HRB 108

Kunststoffverarbeitung Winter GmbH

Amtsgericht Fulda · Hessen

aktuell 16 Ereignisse und Bekanntmachungen

Standort

Sitz: Eichenzell

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Registerdaten

Sitz
Eichenzell
Datenstand
2024-04-05
Quelle
Handelsregister

Handelsregister

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Stand 2024-04-05

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Veröffentlichungen

Registerbekanntmachungen zu diesem Registerblatt.

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Registertreffer

Frühere Bezeichnungen und Sitze

Diese früheren Bezeichnungen und Sitze werden vom Handelsregister ohne einzelne Datumsangaben bereitgestellt. Deshalb erscheinen sie getrennt vom datierten Veröffentlichungs-Zeitstrahl.

  1. Kunststoffverarbeitung Winter Gesellschaft mit beschränkter Haftung Eichenzell

Öffentliche Registerangaben

Bekanntmachungen und Ereignisse

16
Insolvenzbekanntmachung
Verteilungsverzeichnis 92 IN 36/19 · Kunststoffverarbeitung Winter GmbH · Insolvenzgericht Fulda
Insolvenzgericht
Fulda
Aktenzeichen
92 IN 36/19
Wirksam am
02.02.2026
Registerbezug
Fulda, HRB 108
92 IN 36/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen Kunststoffverarbeitung Winter GmbH, Zum Lingeshof 1, 36124 Eichenzell (AG Fulda, HRB 108), vertr. d.: Helmut Winter, als GF d. Kunststoffverarbeitung Winter GmbH, Eichenstr. 12, 63512 Hainburg, (Geschäftsführer), soll die Schlussverteilung erfolgen.

Das Schlussverteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Fulda zur Einsichtnahme für die Beteiligten niedergelegt worden.

Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dirk Ritzenhoff, Flöther & Wissing Insolvenzverwaltung Fulda GbR, Agnes-Huenninger-Str. 2-4, D 36041 Fulda, Tel.: 06 61 / 29 28 95-0, Fax: 06 61 / 29 28 95-18, E-Mail: fulda@floether-wissing.de hat dem Gericht Folgendes angezeigt:

Der verfügbare Massebestand beträgt 1.206.931,93 € abzüglich noch zu berücksichtigender Massekosten und sonstiger Masseverbindlichkeiten gemäß § 55 InsO. Insolvenzforderungen sind in Höhe von 884.152,99 € zu berücksichtigen.

Amtsgericht Fulda, 02.02.2026

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Schlusstermin 92 IN 36/19 · Kunststoffverarbeitung Winter GmbH · Insolvenzgericht Fulda
Insolvenzgericht
Fulda
Aktenzeichen
92 IN 36/19
Wirksam am
04.11.2025
Registerbezug
Fulda, HRB 108
92 IN 36/19:
In dem Insolvenzverfahren Kunststoffverarbeitung Winter GmbH, Zum Lingeshof 1, 36124 Eichenzell (AG Fulda, HRB 108), vertr. d.: Helmut Winter, als GF d. Kunststoffverarbeitung Winter GmbH, Eichenstr. 12, 63512 Hainburg, (Geschäftsführer), ist
1. Zustimmung zur Schlussverteilung nach § 196 InsO erteilt worden,
2. Prüfung noch nicht geprüfter Forderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet worden, § 177 Abs. 1 InsO. Frist zur Erklärung von Widersprüchen gegen verspätet angemeldete und noch zu prüfende Forderungen ist gesetzt worden bis 09.01.2026. Danach bei Gericht eingehende Widersprüche werden nicht mehr berücksichtigt mit den Folgen des § 178 Abs. 1 InsO.
3. anstelle einer abschließenden Gläubigerversammlung die Durchführung des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren zu folgenden Gegenständen angeordnet worden:
a) Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters, § 197 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 InsO.
b) Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis, § 197 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 InsO.
c) Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen, die aufgrund des kurzfristigen Eingangs der Anmeldung nicht mehr vor dem Schlusstermin geprüft werden können; Forderungsanmeldungen, die später als zwei Wochen vor Ablauf der Frist für das schriftliche Schlussterminverfahren eingehen, werden nicht mehr geprüft.
Hinweis: Die im Schlusstermin zu prüfenden Forderungen werden nicht in das Schlussverzeichnis eingestellt, selbst wenn diese Forderungen im Schlusstermin festgestellt werden; diese Forderungen nehmen an etwaigen Verteilungen der baren Insolvenzmasse nicht teil.
Frist zur Abgabe von Erklärungen und Anträgen ist gesetzt zum 03.03.2026.
Frist zur Stellung von Anträgen auf Aufhebung des schriftlichen Verfahrens ist gesetzt zum 13.02.2026
Rechtsbehelfsbelehrung
Sofern diese Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Die befristete Erinnerung ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Fulda, Königstraße 38, 36037 Fulda einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die befristete Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift bei dem o.g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o.g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Einlegung kann auch mittels elektronischen Dokuments erfolgen. Informationen zu den weiteren Voraussetzungen zur Signatur und Übermittlung sind auf dem Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) im Themenbereich zur elektronischen Kommunikation zu finden. Eine Einlegung per einfacher EMail ist unzulässig. Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sind zur Einlegung mittels elektronischen Dokuments verpflichtet. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Fulda, 29.10.2025

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 92 IN 36/19 · Kunststoffverarbeitung Winter GmbH · Insolvenzgericht Fulda
Insolvenzgericht
Fulda
Aktenzeichen
92 IN 36/19
Wirksam am
01.07.2021
Registerbezug
Fulda, HRB 108
Aktenzeichen: 92 IN 36/19
In dem Insolvenzverfahren Kunststoffverarbeitung Winter GmbH, Zum Lingeshof 1, 36124 Eichenzell (AG Fulda, HRB 108), vertr. d.: Helmut Winter, Eichenstr. 12, 63512 Hainburg, (Geschäftsführer),

sind die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters zzgl. Der Umsatzsteuer durch Beschluss des Insolvenzgerichts vom 22.06.2021 festgesetzt worden.

Dem Insolvenzverwalter wurde gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.

G r ü n d e:

Die vorläufige Verwaltung ist mit Beschluss vom 01.04.2019 angeordnet worden. Dabei ist nach §§ 21, 22 InsO folgendes angeordnet worden:
* Zustimmungsvorbehalt.
* Sicherung und Erhaltung des Vermögens.
* Einziehung von Forderungen und Bankguthaben.
* Unternehmensfortführung.
* Einstellung der Zwangsvollstreckung.
* Prüfung der Frage und der Verfahrenskostendeckung.
* Zustellungsauftrag nach § 8 Abs. 3 InsO.

Mit Antrag vom 25.02.2021 begehrt der vorläufige Verwalter die Festsetzung der Vergütung für die Tätigkeit in der vorläufigen Insolvenzverwaltung, wie vorstehend festgesetzt, sowie der mit diesem Beschluss festgesetzten Auslagen, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Der vorläufige Verwalter legt seinem Antrag eine Berechnungsgrundlage von 1.527.846,65 €, einen Berechnungswert von 58.306,93 €, den angemessenen Bruchteil i. S. des § 63 Abs. 3 S. 2 InsO sowie Zuschläge gemäß § 3 InsVV mit zusammen 65,44 % zugrunde.
Auf die nähere Begründung des Vergütungsantrags (Bl. 1ff SB v)) wird hiermit Bezug genommen.

Die Schuldnerin ist zu dem Vergütungsantrag rechtliches Gehör gewährt worden.
Dem Antrag ist in vollem Umfang stattzugeben, da er sich an nachfolgenden Grundsätzen orientiert.

Die Tätigkeit in der vorläufigen Verwaltung wird gemäß § 63 Abs. 3 InsO besonders vergütet. Bei der Festsetzung der Vergütung sind nach § 11 Abs. 3 InsVV Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters zu berücksichtigen.

Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters hat sich an einem qualitativ und quantitativ typisierten Normalfall zu orientieren. Weicht der konkrete Fall von dem typisierten Normalfall ab, so ist dies gegenüber dem Normalfall mit Zu- bzw. Abschlägen nach §§ 10, 3 InsVV anzupassen (vgl. hierzu: Haarmeyer/Wutzke/Förster, Kommentar zur InsVV, 2. Aufl., Rn 16 ff. zu § 11; Haarmeyer in Anm. zu LG Karlsruhe, ZInsO 2000, 230; Eickmann, Kommentar zur InsVV, Rn. 6 ff. zu § 11).

Der vergütungsrechtliche Normalfall wird durch die InsVV zwar nicht positiv definiert, allerdings wird allgemein aus den in § 3 Abs. 1 InsVV genannten Erhöhungsfaktoren gefolgert, dass ein Normalfall vorliegt, wenn die Tatbestände des § 3 Abs. 1 InsVV nicht gegeben sind.
LG Berlin v. 21.11.2017 - 20 T 119/17, ZInsO 2017, 2770

Als Maßstab für die Unterscheidung besonderer Aufgaben von Regelaufgaben gilt ein geschäftskundiger und erfahrener, die Voraussetzungen des § 56 InsO erfüllender Insolvenzverwalter. Eine Regelaufgabe liegt daher vor, wenn sie bei Vorliegen eines "Normalverfahrens" in das Tätigkeitsprofil eines solchen Verwalters fällt.
LG Freiburg v. 23.08.2017 - 3 T 246/16, ZInsO 2017, 2083

Das Insolvenzgericht geht dabei von den von Haarmeyer/Wutzke/Förster, Kommentar zur InsVV, 3. Aufl., Rn 21 ff. zu § 11 InsVV bezeichneten Kriterien eines Normalfalles aus.

Sind alle diese Kriterien erfüllt, so wird damit eine Regelvergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters mit einem Bruchteil von 25% des einfachen Satzes nach § 63 Abs. 3 S. 2 InsO ausgelöst. Abweichungen von dem typisierten Normalfall sind mit einem höheren oder niedrigeren Vergütungssatz zu korrigieren (vgl. Begründung des § 11 InsVV i. d. F. v. 21.12.2006 in ZInsO 2007, 27 (S. 29).

Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist nach § 63 Abs. 3 InsO der Wert der Insolvenzmasse im Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeit des vorläufigen Verwalters, auf dass sich seine Tätigkeit bezogen hat, d. h., es ist der Wert des Vermögens zugrunde zulegen, das der vorläufigen Verwaltung zum Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung nach Maßgabe der Schlussrechnung des vorläufigen Verwalters unterlag (in der Praxis: Vorlage des Gutachtens) (Haarmeyer/Wutzke/Förster, Kommentar zur InsVV, 2. Aufl., Rn 38, 39 zu § 11; OLG Zweibrücken, Rpfl. 2000, 414; Haarmeyer in Anm. zu LG Karlsruhe, ZInsO 2000, 231, dort m. w. N.; Gottwald/Riedel, Praxishandbuch Insolvenzrecht, Nr. 5/6, Seite 21; LG Bonn, ZInsO 2000, 239; OLG Köln, ZInsO 2000, 597; LG Kleve, ZInsO 2000, 597), einschließlich des Wertes der mit Aus- und Absonderungsrechten belasteten Gegenstände, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst hat (§ 11 Abs. 1 InsVV i. d. F. v. 19.07.2013).

Der Wert des Vermögens, auf das sich die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters bezog, und der der Vergütungsberechnung zu Grunde zu legen ist (§ 1 InsVV), ist nach Verkehrswerten zu ermitteln und, wenn nach dem Bericht des vorläufigen Verwalters eher mit der Liquidation denn mit der Fortführung im eröffneten Insolvenzverfahren zu rechnen ist, nach Liquidationswerten (Haarmeyer/Wutzke/Förster, Kommentar zur InsVV, 2. Aufl., Rn 40, 41 zu § 11; OLG Zweibrücken, Rpfl. 2000, 414). Auf Wertdifferenzen hat der Insolvenzverwalter spätestens mit seiner Schlussrechnung am Ende des eröffneten Insolvenzverfahrens nach § 11 Abs. 2 InsVV i. d. F. v. 19.07.2013 hinzuweisen.

In jedem Fall kommt es aber auf das vom vorläufigen Insolvenzverwalter aktiv bearbeitete Vermögen an (Haarmeyer/Wutzke/Förster, Kommentar zur InsVV, 2. Aufl., Rn 42 zu § 11; Gottwald/Riedel, Praxishandbuch Insolvenzrecht, Nr. 5/6, Seite 21; OLG Zweibrücken, Rpfl. 2000, 414), wobei der Wert der mit Aus- und Absonderungsrechten belasteten Gegenstände ebenfalls zu berücksichtigen ist, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter darauf eine erhebliche Tätigkeit entfaltet hat, § 11 Abs. 1 InsVV i. d. F. v. 19.07.2013.

Die mit dem Vergütungsantrag bezifferten Massewerte entsprechen der Schlussrechnung über die vorläufige Insolvenzverwaltung; sie sind der Vergütungsberechnung damit zu Grunde zu legen.

Die durch den Insolvenzverwalter ermittelte Berechnungsgrundlage ist nahezu zutreffend worden.
Der Sachverständige kommt in seinem Gutachten vom 27.04.2021 zu einer höheren Berechnungsgrundlage. Es bestehen daher keine Bedenken, die seitens des vorläufigen Insolvenzverwalters angesetzte Berechnungsgrundlage zur Berechnung der Vergütung heranzuziehen.

Der vorläufige Insolvenzverwalter hat für die Tätigkeit im Zusammenhang mit den vorgenommenen Sanierungsbemühungen mit dem Vergütungsantrag einen Zuschlag i. H. v. 25 %-Punkten geltend gemacht.

Maßgebliches Kriterium für die Gewährung von Zu- und Abschlägen ist der im Verhältnis zu den in jedem Verfahren zu erfüllenden gesetzlichen Aufgaben des (vorläufigen) Insolvenzverwalters gestiegene oder geminderte Arbeitsaufwand (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04, ZIP 2006, 1204 Rn. 11; vom 26. Februar 2015 - IX ZB 34/13, ZInsO 2015, 765 Rn. 7; vom 5. Juli 2018 - IX ZB 63/17, ZIP 2018, 1553 Rn. 6; st. Rspr.). Übernimmt der vorläufige Insolvenzverwalter Tätigkeiten, die ihm vom Gesetz, dem Insolvenzgericht oder den Verfahrensbeteiligten in gesetzlicher Weise wirksam übertragen worden sind, steht ihm hierfür eine Vergütung zu. Gehen diese Aufgaben über den Regelfall hinaus, hat das Gericht dem bei der Bemessung des Gesamtzuschlags im rechtlich und tatsächlich gebotenen Umfang Rechnung zu tragen. Nach diesen Maßstäben können Tätigkeiten, welche der vorläufige Insolvenzverwalter für die Vorbereitung einer übertragenden Sanierung entfaltet, einen Zuschlag rechtfertigen. Ein solcher Zuschlag kann dem vorläufigen Insolvenzverwalter nicht mit der Begründung versagt werden, die übertragende Sanierung führe zu einem Zuschlag bei der Vergütung des (endgültigen) Insolvenzverwalters. Soweit bereits die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters Sanierungs- und Restrukturierungsmaßnahmen betraf, ist sie bereits bei dessen Vergütung zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 8. Juli 2004 - IX ZB 589/02, ZIP 2004, 1555, 1557; in der Sache ebenso BGH, Beschluss vom 14. Februar 2008 - IX ZB 181/04, ZIP 2008, 618 Rn. 8; vgl. auch BGH, Beschluss vom 21. Juli 2016 - IX ZB 70/14, BGHZ 211, 225 Rn. 72 ff für die Überwachungs- und Kontrolltätigkeit des vorläufigen Sachwalters bei Sanierungsplänen). Sowohl die Fortführung des Unternehmens des Schuldners als auch Bemühungen um eine Sanierung des Schuldners gehören nicht zu den Regelaufgaben eines vorläufigen Insolvenzverwalters und können deshalb einen Zuschlag rechtfertigen (BGH, Beschluss vom 11. März 2010 - IX ZB 122/08, ZIP 2010, 1909 Rn. 5 bei einer ausdrücklichen Beauftragung, Sanierungsmöglichkeiten zu prüfen). Dass die übertragende Sanierung selbst naturgemäß erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens stattgefunden hat, steht dem nicht entgegen.
Auf den Beschluss des BGH vom 12. September 2019 - IX ZB 65/18 - wird hingewiesen.

Sanierungsbemühungen des Insolvenzverwalters können notwendig und sinnvoll sein, um das wirtschaftliche Verfahrensergebnis zu sichern bzw. zu verbessern. Stellt ein Insolvenzverwalter solche Bemühungen an und sind diese mit erheblichen Belastungen verbunden, ist dies auch dann durch einen angemessenen Zuschlag zu berücksichtigen, wenn die Bemühungen letztendlich erfolglos geblieben sind.
Auf die Kommetierung Graeber/Graeber, InsVV-Online, Rn. 255 zu § 3 InsVV wird hingewiesen.

In dem vorliegenden Verfahren wurden durch den vorläufigen Insolvenzverwalter intensive Bemühungen um eine Übertragung des Betriebes der Schuldnerin vorgenommen, unter anderem wurden mit mehreren verschiedenen Interessenten Gespräche geführt.

Im vorliegenden Verfahren hält das Gericht die Gewährung des seitens des vorläufigen Insolvenzverwalters geltend gemachten Zuschlags zur Regelvergütung i. H. v. 25 %-Punkten grundsätzlich für begründet, um zu einer angemessenen Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters i. S. des § 11 InsVV zu gelangen.

Der vorläufige Insolvenzverwalter hat für die Tätigkeit im Zusammenhang mit der vorgenommenen Insolvenzgeldvorfinanzierung, der Klärung arbeitsrechtlicher Fragen und der Abwicklung von Lieferantenrechten mit dem Vergütungsantrag einen Zuschlag in Höhe von 15%-Punkten geltend gemacht.

Nach der Rechtsprechung und Literatur rechtfertigt die Erstellung von Insolvenzgeldbescheinigungen, sowie eine über den normalen Umfang hinausgehende, erhebliche Belastung des Insolvenzverwalters durch arbeitsrechtliche Fragen regelmäßig die Erhöhung der Regelvergütung.
Von einer Überschreitung eines normalen Umfangs ist erst dann auszugehen, wenn die diesbezüglichen Tätigkeiten und Belastungen des Insolvenzverwalters mehr als 20 Arbeitnehmer betroffen haben.
Bei den zur Begründung des Zuschlags vorgebrachten Tätigkeiten und Belastungen darf es sich allerdings nicht um solche handeln, die regelmäßig als normale Bestandteile der Aufgaben eines Arbeitgebers anzusehen sind. Zu diesen normalen Arbeitgeberaufgaben gehören die Entscheidungen über normale Kündigungen, wie sie in einem normalen Betriebsablauf vorkommen, die laufende Lohnabrechnung und die Erstellung von Arbeitsbescheinigungen hierfür.
Auf die Kommentierung Graeber/Graeber InVV-Online, Rn. 91ff zu § 3 InsVV wird hingewiesen.

In dem vorliegenden Verfahren oblag dem vorläufigen Insolvenzverwalter die Insolvenzgeldvorfinanzierung für insgesamt 58 Arbeitnehmer. Die Arbeitnehmer der Schuldnerin wurden in mehreren Betriebsversammlungen über ihre Rechte informiert. Ebenso wurde mit den Lieferanten der Schuldnerin intensive Gespräche hinsichtlich der Weiterbelieferung geführt.

Das Insolvenzgericht hält daher die Gewährung eines Zuschlags zur Regelvergütung in Höhe von 15%-Punkten dem Grunde nach für begründet um zu einer angemessenen Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters i. S. des § 11 InsVV zu gelangen.

Der Insolvenzverwalter hat für die Tätigkeit im Zusammenhang mit der vorgenommenen Fortführung des Betriebs der Schuldnerin mit dem Vergütungsantrag einen Zuschlag i. H. v. 30 %-Punkten geltend gemacht. Nach § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV ist im Fall der Betriebsfortführung ein Zuschlag auf die Regelvergütung zu gewähren, wenn die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Im vorliegenden Verfahren hält das Gericht die Gewährung eines Zuschlags zur Regelvergütung i. H. v. 30 %-Punkten dem Grunde nach für begründet, um zu einer angemessenen Vergütung des Insolvenzverwalters i. S. des § 63 Abs. 3 InsO zu gelangen.
negatives Fortführungsergebnis
positives Fortführungsergebnis
Durch die Betriebsfortführung ist es nach Abzug der fortführungsbedingten Ausgaben - einschließlich Abzug der fortführungsbedingten "Sowieso-Kosten" - zu einer Erhöhung der Insolvenzmasse um 295.000,83 € gekommen. Der Insolvenzverwalter nimmt hier allerdings lediglich einen Wert in Höhe von 241.216,38 € an, so dass auch lediglich dieser Wert bei der Berechnung berücksichtigt wird.

Nach den Entscheidungen des BGH, Beschluss v. 11.05.2006 - IX ZB 249/04-, Beschluss v. 22.02.2007 - IX ZB 120/06 -, Beschluss v. 26.04.2007 - IX ZB 160/06 -, Beschluss vom 24.01.2008 - IX ZB 120/07 - und Beschluss vom 08.03.2012 - IX ZB 162/11 - (vgl. hierzu auch: Graeber, NZI 2012, 355), ist für den Fall eines positiven Netto-Ergebnisses der Fortführung eine Vergleichsberechnung vorzunehmen. Darin ist der Wert, um den sich die Insolvenzmasse durch die Betriebsfortführung vergrößert hat und die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die Mehrung der Insolvenzmasse durch einen dann allein zu gewährenden Zuschlag erreicht würde. Ist die sich unter Einschluss der Insolvenzmassemehrung infolge der Fortführung ergebende Erhöhung der Vergütung niedriger als die Vergütung, die sich über den Zuschlag ohne Insolvenzmassemehrung ergibt, so ist ein Zuschlag bis zur Höhe der Differenz zu gewähren.

Somit ergibt sich folgende Vergleichsberechnung:

xx

Nach der durchgeführten Vergleichsberechnung ergibt sich ein Zuschlag für die Betriebsfortführung in Höhe von 25,44%-Punkten.

Die berechneten Auslagen sind gemäß §§ 10, 4, 8 Abs. 3 InsVV antragsgemäß festzusetzen.

Die festgesetzte Umsatzsteuer entspricht dem gesetzlich festgelegten Steuersatz.

Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Fulda, Königstraße 38, 36037 Fulda einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Fulda, Königstraße 38, 36037 Fulda einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o.g. zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Fulda, 22.06.2021

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Veränderungen
HRB 108 HRB 108: Kunststoffverarbeitung Winter GmbH, Eichenzell, Zum Lingeshof 1, 36124 Eichenzell. Prokura erloschen: Atzler, Melanie Renate, Hainburg, *XX.XX.XXXX; Vogel, Alexander, Eichenzell, *XX.XX.XXXX. Die Ge…
HRB 108: Kunststoffverarbeitung Winter GmbH, Eichenzell, Zum Lingeshof 1, 36124 Eichenzell. Prokura erloschen: Atzler, Melanie Renate, Hainburg, *XX.XX.XXXX; Vogel, Alexander, Eichenzell, *XX.XX.XXXX. Die Gesellschaft ist aufgrund Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst.
Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 92 IN 36/19 · Kunststoffverarbeitung Winter GmbH · Insolvenzgericht Fulda
Insolvenzgericht
Fulda
Aktenzeichen
92 IN 36/19
Wirksam am
01.07.2019
Registerbezug
Fulda, HRB 108
Amtsgericht Fulda 01.07.2019

- Insolvenzgericht -

92 IN 36/19

(bitte stets angeben)

B e s c h l u s s

In dem Insolvenzverfahren

über das Vermögen der

Kunststoffverarbeitung Winter GmbH, Zum Lingeshof 1, 36124 Eichenzell (AG
Fulda, HRB 108),

vertreten durch:

Helmut Winter, Eichenstr. 12, 63512 Hainburg, (Geschäftsführer),

wird heute, am 01.07.2019 um 09:00 Uhr das Insolvenzverfahren aufgrund des am
01.04.2019 eingegangenen Antrags gemäß §§ 2, 3, 11, 16 ff. Insolvenzordnung
(InsO) eröffnet.

Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:

Rechtsanwalt Dirk Ritzenhoff, Flöther & Wissing Insolvenzverwaltung Fulda GbR,
Agnes-Huenninger-Str. 2-4, D 36041 Fulda, Tel.: 06 61 / 29 28 95-0, Fax: 06 61
/ 29 28 95-18, E-Mail: fulda@floether-wissing.de.

Der Schuldnerin wird die Verfügung über ihr gegenwärtiges und zukünftiges
Vermögen für die Dauer des Insolvenzverfahrens verboten und dem
Insolvenzverwalter übertragen. Schuldbefreiende Leistungen an die Schuldnerin
können nach dem Eröffnungszeitpunkt nicht mehr erfolgen. Wird gleichwohl an die
Schuldnerin geleistet und gelangen die Mittel nicht zur Masse, besteht die
Gefahr der nochmaligen Leistungsverpflichtung gegenüber dem Insolvenzverwalter.

Der Insolvenzverwalter wird mit der Durchführung der Zustellung gemäß § 8 Abs.
3 InsO beauftragt.

Die Gläubiger werden aufgefordert:

a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter schriftlich
und unter Beachtung des § 174 InsO anzumelden bis: 19.07.2019,

b) dem Insolvenzverwalter gemäß § 28 Abs. 2 InsO unverzüglich mitzuteilen,
ob und ggf. welche Sicherungsrechte für die angemeldeten Forderungen an
beweglichen Sachen oder Rechten bestehen und in Anspruch genommen werden. Der
Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der
Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu
bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für
den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).

Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden
aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin sondern an den Insolvenzverwalter
zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).

1. Vor dem Insolvenzgericht wird folgender Berichtstermin abgehalten:

Am Freitag, 26.07.2019, 10:00 Uhr, Zi. 3100, Amtsgerichtsgebäude, Königstraße
38, 36037 Fulda eine Gläubigerversammlung zur eventuellen Beschlussfassung über

a) die Wahl eines anderen Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),

b) die Einsetzung, Beibehaltung und Zusammensetzung eines
Gläubigerausschusses (§ 68 InsO),

c) die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),

d) die Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66
Abs. 3 InsO,

e) eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von
Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),

f) den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO), z. B. Unternehmensstilllegung,
vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan, einschließlich der Beauftragung zur
Ausarbeitung eines Insolvenzplans (§ 157 Abs.1 S. 2 InsO),

g) die Verwertung der Insolvenzmasse ( § 159 InsO),

h) besonders bedeutsame Rechtshandlungen (§ 160 InsO); insbesondere:
Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs, des Warenlagers im Ganzen,
eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung an einem
anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem
Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich
belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines
Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,

i) eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine
Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),

j) die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),

k) eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO wegen
Massearmut ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung,

l) die nachträgliche Anordnung der Eigenverwaltung, § 271 InsO (nicht in
Verbraucherinsolvenzverfahren möglich).

2. Zur Prüfung der angemeldeten Forderungen wird das schriftliche Verfahren
angeordnet.

Frist zur Erklärung etwaiger Widersprüche mit denen Forderungen bestritten
werden durch den Insolvenzverwalter, die Schuldnerin oder Insolvenzgläubiger
gegen angemeldete Forderungen wird bis zum

11.10.2019

gesetzt.

Angemeldete Forderungen, denen innerhalb der gesetzten Frist nicht schriftlich
widersprochen wird, gelten als uneingeschränkt festgestellt (§ 178 InsO).

Hinweis für Gläubiger festgestellter Forderungen:

Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, werden nicht
benachrichtigt.

Die Insolvenztabelle und die Anmeldungsunterlagen werden innerhalb des ersten
Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist (19.07.2019)
und dem vorstehend genannten Stichtag, zu dem die Forderungen schriftlich
geprüft werden (11.10.2019), liegt, in der Geschäftsstelle des
Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.

Hinweise:

· Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen
nach §§ 160, 162, 163 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene
Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist oder wenn bis zu dem Stichtag,
der im schriftlichen Verfahren dem Prüfungstermin entspricht, keine
Widersprüche erhoben werden.

· Gesetzliche Vertreter von Gläubigern haben ihre Vertretungsmacht in
einer Gläubigerversammlung, an der sie teilnehmen, gegenüber dem Gericht durch
Registerauszug (Handels-, Genossenschafts-, Vereinsregister) nachzuweisen.

· Rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht von Gläubigervertretern ist durch
schriftliche Vollmacht nachzuweisen.

· Vertreter von Behörden haben ihre Vertretungsmacht durch entsprechende,
mit Dienstsiegel versehene Bescheinigung nachzuweisen.

Hinweis: Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem
erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich
des Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung des
Insolvenzverfahrens oder der Rechtskraft der Einstellung des
Insolvenzverfahrens gelöscht. Veröffentlichungen in einem
Restschuldbefreiungsverfahren einschließlich des Beschlusses nach § 289 der
Insolvenzordnung werden spätestens sechs Monate nach Rechtskraft der
Entscheidung über die Restschuldbefreiung gelöscht. Sonstige Veröffentlichungen
nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der
Veröffentlichung gelöscht.

G r ü n d e :

Die Schuldnerin ist zahlungsunfähig. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts
fest aufgrund der durchgeführten Ermittlungen, insbesondere aufgrund des
Gutachtens des Sachverständigen vom 26.06.2019.

Die Verbindlichkeiten betragen danach ca. 997.000,00 €.

Die freie Masse beträgt laut Gutachten 1.226.155,00€ . Sie reicht aus, die
Verfahrenskosten zu decken.

Zwar übersteigt danach die festgestellte Masse die fälligen Verbindlichkeiten.
Die festgestellte Zahlungsunfähigkeit beruht jedoch darauf, dass lediglich
liquide Mittel i.H.v. 745.182,94 € zur Verfügung stehen. Die vorhandenen
liquiden Mittel und die nach den Feststellungen des Sachverständigen
kurzfristig zur Verfügung stehenden Mittel decken daher weniger als 74,7 % der
fälligen Verbindlichkeiten. Beträgt eine innerhalb von 3 Wochen nicht zu
beseitigende Liquiditätslücke des Schuldners 10 % oder mehr, so liegt
regelmäßig Zahlungsunfähigkeit vor, sofern nicht ausnahmsweise mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Unterdeckung
demnächst vollständig oder fast vollständig beseitigt werden kann und den
Gläubigern ein Zuwarten nach den besonderen Umständen des Einzelfalles
zugemutet werden kann (BGHZ 163,134,145). Dies ist nach den Feststellungen des
Sachverständigen vorliegend nicht gegeben. Damit ist die Schuldnerin
zahlungsunfähig.

Das hiesige Amtsgericht ist international gem. Art 3 EU-InsVO (Verordnung(EU)
2015/848) zuständig. Das ergibt sich daraus, dass der Schuldner/die Schuldnerin
hier den gewöhnlichen Aufenthalt und den Mittelpunkt seines hauptsächlichen
Interesses hat. Hier befinden sich Wohnsitz und hier ist er, bzw. war er
selbständig tätig. Anhaltspunkte für eine selbständige Tätigkeit oder
wesentliche Vermögenswerte im Ausland bestehen nicht, auch nicht für einen
Umzug/Verlegung innerhalb der letzten 3 Monate vor Antragstellung aus dem
Ausland.

Das Insolvenzverfahren erstreckt sich auch auf mögliches im Ausland vorhandenes
Vermögen.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann von der Schuldnerin mit der sofortigen Beschwerde
angefochten werden.

Die Entscheidung kann auch von jedem Gläubiger mit der sofortigen Beschwerde
angefochten werden. Diese Beschwerde kann jedoch nur darauf gestützt werden,
dass das Gericht für diese Entscheidung international nicht zuständig ist.

Die sofortige Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem
Amtsgericht Fulda, Königstraße 38, 36037 Fulda einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt
sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen
sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den
Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.

Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g.
Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden
Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den
Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder
seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung
des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde
gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil
angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.

Die Beschwerde soll begründet werden.

Stock

Richterin am Amtsgericht

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Sicherungsmaßnahme 92 IN 36/19 · Kunststoffverarbeitung Winter GmbH · Insolvenzgericht Fulda
Insolvenzgericht
Fulda
Aktenzeichen
92 IN 36/19
Wirksam am
01.04.2019
Registerbezug
Fulda, HRB 108
Amtsgericht Fulda 01.04.2019

- Insolvenzgericht -

92 IN 36/19

(bitte stets angeben)

B e s c h l u s s

In dem Insolvenzantragsverfahren

über das Vermögen der

Kunststoffverarbeitung Winter GmbH, Zum Lingeshof 1, 36124 Eichenzell

(AG Fulda, HRB 108),

vertreten durch:

Helmut Winter, Eichenstr. 12, 63512 Hainburg, (Geschäftsführer),

- Antragstellerin -

wird gemäß §§ 21, 22 Insolvenzordnung (InsO) zur Sicherung der Masse und zum
Schutz der Gläubiger gegen die Antragstellerin am 01.04.2019 um 13:00 Uhr
beschlossen:

1. Gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 1 InsO wird die vorläufige Verwaltung des
Vermögens der Antragstellerin angeordnet.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dirk Ritzenhoff, Flöther &
Wissing Insolvenzverwaltung Fulda GbR, Agnes-Huenninger-Str. 2-4, D 36041
Fulda, Tel.: 06 61 / 29 28 95-0, Fax: 06 61 / 29 28 95-18, E-Mail:
fulda@floether-wissing.de bestellt.

2. Gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 2 InsO wird angeordnet,
dass Verfügungen der Antragstellerin nur mit Zustimmung des vorläufigen
Insolvenzverwalters wirksam sind.

3. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, im Rahmen der
vertraglichen Abreden Bankguthaben und sonstige Forderungen der Antragstellerin
sowie eingehende Gelder auf ein Treuhandkonto (Sonderkonto) einzuziehen. Die
Antragstellerin darf insoweit nicht mehr über die Bankguthaben verfügen und
Forderungen nicht mehr einziehen.

Die Schuldner der Antragstellerin (Drittschuldner) werden aufgefordert, nur
noch unter Beachtung dieses Beschlusses zu leisten. Direkte Zahlungen an die
Antragstellerin werden verboten.

4. Der Antragstellerin wird insbesondere auch verboten, ohne Zustimmung des
vorläufigen Insolvenzverwalters Anlage- oder Umlaufvermögen oder sonstiges
Eigentum zu veräußern, zu verpfänden oder in sonstiger Weise zu belasten.

5. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird nach Maßgabe des § 8 Abs. 3 InsO
beauftragt, die gemäss § 23 Abs. 1 Satz 2 u. 3 InsO vorzunehmenden Zustellungen
durchzuführen.

6. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung werden gem. § 21 Abs. 2 Nr. 3 lnsO
untersagt, bereits eingeleitete Maßnahmen werden eingestellt, soweit nicht
unbewegliche Gegenstände betroffen sind

Der vorläufige Insolvenzverwalter soll gemäß § 22 Abs. 1 InsO:

a) das Vermögen der Antragstellerin sichern und erhalten;

ein Unternehmen, das die Antragstellerin betreibt, bis zur Entscheidung über
die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit der Antragstellerin fortführen,
soweit nicht das Insolvenzgericht einer Stilllegung zustimmt, um eine
erhebliche Verminderung des Vermögens zu vermeiden.

b) prüfen, ob das Vermögen der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens
decken wird.

Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäfts - und Wohnräume
der Antragstellerin zu betreten; die Antragstellerin hat dem vorläufigen
Insolvenzverwalter Einsicht in ihre Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten.

Der Antragstellerin wird gemäß §§ 20, 97 InsO aufgegeben, sich unverzüglich mit
dem vorläufigen Insolvenzverwalter in Verbindung zu setzen und ihm

· ein vollständiges Vermögensverzeichnis nach Aktiva und Passiva geordnet,
unter Angabe der jeweiligen Zeitwerte und Fremdrechte (Eigentumsvorbehalte,
Sicherungsübereignungen und Pfandrechte),

· je ein Verzeichnis ihrer Gläubiger und Schuldner mit vollständigen
Anschriften (keine Abkürzungen) unter Angabe der bestehenden Verbindlichkeiten
bzw. Forderungen sowie des Grundes (z.B. Kaufvertrag, Darlehen usw.),

vorzulegen.

Die Antragstellerin wird darauf aufmerksam gemacht, dass sie die Richtigkeit
dieser Angaben an Eides statt zu versichern hat, wenn das Insolvenzgericht dies
zur Herbeiführung wahrheitsgemäßer Angaben für erforderlich hält, § 98 Abs. 1
InsO. Auf die Strafbarkeit einer falschen eidesstattlichen Versicherung wird
hingewiesen, § 156 Strafgesetzbuch.

Die Anordnung der vorläufigen Verwaltung erfolgt nach Erörterung mit dem
Sachverständigen über deren Umfang von Amts wegen.

Die Anordnung war notwendig, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den
Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage der Antragstellerin zu
verhüten oder nachteilige Handlungen aufzuklären.

Es handelt sich um einen laufenden Betrieb mit Arbeitnehmern und möglichen zu
sichernden Vermögenswerten, so dass die Anordnung der Sicherungsmaßnahmen
erforderlich und angemessen ist.

Das Amtsgericht Fulda ist gem. Art 3 EU-InsVO (Verordnung(EU)2015/848)
international zuständig. Dies ergibt sich daraus, die Schuldnerin im hiesigen
Bezirk ihren Sitz hat und ihre selbständige Tätigkeit hier ausgeübt, bzw.
ausgeübt hat. Anhaltspunkte für eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit
im Ausland bestehen nicht. Gleichwohl kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht
generell ausgeschlossen werden, dass Vermögenswerte im Ausland vorhanden sein
könnten.

Das Insolvenzverfahren erstreckt sich auch auf mögliches im Ausland vorhandenes
Vermögen.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann von der Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde
angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem
Amtsgericht Fulda, Königstraße 38, 36037 Fulda einzulegen. Beschwerdeberechtigt
ist jedoch nur, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt
ist.

Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt
sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen
sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den
Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.

Gegen Entscheidungen über die Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der
Wert des Beschwerdegegenstands 200 € übersteigt.

Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g.
Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden
Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den
Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder
seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung
des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde
gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil
angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.

Die Beschwerde soll begründet werden.

Stock

Richterin am Amtsgericht

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Veränderungen
HRB 108 HRB 108: Kunststoffverarbeitung Winter GmbH, Eichenzell, Zum Lingeshof 1, 36124 Eichenzell. Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen: Atzler, Melanie Renate, Hainburg,…
HRB 108: Kunststoffverarbeitung Winter GmbH, Eichenzell, Zum Lingeshof 1, 36124 Eichenzell. Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen: Atzler, Melanie Renate, Hainburg, *XX.XX.XXXX.
Veränderungen
HRB 108 HRB 108: Kunststoffverarbeitung Winter GmbH, Eichenzell, Zum Lingeshof 1, 36124 Eichenzell. Prokura erloschen: Bartella, Jochen, Neuhof, *XX.XX.XXXX.
HRB 108: Kunststoffverarbeitung Winter GmbH, Eichenzell, Zum Lingeshof 1, 36124 Eichenzell. Prokura erloschen: Bartella, Jochen, Neuhof, *XX.XX.XXXX.
Veränderungen
HRB 108 HRB 108: Kunststoffverarbeitung Winter GmbH, Eichenzell, Zum Lingeshof 1, 36124 Eichenzell. Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen: Bartella, Jochen, Neuhof, *XX.XX.…
HRB 108: Kunststoffverarbeitung Winter GmbH, Eichenzell, Zum Lingeshof 1, 36124 Eichenzell. Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen: Bartella, Jochen, Neuhof, *XX.XX.XXXX.
Veränderungen
HRB 108 HRB 108: Kunststoffverarbeitung Winter GmbH, Eichenzell, Zum Lingeshof 1, 36124 Eichenzell. Prokura erloschen: Weber, Thomas, Neuhof, *XX.XX.XXXX.
HRB 108: Kunststoffverarbeitung Winter GmbH, Eichenzell, Zum Lingeshof 1, 36124 Eichenzell. Prokura erloschen: Weber, Thomas, Neuhof, *XX.XX.XXXX.
Veränderungen
HRB 108 HRB 108:Kunststoffverarbeitung Winter GmbH, Eichenzell, Zum Lingeshof 1, 36124 Eichenzell.Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen: Weber, Thomas, Neuhof, *XX.XX.XXXX.
HRB 108:Kunststoffverarbeitung Winter GmbH, Eichenzell, Zum Lingeshof 1, 36124 Eichenzell.Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen: Weber, Thomas, Neuhof, *XX.XX.XXXX.
Veränderungen
HRB 108 Kunststoffverarbeitung Winter GmbH, Eichenzell, Zum Lingeshof 1, 36124 Eichenzell. Nicht mehr Geschäftsführer: Dipl.-Ing. Braun, Wolfgang, Eichenzell, *XX.XX.XXXX.
Kunststoffverarbeitung Winter GmbH, Eichenzell, Zum Lingeshof 1, 36124 Eichenzell. Nicht mehr Geschäftsführer: Dipl.-Ing. Braun, Wolfgang, Eichenzell, *XX.XX.XXXX.
Veränderungen
HRB 108 Kunststoffverarbeitung Winter GmbH, Eichenzell, Zum Lingeshof 1, 36124 Eichenzell. Bestellt als Geschäftsführer: Dipl.-Ing. Braun, Wolfgang, Eichenzell, *XX.XX.XXXX.
Kunststoffverarbeitung Winter GmbH, Eichenzell, Zum Lingeshof 1, 36124 Eichenzell. Bestellt als Geschäftsführer: Dipl.-Ing. Braun, Wolfgang, Eichenzell, *XX.XX.XXXX.
Veränderungen
HRB 108 Kunststoffverarbeitung Winter GmbH, Eichenzell, Zum Lingeshof 1, 36124 Eichenzell. Gemäß § 3 EGGmbHG von Amts wegen eingetragen als Geschäftsanschrift: Zum Lingeshof 1, 36124 Eichenzell. Nicht mehr Geschäfts…
Kunststoffverarbeitung Winter GmbH, Eichenzell, Zum Lingeshof 1, 36124 Eichenzell. Gemäß § 3 EGGmbHG von Amts wegen eingetragen als Geschäftsanschrift: Zum Lingeshof 1, 36124 Eichenzell. Nicht mehr Geschäftsführer: Frohnapfel, Michael, Nüsttal, *XX.XX.XXXX.
Veränderungen
HRB 108 Kunststoffverarbeitung Winter GmbH, Eichenzell (Zum Lingeshof 1, 36124 Eichenzell-Welkers). Nicht mehr Geschäftsführer: Tatarelis, Josef, Techniker, Eichenzell, *XX.XX.XXXX.
Kunststoffverarbeitung Winter GmbH, Eichenzell (Zum Lingeshof 1, 36124 Eichenzell-Welkers). Nicht mehr Geschäftsführer: Tatarelis, Josef, Techniker, Eichenzell, *XX.XX.XXXX.
Veränderungen
HRB 108 Kunststoffverarbeitung Winter GmbH, Eichenzell (Zum Lingeshof 1, 36124 Eichenzell-Welkers). Bestellt als Geschäftsführer: Frohnapfel, Michael, Nüsttal, *XX.XX.XXXX. Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäft…
Kunststoffverarbeitung Winter GmbH, Eichenzell (Zum Lingeshof 1, 36124 Eichenzell-Welkers). Bestellt als Geschäftsführer: Frohnapfel, Michael, Nüsttal, *XX.XX.XXXX. Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen: Vogel, Alexander, Eichenzell, *XX.XX.XXXX.

Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.