HRB 211560

Kuchentratsch GmbH

Amtsgericht München · Bayern

aktuell 11 Ereignisse und Bekanntmachungen

Standort

Theresienhöhe 30, 80339 München

Geschäftsanschrift aus dem Handelsregister

Der Standort konnte in OpenStreetMap noch nicht eindeutig bestimmt werden.

Registerdaten

Sitz
München
Rechtsform
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Letzte Eintragung
11.10.2022
Datenstand
2025-09-29
Quelle
Handelsregister

Handelsregister

Leitung und Vertretung

Vollständige Registerinformationen
Geschäftsführer(in)

Katharina Mayer

München

einzelvertretungsberechtigtmit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen
Allgemeine Vertretungsregelung
  • Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten.

Handelsregister

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Stand 2025-09-29

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Registerinformationen

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Registertreffer

Frühere Bezeichnungen und Sitze

Diese früheren Bezeichnungen und Sitze werden vom Handelsregister ohne einzelne Datumsangaben bereitgestellt. Deshalb erscheinen sie getrennt vom datierten Veröffentlichungs-Zeitstrahl.

  1. Kuchentratsch UG (haftungsbeschränkt) München

Gegenstand des Unternehmens

Produktion und Vertrieb, einschließlich Versand, von Backwaren aller Art, insbesondere Kuchen, Feingebäck und Backmischungen sowie Backrezepten, insbesondere in Form von Büchern und Kalendern.

Öffentliche Registerangaben

Bekanntmachungen und Ereignisse

11
Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 1509 IN 1753/22 · Kuchentratsch GmbH · Insolvenzgericht München
Insolvenzgericht
München
Aktenzeichen
1509 IN 1753/22
Wirksam am
20.07.2026
Registerbezug
München, HRB 211560
1509 IN 1753/22

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

Kuchentratsch GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Theresienhöhe 30, 80339 München
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 211560
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Rödl GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Gz.: unbekannt

Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Dipl.-Kfm. Dr. Max Liebig, Schäfflerstraße 3, 80333 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:

Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.

Gründe:

Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 19.05.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um insgesamt 45 %. Im Einzelnen wird ein Zuschlag für die Betriebsfortführung in Höhe von 30 %, unter Berücksichtigung der Massemehrung durch die Betriebsfortführung in Höhe von 28,97 % geltend gemacht. Für Mehraufwand aufgrund der übertragenden Sanierung setzt der vorläufige Insolvenzverwalter einen Zuschlag in Höhe von zunächst 50 % und unter Berücksichtigung der Massemehrung in Höhe von 11,02 % an. Ferner wird ein Zuschlag für Medienarbeiten in Höhe von 10 % geltend gemacht. Für Überschneidungen zwischen den geltend gemachten Zuschlägen berücksichtigt der vorläufige Insolvenzverwalter ein Abschlag in Höhe von 4,99 %.

Nach § 3 Abs. 1 InsVV ist die Regelvergütung zu erhöhen (auch für die vorläufige Verwaltung), wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des vorläufigen Insolvenzverwalters es erfordern. Maßgeblich für die Bewertung ist grundsätzlich der real gestiegene oder gefallene Arbeitsaufwand des Verwalters sowie die sich dadurch ergebende Abweichung zum Normalfall, wobei eine Gesamtbetrachtung der Tätigkeit notwendig ist; vgl. BGH, Beschlüsse vom 08.03.2012 - IX ZB 162/11 sowie vom 11.10.2007 - IX ZB 15/07.
Im vorliegenden Fall wurde der Geschäftsbetrieb während der vorläufigen Insolvenzverwaltung in Teilen fortgeführt. Operative Abläufe und Strukturen der Schuldnerin wurden in eingeschränktem Umfang aufrechterhalten. Dies sollte die Chancen einer übertragenden Sanierung erhöhen. Der vorläufige Insolvenzverwalter hatte die betriebswirtschaftlichen Unterlagen ausgewertet und eine Liquiditätsplanung erstellt. Ferner wurden Vertragsverhältnisse auf die Notwendigkeit für die Fortführung des Geschäftsbetriebs geprüft. Über den Zustimmungsvorbehalt wurden die Zahlungen der Schuldnerin sowie der Debitoreneinzug überwacht.
Eine Betriebsfortführung im vorläufigen Verfahren ist vergütungserhöhend zu bewerten, soweit die Tätigkeit des vorläufigen Verwalters hierdurch erschwert worden ist und sich die Masse nicht entsprechend erhöht hat, vgl. BGH, Beschluss vom 13.04.2006 - IX ZB 158/05. Bei einer kleinen Handelsgesellschaft, deren Geschäftsbetrieb für bis zu drei Monate vollständig fortgeführt wird, wird in durchschnittlichen Verfahren regelmäßig ein Zuschlag von 25 % angesetzt, (vgl. Graeber/Graeber Insvv-Online § 3 Rn. 78 - Stand 16.07.2026). Bei der Schuldnerin handelt es sich um eine kleine Handelsgesellschaft. Die vorläufige Insolvenzverwaltung bestand für etwa zweieinhalb Monate. Die Berechnungsgrundlage ist weder besonders hoch noch besonders gering. Der ursprünglich angesetzte Zuschlag erscheint daher unangemessen hoch, insbesondere da der Geschäftsbetrieb in Teilen eingestellt wurde.
Weiter trägt der vorläufige Insolvenzverwalter vor, dass Parallel zur Betriebsfortführung die Übertragung des Geschäftsbetriebs als Ganzes sowie die Veräußerung einzelner Vermögensgegenstände im Rahmen eines Asset-Deals geprüft und vorangetrieben wurde. Hierbei recherchierte der vorläufige Insolvenzverwalter bezüglich infrage kommender Interessenten. Des Weiteren sortierte er Anfragen von Interessenten und nahm an verschiedenen telefonischen Erstgesprächen und -konferenzen teil. Es wurden Datenpakete für Interessenten vorbereitet und im Rahmen einer Vertraulichkeitsvereinbarung an fünf Interessenten übermittelt. Es folgten weitere Telefonate und textförmliche Korrespondenz. Es wurden mehrere persönliche Besprechungen durchgeführt und Entwürfe von Kaufverträgen an zwei Interessenten gesendet. Ferner nahm der vorläufige Insolvenzverwalter mit wesentlichen Vertragspartnern der Schuldnerin Kontakt auf. Mit einem Investor konnte eine finale Einigung erzielt werden.
Bei der übertragenden Sanierung handelt es sich nicht um eine operative Sanierung des Schuldnerunternehmens, sondern um eine besondere Art der Verwertung. Als solche ist ein deutlich geringerer Zuschlag anzuerkennen als bei einer Sanierung im eigentlichen Sinne, (vgl. Haarmeyer/Mock, 7. Auflage 2024, InsVV, § 3 Rn. 248.) Ein Zuschlag in moderater Höhe ist jedoch grundsätzlich gerechtfertigt, wenn er durch einen besonderen Mehraufwand im Einzelfall begründet war.
Schließlich beantragt der vorläufige Insolvenzverwalter einen Zuschlag für Medienarbeit. Dabei wird dargelegt, dass ein überdurchschnittliches Interesse der Öffentlichkeit am Verfahren bestünde aufgrund der Teilnahme der Schuldnerin an der bundesweit bekannte Fernsehsendung „Die Höhle des Löwen“. Um den Ruf der Schuldnerin und die Käuferakquise nicht zu gefährden, musste die fortlaufende Berichterstattung überwacht und ausgewertet werden. In einem eingeschränkten Umfang wurde hierfür auch ein externer Dienstleister zur Hilfe gezogen. Der vorläufige Insolvenzverwalter bewertete gemeinsam mit der Schuldnerin die Berichterstattung auf Unstimmigkeiten, Verzerrungen und klarstellungsbedürftige Aussagen. Ebenso beantwortete er eine Vielzahl an Presseanfragen. Eine besondere Belastung im Zusammenhang mit einer Öffentlichkeitsarbeit kann einen Zuschlag rechtfertigen, wenn erhebliche zusätzliche Belastungen des (vorläufigen) Insolvenzverwalters hiermit verbunden sind, (vgl. Graeber/Graeber Insvv-Online §3 Rn. 289 - Stand 16.07.2026).
Im vorliegenden Fall bestehen Überschneidungen in allen drei geltend gemachten Zuschlägen. Ebenso sind die angesetzten Zuschläge für Betriebsfortführung und Sanierung im Hinblick auf die teilweise Einstellung des Geschäftsbetriebs und den Umfang der Tätigkeiten in einer übertragenden Sanierung überhöht. In der Gesamtschau ist daher ein Zuschlag von insgesamt 35 % für die Tätigkeit im vorläufigen Verfahren angemessen. Die Zuschläge werden auf der Grundlage der Regelvergütung des endgültigen Insolvenzverwalters berechnet (BGH, Beschluss vom 04.11.2004 - IX ZB 52/04), wodurch sich eine Gesamtvergütung i.H.v. BETRAG EUR ergibt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 16.07.2026

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung 1509 IN 1753/22 · Kuchentratsch GmbH · Insolvenzgericht München
Insolvenzgericht
München
Aktenzeichen
1509 IN 1753/22
Wirksam am
16.06.2026
Registerbezug
München, HRB 211560
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Kuchentratsch GmbH hat der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung beantragt und Zuschläge in Höhe von 45 % geltend gemacht. Der Antrag kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Es wird Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 03.07.2026 gewährt.

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 1509 IN 1753/22 · Kuchentratsch GmbH · Insolvenzgericht München
Insolvenzgericht
München
Aktenzeichen
1509 IN 1753/22
Wirksam am
06.10.2022
Registerbezug
München, HRB 211560
1509 IN 1753/22

In dem Verfahren über den Antrag d.

Kuchentratsch GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Theresienhöhe 30, 80339 München
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 211560
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Rödl GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Äußere Sulzbacher Straße 100, 90491 Nürnberg
Geschäftszweig/Beschäftigung: Produktion und Vertrieb, einschließlich Versand, von Backwaren aller Art, insbesondere Kuchen, Feingebäck und Backmischungen sowie Backrezepten, insbesondere in Form von Büchern und Kalendern
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen

1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 01.10.2022 um 09.00 Uhr eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Herr Dipl.-Kfm. Dr. Max Liebig
Schäfflerstraße 3, 80333 München
Telefon: +49 (89) 2500 369-0
Telefax: +49 (89) 2500 369-10
Email: kontakt@inso-liebig.de
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 07.11.2022 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.

Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben.

Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
4. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens, Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans, Vorgabe der Zielsetzung des Plans), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten Angelegenheiten wird anberaumt auf
Dienstag, 13.12.2022, 09:30 Uhr,
Sitzungssaal 102, 1. Stock, Infanteriestraße 5, 80797 München

Hinweise:
Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.
5. Prüfungstermin wird anberaumt auf
Dienstag, 13.12.2022, 09:30 Uhr,
Sitzungssaal 102, 1. Stock, Infanteriestraße 5, 80797 München

Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
6. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
7. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
8. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.

Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
9. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.

Auszug aus den Gründen:
Der Antrag ist am 19.07.2022 beim Insolvenzgericht München eingegangen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

Ebenso können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO).

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 05.10.2022

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Veränderungen
HRB 211560 HRB 211560: Kuchentratsch GmbH, München, Landsberger Straße 59, 80339 München. Geändert, nun: Geschäftsanschrift: Theresienhöhe 30, 80339 München.
HRB 211560: Kuchentratsch GmbH, München, Landsberger Straße 59, 80339 München. Geändert, nun: Geschäftsanschrift: Theresienhöhe 30, 80339 München.
Veränderungen
HRB 211560 HRB 211560: Kuchentratsch GmbH, München, Landsberger Straße 59, 80339 München. Auf Grund der von der Gesellschafterversammlung vom 30.04.2021 erteilten Ermächtigung ist die Erhöhung des Stammkapitals um 937,…
HRB 211560: Kuchentratsch GmbH, München, Landsberger Straße 59, 80339 München. Auf Grund der von der Gesellschafterversammlung vom 30.04.2021 erteilten Ermächtigung ist die Erhöhung des Stammkapitals um 937,00 EUR auf 29.307,00 EUR durchgeführt. Durch Beschluss der Geschäftsführung vom 16.02.2022 ist die Satzung in § 3 (Stammkapital, Genehmigtes Kapital) geändert. Neues Stammkapital: 29.307,00 EUR. Das Genehmigte Kapital vom 30.04.2021 (Genehmigtes Kapital 2021/I) ist damit ausgeschöpft.
Veränderungen
HRB 211560 HRB 211560: Kuchentratsch GmbH, München, Landsberger Straße 59, 80339 München. Auf Grund der von der Gesellschafterversammlung vom 30.04.2021 erteilten Ermächtigung ist die Erhöhung des Stammkapitals um 625,…
HRB 211560: Kuchentratsch GmbH, München, Landsberger Straße 59, 80339 München. Auf Grund der von der Gesellschafterversammlung vom 30.04.2021 erteilten Ermächtigung ist die Erhöhung des Stammkapitals um 625,00 EUR auf 28.370,00 EUR durchgeführt. Durch Beschluss der Geschäftsführung vom 19.10.2021 ist die Satzung in § 3 (Stammkapital, Genehmigtes Kapital) geändert. Neues Stammkapital: 28.370,00 EUR. Das Genehmigte Kapital vom 30.04.2021 (Genehmigtes Kapital 2021/I) beträgt nach teilweiser Ausschöpfung noch 937,00 EUR.
Veränderungen
HRB 211560 HRB 211560: Kuchentratsch GmbH, München, Landsberger Straße 59, 80339 München. Die Gesellschafterversammlung vom 30.04.2021 hat die Erhöhung des Stammkapitals um 2.745,00 EUR, die Schaffung eines Genehmigten…
HRB 211560: Kuchentratsch GmbH, München, Landsberger Straße 59, 80339 München. Die Gesellschafterversammlung vom 30.04.2021 hat die Erhöhung des Stammkapitals um 2.745,00 EUR, die Schaffung eines Genehmigten Kapitals (Genehmigtes Kapital 2021/I) und die Neufassung der Satzung beschlossen. Dabei wurde geändert: Stammkapital, Genehmigtes Kapital. Neues Stammkapital: 27.745,00 EUR. Die Geschäftsführer sind durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 30.04.2021 ermächtigt, das Stammkapital der Gesellschaft bis zum 31.12.2022 durch Ausgabe neuer Geschäftsanteile einmal oder mehrmals um insgesamt bis zu 1.562,00 EUR zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2021/I).
Veränderungen
HRB 211560 HRB 211560: Kuchentratsch UG (haftungsbeschränkt), München, Landsberger Straße 59, 80339 München. Die Gesellschafterversammlung vom 06.03.2020 hat die Erhöhung des Stammkapitals um 23.890,00 EUR und die Neuf…
HRB 211560: Kuchentratsch UG (haftungsbeschränkt), München, Landsberger Straße 59, 80339 München. Die Gesellschafterversammlung vom 06.03.2020 hat die Erhöhung des Stammkapitals um 23.890,00 EUR und die Neufassung der Satzung beschlossen. Dabei wurde geändert: Firma, Gegenstand des Unternehmens, Stammkapital. Neue Firma: Kuchentratsch GmbH. Neuer Unternehmensgegenstand: Produktion und Vertrieb, einschließlich Versand, von Backwaren aller Art, insbesondere Kuchen, Feingebäck und Backmischungen sowie Backrezepten, insbesondere in Form von Büchern und Kalendern. Neues Stammkapital: 25.000,00 EUR. Vertretungsbefugnis geändert, nun: Geschäftsführer: Mayer, Katharina, München, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
Veränderungen
HRB 211560 HRB 211560: Kuchentratsch UG (haftungsbeschränkt), München, Landsberger Straße 59, 80339 München. Die Gesellschafterversammlung vom 11.06.2018 hat die Erhöhung des Stammkapitals um 110,00 EUR und die Neufass…
HRB 211560: Kuchentratsch UG (haftungsbeschränkt), München, Landsberger Straße 59, 80339 München. Die Gesellschafterversammlung vom 11.06.2018 hat die Erhöhung des Stammkapitals um 110,00 EUR und die Neufassung der Satzung beschlossen. Dabei wurde geändert: Gegenstand des Unternehmens, Stammkapital, Vertretungsregelung. Neuer Unternehmensgegenstand: Produktion und Vertrieb von Kuchen und Torten. Neues Stammkapital: 1.110,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten.
Veränderungen
HRB 211560 HRB 211560:Kuchentratsch UG (haftungsbeschränkt), München, Gotzinger Straße 8, 81371 München.Geändert, nun: Geschäftsanschrift: Landsberger Straße 59, 80339 München.
HRB 211560:Kuchentratsch UG (haftungsbeschränkt), München, Gotzinger Straße 8, 81371 München.Geändert, nun: Geschäftsanschrift: Landsberger Straße 59, 80339 München.
Neueintragungen
HRB 211560 HRB 211560:Kuchentratsch UG (haftungsbeschränkt), München, Gotzinger Straße 8, 81371 München.Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 16.04.2014. Geschäftsanschrift: Gotzinger Straße 8…
HRB 211560:Kuchentratsch UG (haftungsbeschränkt), München, Gotzinger Straße 8, 81371 München.Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 16.04.2014. Geschäftsanschrift: Gotzinger Straße 8, 81371 München. Gegenstand des Unternehmens: Backen von Kuchen und deren Verkauf. Stammkapital: 1.000,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch die Geschäftsführer gemeinsam vertreten. Geschäftsführer: Mayer, Katharina, München, *XX.XX.XXXX, mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.

Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.