nach dem aktuellen Verteilungsplan entfallen von den zu zahlenden 95.000,00 € 90 % auf die Insolvenzmassen der Kurzer GmbH & Co. KG und der Elektrohaus Kurzer GmbH. Da sich wegen Nebenleistung wie z. B. Zinsen die Valuten der anderen Gläubiger noch verändern können, kann sich auch der Quotenanteil für die Insolvenzmasse noch ändern. Es soll jedoch ein Quotenanteil betreffend der zu zahlenden 95.000,00 € in Höhe von 89 % mindestens der Kurzer GmbH & Co. KG und der Elektrohaus Kurzer GmbH zufließen.
Der an die Insolvenzmasse zu zahlende Quotenanteil wird durch Zahlung von 24 Monatsraten an die Insolvenzmasse abgegolten, wobei die erste Ratenzahlung spätestens 14 Tage nach Annahme des Vergleiches durch die beteiligten Gläubiger erfolgen soll.
Die Gläubigerversammlung erteilt des Weiteren ihre Zustimmung dazu, dass der an die Insolvenzmassen der Elektrohaus Kurzer GmbH und Kurzer GmbH & Co. KG zu leistende Betrag quotal auf die Insolvenzmassen der Kurzer GmbH & Co. KG und der Elektrohaus Kurzer GmbH aufgeteilt wird. Berechnungsgröße für die Ermittlung der Quote, die den Insolvenzmassen jeweils zufließt, ist für die Kurzer GmbH & Co. KG ein Betrag in Höhe von 2.976.145,81 € und für die Elektrohaus Kurzer GmbH ein Betrag in Höhe von 3.831.855,44 €.
Ist die Gläubigerversammlung beschlussunfähig, gilt die Zustimmung i. S. des § 160 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 InsO als erteilt (§ 160 Abs. 1 S. 3 InsO).
Rechtsbehelfsbelehrung
Sofern diese Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Die befristete Erinnerung ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Fulda, Königstraße 38, 36037 Fulda einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die befristete Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift bei dem o.g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o.g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Fulda, 26.02.2024
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 91 IN 47/20 · Kurzer GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Fulda
- Insolvenzgericht
- Fulda
- Aktenzeichen
- 91 IN 47/20
- Wirksam am
- 26.01.2024
- Registerbezug
- Bad Hersfeld, HRA 1713
Die Beschlussfassung und Zustimmung der Gläubigerversammlung, dass das Vergleichsangebot des Herrn Peter Kurzer auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 95.000,00 € zur Abgeltung von gegenüber der Insolvenzmasse bestehenden Haftungsansprüchen gemäß §§ 130a, 177a HGB und zur Abgeltung gegenüber den Gläubigern Euronics Deutschland eG, der Sparkasse Fulda und der VR Bank NordRhön eG bestehenden Haftungsansprüchen angenommen wird.
Nach dem aktuellen Verteilungsplan entfallen von den zu zahlenden 95.000,00 € 90,01 % auf die Insolvenzmassen der Kurzer GmbH & Co. KG und der Elektrohaus Kurzer GmbH. Da sich wegen Nebenleistung wie z. B. Zinsen die Valuten der anderen Gläubiger noch verändern können, kann sich auch der Quotenanteil für die Insolvenzmasse noch ändern. Es soll jedoch ein Quotenanteil betreffend der zu zahlenden 95.000,00 € in Höhe von 90 % mindestens der Kurzer GmbH & Co. KG und der Elektrohaus Kurzer GmbH zufließen.
Der an die Insolvenzmasse zu zahlende Quotenanteil wird durch Zahlung von 24 Monatsraten an die Insolvenzmasse abgegolten, wobei die erste Ratenzahlung spätestens 14 Tage nach Annahme des Vergleiches durch die beteiligten Gläubiger erfolgen soll.
Die Gläubigerversammlung erteilt des Weiteren ihre Zustimmung dazu, dass der an die Insolvenzmassen der Elektrohaus Kurzer GmbH und Kurzer GmbH & Co. KG zu leistende Betrag quotal auf die Insolvenzmassen der Kurzer GmbH & Co. KG und der Elektrohaus Kurzer GmbH aufgeteilt wird. Berechnungsgröße für die Ermittlung der Quote, die den Insolvenzmassen jeweils zufließt, ist für die Kurzer GmbH & Co.KG ein Betrag in Höhe von 2.976.145,81 € und für die Elektrohaus Kurzer GmbH ein Betrag in Höhe von 3.831.855,44 €.
Weiter wird die Beschlussfassung und Zustimmung der Gläubigerversammlung beantragt, dass Euronics Deutschland eG zur Abgeltung der vom Insolvenzverwalter geltend gemachten Insolvenzanfechtungsansprüche in Höhe von rund 3.243.108,00 € einen Betrag in Höhe von 240.000,00 € zahlt. Die den Parteien im Rahmen der Rechtsverfolgung entstandenen Kosten trägt jede Partei selbst.
Ist die Gläubigerversammlung beschlussunfähig, gilt die Zustimmung i. S. des § 160 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 InsO als erteilt (§ 160 Abs. 1 S. 3 InsO).
Im Hinblick auf die aktuelle Situation der Corona-Pandemie ist während des Aufenthalts in dem Gebäude des Amtsgerichts Fulda eine Schutzmaske zu tragen, die mindestens dem Standard FFP2, KN95, N95 oder vergleichbar entspricht.
Die Maske ist mitzubringen, von der Justiz werden grundsätzlich keine Masken gestellt.
* Ein Mindestabstand von mindestens 1,5 m, besser 2 m zu anderen Personen ist einzuhalten.
* Die zum Zeitpunkt der Gläubigerversammlung geltenden allgemeinen Maßnahmen zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus sind zu beachten. Weitere Maßnahmen können durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden angeordnet werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Sofern diese Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Die befristete Erinnerung ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Fulda, Königstraße 38, 36037 Fulda einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die befristete Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift bei dem o.g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o.g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Fulda, 26.01.2024
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 91 IN 47/20 · Kurzer GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Fulda
- Insolvenzgericht
- Fulda
- Aktenzeichen
- 91 IN 47/20
- Wirksam am
- 09.09.2020
- Registerbezug
- Bad Hersfeld, HRA 1713
In dem Insolvenzverfahren Kurzer GmbH & Co. KG, Hünfelder Str. 69, 36251 Bad
Hersfeld, Zentrale Verwaltungsstelle und weiteres Geschäftslokal: Oberste
Straße 34, 36151 Burghaun (AG Bad Hersfeld, HRA 1713), vertr. d.: 1. Kurzer
Verwaltungsgesellschaft mbH, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.:
1.1. Peter Kurzer, (Geschäftsführer), hat der Insolvenzverwalter gem. § 208
InsO angezeigt, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der fälligen bzw. der
künftig fällig werdenden sonstigen Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht.
Amtsgericht Fulda, 09.09.2020
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRA 1713 HRA 1713: Kurzer GmbH & Co. KG, Bad Hersfeld, Hünfelder Straße 69, 36251 Bad Hersfeld. Die Gesellschaft ist aufgrund Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst.
Forderungsprüfung 91 IN 47/20 · Kurzer GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Fulda
- Insolvenzgericht
- Fulda
- Aktenzeichen
- 91 IN 47/20
- Wirksam am
- 03.08.2020
- Registerbezug
- Bad Hersfeld, HRA 1713
- Insolvenzgericht -
91 IN 47/20
(bitte stets angeben)
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren
über das Vermögen der
Kurzer GmbH & Co. KG, Hünfelder Str. 69, 36251 Bad Hersfeld, Zentrale
Verwaltungsstelle und weiteres Geschäftslokal: Oberste Straße 34, 36151
Burghaun (AG Bad Hersfeld, HRA 1713),
vertreten durch:
1. Kurzer Verwaltungsgesellschaft mbH, (persönlich haftende Gesellschafterin),
vertreten durch:
1.1. Peter Kurzer, (Geschäftsführer),
wird heute, am 01.08.2020 um 09:00 Uhr das Insolvenzverfahren aufgrund des am
04.06.2020 eingegangenen Antrags gemäß §§ 2, 3, 11, 16 ff. Insolvenzordnung
(InsO) eröffnet.
Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Dirk Ritzenhoff, Flöther & Wissing Insolvenzverwaltung Fulda GbR,
Agnes-Huenninger-Str. 2-4, D 36041 Fulda, Tel.: 06 61 / 29 28 95-0, Fax: 06 61
/ 29 28 95-18, E-Mail: fulda@floether-wissing.de.
Der Schuldnerin wird die Verfügung über ihr gegenwärtiges und zukünftiges
Vermögen für die Dauer des Insolvenzverfahrens verboten und dem
Insolvenzverwalter übertragen. Schuldbefreiende Leistungen an die Schuldnerin
können nach dem Eröffnungszeitpunkt nicht mehr erfolgen. Wird gleichwohl an die
Schuldnerin geleistet und gelangen die Mittel nicht zur Masse, besteht die
Gefahr der nochmaligen Leistungsverpflichtung gegenüber dem Insolvenzverwalter.
Der Insolvenzverwalter wird mit der Durchführung der Zustellung gemäß § 8 Abs.
3 InsO beauftragt.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter schriftlich
und unter Beachtung des § 174 InsO anzumelden bis: 11.09.2020,
b) dem Insolvenzverwalter gemäß § 28 Abs. 2 InsO unverzüglich mitzuteilen,
ob und ggf. welche Sicherungsrechte für die angemeldeten Forderungen an
beweglichen Sachen oder Rechten bestehen und in Anspruch genommen werden. Der
Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der
Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu
bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für
den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden
aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter
zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
1. Vor dem Insolvenzgericht wird folgender Berichtstermin abgehalten:
Am Mittwoch, 23.09.2020, 10:30 Uhr, Saal 1119 eine Gläubigerversammlung zur
eventuellen Beschlussfassung über
a) die Wahl eines anderen Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
b) die Einsetzung, Beibehaltung und Zusammensetzung eines
Gläubigerausschusses (§ 68 InsO),
c) die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
d) die Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66
Abs. 3 InsO,
e) eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von
Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
f) den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO), z. B. Unternehmensstilllegung,
vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan, einschließlich der Beauftragung zur
Ausarbeitung eines Insolvenzplans (§ 157 Abs.1 S. 2 InsO),
g) die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
h) besonders bedeutsame Rechtshandlungen (§ 160 InsO); insbesondere:
Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs, des Warenlagers im Ganzen,
eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung an einem
anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem
Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich
belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines
Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
i) eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine
Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
j) die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),
k) eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO wegen
Massearmut ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung,
l) die nachträgliche Anordnung der Eigenverwaltung, § 271 InsO (nicht in
Verbraucherinsolvenzverfahren möglich).
2. Zur Prüfung der angemeldeten Forderungen wird das schriftliche Verfahren
angeordnet.
Frist zur Erklärung etwaiger Widersprüche mit denen Forderungen bestritten
werden durch den Insolvenzverwalter, die Schuldnerin oder Insolvenzgläubiger
gegen angemeldete Forderungen wird bis zum
23.10.2020
gesetzt.
Angemeldete Forderungen, denen innerhalb der gesetzten Frist nicht schriftlich
widersprochen wird, gelten als uneingeschränkt festgestellt (§ 178 InsO).
Hinweis für Gläubiger festgestellter Forderungen:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, werden nicht
benachrichtigt.
Die Insolvenztabelle und die Anmeldungsunterlagen werden innerhalb des ersten
Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist (11.09.2020)
und dem vorstehend genannten Stichtag, zu dem die Forderungen schriftlich
geprüft werden (23.10.2020), liegt, in der Geschäftsstelle des
Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Hinweise:
· Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen
nach §§ 160, 162, 163 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene
Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist oder wenn bis zu dem Stichtag,
der im schriftlichen Verfahren dem Prüfungstermin entspricht, keine
Widersprüche erhoben werden.
· Gesetzliche Vertreter von Gläubigern haben ihre Vertretungsmacht in
einer Gläubigerversammlung, an der sie teilnehmen, gegenüber dem Gericht durch
Registerauszug (Handels-, Genossenschafts-, Vereinsregister) nachzuweisen.
· Rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht von Gläubigervertretern ist durch
schriftliche Vollmacht nachzuweisen.
· Vertreter von Behörden haben ihre Vertretungsmacht durch entsprechende,
mit Dienstsiegel versehene Bescheinigung nachzuweisen.
Im Hinblick auf die aktuelle Situation der Corona-Pandemie wird die Mitnahme
und Nutzung einer Mund-Nasen-Bedeckung i.S.d. Verordnung zur Bekämpfung des
Corona-Virus (Behelfsmaske) zu dem vorgenannten Termin dringend empfohlen.
Ein Mindestabstand von mindestens 1,5 m, besser 2 m zu anderen Personen ist
einzuhalten.
Die zum Zeitpunkt der Gläubigerversammlung geltenden allgemeinen Maßnahmen
zum Schutz vor einer Infektion mit dem Corona Virus sind zu beachten. Weitere
Maßnahmen können durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden angeordnet werden.
Hinweis: Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem
erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich
des Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung des
Insolvenzverfahrens oder der Rechtskraft der Einstellung des
Insolvenzverfahrens gelöscht. Veröffentlichungen in einem
Restschuldbefreiungsverfahren einschließlich des Beschlusses nach § 289 der
Insolvenzordnung werden spätestens sechs Monate nach Rechtskraft der
Entscheidung über die Restschuldbefreiung gelöscht. Sonstige Veröffentlichungen
nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der
Veröffentlichung gelöscht.
G r ü n d e :
Die Schuldnerin ist zahlungsunfähig und überschuldet. Dies steht zur
Überzeugung des Gerichts fest aufgrund der durchgeführten Ermittlungen,
insbesondere aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen vom 29.07.2020. .
Die Verbindlichkeiten betragen danach ca. 3,95 Mio. €.
Diese können aus dem festgestellten freien Vermögen nach den nachvollziehbaren
und widerspruchsfreien Feststellungen der/des Sachverständigen nicht gedeckt
werden. Die freie Masse beträgt laut Gutachten 309.813,23 €. Sie reicht aus,
die Verfahrenskosten zu decken.
Das Amtsgericht Fulda ist gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 InsO örtlich zuständig. Der
satzungsgemäße Sitz der Schuldnerin befindet sich zwar in Bad Hersfeld und dort
betreibt sie auch ein Elektroeinzelhandelsgeschäft. Der Mittelpunkt der
selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit der Schuldnerin befindet sich aber
nach den Feststellungen des Sachverständigen in Burghaun. Dort befindet sich
ein weiterer Elektrofachmarkt der Schuldnerin, ihr zentraler Verwaltungssitz
mit den Geschäftsunterlagen, der Buchhaltung, dem Wareneinkauf und dem
Rechnungswesen sowie das Büro des Geschäftsführers, in dem er alle wesentlichen
Entscheidungen trifft, und das zentrale Warenlager.
Das Amtsgericht Fulda ist damit auch gem. Art 3 EU-InsVO (Verordnung(EU) 2015/
848) international zuständig. Anhaltspunkte für eine selbständige
wirtschaftliche Tätigkeit im Ausland bestehen nicht. Gleichwohl kann zum
jetzigen Zeitpunkt nicht generell ausgeschlossen werden, dass Vermögenswerte im
Ausland vorhanden sein könnten. Das Insolvenzverfahren erstreckt sich auch auf
mögliches im Ausland vorhandenes Vermögen.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann von der Schuldnerin mit der sofortigen Beschwerde
angefochten werden.
Die Entscheidung kann auch von jedem Gläubiger mit der sofortigen Beschwerde
angefochten werden. Diese Beschwerde kann jedoch nur darauf gestützt werden,
dass das Gericht für diese Entscheidung international nicht zuständig ist.
Die sofortige Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem
Amtsgericht Fulda, Königstraße 38, 36037 Fulda einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt
sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen
sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den
Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g.
Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden
Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den
Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder
seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung
des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde
gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil
angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Lautenbach
Direktor des Amtsgerichts
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Sicherungsmaßnahme 91 IN 47/20 · Kurzer GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Fulda
- Insolvenzgericht
- Fulda
- Aktenzeichen
- 91 IN 47/20
- Wirksam am
- 28.07.2020
- Registerbezug
- Bad Hersfeld, HRA 1713
- Insolvenzgericht -
91 IN 47/20
(bitte stets angeben)
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzantragsverfahren
über das Vermögen der
Kurzer GmbH & Co. KG, Hünfelder Str. 69, 36251 Bad Hersfeld, Zentrale
Verwaltungsstelle und weiteres Geschäftslokal: Oberste Straße 34, 36151
Burghaun (AG Bad Hersfeld, HRA 1713),
vertreten durch:
1. Kurzer Verwaltungsgesellschaft mbH, (persönlich haftende Gesellschafterin),
vertreten durch:
1.1. Peter Kurzer, (Geschäftsführer),
- Antragstellerin -
vorläufigen Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Dirk Ritzenhoff, Flöther & Wissing
Insolvenzverwaltung Fulda GbR, Agnes-Huenninger-Str. 2-4, D 36041 Fulda, Tel.:
06 61 / 29 28 95-0, Fax: 06 61 / 29 28 95-18, E-Mail:
fulda@floether-wissing.de,
hat das Amtsgericht Fulda durch Richterin am AG Stock am 28.07.2020
beschlossen:
In Ergänzung des Beschlusses vom 05.06.2020 wird der vorläufige
Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Dirk Ritzenhoff ermächtigt, mit Wirkung für
die künftige Insolvenzmasse die folgende Zahlungszusagen abzugeben, soweit
diese zur Fortführung des Unternehmens erforderlich sind.
Die Ermächtigung erfasst Rechtsgeschäfte mit den folgend aufgeführten
Geschäftspartner für die jeweils nach Art und Umfang dort aufgeführten
künftigen Lieferungen und Leistungen. Insoweit wird der gesetzlichen
Vertreterin der Insolvenzschuldnerin der Abschluss, die Erfüllung, Kündigung
oder Abänderung entsprechender Verträge untersagt und geht die Verwaltungs-
und Verfügungsbefugnis auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Der
vorläufige Insolvenzverwalter wird auch ermächtigt, solche Verträge mit den
aufgeführten Geschäftspartnern beginnend mit dem Erlass dieses Beschlusses neu
abzuschließen, zu kündigen oder abzuändern:
Insoweit wird der Schuldnerin (Antragstellerin) der Abschluss entsprechender
Verträge untersagt und geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den
vorläufigen Insolvenzverwalter über.
Lieferanten
· EURONICS Deutschland eG, Berblingerstraße 1, 71254 Ditzingen, für den
Kauf von Waren für den Verkauf im Betrieb der Antragstellerin in Höhe von
maximal 60.000,00 EUR,
Für die nach Art und Umfang beschriebenen Leistungen, können so durch den
vorläufigen Insolvenzverwalter Masseverbindlichkeiten begründet werden.
Gründe:
Die hinsichtlich der derzeitigen Fortführung des Betriebes neu entstehenden
Verbindlichkeiten werden teilweise nicht mehr während des Antragsverfahrens
abgerechnet, bzw. über Bargeschäfte und Vorauskasse abgewickelt werden können.
Nur durch diese Erweiterung der Befugnisse des vorläufigen Insolvenzverwalters
kann die Fortführung des Geschäftsbetriebes, die Grundvoraussetzung für eine
mögliche bessere Verwertung durch Übernahme bzw. Asset Deals nach Eröffnung,
durch werthaltige Zahlungszusagen des vorläufigen Insolvenzverwalters
gewährleistet werden.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat mitgeteilt, dass nach seinen
Feststellungen zu Kontoguthaben und den zu erwartenden Einnahmen unter
Berücksichtigung der zu erwartenden Ausgaben im Rahmen der vorläufigen
Verwaltung mit ausreichender Liquidität zu rechnen ist, um die
Masseverbindlichkeiten, die er bis zur Beendigung des vorläufigen
Insolvenzverfahrens begründen will, erfüllt werden können. Dies ergibt sich
auch aus den Ausführungen und Anlagen im Schreiben vom 27.7.20 und 28.7.20,
sowie dem Telefonvermerk von 28.7.2020.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Anregung vom 27.7.2020, ergänzt am
28.7.2020, des vorläufigen Insolvenzverwalters zur Anordnung dieser
ergänzenden Sicherungsmaßnahmen und den Vermerk verwiesen. Danach ist die
Möglichkeit zur Bezahlung der im vorläufigen Insolvenzverfahren zu begründenden
Masseverbindlichkeiten nach Verfahrenseröffnung gesichert. Es werden danach
hinreichend liquide Mittel zur Verfügung stehen.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie
ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Fulda,
Königstraße 38, 36037 Fulda einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten
beeinträchtigt ist.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g.
Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden
Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den
Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder
seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung
des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde
gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil
angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die
Beschwerde soll begründet werden.
Stock
Richterin am Amtsgericht
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 91 IN 47/20 · Kurzer GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Fulda
- Insolvenzgericht
- Fulda
- Aktenzeichen
- 91 IN 47/20
- Wirksam am
- 05.06.2020
- Registerbezug
- Bad Hersfeld, HRA 1713
- Insolvenzgericht -
91 IN 47/20
(bitte stets angeben)
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzantragsverfahren
über das Vermögen der
Kurzer GmbH & Co. KG, Hünfelder Str. 69, 36251 Bad Hersfeld (AG Bad Hersfeld,
HRA 1713),
vertreten durch:
1. Kurzer Verwaltungsgesellschaft mbH, (persönlich haftende Gesellschafterin),
vertreten durch:
1.1. Peter Kurzer, (Geschäftsführer),
- Antragstellerin -
wird gemäß §§ 21, 22 Insolvenzordnung (InsO) zur Sicherung der Masse und zum
Schutz der Gläubiger gegen die Antragstellerin am 05.06.2020 um 09:30 Uhr
beschlossen:
1. Gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 1 InsO wird die vorläufige Verwaltung des
Vermögens der Antragstellerin angeordnet.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dirk Ritzenhoff, Flöther &
Wissing Insolvenzverwaltung Fulda GbR, Agnes-Huenninger-Str. 2-4, D 36041
Fulda, Tel.: 06 61 / 29 28 95-0, Fax: 06 61 / 29 28 95-18, E-Mail:
fulda@floether-wissing.de bestellt.
2. Gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 2 InsO wird angeordnet,
dass Verfügungen der Antragstellerin nur mit Zustimmung des vorläufigen
Insolvenzverwalters wirksam sind.
3. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, im Rahmen der
vertraglichen Abreden Bankguthaben und sonstige Forderungen der Antragstellerin
sowie eingehende Gelder auf ein Treuhandkonto (Sonderkonto) einzuziehen. Die
Antragstellerin darf insoweit nicht mehr über die Bankguthaben verfügen und
Forderungen nicht mehr einziehen.
Die Schuldner der Antragstellerin (Drittschuldner) werden aufgefordert, nur
noch unter Beachtung dieses Beschlusses zu leisten. Direkte Zahlungen an die
Antragstellerin werden verboten.
4. Der Antragstellerin wird insbesondere auch verboten, ohne Zustimmung des
vorläufigen Insolvenzverwalters Anlage- oder Umlaufvermögen oder sonstiges
Eigentum zu veräußern, zu verpfänden oder in sonstiger Weise zu belasten.
5. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird nach Maßgabe des § 8 Abs. 3 InsO
beauftragt, die gemäss § 23 Abs. 1 Satz 2 u. 3 InsO vorzunehmenden Zustellungen
durchzuführen.
6. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung werden gem. § 21 Abs. 2 Nr. 3 lnsO
untersagt, bereits eingeleitete Maßnahmen werden eingestellt, soweit nicht
unbewegliche Gegenstände betroffen sind
Der vorläufige Insolvenzverwalter soll gemäß § 22 Abs. 1 InsO:
a) das Vermögen der Antragstellerin sichern und erhalten;
ein Unternehmen, das die Antragstellerin betreibt, bis zur Entscheidung über
die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit der Antragstellerin fortführen,
soweit nicht das Insolvenzgericht einer Stilllegung zustimmt, um eine
erhebliche Verminderung des Vermögens zu vermeiden.
b) Der vorläufige Insolvenzverwalter wird zusätzlich beauftragt, als
Sachverständiger zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt, ob die freie
Vermögensmasse zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausreicht und welche
Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens der Antragstellerin bestehen
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäfts - und Wohnräume
der Antragstellerin zu betreten; die Antragstellerin hat dem vorläufigen
Insolvenzverwalter Einsicht in ihre Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten.
Der Antragstellerin wird gemäß §§ 20, 97 InsO aufgegeben, sich unverzüglich mit
dem vorläufigen Insolvenzverwalter in Verbindung zu setzen und ihm
· ein vollständiges Vermögensverzeichnis nach Aktiva und Passiva geordnet,
unter Angabe der jeweiligen Zeitwerte und Fremdrechte (Eigentumsvorbehalte,
Sicherungsübereignungen und Pfandrechte),
· je ein Verzeichnis ihrer Gläubiger und Schuldner mit vollständigen
Anschriften (keine Abkürzungen) unter Angabe der bestehenden Verbindlichkeiten
bzw. Forderungen sowie des Grundes (z.B. Kaufvertrag, Darlehen usw.),
vorzulegen.
Die Antragstellerin wird darauf aufmerksam gemacht, dass sie die Richtigkeit
dieser Angaben an Eides statt zu versichern hat, wenn das Insolvenzgericht dies
zur Herbeiführung wahrheitsgemäßer Angaben für erforderlich hält, § 98 Abs. 1
InsO. Auf die Strafbarkeit einer falschen eidesstattlichen Versicherung wird
hingewiesen, § 156 Strafgesetzbuch.
Die Anordnung der vorläufigen Verwaltung erfolgt von Amts wegen.
Die Anordnung war notwendig, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den
Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage der Antragstellerin zu
verhüten oder nachteilige Handlungen aufzuklären.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann von der Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde
angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem
Amtsgericht Fulda, Königstraße 38, 36037 Fulda einzulegen. Beschwerdeberechtigt
ist jedoch nur, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt
ist.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt
sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen
sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den
Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Gegen Entscheidungen über die Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der
Wert des Beschwerdegegenstands 200 € übersteigt.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g.
Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden
Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den
Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder
seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung
des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde
gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil
angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Lautenbach
Direktor des Amtsgerichts
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRA 1713 Kurzer GmbH & Co. KG, Bad Hersfeld, Hünfelder Straße 69, 36251 Bad Hersfeld. (Gegenstand des Unternehmens ist die Durchführung von Elektroinstallationen und die Reparatur von elektronischen Einrichtungen sow…
Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.